Autor Thema: Eingruppierungsklage LAG Beistandschaft Jugendamt  (Read 5643 times)

Bubi11

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Antw:Eingruppierungsklage LAG Beistandschaft Jugendamt
« Antwort #60 am: 12.08.2025 06:54 »
Und wer kontrolliert das oder hat das zu kontrollieren? Wer sitzt im Büro dabei und schaut was derjenige macht oder auch nicht? Das ist vielleicht bei kleinen Kommunen mit 20 Mitarbeitern der Fall aber wenn die Einrichtung 1500 Mitarbeiter hat dann ist das unmöglich.

Es gibt ja dann auch Stellen die haben in der Praxis gar keine Aufgaben. Die Aufgaben gibt es zwar auf dem Papier aber nicht in der Praxis. Angenommen (Rein fiktiv natürlich) es gibt Stellen "Näherinnen" (Weil es diese in den 80er Jahren tatsächlich mal gab) jedoch heute werden diese nicht mehr benötigt und putzen jetzt halt oder kümmern sich um die Hauspost. Trotzdem ist deren Stellenbezeichnung Näherinnen.

Die Unfähigkeit ist aber dann beim Bezirk zu suchen. Warum sollte die Klinik freiwillig auf Stellen verzichten die bereits genehmigt sind? Als Regiebetrieb des Bezirks schaust du ja das du soviele Stellen wie möglich bekommst.
Vor allem das ist halt schon seit 50 Jahren gängige Praxis.
Stellenplan wird einmal im Jahr gemacht aber nicht kontrolliert ob die Stellen überhaupt besetzt sind.
So ist es zum Beispiel auch das der Stv. Klinikleiter seit 4 Jahren unbesetzt ist weil der Klinikleiter keinen Stv. will. Er könnte aber jederzeit nun jemanden anderen einstellen der halt ganz andere Tätigkeiten macht.

Das hört sich ziemlich nach Fehlorganisation und Saftladen an. Wäre bei uns (mit weit mehr als 1500 Mitarbeitern) nie der Fall. Stellen die nicht mehr benötigt werden, werden gestrichen. Stellen für neue Aufgaben neugeschaffen, usw. Das hört sich nach Fehlbesetzung eurer Leitung an.

VaKl

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Antw:Eingruppierungsklage LAG Beistandschaft Jugendamt
« Antwort #61 am: 13.08.2025 12:58 »
Ich bräuchte Ideen, was vorliegen muss, um die Bedeutung nach EG 10/11 zu erfüllen bzw. wie sich diese aus der EG 9c herausheben muss.

Es wäre sehr nett, wenn sich die Antworten hierauf beziehen.

Dazu hatte ich schon einiges geschrieben - finanzielle Verantwortung, Grundsatzentscheidungen usw. und auf einen Kommentar verwiesen. Half das nicht?

Das war alles bekannt; ich müsste wissen, inwieweit eine Heraushebung aus 9c erfolgt. Also, welche Bedeutung haben typische Tätigkeiten, die unter 9c fallen und was ist der Unterschied zu 11.

In meinem Fall: ich habe argumentiert, dass die Beistandschaft bedeutend für den Einzelnen (finanziell) und für die Allgemeinheit (weniger Sozialleistungen) ist. Eine finanzielle Verantwortung oder Grundsatzentscheidung für die Behörde gibt es nicht, wie auch, wenn wir wie Anwälte arbeiten. Wir haben mit der Stadtverwaltung so an sich überhaupt keine Berührungspunkte; wir sind quasi kostenlose Anwälte des Kindes und handeln ausschließlich zivilrechtlich.

Die Heraushebung - wie auch von Fear genannt - bezieht sich immer auf vergleichbare Tätigkeiten. Ein paar Beispiele:

- der Mitarbeiter E9c führt 5 Mitarbeiter im mD. Der Mitarbeiter E11 führt 10 Mitarbeiter im gD.
- der Mitarbeiter E9c trifft finanzielle Entscheidungen im Einzelfall bis 10.000 € (z.B. MA Sozialamt), der Mitarbeiter E11 bis 100.000 €
- der Mitarbeiter E9c füht Aufgaben aus, der Mitarbeiter E11 erstellt Arbeitsanweisungen dafür für den gesamten Bereich
- der Mitarbeiter E9c führt die finanziellen Angelegenheiten der Betreuten in der Betreuungsstelle, der Mitarbeiter E11 trifft Entscheidungen über medizinische Eingriffe bei den Betreuten

Insoweit kann man sagen, dass Bedeutung im tariflichen Sinne grundsätzlich nur dann vorliegt, wenn es über den Einzelfall hinausgeht (also die Entscheidungen viele Bereiche / Personen betreffen) oder der Einzelfall sich erheblich aus dem Durchschnitt heraushebt.

