An sich wäre es richtig, dass die Höhergruppierung nicht rückwirkend stattgefunden hätte, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Aufgaben wirksam dauerhaft übertragen wurden. Wenn ihm die Aufgaben bspw. ab 04/2025 wirksam dauerhaft übertragen würden, wäre er von 05/2024 bis einschließlich 03/2025 in E10 eingruppiert gewesen und hätte eine entsprechende Zulage nach E11 entsprechend § 14 Abs. 1 TVöD VKA erhalten. Ab 04/2025 wäre er dann wirksam nach E11 höhergruppiert worden. Die Stufenzuordnung inkl. Laufzeiten wäre Rückwirkend nach den Protokollerklärungen zu den Absätzen 4, 4a und 4a.1 Abs. 1 Satz 1 in § 17 TVöD VKA ausgerichtet auf den 05/2024 vorgenommen worden. Ab da (05/2024) beginnt die Stufenlaufzeit dann entsprechend neu.
Was man hier wohl fälschlicherweise gemacht hat ist, dass man den § 13 Abs. 1 TVöD VKA heranzog. Dafür spricht, dass die vorübergehende Tätigkeitsänderung genau 6 Monate vor der Höhergruppierung stattfand. Der § 13 Abs. 1 TVöD VKA spricht aber explizit davon, dass es um den Fall geht, dass die höherwertige Tätigkeit nicht übertragen wurde. Was hier ja nicht der Fall ist, weil sie vorübergehend übertragen wurde.
In diesem Fall ist es eigentlich nicht so wichtig, ob die Höhergruppierung jetzt in 11/2024 oder richtigerweise in 04/2025 stattfand, weil die Zahlen gleich bleiben, sofern sich zwischen E10 und E11 nichts an möglicherweise gezahlten Zulagen ändert. Aber wenn wir ein Szenario konstruieren, bei dem es um E12 und E13 geht und die Höhergruppierung rückwirkend zum 09/2024 passiert wäre, wäre ein recht ordentlicher Unterschied entstanden, weil die Prozente der Jahressonderzahlung ungleich sind. In E12 mit Zulage nach E13 erhält der Beschäftigte 70,28% des monatlichen Entgelts der E13 (E12 + Zulage nach E13). Rückwirkend in E13 eingruppiert, stünden ihm aber nur 51,78% des monatlichen Entgelts der E13 zu. Dabei geht es um fast 1.000€ Unterschiedsbetrag. Dieser Absatz aber nur als Verdeutlichung, wieso das ein Problem sein könnte, das aber hier nicht auftritt.
Ich würde dem Beschäftigten raten, dass er fordert, dass er die höherwertigen Tätigkeiten wirksam dauerhaft übertragen bekommt und ab diesem Zeitpunkt nicht nur vorübergehend in der E11 eingruppiert ist und dass gemäß der Protokollerklärung in § 17 die Stufenzuordnung ab 05/2024 berechnet wird und die neue Laufzeit ab diesem Datum beginnt.
§ 14 Abs. 1 TVöD VKA:
Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die
den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für
die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag
der Übertragung der Tätigkeit.
Protokollerklärungen zu den Absätzen 4, 4a und 4a.1 Abs. 1 Satz 1 in § 17 TVöD VKA:
Ist Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen,
werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt.
§ 13 Abs. 1 TVöD VKA:
Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen
worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 1) nicht
nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Abs. 2 Sätze 2
21
bis 6), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen
sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden
sechs Kalendermonate gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß.