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Rückforderung von zuviel gezahltem Entgeld

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Stefanneu:
Hallo!
Ich arbeite in Niedersachsen als Lehrer. Bin seit 1.8.2009 als Seiteneinsteiger eingestellt worden.
Es wurde im Laufe des Jahres 2025 festgestellt, dass ich seit dem dem 1.8.2011 statt die mir zustehende Entgeltzahlung von TVL12 TVL13 bekommen habe. Jetzt wird mir eine Rückforderung von 26227 €  wegen Überbezahlung der lezten 13 Jahre gestellt.
Gibt es keine verjährungsfrist?
Zum Beispiel 10 Jahre? Dann wärem von 2015 an nur " 14856 €"...
 

ike:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/TV_L-37

https://www.haufe.de/id/norm/tv-l-37-ausschlussfrist-HI1605689_p37.html

6 Monate Ausschlussfrist

Wabi Sabi:
Und selbst dann kommt hier die Einrede der Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB in Betracht, sofern das überzahlte Geld ausgegeben wurde.

Nebenbei: die (regelmäßige) Verjährungsfrist im Arbeitsrecht beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB). Dies ist aber nur relevant, wenn § 37 TV-L nicht zum Zuge kommt.

Gab es denn vor 2025 irgendwelchen Kontakt in dieser Angelegenheit oder kam die Rückforderung in 2025 "aus heiterem Himmel"?
Irgendwie klingt diese Rückforderung schon sehr abenteuerlich.

Stefanneu:
Ich bin am 1.11.2009 eingestellt worden mit TVL13
Am 22.4.2010 wurde mir mitgeteilt, dass eine Herabgruppierung nach TVL12 erfolgt rückwirkend zum 1.11.2009. Die Begründung war, dass ich nicht mehr als die Hälfte meiner Unterrichtsstunden in der Oberstufe unterrichte.
 
Am 1.8.2010 erfolgte eine Höhergruppierung in TVL13, da ich jetzt laut Mitteilung der Schulleitung die Voraussetzungen erfüllen würde.

Am 27.7.2011 bekam ich eine Änderung des Arbeitsvertrages. Zum 1.08.2011 würde mein Vertrag geändert. Mit dem der Bemerkung, dass ich in TVL12 eingruppiert werde.
Ich habe aber weiterhin das Entgelt von TVL13 erhalten.

Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, aber ich habe dann bei der Landesschulbehörde telefonisch nachgefragt. Bemerkung war das würde rückwirkend geändert werden. Aber seitdem ist nichts passiert und ich habe mich auch 13 Jahre nicht gemeldet.

Bis im März 2025 eine Umstellung der Bezüge erfolgte auf TVL12 und am 29.07.2025 kam eine Rückforderung von 26227€ von zuviel gezahltem Entgelt.

Wabi Sabi:
Dann dürften die Rückforderungsansprüche des Arbeitgebers aufgrund Überzahlung gemäß § 812 BGB bis einschließlich Dezember 2024 vor dem Hintergrund des § 37 TV-L grundsätzlich verfallen sein.

Eine Ausnahme bestünde, wenn hier die Berufung auf den Ablauf der Ausschlussfristen gegen die Grundsätze des § 242 BGB (Treu und Glauben) verstieße. Siehe z. B. (dort Rn. 20):

https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/NJRE001193681

Ob dies hier der Fall ist, ist schwer zu beurteilen. Dem Rückforderungsanspruch sollte daher erst einmal die Regelung des § 37 TV-L entgegen gehalten werden.

Hilfsweise kommt dann die aktiv zu erhebende erwähnte Einrede der Verjährung in Betracht. Die Einrede der Entreicherung könnte hingegen an § 819 BGB scheitern.

Im Bedarfsfalle sollte bei der Höhe der in Rede stehenden Rückforderungssumme ggf. Rechtsbeistand (bei Gewerkschaftsmitgliedschaft dort oder rechtsanwaltlich) in Anspruch genommen werden.

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