Enthält der ursprüngliche Vollzeit-Arbeitsvertrag vor dem Änderungsvertrag keine Verpflichtung zur Teilnahme an der Rufbereitschaft, dann entfällt mit der Änderung auf Teilzeit die Verpflichtung zur Teilnahme, sofern mit dem Änderungsvertrag nicht explizit eine Teilnahme trotz Teilzeit vereinbart wird.
Ist hingegen im Vollzeitvertrag eine Verpflichtung enthalten, so entfällt diese durch die Teilzeit nicht, sofern dies nicht mit dem Änderungsvertrag vereinbart wird.
Enthält der Arbeitsvertrag, der von Anfang an in Teilzeit vereinbart worden ist, keine Regelung zur Teilnahme an der Rufbereitschaft, dann besteht keine Verpflichtung.
Enthält hingegen der Arbeitsvertrag, der von Anfang an in Teilzeit vereinbart worden ist, eine entsprechende Regelung, dann ist man zur Teilnahme verpflichtet.