Autor Thema: Fehlerhafte Höhergruppierung?  (Read 742 times)

Muenchner82

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Fehlerhafte Höhergruppierung?
« am: 29.08.2025 13:27 »
Liebe Mitforisten, folgender Fall:

Ein Mitarbeiter (damals eingruppiert in EG10 TVÖD) hat ab 01.05.2024 Aufgaben mit der Wertigkeit der EG11 vorübergehend übertragen bekommen. Die Aufgaben werden bis heute durchgehend ausgeführt. Im April 2025 erfolgte dann die rückwirkende Höhergruppierung in EG11 allerdings ab 01.11.2024.

Hätte die Höhergruppierung nicht rückwirkend zum 01.05.2024, also dem Beginn der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit erfolgen müssen? Bzw ist der Mitarbeiter nicht kraft Tarifvertrags bereits ab 01.05.2024 in EG11 eingruppiert? Wie ist hier ggf. seitens des Mitarbeiters vorzugehen?

Einschlägig ist der TVÖD-VKA

MoinMoin

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Antw:Fehlerhafte Höhergruppierung?
« Antwort #1 am: 29.08.2025 13:45 »
Schriftlich darauf den AG und die Abbrechnungsstelle darauf Hinweisen, dass seine Stufenlaufzeit am 1.5.2024 anfängt zu zählen.
Monetär ist ja noch kein Schaden entstanden.

Muenchner82

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Antw:Fehlerhafte Höhergruppierung?
« Antwort #2 am: 29.08.2025 13:49 »
@MoinMoin danke für die schnelle Antwort. Genau darum geht es mir hier. Finanziell ist aktuell kein Schaden entstanden, aber die Stufenlaufzeit beginnt halt 6 Monate zu spät. Was ist hier die genaue Rechtsgrundlage? Kann man hier auf §12, Abs. 2 Satz 1 TVÖD VKA abstellen, da die Tätigkeiten zwar zunächst nur vorübergehend, wie sich jedoch herausstellte, aber dann doch dauerhaft übertragen wurden. Wie begründet man das möglichst sauber?

Die Personalstelle ist der Meinung die Höhergruppierung zum 1.11. wäre korrekt da zuvor ja die höherwertigen Tätigkeiten nur vorübergehend übertragen waren. Es gibt tatsächlich ein Schreiben aus November dass die Tätigkeiten weiterhin vorübergehend übertragen werden, es fand aber die ganze Zeit über keine Unterbrechung bei der Ausübung dieser Tätigkeiten statt.
« Last Edit: 29.08.2025 13:56 von Muenchner82 »

Wabi Sabi

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Antw:Fehlerhafte Höhergruppierung?
« Antwort #3 am: 29.08.2025 14:01 »
§ 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. f TVöD?
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

Wabi Sabi

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Antw:Fehlerhafte Höhergruppierung?
« Antwort #4 am: 29.08.2025 14:07 »
Korrektur:

PE Nr. 1 zu Abs. 4 … des § 17 TVöD
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

Johann

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Antw:Fehlerhafte Höhergruppierung?
« Antwort #5 am: 29.08.2025 14:10 »
An sich wäre es richtig, dass die Höhergruppierung nicht rückwirkend stattgefunden hätte, sondern erst ab dem Zeitpunkt, ab dem die Aufgaben wirksam dauerhaft übertragen wurden. Wenn ihm die Aufgaben bspw. ab 04/2025 wirksam dauerhaft übertragen würden, wäre er von 05/2024 bis einschließlich 03/2025 in E10 eingruppiert gewesen und hätte eine entsprechende Zulage nach E11 entsprechend § 14 Abs. 1 TVöD VKA erhalten. Ab 04/2025 wäre er dann wirksam nach E11 höhergruppiert worden. Die Stufenzuordnung inkl. Laufzeiten wäre Rückwirkend nach den Protokollerklärungen zu den Absätzen 4, 4a und 4a.1 Abs. 1 Satz 1 in § 17 TVöD VKA ausgerichtet auf den 05/2024 vorgenommen worden. Ab da (05/2024) beginnt die Stufenlaufzeit dann entsprechend neu.

Was man hier wohl fälschlicherweise gemacht hat ist, dass man den § 13 Abs. 1 TVöD VKA heranzog. Dafür spricht, dass die vorübergehende Tätigkeitsänderung genau 6 Monate vor der Höhergruppierung stattfand. Der § 13 Abs. 1 TVöD VKA spricht aber explizit davon, dass es um den Fall geht, dass die höherwertige Tätigkeit nicht übertragen wurde. Was hier ja nicht der Fall ist, weil sie vorübergehend übertragen wurde.