Ein Anhaltspunkt könnten die Auswirkungen der Tätigkeit auf den Arbeitgeber sein. Beispiele:
- Ein fehlerhafter Bescheid wird erstellt --> keine Bedeutung, da im Vorverfahren das geheilt werden kann.
- die Pressestelle verkündet etwas Falsches --> Bedeutung, da dies zwar wieder korrigiert werden kann, der Schaden (Ansehen der Behörde) ist aber erstmal da.

Insofern müsstest du mir widersprechen, wenn ich behaupte, dass eine Beistandschaft eine Einzelfallbetreuung eines unterhaltsberechtigten (Kindes) ist und diese sich um dessen finanziellen und ggf. weitergehenden Angelegenheiten kümmert.
Dafür ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium notwendig und weiterhin hat die Aufgabenerledigung Einfluss auf die ideellen Belange des Arbeitgebers sowie auf die Lebensverhältnisse Dritter (Tätigkeitsmerkmal "besonders verantwortungsvoll"

Hallo,

es ist vollkommen richtig, dass es sich um eine Einzelfallbetreuung handelt. Bedeutet dies automatisch, dass die Tätigkeit keine Bedeutung im Tarifsinne haben kann? Das würde ja dazu führen, dass eine Bewertung innerhalb des Tvöd gar nicht möglich ist, da dieser nur eine Bewertung von typischen Verwaltungstätigkeiten ermöglicht.

Zusätzlich ist ein Hochschulstudium ja keine Voraussetzung für 9c, sonst würde ja der AG II nicht ausreichen.

VaKl

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Antw:Eingruppierungsklage LAG Beistandschaft Jugendamt
« Antwort #62 am: 13.08.2025 13:18 »

Bei uns sind zwei VFA dafür zuständig, die keinen Hochschulabschluss haben, sondern im Laufe der Zeit entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen durchlaufen haben. D. h., sie dürften von Haus aus max. E9a innehaben und entsprechende Zulagen erhalten. Ich konnte das heute nicht verifizieren - hat sich arbeitsbedingt nicht ergeben.

Die beiden Damen sind ebenfalls mit viel Herzblut dabei. Sie stören sich auch an der - in Relation zur Verantwortung - zu geringen Vergütung.

Und auch wenn Du das nicht gern lesen möchtest:

Die Tätigkeit gibt aus meiner Sicht maximal eine E9c her- selbst wenn Du als vermeintliche Volljuristin theoretisch mit E13-E15 eingruppiert werden könntest (formale Bedingung).

Es zwingt Dich ja keiner, diese Tätigkeit mit dieser Eingruppierung auszuüben. Du machst es halt nur sehr gern.

Den Terminus "Bedeutung" hinterfrage ich hier ebenfalls kritisch. Sicher, aus der Eigensicht übst Du eine gesellschaftlich wichtige Aufgabe aus (was zweifellos auch stimmt), aber im Rahmen der kapitalistischen Verwertungslogik werden soziale Tätigkeiten niemals entsprechend der gesamtgesellschaftlichen Relevanz vergütet werden.

Eine Pflegefachkraft dürfte sinnvollere Tätigkeiten ausüben, als ein Versicherungsmakler, der teure und weitgehend nutzlose Riester-Verträge an ahnungslose Kunden vertickt. Gleichwohl wird sehr wahrscheinlich über ein wesentlich höheres Jahreseinkommen verfügen.


Hallo,

danke für deinen Beitrag.
Es ist so, dass es einige Urteile gibt, die die besondere Schwierigkeit allein bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs bejahen, deshalb sehe ich bei dem Merkmal nicht das Problem.

Finanziell hat unsere Tätigkeit großen Einfluss auf die Gewährung von UVG und SGBII weil: Kann Unterhalt geltend gemacht werden, müssen keine Sozialleistungen bewilligt werden. Jedoch dürfte das der Kommune egal sein, denn diese zahlt die Sozialleistungen ja nicht bzw. ist an ihrer Rückholung interessiert...

