Hallo,
ich habe eine Frage zum Sonderfall bei einer Tariferhöhung.
Ein Mitarbeiter war in EG 10, Stufe 5. Gezahlt wurde ein Zulage zu EG 11, Stufe 5.
Am 01.01.2024 hatte er einen Stufenaufstieg. Gezahlt wurde dann EG 10, Stufe 6 mit einer Zulage nach EG 11, Stufe 6 (Stufengleich).
Am 01.01.2025 erfolgte die Höhergruppierung in EG 11.
Der Mitarbeiter erhielt dann EG 11, Stufe 5 mit einer Zulage nach EG 11, Stufe 6.
=> Das ergibt sich aus der Protokollerklärung
So weit ist alles noch korrekt. Aber jetzt kam es zur Zahlbarmachung der Tariferhöhung.
Der Softwareanbieter hat die Regelung der Protokollerklärungen zu den Absätzen 4, 4a und 4a.1, hier 1. und 2. Satz, so ausgelegt:
- Der Mitarbeiter erhält weiterhin das alte/unveränderte Entgelt. Das bedeutet, dass die Zulage durch die Tariferhöhung aufgezerrt wird.
Man kann, meiner Meinung nach, den Satz 2 aber auch anders auslegen:
1. Die Zulage wird nur beim Stufenaufstieg/Höhergruppierung aufgezerrt, ansonsten wird sie dynamisch angepasst (als tariflich erhöht)
2. Die Zulage wird nur beim Stufenaufstieg/Höhergruppierung aufgezerrt, ansonsten wird sie als fester Euro-Wert weitergezahlt.
Ich finde hier ein Rundschreiben des BMI Bund aus dem Jahr 2021 zu einer wortgleichen Regelung. Hier steht:
Das Entgelt, das die Beschäftigten nach Satz 2 der Protokollerklärung erhalten, ist dynamisch und nimmt dadurch an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil, erstmals am 1. April 2021.
Hat hier jemand zufällig genauere Ausführungsbestimmungen zum TVöD-VKA oder einen Kommentar, der hierzu etwas hergibt?
Mir liegen hier leider keine weiteren Unterlagen vor.
Und aus dem reinen Tariftext ist es auslegungssache. Wobei ich die Auslegung der Software nicht für richtig halte.