Autor Thema: Vertragsende mit 65 oder nach TV-L?  (Read 695 times)

SamFisher

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Vertragsende mit 65 oder nach TV-L?
« am: 28.08.2025 11:45 »
Hallo Leute,

hier ein interessanter Fall aus meiner Verwandtschaft.

Die Person arbeitet schon sehr lange beim Land Berlin. Der Arbeitsvertrag stammt noch aus BAT-Zeiten und enthält die Klausel, dass der Arbeitsvertrag mit dem Monat endet, in dem die Person das 65 Lebensjahr erreicht. Einschränkungen (z.B. "solange ein Tarivvertrag oder das Gesetz nichts anderes regelt") gibt es nicht.

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war das noch das Renteneintrittsalter. Mittlerweile muss die Person aber bis 67 arbeiten (zumindest, solange nicht frühere Rente mit Abschlägen als langjähriger Versicherter genutzt wird).

Weiß jemand, ob diese Klausel noch wirksam ist oder es Rechtsprechung gibt, die den neueren TV-L hier als maßgeblich ansehen?

Es sind zwar noch ein paar Jahre, aber frühzeitig die verschiendenen Option (normale Arbeit bis 67, arbeitslos für 2 Jahre, früher in Rente) zu kennen, ist sicher hilfreich.

Danke für das Schwarmwissen!

Wabi Sabi

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Antw:Vertragsende mit 65 oder nach TV-L?
« Antwort #1 am: 28.08.2025 12:06 »
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/7-azr-489-21/

Dort Rz. 33

b) Der Senat hat zu einer mit der zweiten Alternative von § 10 Satz 7 des Arbeitsvertrags vergleichbaren Klauselformulierung bereits entschieden, dass das Tatbestandsmerkmal „Vollendung des 65. Lebensjahres“ als Beschreibung des Zeitpunkts zu verstehen ist, in dem der Arbeitnehmer nach seinem Lebensalter zum Bezug einer Regelaltersrente berechtigt ist (vgl. BAG 9. Dezember 2015 – 7 AZR 68/14 – Rn. 16). Vorliegend gilt nichts Anderes. Das Regelrentenalter wurde seit dem 1. Januar 1916 von den in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Beschäftigten mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht (vgl. auch § 35 SGB VI idF vom 18. Dezember 1989). Bei der Abfassung von Verträgen – so auch im Zeitpunkt des Arbeitsvertrags der Parteien vom 24. Juni/19. Juli 1993 – gab es aus damaliger Sicht keine Veranlassung zu abweichenden Formulierungen, wenn an die in der Sozialversicherung geltende Altersgrenze von 65 Jahren angeknüpft werden sollte. Ein verständiger Arbeitnehmer musste daher die Formulierung „Vollendung des 65. Lebensjahres“ als Anknüpfung an den Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze verstehen (vgl. BAG 9. Dezember 2015 – 7 AZR 68/14 – Rn. 16). Die Vollendung des 65. Lebensjahres war das Synonym für die Vollendung des gesetzlichen Regelrentenalters. Dies hat sich erst aufgrund des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554 ff.) geändert. Die Regelaltersgrenze wird nach § 35 Satz 2 SGB VI nunmehr mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Der Kläger fällt unter die Sonderregelung des § 235 SGB VI, da er im Januar 1954 und somit vor dem 1. Januar 1964 geboren ist. Er hat die Regelaltersgrenze mit Vollendung von 65 Jahren und 8 Monaten erreicht, worüber die Parteien auch nicht streiten.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

SamFisher

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Antw:Vertragsende mit 65 oder nach TV-L?
« Antwort #2 am: 28.08.2025 16:30 »
Alles klar, danke für die Quelle.

Der referenzierte Urteil 7 AZR 68/14 ist da auch eindeutig.

Und wenn ich das richtig lese, waren sich AG und LAG in beiden Fällen auch immer einig, dass hier das Regelrentenalter zu verstehen ist und nicht die Jahreszahl.