Autor Thema: Fälligkeit einer Tariferhöhung  (Read 1451 times)

tosch

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Fälligkeit einer Tariferhöhung
« am: 28.08.2025 20:44 »
Wann wird eine Gehaltserhöhung durch Tarifvertrag eigentlich fällig?

Wenn ich voraussetze, dass die Tarifparteien des TVÖD Ende Juli ihre Zustimmung zum Tarifvertrag erklärt haben und die VKA am 1.8. das Rundschreiben zur Zahlbarmachung versandt hat, ist der neue TVÖD damit gültig und auf mein Arbeitsverhältnis anzuwenden? Anders gefragt: befindet sich mein kommunaler Arbeitgeber bereits im Zahlungsverzug, wenn ich das Geld am Monatsletzten nicht auf dem Konto habe, was schon so sicher ist wie das Amen in der Kirche?

MoinMoin

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Antw:Fälligkeit einer Tariferhöhung
« Antwort #1 am: 29.08.2025 08:31 »
Wann wird eine Gehaltserhöhung durch Tarifvertrag eigentlich fällig?
Wenn die Tinte unter dem Änderungsvertrag trocken ist, also er rechtsverbindlich geändert wurde.

tosch

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Antw:Fälligkeit einer Tariferhöhung
« Antwort #2 am: 29.08.2025 09:42 »
Das wäre in diesem Fall also der 6.4.2025, das Datum, das der Änderungsvertrag zum TVÖD im Namen trägt? Dann schuldete mir mein Arbeitgeber seit vier Monaten den entsprechenden Gehaltsanteil nebst Verzugszinsen. Oder woran lässt sich der Trocknungsgrad der Tinte ablesen?

Organisator

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Antw:Fälligkeit einer Tariferhöhung
« Antwort #3 am: 29.08.2025 09:49 »
Das wäre in diesem Fall also der 6.4.2025, das Datum, das der Änderungsvertrag zum TVÖD im Namen trägt? Dann schuldete mir mein Arbeitgeber seit vier Monaten den entsprechenden Gehaltsanteil nebst Verzugszinsen. Oder woran lässt sich der Trocknungsgrad der Tinte ablesen?

Kannst ja mal einen Zinsschaden von 20 Euro oder so geltend machen. Gibt kaum einen Grund der weniger dafür geeignet wäre, den Konflikt mit dem AG zu suchen.

Umlauf

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Antw:Fälligkeit einer Tariferhöhung
« Antwort #4 am: 29.08.2025 09:59 »
Das wäre in diesem Fall also der 6.4.2025, das Datum, das der Änderungsvertrag zum TVÖD im Namen trägt? Dann schuldete mir mein Arbeitgeber seit vier Monaten den entsprechenden Gehaltsanteil nebst Verzugszinsen. Oder woran lässt sich der Trocknungsgrad der Tinte ablesen?

Nein.

Am 6. April wurde lediglich ein Einigungspapier darüber gefasst, in welchen Punkten man die Tarifverträge in welchen Grundzügen ändern möchte.

Was man aber machen wird: Die Änderungstarifverträge auf den 6. April rückdatieren. So stand es bereits in den fertigen Entwürfen vom Juli.

tosch

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Antw:Fälligkeit einer Tariferhöhung
« Antwort #5 am: 29.08.2025 10:39 »
Das wäre in diesem Fall also der 6.4.2025, das Datum, das der Änderungsvertrag zum TVÖD im Namen trägt? Dann schuldete mir mein Arbeitgeber seit vier Monaten den entsprechenden Gehaltsanteil nebst Verzugszinsen. Oder woran lässt sich der Trocknungsgrad der Tinte ablesen?

Kannst ja mal einen Zinsschaden von 20 Euro oder so geltend machen. Gibt kaum einen Grund der weniger dafür geeignet wäre, den Konflikt mit dem AG zu suchen.
Ich sehe nicht, inwiefern ein Konflikt daraus entstehen sollte, dass ich eine überfällige vertraglich geschuldete Leistung geltend mache, und ich suche auch keinen. Ich hätte mich nicht gegen eine Abschlagszahlung gewehrt, bis die Details geklärt sind.

tosch

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Antw:Fälligkeit einer Tariferhöhung
« Antwort #6 am: 29.08.2025 10:43 »
Das wäre in diesem Fall also der 6.4.2025, das Datum, das der Änderungsvertrag zum TVÖD im Namen trägt? Dann schuldete mir mein Arbeitgeber seit vier Monaten den entsprechenden Gehaltsanteil nebst Verzugszinsen. Oder woran lässt sich der Trocknungsgrad der Tinte ablesen?

Nein.

Am 6. April wurde lediglich ein Einigungspapier darüber gefasst, in welchen Punkten man die Tarifverträge in welchen Grundzügen ändern möchte.