In diesem Fall ist es eigentlich nicht so wichtig, ob die Höhergruppierung jetzt in 11/2024 oder richtigerweise in 04/2025 stattfand, weil die Zahlen gleich bleiben, sofern sich zwischen E10 und E11 nichts an möglicherweise gezahlten Zulagen ändert. Aber wenn wir ein Szenario konstruieren, bei dem es um E12 und E13 geht und die Höhergruppierung rückwirkend zum 09/2024 passiert wäre, wäre ein recht ordentlicher Unterschied entstanden, weil die Prozente der Jahressonderzahlung ungleich sind. In E12 mit Zulage nach E13 erhält der Beschäftigte 70,28% des monatlichen Entgelts der E13 (E12 + Zulage nach E13). Rückwirkend in E13 eingruppiert, stünden ihm aber nur 51,78% des monatlichen Entgelts der E13 zu. Dabei geht es um fast 1.000€ Unterschiedsbetrag. Dieser Absatz aber nur als Verdeutlichung, wieso das ein Problem sein könnte, das aber hier nicht auftritt.

Ich würde dem Beschäftigten raten, dass er fordert, dass er die höherwertigen Tätigkeiten wirksam dauerhaft übertragen bekommt und ab diesem Zeitpunkt nicht nur vorübergehend in der E11 eingruppiert ist und dass gemäß der Protokollerklärung in § 17 die Stufenzuordnung ab 05/2024 berechnet wird und die neue Laufzeit ab diesem Datum beginnt.

§ 14 Abs. 1 TVöD VKA:
Zitat
Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die
den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für
die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag
der Übertragung der Tätigkeit.

Protokollerklärungen zu den Absätzen 4, 4a und 4a.1 Abs. 1 Satz 1 in § 17 TVöD VKA:
Zitat
Ist Beschäftigten nach § 14 Abs. 1 vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden, und wird ihnen im unmittelbaren Anschluss daran eine Tätigkeit derselben höheren Entgeltgruppe dauerhaft übertragen,
werden sie hinsichtlich der Stufenzuordnung so gestellt, als sei die Höhergruppierung ab dem ersten Tag der vorübergehenden Übertragung der höherwertigen Tätigkeit erfolgt.

§ 13 Abs. 1 TVöD VKA:
Zitat
Ist der/dem Beschäftigten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen
worden, hat sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Abs. 2 Satz 1) nicht
nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Abs. 2 Sätze 2
21
bis 6), und hat die/der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen
sechs Monate lang ausgeübt, ist sie/er mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden
sechs Kalendermonate gilt § 14 Abs. 1 sinngemäß.

Muenchner82

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Antw:Fehlerhafte Höhergruppierung?
« Antwort #6 am: 29.08.2025 14:27 »
Lieber @Johann

danke für diese ausführliche und erschöpfende Antwort. Als Beamter bin ich leider nicht so tief in der Tarifmaterie drin um die Protokollerklärungen parat zu haben. Ich denke dann kann man das tatsächlich erstmal so stehen lassen, aber sollte vielleicht vorsorglich auf den Beginn der Stufenlaufzeit ab 01.05.2024 gemäß der von Dir zitierten Protokollerklärungen hinweisen. Oder reicht es einfach abzuwarten, bis das Ende der Stufenlaufzeit erreicht ist und verspätetem Stufenaufstieg darauf hinzuweisen? Sprich ist davon auszugehen, dass die zuständigen Personaler die Protokollerklärung kennen?

Organisator

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Antw:Fehlerhafte Höhergruppierung?
« Antwort #7 am: 29.08.2025 15:03 »
Lieber @Johann

danke für diese ausführliche und erschöpfende Antwort. Als Beamter bin ich leider nicht so tief in der Tarifmaterie drin um die Protokollerklärungen parat zu haben. Ich denke dann kann man das tatsächlich erstmal so stehen lassen, aber sollte vielleicht vorsorglich auf den Beginn der Stufenlaufzeit ab 01.05.2024 gemäß der von Dir zitierten Protokollerklärungen hinweisen. Oder reicht es einfach abzuwarten, bis das Ende der Stufenlaufzeit erreicht ist und verspätetem Stufenaufstieg darauf hinzuweisen? Sprich ist davon auszugehen, dass die zuständigen Personaler die Protokollerklärung kennen?

Wenn du abwarten willst, da schau mal auf die nächste Gehaltsabrechnung. Dort steht typischerweise der nächste Stufenaufstieg. Wenn da ein falsches Datum steht, wäre der Hinweis auf die Protokollerklärung hilfreich.
Da es diese Protokollerklärung noch nicht ewig lange gibt, kennt sie vielleicht nicht jeder Personaler.

Muenchner82

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Antw:Fehlerhafte Höhergruppierung?
« Antwort #8 am: 29.08.2025 15:27 »
Die Gehaltsabrechnung hatten wir bezüglich eventueller Hinweise darauf schonmal durchgesehen und nichts gefunden (AKDB). Ich werde dem Kollegen mal raten nochmal nachzusehen und ggf. vorsorglich beim Personalamt mal nach dem Datum des nächsten Stufenaufstiegs zu fragen, da sollte dann ja klar werden ob die die Protokollerklärung berücksichtigt haben, oder nicht. Danke allen für die Hilfe.