Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,
ich habe einmal eine kleine Frage zum Thema Fürsorgepflicht des Dienstherrn und möchte gerne einmal hören, wie ihr die nachfolgend geschilderte Situation einschätzt:
Ich bin stellvertretender Fachbereichsleiter für den Fachbereich Ordnung und Soziales sowie Bereichsleiter Ordnung und Bürgerdienste bei einer kreisangehörigen niedersächsischen Kommune. Der Landkreis als zustände Behörde hat gegen den Gesellschafter und Geschäftsführer einer UG wegen fehlender gewerberechtlicher eine Gewerbeuntersagung ausgesprochen. Diese Untersagung umfasste sowohl den bestehenden Betrieb als auch die Neugründung sowie verantwortliche Tätigkeiten in entsprechenden Gesellschaften. Nach Bestandskraft der Gewerbeuntersagung habe ich als örtlich zuständige Behörde im Rahmen der Gefahrenabwehr gemeinsam mit der Polizei die von dieser UG weiterhin betriebenem Gastronomiebetriebe geschlossen. Das ist bereits über 2 Jahre her.
Im weiteren Verlauf der Geschichte wurde die UG dann an einen anderen Gesellschafter verkauft, der gleichzeitig ebenfalls Geschäftsführer ist. Wir gehen allerdings davon aus, dass dieser nur ein Strohmann ist, da der vorherige Gesellschafter und Geschäftsführer weiterhin in dem Betrieb beschäftigt ist und in der Kommunikation mit Gästen, Lieferanten, Versorgungsunternehmen und auch mit unserem Ordnungsamt als verantwortlich handelnde Person auftritt und sich in Presseartikeln als Geschäftsführer des einen Gastronomiebetriebs ausgeübt. Darüber hinaus existieren Ungereimtheiten in den vorgelegten Dokumenten zur Übertragung der UG und der Bestellung von Geschäftsführern, die diesen Verdacht erhärten. Deshalb hat der Landkreis Ende Juli 2025 in einer weiteren Untersagung dem aktuellen Gesellschafter und Geschäftsführer die Beschäftigung des ehemaligen Gesellschafters und Geschäftsführers aufgrund dessen fehlender Zuverlässigkeit untersagt.
Gegen diesen Bescheid hat der Gesellschafter der UG über einen Rechtsanwalt Klage erhoben. Diese Klage hat der Rechtsanwalt jedoch gegen uns als Kommune erhoben, worauf das Verwaltungsgericht den Anwalt auf diesen Fehler hingewiesen und eine Klagerücknahme nahegelegt hat. Trotzdem hat das VG uns der Form halber über die Klage in Kenntnis gesetzt und die Klageschrift zugestellt. In dieser Klageschrift wird behauptet, dass ich während der Betriebsschließung gegenüber einer Angestellten gesagt haben solle, dem urspr. Gesellschafter (den ich nicht einmal persönlich kenne) hier kein Gewerbe ermöglichen wollen. Als Beweis hierfür wurde als Anlage eine schriftliche Stellungnahme der UG vorgelegt, in dem mir entsprechende wörtliche Zitate in den Mund gelegt werden und weiterhin behauptet wird, ich hätte vorsätzlich der UG einen erheblichen finanziellen Schaden in 5-stelliger Höhe zugefügt und sie durch unwahre Tatsachenbehauptungen in Misskredit gebracht.
Ich bin der Auffassung, dass man diese Stellungnahme und die Behauptungen in der Klage nicht einfach unwidersprochen so stehen lassen kann und dass es Aufgabe im Rahmen seiner Fürsorgepflicht meine Dienstherren ist, hier eine Unterlassungserklärung zu erwirken und/oder strafrechtlich dagegen vorzugehen.
Sowohl mein Bürgermeister als auch meine Fachbereichsleiterin lehnen das jedoch ab, da sie das Ganze für eine Lappalie (Bürgermeister) und diese Anschuldigungen nicht für strafrechtlich relevant (Fachbereichsleiterin) halten.
Meine Frage ist jetzt, ob ich da eventuell zu dünnhäutig bin oder ob es doch zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn gehört, seine Beamten vor solchen Anschuldigungen zu schützen. Für entsprechende Rückmeldungen und Hinweise auf eventuelle Rechtsprechung und Kommentierung wäre ich euch sehr dankbar.