Was man aber machen wird: Die Änderungstarifverträge auf den 6. April rückdatieren. So stand es bereits in den fertigen Entwürfen vom Juli.
Und wann also ist dann der Änderungsvertrag gültig bzw. "die Tinte trocken"? Welche Form der Willenserklärung ist dazu erforderlich und wann und wie wird diese erfolgen?

Wabi Sabi

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Antw:Fälligkeit einer Tariferhöhung
« Antwort #7 am: 29.08.2025 11:14 »
Wie bei jedem anderen Vertrag auch: mit der letzten Unterschrift als Willenserklärung bei vorgesehener Schriftform.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

UNameIT

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Antw:Fälligkeit einer Tariferhöhung
« Antwort #8 am: 29.08.2025 11:15 »
Das wäre in diesem Fall also der 6.4.2025, das Datum, das der Änderungsvertrag zum TVÖD im Namen trägt? Dann schuldete mir mein Arbeitgeber seit vier Monaten den entsprechenden Gehaltsanteil nebst Verzugszinsen. Oder woran lässt sich der Trocknungsgrad der Tinte ablesen?

Nein.

Am 6. April wurde lediglich ein Einigungspapier darüber gefasst, in welchen Punkten man die Tarifverträge in welchen Grundzügen ändern möchte.

Was man aber machen wird: Die Änderungstarifverträge auf den 6. April rückdatieren. So stand es bereits in den fertigen Entwürfen vom Juli.
Und wann also ist dann der Änderungsvertrag gültig bzw. "die Tinte trocken"? Welche Form der Willenserklärung ist dazu erforderlich und wann und wie wird diese erfolgen?


Diese ist schon erfolgt. Am 1.8. kam die offizielle Information, das die Redaktionsverhandlungen nun abgeschlossen sind. Damit würden auch die Zahlbarmachungsrundschreiben versendet.

Somit schuldet rechtlich dir dein Arbeitgeber seit Anfang des Monats Geld.

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Antw:Fälligkeit einer Tariferhöhung
« Antwort #9 am: 29.08.2025 11:26 »
Das wäre in diesem Fall also der 6.4.2025, das Datum, das der Änderungsvertrag zum TVÖD im Namen trägt? Dann schuldete mir mein Arbeitgeber seit vier Monaten den entsprechenden Gehaltsanteil nebst Verzugszinsen. Oder woran lässt sich der Trocknungsgrad der Tinte ablesen?

Kannst ja mal einen Zinsschaden von 20 Euro oder so geltend machen. Gibt kaum einen Grund der weniger dafür geeignet wäre, den Konflikt mit dem AG zu suchen.
Ich sehe nicht, inwiefern ein Konflikt daraus entstehen sollte, dass ich eine überfällige vertraglich geschuldete Leistung geltend mache, und ich suche auch keinen. Ich hätte mich nicht gegen eine Abschlagszahlung gewehrt, bis die Details geklärt sind.
Unabhängig davon, wer im Recht ist - mit einem solchen Vorgehen würdest du gegen jahrzehntelange opponieren. Ein Konflikt ist da absehbar.

Umlauf

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Antw:Fälligkeit einer Tariferhöhung
« Antwort #10 am: 29.08.2025 11:32 »
Das wäre in diesem Fall also der 6.4.2025, das Datum, das der Änderungsvertrag zum TVÖD im Namen trägt? Dann schuldete mir mein Arbeitgeber seit vier Monaten den entsprechenden Gehaltsanteil nebst Verzugszinsen. Oder woran lässt sich der Trocknungsgrad der Tinte ablesen?

Nein.

Am 6. April wurde lediglich ein Einigungspapier darüber gefasst, in welchen Punkten man die Tarifverträge in welchen Grundzügen ändern möchte.

Was man aber machen wird: Die Änderungstarifverträge auf den 6. April rückdatieren. So stand es bereits in den fertigen Entwürfen vom Juli.
Und wann also ist dann der Änderungsvertrag gültig bzw. "die Tinte trocken"? Welche Form der Willenserklärung ist dazu erforderlich und wann und wie wird diese erfolgen?

Die Willensbekundung geschieht durch Unterschrift unter den Änderungstarifverträgen.

Das wann ist dieses Mal das ganz große Rätsel.
Weder die AG noch die Gewerkschaften haben die Änderungsverträge bzw. durchgeschrieben Fassungen des TV veröffentlicht. Nur der Bund hat im Rundschreiben zur vorläufigen Zahlbarmachung die Änderungstarifvertragsentwürfe mit den für den Bund relevanten Teilen veröffentlicht.

Dem Vernehmen nach ist die VKA der Bremsklotz. Die 16 Landesverbände der VKA, die 16 KAV, bekaken sich gegenseitig. Innerhalb einzelner KAV gibt es sehr gegensätzliche Ansichten.
Wie viele KAV ihre Rundschreiben veröffentlicht haben, kann ich nicht sagen.

Ich weiß nur, dass für mich in gut 4 Wochen der große Geldregen kommen soll.

