Ich war so frei und hab mal gängige AI tools genutzt, um mir den zitierten Text mal aufzuschlüsseln. Bisher kam hier jedes mal das gleiche Ergebnis raus.
Nach den aktuellen BAG-Grundsätzen (Urteil vom 13.07.2022 – 5 AZR 412/21) und der Auslegung von § 16 TV-L kommt es darauf an, ob es sich um eine „Neueinstellung“ oder eine Fortsetzung des vorherigen Beschäftigungsverhältnisses handelt. Hier die entscheidenden Punkte für Ihren Fall:
1. Keine „Neueinstellung“, wenn derselbe Arbeitgeber wieder einstellt
Das BAG sieht eine „Neueinstellung“ nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses (also bei einem neuen Arbeitnehmer).
Bei einer Wiederbeschäftigung nach 5 Monaten durch denselben Arbeitgeber liegt keine „Neueinstellung“ vor, selbst wenn sich die Tätigkeit ändert (z. B. Wechsel von EG 13 zu EG 11).
Folge: Die vorherige Stufenlaufzeit muss grundsätzlich angerechnet werden (kein vollständiger Neustart in Stufe 1).
2. Ausnahme: „Schädliche Unterbrechung“ nach Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L
Eine Ausnahme könnte gelten, wenn die Unterbrechung als „schädlich“ i. S. d. Protokollerklärung Nr. 3 einzustufen ist. Dafür müssten folgende Voraussetzungen vorliegen:
Länge der Unterbrechung: 5 Monate allein reichen nicht automatisch aus (die Protokollerklärung nennt keine feste Frist, aber üblicherweise werden längere Pausen verlangt, z. B. mehrere Jahre).
Qualitativer Bruch: Ein Tätigkeitswechsel (z. B. von EG 13 zu EG 11) könnte relevant sein, wenn die neue Tätigkeit fachlich nicht auf der vorherigen aufbaut.
Tarifvertragliche Regelungen: Manche TV-L-Länder haben konkretisierende Bestimmungen, wann eine Unterbrechung „schädlich“ ist.
Fazit:
Ohne besondere Umstände wird eine 5-monatige Pause nicht als „schädlich“ gelten.
Der Arbeitgeber kann daher nicht beliebig neu einstufen, sondern muss die bisherige Stufenlaufzeit berücksichtigen.
3. EG-Wechsel (EG 13 → EG 11): Muss die Stufe angepasst werden?
Auch bei einem Wechsel der Entgeltgruppe (z. B. wegen anderer Tätigkeit) bleibt die bisherige Erfahrungsstufe grundsätzlich erhalten.
Beispiel:
War der Arbeitnehmer zuvor Stufe 3 in EG 13, wird er in EG 11 ebenfalls Stufe 3 (oder eine tariflich vergleichbare Stufe) einzuordnen sein.
Ausnahme: Wenn die neue Tätigkeit deutlich geringere Anforderungen stellt (z. B. Hilfstätigkeit statt Fachaufgaben), könnte der Arbeitgeber argumentieren, dass die bisherige Stufe nicht passend ist. Dies müsste aber sachlich gerechtfertigt sein.
Was haltet ihr von dieser Analyse?