Du hast keine 6 Jahren förderliche Zeiten!
Also kann man dir tariflich auch nur Stufe 3 als förderliche Zeiten anbieten.
Es geht hierbei nicht um was ist angemessen, sondern was ist tariflich möglich.
Hallo,
danke für die Antwort. Ich finde nirgends eine Quelle, die besagt, dass ab 6 Jahren Berufserfahrung erst Stufe 4 angemessen ist. Die Gesetzeslage gibt das nach meiner Recherche nicht her, daher ist es kein angemessenes Argument.
Ist eigentlich ganz simpel, man kann nur anerkennen, was da ist. Sagt schon der Begriff "Förderliche Zeiten" - förderliche Zeiten sind Zeiten,
einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeiten für die vorgesehene Tätigkeit förderlich sind und die Anrechnung zur Deckung des Personalbedarfs im begründeten Einzelfall notwendig ist.
Ohne förderliche Zeiten erfolgt die Einstellung in die Stufe 2.
§ 16 (VKA) Stufen der Entgelttabelle
TVoeD ( Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst )
(1)
Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen.
(2)
1Bei Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt sie/er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
(2 a)
Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4) oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuordnung ganz oder teilweise berücksichtigt werden; Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.
(3)
Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.
Der AG kann dir aber Stufe 3 mit Zulage zu Stufe 4 geben.