Autor Thema: Eingruppierung  (Read 4634 times)

lyrik23

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Antw:Neu-/Wiedereinstellung, Eingruppierung E13->E11
« Antwort #15 am: 13.08.2025 14:40 »
Hallo,

ich hatte einen ähnlichen Fall aus dem Bekanntenkreis:
Person war an einer Universität eingestellt, glaube zuletzt E13-2. Dann Arbeitslosigkeit über 1 Jahr. Dann Einstellung bei einem anderen Bundesland in E11-2. Stufe 2, weil Anerkennung förderlicher Zeiten als WiMa.
Dann Wechsel zu einer anderen Behörde, wieder E13-2. Anerkennung erfolgte nicht aus der WiMi-Zeit, sondern weil E11-2 und selber AG.


MoinMoin

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Antw:Neu-/Wiedereinstellung, Eingruppierung E13->E11
« Antwort #16 am: 13.08.2025 14:44 »
Hallo,

ich hatte einen ähnlichen Fall aus dem Bekanntenkreis:
Person war an einer Universität eingestellt, glaube zuletzt E13-2. Dann Arbeitslosigkeit über 1 Jahr. Dann Einstellung bei einem anderen Bundesland in E11-2. Stufe 2, weil Anerkennung förderlicher Zeiten als WiMa.
Dann Wechsel zu einer anderen Behörde, wieder E13-2. Anerkennung erfolgte nicht aus der WiMi-Zeit, sondern weil E11-2 und selber AG.
letzteres war dann aber eine Höhergruppierung

RiVi

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #17 am: 15.08.2025 12:11 »
Erstmal vielen Dank für die schnelle Beantwortung und fundierten Aussagen.

Da ich allerdings im Beamten- und Bürokratendeutsch auf unsicheren Beinen stehe, nochmals eine Nachfrage.

Wenn ich folgende Aussage richtig verstehe:

Zitat
"Neueinstellungen liegen dem Wortsinn nach nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor (BAG 13. Juli 2022 – 5 AZR 412/21 – Rn. 18; zustimmend Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Teil II § 16 Stand Juli 2023 Rn. 55; aA BeckOK TV-L/Felix Stand 1. Dezember 2024 § 16 Rn. 139a iVm. Rn. 54). Darum können förderliche Zeiten nicht nur im laufenden Arbeitsverhältnis nicht mehr berücksichtigt werden (so die der Entscheidung BAG 13. Juli 2022 – 5 AZR 412/21 – zugrundeliegende Konstellation), sondern auch nicht bei späteren, wiederholten Einstellungen durch denselben Arbeitgeber, die eine erneute Stufenzuordnung erforderlich machen. Etwas Anderes kann allenfalls für Einstellungen nach Unterbrechungen, die nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L schädlich sind, gelten. Diese könnten als „Neueinstellung“ iSd. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L zu verstehen sein. Mit dieser Maßgabe schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13. Juli 2022 – 5 AZR 412/21 – Rn. 18) an und gibt seine dieser entgegenstehende Rechtsprechung, wonach die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L vom Arbeitgeber anhand der aktuellen Bewerberlage jeweils neu zu prüfen seien (BAG 15. Oktober 2021 – 6 AZR 268/20 – Rn. 24), auf."

Dann liegt in meinem Fall, mit einer Unterbrechung von 5 Monaten, keine "schädliche Unterbrechung" vor und somit auch keine Neueinstellung. Das bedeutet wiederum, dass keine Neueinstufung stattfindet, sondern eine Eingruppierung in die E11 aus der E13. Dies geht einher mit einer Einstufung, welche mein vorheriges Gehalt ausgleicht bzw. der vorherigen Zeitstufe entspricht?

Habe ich das so weit verstanden oder doch noch einen Denkfehler?

Beste Grüße, schönes Wochenende

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #18 am: 15.08.2025 12:20 »
Erstmal vielen Dank für die schnelle Beantwortung und fundierten Aussagen.

Da ich allerdings im Beamten- und Bürokratendeutsch auf unsicheren Beinen stehe, nochmals eine Nachfrage.

