Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Bewertung Arbeitsvorgang als EG 13
Zeussowitz:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Bei uns wurde kürzlich im Rahmen der überall zunehmend wichtiger werdenden zivilen Verteidigung und insbesondere der zivilen Alarmplanung zweimal die Position des Alarmkalenderbeauftragten geschaffen. Aufgabe wird sein, den kompletten Block der zivilen Alarmplanung in der Behörde (ca. 2000 Mitarbeitende) zu koordinieren und zu „verantworten“. Hierzu liegt eine offizielle Bestellung durch die Behördenleitung vor. Ich kann jetzt nicht zu tief in die fachliche Thematik einsteigen, da viele Prozesse der Verschlusssachenanweisung unterliegen und demnach nicht öffentlich zu diskutieren sind. Im Wesentlichen wird es darum gehen, dass alle Organisationseinheiten des Hauses dieser Position zuarbeiten und entsprechende Anweisungen/Anleitungen erhalten, wie die Prozesse ausgeführt werden. Sollte das Arbeitsergebnis der Alarmkalenderbeauftragten im hoffentlich nie eintretenden Ereignisfall nicht funktionieren, wäre die Aufrechterhaltung der Staats und Regierungsfunktion in der Behörde gefährdet, bzw. durch den Bund vorgegebene Prozesse und Fähigkeiten könnten nicht erfüllt werden. Unabhängig von der Frage, ob die Zeitanteile der Position eine Höhergruppierung rechtfertigen, würde ich mich über eine Einschätzung freuen, ob dieser Arbeitsvorgang/ diese Position grundsätzlich eine Einstufung nach EG 13 rechtfertigen und somit das Merkmal der besonderen Verantwortung erfüllen könnte. Bisher liegt bei beiden Personen eine Eingruppierung in EG 12 als Ingenieur vor. Alte Rechtsprechung zum damals noch BAT definiert Verantwortung zum Beispie so: „Dabei verstehen sie unter "Verantwortung"die Verpflichtung des Angestellten, dafür einstehen zu müssen, daß in dem ihm übertragenen Dienst- oderArbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden.“ Das könnte im vorliegenden Fall genau so zutreffen. Danke für eure Einschätzung und den Austausch!
PeterMuellerchen:
Fällt denn die Verantwortung der Planung komplett in die Aufgaben des Mitarbeiters oder ist er nur dafür zuständig, die Daten in ein Programm reinzutippen, dann auf "Verteile die Dienste" zu klicken und der Behördenleiter klickt nochmal auf bestätigen (und trägt die Verantwortung). Die Dateneingabe der Orga-Einheiten macht bei uns im Haus eine ganze Abteilung, die sind aber irgendwo bei der EG8, weil sie eben nur übertragen. Testen tun das ganze wieder andere, die dann ein paar Stufen drüber sind.
Gern wird ja auch getrickst und in der Aufgabenbeschreibung steht nur die Planung, in der Wirklichkeit wird die Planung aber ungesehen übernommen. Wobei auch da immer noch wer anders in der Verantwortung sein kann, er einfach es nur dir überlässt, dann aber eben auch verantwortlich wäre, wenn was schiefgeht, weil alle von dir verteilten Personen im Alarmfall zufällig im Mutterschutz/Elternzeit sind.
Im Zweifel halt mal zur Gewerkschaft gehen, da hat man ja dann noch andere Möglichkeiten trotz Verschlussanweisung.
Organisator:
Wenn die EntgO deines Bundeslandes ähnlich zu der des Bundes ist, wäre das Heraushebungsmerkmal bei Ingenieuren und der E13 das "Maß der Verantwortung".
Das wäre typischerweise die zweite Leitungsebene oder die Bearbeitung besonders schwieriger Grundsatzfragen mit Auswirkungen auf nachgeordnete Bereiche oder die Allgemeinheit.
Zeussowitz:
Der Mitarbeiter sorgt komplett eigenständig für die Organisation in der Behörde. Er hat hierzu die Bestellung der Behördenleitung, um von allen Organisationseinheiten und allen Personen von Sachbearbeitung bis Hauptdezernenten die Zuarbeit einzufordern und im Zweifelsfall auch qualitativ vorzugeben. Ausdrücklich nur in diesem Aufgabenfeld. Das Ganze hat so ein bisschen was von einer Stabsstelle außerhalb der normalen Hierarchie.
Bezogen auf die letze Antwort könnte man da wahrscheinlich in beide Richtungen argumentieren. Völlig abwegig kommt mir aber 13 für diesen einen Vorgang nicht vor.
Organisator:
--- Zitat von: Zeussowitz am 15.08.2025 14:07 ---Der Mitarbeiter sorgt komplett eigenständig für die Organisation in der Behörde. Er hat hierzu die Bestellung der Behördenleitung, um von allen Organisationseinheiten und allen Personen von Sachbearbeitung bis Hauptdezernenten die Zuarbeit einzufordern und im Zweifelsfall auch qualitativ vorzugeben. Ausdrücklich nur in diesem Aufgabenfeld. Das Ganze hat so ein bisschen was von einer Stabsstelle außerhalb der normalen Hierarchie.
Bezogen auf die letze Antwort könnte man da wahrscheinlich in beide Richtungen argumentieren. Völlig abwegig kommt mir aber 13 für diesen einen Vorgang nicht vor.
--- End quote ---
Wir schwierig. Leitungsebene sehe ich nicht, das er lediglich Zuarbeiten einfordern kann. Leitungsfunktion hat aber noch mehr inne.
Hinsichtlich besonders schwieriger Grundsatzfragen müsste man das Aufgabenfeld genauer kennen.
Ist was wirklich besonders schwierig oder ganz normale Grundsatzbearbeitung? Und wo wären die Auswirkungen auf die Allgemeinheit?
(immer vor dem Hintergrund, dass die Tätigkeit bereits besondere Leistungen beinhaltet und besonders schwierig und bedeutsam ist)
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