Umlauf

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Antw:Fälligkeit einer Tariferhöhung
« Antwort #11 am: 29.08.2025 11:40 »
Das wäre in diesem Fall also der 6.4.2025, das Datum, das der Änderungsvertrag zum TVÖD im Namen trägt? Dann schuldete mir mein Arbeitgeber seit vier Monaten den entsprechenden Gehaltsanteil nebst Verzugszinsen. Oder woran lässt sich der Trocknungsgrad der Tinte ablesen?

Nein.

Am 6. April wurde lediglich ein Einigungspapier darüber gefasst, in welchen Punkten man die Tarifverträge in welchen Grundzügen ändern möchte.

Was man aber machen wird: Die Änderungstarifverträge auf den 6. April rückdatieren. So stand es bereits in den fertigen Entwürfen vom Juli.
Und wann also ist dann der Änderungsvertrag gültig bzw. "die Tinte trocken"? Welche Form der Willenserklärung ist dazu erforderlich und wann und wie wird diese erfolgen?


Diese ist schon erfolgt. Am 1.8. kam die offizielle Information, das die Redaktionsverhandlungen nun abgeschlossen sind. Damit würden auch die Zahlbarmachungsrundschreiben versendet.

Somit schuldet rechtlich dir dein Arbeitgeber seit Anfang des Monats Geld.

Die Redaktionsverhandlungen sollen laut BMI-Rundschreiben bereits am 14.07. abgeschlossen. Anschließend die Erklärungsfrist. Da gab es wohl keine Einwände.

Wann aber tatsächlich unterschrieben wurde, gibt es dazu einen Meldung?
Mittlerweile habe ich da den Überblick leicht verloren.

UNameIT

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Antw:Fälligkeit einer Tariferhöhung
« Antwort #12 am: 29.08.2025 11:59 »
Das war die Meldung in WhatsApp Channel der VKA am 1.8.25

✅ Redaktionsverhandlungen offiziell abgeschlossen!

Nach dem Tarifabschluss vom 6. April sind nun auch für die kommunalen Arbeitgeber die Redaktionsverhandlungen abgeschlossen, da alle erforderlichen Änderungstarifverträge mit den Gewerkschaften finalisiert werden konnten.
 
Damit ist der Weg frei für die praktische Umsetzung: Wir haben soeben unser Zahlbarmachungsrundschreiben an unsere Mitgliedsverbände versendet. Diese können dann gegenüber den kommunalen Arbeitgeber offiziell die technische Umsetzung der Entgelterhöhungen anstoßen.
 
Nach der langen Phase der Redaktionsverhandlungen können die kommunalen Arbeitgeber nun die vereinbarten Regelungen konkret umsetzen! Die Beschäftigten erhalten damit die seit April gültigen Entgelterhöhungen rückwirkend ausgezahlt.

MoinMoin

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Antw:Fälligkeit einer Tariferhöhung
« Antwort #13 am: 29.08.2025 12:09 »
Und wann also ist dann der Änderungsvertrag gültig bzw. "die Tinte trocken"? Welche Form der Willenserklärung ist dazu erforderlich und wann und wie wird diese erfolgen?
Das solltest du doch am besten deinen Vertreter fragen, der für dich diese Unterschrift leistet.
Bzw. ihn auffordern dich zu informieren, wenn er seine Unterschrift geleistet hat, damit du weißt, wann der Ag dir das Geld schuldet.
Mutmaßlich ist es in diesem Monat erfolgt und ab heute ist dein AG dir somit das Geld schuldig.
Kannst also Montag losgehen und dein Geld einklagen, bzw. wenn er im nächsten Monat nachzahlt, die Zinsen (so rund 2,50€) für diesen einem Monat geltend machen.

tosch

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Antw:Fälligkeit einer Tariferhöhung
« Antwort #14 am: 29.08.2025 12:20 »
Und wann also ist dann der Änderungsvertrag gültig bzw. "die Tinte trocken"? Welche Form der Willenserklärung ist dazu erforderlich und wann und wie wird diese erfolgen?
Das solltest du doch am besten deinen Vertreter fragen, der für dich diese Unterschrift leistet.
Bzw. ihn auffordern dich zu informieren, wenn er seine Unterschrift geleistet hat, damit du weißt, wann der Ag dir das Geld schuldet.
Mutmaßlich ist es in diesem Monat erfolgt und ab heute ist dein AG dir somit das Geld schuldig.
Kannst also Montag losgehen und dein Geld einklagen, bzw. wenn er im nächsten Monat nachzahlt, die Zinsen (so rund 2,50€) für diesen einem Monat geltend machen.
Es muss heißen: falls er im nächsten Monat nachzahlt...
Ich hatte bloß die Hoffnung, ich könnte hier vielleicht schnell und unkompliziert eine qualifizierte Antwort erhalten. Gut - frag ich eben meinen Vertreter, wenn er sich in der Angelegenheit so bedeckt hält...