Wenn ich folgende Aussage richtig verstehe:

Zitat
"Neueinstellungen liegen dem Wortsinn nach nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor (BAG 13. Juli 2022 – 5 AZR 412/21 – Rn. 18; zustimmend Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TV-L Teil II § 16 Stand Juli 2023 Rn. 55; aA BeckOK TV-L/Felix Stand 1. Dezember 2024 § 16 Rn. 139a iVm. Rn. 54). Darum können förderliche Zeiten nicht nur im laufenden Arbeitsverhältnis nicht mehr berücksichtigt werden (so die der Entscheidung BAG 13. Juli 2022 – 5 AZR 412/21 – zugrundeliegende Konstellation), sondern auch nicht bei späteren, wiederholten Einstellungen durch denselben Arbeitgeber, die eine erneute Stufenzuordnung erforderlich machen. Etwas Anderes kann allenfalls für Einstellungen nach Unterbrechungen, die nach der Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L schädlich sind, gelten. Diese könnten als „Neueinstellung“ iSd. § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L zu verstehen sein. Mit dieser Maßgabe schließt sich der Senat der Rechtsprechung des Fünften Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG 13. Juli 2022 – 5 AZR 412/21 – Rn. 18) an und gibt seine dieser entgegenstehende Rechtsprechung, wonach die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L vom Arbeitgeber anhand der aktuellen Bewerberlage jeweils neu zu prüfen seien (BAG 15. Oktober 2021 – 6 AZR 268/20 – Rn. 24), auf."

Dann liegt in meinem Fall, mit einer Unterbrechung von 5 Monaten, keine "schädliche Unterbrechung" vor und somit auch keine Neueinstellung. Das bedeutet wiederum, dass keine Neueinstufung stattfindet, sondern eine Eingruppierung in die E11 aus der E13. Dies geht einher mit einer Einstufung, welche mein vorheriges Gehalt ausgleicht bzw. der vorherigen Zeitstufe entspricht?

Habe ich das so weit verstanden oder doch noch einen Denkfehler?

Beste Grüße, schönes Wochenende
Nein, es ist eine Einstellung und keine Höhergruppierung. Aber eben keine NeuEinstellung daher können keine förderliche Zeiten anerkannt werden.
Ich würde den Ag aber trotzdem auffordern, dass er förderliche Zeiten anerkennt, da er dieses Urteil mutmaßlich nicht kennt.

RiVi

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #19 am: 15.08.2025 12:37 »
Eine Höhergruppierung ist es ja in keinem Fall von E13 auf E11 (E13->E11)

Dieser Logik folgend, wären die knapp 9 Jahre beim selben Arbeitgeber nicht zu berücksichtigen und eine Einstufung in die E11-1 (quasi ohne jegliche Erfahrung) ist somit gerechtfertigt, da es sich um eine wiederholte Einstellung, ohne "schädliche" Unterbrechung handelt.
« Last Edit: 15.08.2025 12:53 von RiVi »

RiVi

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #20 am: 18.08.2025 11:36 »
Ich war so frei und hab mal gängige AI tools genutzt, um mir den zitierten Text mal aufzuschlüsseln. Bisher kam hier jedes mal das gleiche Ergebnis raus.

Nach den aktuellen BAG-Grundsätzen (Urteil vom 13.07.2022 – 5 AZR 412/21) und der Auslegung von § 16 TV-L kommt es darauf an, ob es sich um eine „Neueinstellung“ oder eine Fortsetzung des vorherigen Beschäftigungsverhältnisses handelt. Hier die entscheidenden Punkte für Ihren Fall:

1. Keine „Neueinstellung“, wenn derselbe Arbeitgeber wieder einstellt
Das BAG sieht eine „Neueinstellung“ nur bei der erstmaligen Begründung eines Arbeitsverhältnisses (also bei einem neuen Arbeitnehmer).

Bei einer Wiederbeschäftigung nach 5 Monaten durch denselben Arbeitgeber liegt keine „Neueinstellung“ vor, selbst wenn sich die Tätigkeit ändert (z. B. Wechsel von EG 13 zu EG 11).

Folge: Die vorherige Stufenlaufzeit muss grundsätzlich angerechnet werden (kein vollständiger Neustart in Stufe 1).

2. Ausnahme: „Schädliche Unterbrechung“ nach Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L
Eine Ausnahme könnte gelten, wenn die Unterbrechung als „schädlich“ i. S. d. Protokollerklärung Nr. 3 einzustufen ist. Dafür müssten folgende Voraussetzungen vorliegen:

Länge der Unterbrechung: 5 Monate allein reichen nicht automatisch aus (die Protokollerklärung nennt keine feste Frist, aber üblicherweise werden längere Pausen verlangt, z. B. mehrere Jahre).

Qualitativer Bruch: Ein Tätigkeitswechsel (z. B. von EG 13 zu EG 11) könnte relevant sein, wenn die neue Tätigkeit fachlich nicht auf der vorherigen aufbaut.

Tarifvertragliche Regelungen: Manche TV-L-Länder haben konkretisierende Bestimmungen, wann eine Unterbrechung „schädlich“ ist.

Fazit:

Ohne besondere Umstände wird eine 5-monatige Pause nicht als „schädlich“ gelten.

Der Arbeitgeber kann daher nicht beliebig neu einstufen, sondern muss die bisherige Stufenlaufzeit berücksichtigen.

