Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Bewertung Arbeitsvorgang als EG 13
PeterMuellerchen:
"Einfordern" heißt eigentlich garnichts. Ich kann auch von wildfremden Abteilungen was einfordern, aber die müssten mir gegenüber garnichts machen. Ich kann auch von dir 1.000.000€ einfordern, wirst du mir aber wohl nicht geben.
Anders wäre es, wenn du weisungsbefugt wärst und dem Abteilungsleiter sage könntest "Lass alles stehen und liegen, ich brauch JETZT die K-Fall-Anleitung".
Dass ist jetzt nicht böse, abwertend oder sowas gemeint, einfach nur ein Beispiel. Ich kann bei uns auch ein Ticket an den PC-Service schicken und die Installation eines zweiten Monitors "einfordern", dabei darf ich auch meckern, wenn die Qualität nicht stimmt. Dennoch habe ich da keine Leitende Tätigkeit.
Was das nun genau ist, hängt aber auch vom genauen Wording der Berufung ab.
Ich gehe aber davon aus, dass die EG12er Ingis für die Aufgabenübertragung auch nur die EG12 erhalten sollen. Bei 2000 Mitarbeitern wird der Behördenleiter das ja nicht spontan in er Kaffeeküche verkündet haben sondern das lief alles offiziell über Personalastelle und co. Dabei werden ja auch Leute über die Berufung geguckt haben, die da rechtlich Ahnung haben und das evtl. auch so geschrieben haben, dass es bei einer EG12 bleibt.
florena:
--
Hain:
Moin,
eine Eingruppierung nach EG 13 der Ingenieursmerkmale setzt aufbauend das Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale EG 10, 11 und 12 mit der Zuordnunng zur jeweiligen Fallgruppe voraus. Hier können keine seriöse Antworten gegeben werden, wenn noch nicht einmal dargelegt ist, welche Ingenieursfachrichtung vorliegt und worin die Aufbaumerkmale vorliegen. Wenn es um das BCM geht, würde ich bezweifeln, dass es sich überhaupt um Ingenieursmerkmale handelt, die einer Eingruppierung zu Grunde zu legen sind.
VG Hain
MoinMoin:
Es kann auch via allgemeiner Teil wiss. Hochschulstudium und entsprechende Tätigkeiten eingruppiert sein.
Schinkensandwich:
--- Zitat von: MoinMoin am 18.08.2025 14:30 ---Es kann auch via allgemeiner Teil wiss. Hochschulstudium und entsprechende Tätigkeiten eingruppiert sein.
--- End quote ---
Korrekt. Ich würde auch sagen, wenn man es will, könnte man das von der Stellenbewertung natürlich auch so verargumentieren und einen akademischen Zuschnitt sehen, so dass eine E13 rauskommt.
Ehrlich gesagt, ist aber vermutlich schon die E12 zutreffender.
Mal ganz davon abgesehen: Wir wissen ja nicht mal, ob die betreffende Person überhaupt einen Master hat. Ansonsten bleibt sowieso in der Entgeltordnung nur die Ingenieursschiene. Ich halte aber die auszuübende Tätigkeit in diesem Fall sowieso durchaus für eine entsprechende Tätigkeit eines Ingenieurs.
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