Organisator

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Antw:Eingruppierungsklage LAG Beistandschaft Jugendamt
« Antwort #63 am: 13.08.2025 13:25 »
Hallo,

es ist vollkommen richtig, dass es sich um eine Einzelfallbetreuung handelt. Bedeutet dies automatisch, dass die Tätigkeit keine Bedeutung im Tarifsinne haben kann? Das würde ja dazu führen, dass eine Bewertung innerhalb des Tvöd gar nicht möglich ist, da dieser nur eine Bewertung von typischen Verwaltungstätigkeiten ermöglicht.

Zusätzlich ist ein Hochschulstudium ja keine Voraussetzung für 9c, sonst würde ja der AG II nicht ausreichen.

Typische Verwaltungstätigkeiten, in der Regel Einzelfallentscheidungen (Verwaltungsakte), erfüllen nicht das Merkmal der Bedeutung; schließlich ist es ein Heraushebungsmerkmal über Normaltätigkeiten hinaus.

Einzelfallentscheidungen können dennoch "Bedeutung" (siehe mein Beispiel) haben, wenn diese Einzellfallentscheidung den Normalfall in gewichtiger Weise übersteigt.

Wenn es um Grundsatzentscheidungen geht, die über das eigene Arbeitsgebiet hinausgehen, dann könnte "Bedeutung" problemlos im TVöD bzw. der Entgeltordnung erfüllt sein. Zum Beispiel die Entwicklung einer Personalstrategie für die gesamte Behörde, Einführung / Umsetzung von Controlling oder Korruptionsprävention; oder auch Presse/Öffentlichkeitsarbeit.



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Hochschulstudium habe ich zur Vereinfachung genannt, kannst auch gerne die Voraussetzungen der Fallgruppe 2 nehmen.

Organisator

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Antw:Eingruppierungsklage LAG Beistandschaft Jugendamt
« Antwort #64 am: 13.08.2025 13:26 »
Finanziell hat unsere Tätigkeit großen Einfluss auf die Gewährung von UVG und SGBII weil: Kann Unterhalt geltend gemacht werden, müssen keine Sozialleistungen bewilligt werden. Jedoch dürfte das der Kommune egal sein, denn diese zahlt die Sozialleistungen ja nicht bzw. ist an ihrer Rückholung interessiert...

Die finanziellen Auswirkungen sind schon über die "besondere Verantwortung" abgefrühstückt.
Bedeutsam in dem Zusammenhang wäre die Grundsatzentscheidung, dass Unterhalt nur noch ab einer Grenze von XXX € eingefordert wird.

VaKl

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Antw:Eingruppierungsklage LAG Beistandschaft Jugendamt
« Antwort #65 am: 13.08.2025 13:32 »
Ich habe heute noch einmal nachgefragt:

Beide in E9c, Höhergruppierung in den vergangenen Jahren mehrmals erfolglos probiert, aktuell neuer Versuch, nach wie vor kaum vorhandene Erfolgsaussichten.

Trotz Vormundschaftsreform in 2023 zur Zeit Beistandschaft und Amtsvormund in Personalunion, soll erst jetzt geändert werden (Neueinstellung).

Des Weiteren soll nach Aussage der Beschäftigten in anderen Kommunen auch E10 gewährt worden sein (überregionaler Austausch mit anderen Fachkräften im Rahmen von Fortbildungen - und das auch ohne "offizielle Teamleitung", E11 "niemals"). Anscheinend beschränkt sich das allerdings auf Ballungsräume (größere Städte). Interessant vielleicht auch die maximalen Fallzahlen: mal 25, mal 35 oder auch bis zu 50.

Einheitlich sieht anders aus.

Abschließend hat Chat GPT 5, das sich nach Angaben der Entwickler jetzt auf dem Niveau von habilitierten Personen bewegen soll, mir geraten, auf anderweitige Entgegnungen zu verzichten. "Die KI, die KI, die hat immer recht..."

So sei es.

Hallo,
also hier ist es seit 2 Jahren komplett getrennt, eben wegen der Reform.
Es gibt einige Kommunen (auch kleinere) die bereits jetzt EG 10/11 zahlen, ich habe eine Liste.

Aktuell finden sich auch im interamt Ausschreibungen, zb
Baden-Baden; Stadt Lage: EG10
Stadt Duisburg (Arbeitsgruppenleitung): EG11

Letztens hatte auch Herford eine EG10 Stelle ausgeschrieben.
Es scheint also doch möglich zu sein.