3. EG-Wechsel (EG 13 → EG 11): Muss die Stufe angepasst werden?
Auch bei einem Wechsel der Entgeltgruppe (z. B. wegen anderer Tätigkeit) bleibt die bisherige Erfahrungsstufe grundsätzlich erhalten.

Beispiel:

War der Arbeitnehmer zuvor Stufe 3 in EG 13, wird er in EG 11 ebenfalls Stufe 3 (oder eine tariflich vergleichbare Stufe) einzuordnen sein.

Ausnahme: Wenn die neue Tätigkeit deutlich geringere Anforderungen stellt (z. B. Hilfstätigkeit statt Fachaufgaben), könnte der Arbeitgeber argumentieren, dass die bisherige Stufe nicht passend ist. Dies müsste aber sachlich gerechtfertigt sein.


Was haltet ihr von dieser Analyse?

Wabi Sabi

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #21 am: 18.08.2025 12:07 »
Vielen Dank! Das ist der beste Beweis, dass sog. AI Tools Fachkenntnisse nicht ersetzen können.  ;)
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

RiVi

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #22 am: 18.08.2025 12:28 »
Ok, ja, das dachte ich mir ja schon.

Also ist die Logik die, dass man jemanden mit 9 Jahren Arbeitserfahrung mal eben in die Zeitstufe 1 steckt und das auch rechtens ist? Obwohl es der selbe Arbeitgeber ist, keine schädliche Unterbrechung vorliegt und sich das Tätigkeitsfeld kaum ändert. Also aus meiner Sicht alles völlig unlogisch...

Wie sieht denn nach Fachkenntnissen die Begründung aus jemanden nach 5 Monaten Unterbrechung von einer E13-4 in eine E11-1 zu gruppieren wenn sich der Fachbereich nicht ändert und die Tätigkeitsbeschreibung sehr ähnlich ist und es weiterhin der selbe Arbeitgeber ist?

Es geht ja nicht darum, neu gewonnene förderlich Zeiten anzuerkennen, sondern lediglich die gewonnenen Jahre als Wiss. Mitarbeiter.
« Last Edit: 18.08.2025 12:36 von RiVi »

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #23 am: 18.08.2025 13:24 »

Was haltet ihr von dieser Analyse?
Als nicht zutreffend.
Es ist eine Einstellung, jedoch keine Neueinstellung und keine unmittelbare Einstellung.
Man hat nur auf Stufe 1 in diesem Fall einen Anspruch, da keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt.

Ich würde mich jedoch nicht darauf einlassen und die vollen förderliche Zeiten einfordern.
Insbesondere ist die Interpretation, dass man in diesem Fall keine förderliche Zeiten anerkennen kann, eine krasse Benachteiligung gegenüber Menschen, die bei einem anderen AG die gleiche Vita haben.



RiVi

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #24 am: 18.08.2025 13:45 »
Das es eine Einstellung ist, kann ich nachvollziehen, da sind wir uns einig.

Keine einschlägige Berufserfahrung ist so nicht korrekt, da ich in den letzten Jahren mit Prüfstandsbetreuung beauftragt war und diese Feld auch weiterhin bearbeiten soll und das alles im selben Themenfeld bzw. meine gewonnen Erfahrung als wiss. Mitarbeiter Grund für meine Auswahl gegenüber der anderen Kandidaten war.

Die Argumentation mit der Vita verstehe ich ebenfalls, da man als "bester" Nichterfüller mit min. 7 Jahren Erfahrung in Stufe 3 eingruppiert werden sollte mWn. (kleines ABC des TV-L)

Meine Frage bezieht sich eher darauf, warum generell eine Neueinstufung angesetzt wird, wenn es der gleiche AG ist und keine signifikante Unterbrechung bzw. Bruch in der Tätigkeit vorliegt?

MoinMoin

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Antw:Eingruppierung
« Antwort #25 am: 18.08.2025 14:28 »
Also wenn einschlägige Berufserfahrung vorliegt, dann hat man Anrecht auf die Stufe 3 bei 3 Jahren.
In der Regel erlangt man auf einer 13er Stelle keine einschlägige Berufserfahrung für die 11er Tätigkeiten und umgekehrt. Aber wenn dem so ist bei dir, dann ist das ja geklärt.


Mit der ViTa war von mir gemeint, dass jemand der fördelrichen Zeiten bei einem anderen AG gesammelt hat und Neueingestellt wird, der kann dann diese voll anrechnen lassen, während jemand der mit 6,7,8,9 Monaten Unterbrechung bei dem AG wieder einsteigt nicht.

Das eine Neueinstufung angesetzt wird liegt daran, dass es keine Einstellung im unmittelbaren Anschluss ist. §16 2a