Autor Thema: Stufenerhalt bei Rückkehr von 9a in b  (Read 446 times)

Anne50

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Stufenerhalt bei Rückkehr von 9a in b
« am: 21.08.2025 18:23 »
In meinem Beruf schwanken die Eingruppierungen zwischen 9a und b und sind oft Drittmittel-befristet, daher häufige Wechsel.
In der Vergangenheit wurde meine Berufserfahrung in der 9b anerkannt, obwohl ich für z.B. 3 Jahre davor in der 9a war. Nun bin ich an eine Uni geraten, die mich in der 9b ganz zurückstuft, weil ich für 2 Jahre in der 9a war. Das war jedoch in einer sehr günstigen Stadt und nun möchte ich in eine teure Stadt umziehen, weshalb ich mein früheres Gehalt brauche. Gäbe es da Spielraum für die Unis oder habe ich in der Vergangenheit nur Glück gehabt durch unwissende Bearbeiter?
Vielen Dank für eure Hilfe!

Rowhin

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Antw:Stufenerhalt bei Rückkehr von 9a in b
« Antwort #1 am: 21.08.2025 19:40 »
Es gibt Spielraum für die Unis bis zu einem gewissen Grad. Hier geht es um einen neuen Vertrag bei einem neuen AG, das habe ich richtig verstanden?

Dann wäre TV-L 16(2) ausschlaggebend:

Zitat
Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren – in Stufe 3. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2:

1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.
3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate.

Einschlägige Berufserfahrung heißt ja gemäß TV-L oft, dass eine vorherige Tätigkeit fachlich so eng mit der aktuellen Stelle verbunden ist, dass keine oder nur eine geringe Einarbeitungszeit erforderlich ist. Das ließe sich bei dir wahrscheinlich argumentieren, sofern die Uni gewillt ist.
« Last Edit: 21.08.2025 19:47 von Rowhin »

Anne50

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Antw:Stufenerhalt bei Rückkehr von 9a in b
« Antwort #2 am: 21.08.2025 19:57 »
Vielen Dank für die Antwort. Ja, es ist eine andere Uni in einer anderen Stadt.
Dann scheint also dieser Satz relevant für mich zu sein:

Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Der Chef ist sehr gewillt zu helfen, die Verwaltung nicht. Ich bin seit 2017 in der 9b/5, in den letzten beiden Jahren jedoch 9a/6. Ich bräuchte für die Miete die 9b/5, sonst macht der Neubeginn keinen Sinn.

Rowhin

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Antw:Stufenerhalt bei Rückkehr von 9a in b
« Antwort #3 am: 21.08.2025 20:09 »
Vielen Dank für die Antwort. Ja, es ist eine andere Uni in einer anderen Stadt.
Dann scheint also dieser Satz relevant für mich zu sein:

Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Ja, das wären dann die förderlichen Zeiten. Siehe dazu z.B hier:

Zitat
An die Anerkennung förderlicher Zeiten sind geringere Anforderungen zu stellen als an die einschlägige Berufserfahrung. Vorherige berufliche Tätigkeiten sind förderlich, wenn sie der übertragenen Tätigkeit nützlich sind, indem sie die Qualität oder die Quantität der auszuübenden Tätigkeit zu steigern versprechen, und dem Arbeitgeber in irgendeiner Weise zugutekommen; BAG vom 23.9.2010 – 6 AZR 174/09 – ZTR 2011, 23; BAG vom 12.9.2013, 6 AZR 512/12 – ZTR 2014, 85; BAG vom 21.11.2013 – 6 AZR 23/12 – ZTR 2014, 148. Dies kann der Fall sein, wenn die bisherigen Vortätigkeiten gleichwertig mit der übertragenen Tätigkeit sind und die dadurch gewonnenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen eine produktivere Arbeit erwarten lassen.

Der Chef ist sehr gewillt zu helfen, die Verwaltung nicht.

Diese Konstellation ist leider, gerade an Unis, nicht allzu selten. Viel Glück!

Wabi Sabi

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Antw:Stufenerhalt bei Rückkehr von 9a in b
« Antwort #4 am: 21.08.2025 20:52 »
Hat hier ein Wechsel des Bundeslandes stattgefunden?

Wenn nein, wie ist in dem betreffenden Bundesland nach den landes- bzw. hochschulrechtlichen Regelungen die Arbeitgebereigenschaft geregelt, also ist dann das Land der Arbeitgeber oder die jeweilige Hochschule?
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

Anne50

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Antw:Stufenerhalt bei Rückkehr von 9a in b
« Antwort #5 am: 21.08.2025 20:58 »
Ein Bundeslandwechsel nach Bayern. Und die Verwaltung erkennt normalerweise nur Berufserfahrung aus Bayern an. Doch auch in Bayern hatte ich bereits die 9b/5 erreicht. Nun war ich jedoch mehrere Jahre außerhalb Bayerns im öffentlichen Dienst.

Wabi Sabi

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Antw:Stufenerhalt bei Rückkehr von 9a in b
« Antwort #6 am: 21.08.2025 21:34 »
Wurde der neue Vertrag denn bereits geschlossen oder sogar das Beschäftigungsverhältnis in Bayern schon begonnen?

Es klingt ganz danach: "Der Chef ist sehr gewillt zu helfen ...".

Wenn ja, ist es für die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L (bzw. § 16 Abs. 2 Satz 6 idF des § 40 Nr. 5 TV-L) zu spät.

Dann bliebe nur noch die Frage, ob hier zwingend zu berücksichtigende einschlägige Berufserfahrung vorliegt.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

Anne50

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Antw:Stufenerhalt bei Rückkehr von 9a in b
« Antwort #7 am: 21.08.2025 21:40 »
Es wurde noch kein Vertrag geschlossen, aber die Zeit drängt. Die AG möchte mich wegen meiner langjährigen Erfahrung in diesem Bereich einstellen, aber für die Verwaltung ist die jetzige 9a ein Problem, auch mit Zuschlägen würden sie mir nur zahlen, was ich im Moment bekomme.

Wabi Sabi

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Antw:Stufenerhalt bei Rückkehr von 9a in b
« Antwort #8 am: 21.08.2025 22:00 »
Dann sind die rechtlichen Rahmenbedingungen geklärt. Alles andere ist dann Verhandlungssache.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

MoinMoin

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Antw:Stufenerhalt bei Rückkehr von 9a in b
« Antwort #9 am: 22.08.2025 06:34 »
Es wurde noch kein Vertrag geschlossen, aber die Zeit drängt. Die AG möchte mich wegen meiner langjährigen Erfahrung in diesem Bereich einstellen, aber für die Verwaltung ist die jetzige 9a ein Problem, auch mit Zuschlägen würden sie mir nur zahlen, was ich im Moment bekomme.
Dann diktiere dem AG deine Bedingungen, er kann und darf dir die Stufe 6 geben, dafür gibt es das Konstrukt der Anerkennung von förderlichen Zeiten.