Hier sind einige Fallgestaltungen zu unterscheiden.
Um aus der Rentenversicherung später eine Rente zu erhalten, muss man mindestens 60 Monate mit Beiträgen haben.
1.1) Die Beamten, die vor der Ernennung bereits mindestens 60 Monate eingezahlt haben, bekommen daher im Alter sowohl eine gesetzliche Rente als auch eine Pension. Sofern die hier schon benannte Höchstversorgungsgrenze, die sich aus der Berechnung der Pension ergibt, überschritten wird, wird die Pension entsprechend gekürzt. Die gesetzliche Rente wird dagegen immer ungekürzt ausgezahlt; es gibt sogar einen Zuschuss zur privaten KV, der anrechnungsfrei bleibt. Wenn man jedoch die Höchstversorgungsgrenze nicht erreicht, kann es sein, dass der Beginn der Pension früher ist (bspw. 65) als der Beginn der gesetzlichen Rente (67). Somit kann es eine Zeit geben, in der man zwar die Pension, aber noch keine Rente erhält.
1.2) Die Beamten, die die 60 Monate nicht erreicht haben, können sich entweder die eingezahlten Beiträge erstatten lassen oder die 60 Monate durch freiwillige Beiträge auffüllen. Welche Variante mehr Sinn macht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Wenn man sich verbeamten lässt und dann aus dem Beamtenverhältnis austritt, gibt es auch wieder verschiedene Fallkonstellationen
2.1) Standardmäßig wird man dann in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Der Nachteil ist der, dass die Pension regelmäßig eine Kombination aus gesetzlicher Absicherung und betrieblicher Altersvorsorge kombiniert. Während also Tarifbeschäftigte im Alter zwei Versorgungen erhalten, erhalten Beamte nur eine. Bei der Nachversicherung wird man dann auch nur in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert, eine Nachzahlung in die betriebliche Altersvorsorge sieht das Gesetz nicht vor. Durch die Nachversicherung erhält man daher im Alter deutlich weniger Rente als ein vergleichbarer Angestellter und weniger Rente als man als Pension bekommen hätte.
Deswegen gibt es beim Bund und einigen Ländern die Möglichkeit, alternativ
2.2) auf die Nachversicherung zu verzichten und stattdessen Altersgeld in Anspruch zu nehmen. Dann bekommt man im Alter neben der gesetzlichen Rentenversicherung von dem ehemaligen Dienstherrn Altersgeld, was in der Regel etwas höher wäre als eine reine Nachversicherung. Allerdings fehlen einem dann unter Umständen diese Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, so dass man dort dann auch Nachteile hat. Ob das Sinn macht, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und kann nicht pauschalisiert beantwortet werden.
Sollte man sich für die Variante 1.2 entschieden haben und dann für die Variante 2.1 hat man das Problem, dass mit der Beitragserstattung alle rentenrechtlichen Zeiten gelöscht wurden, also auch die Zeiten, für die man selbst keine Beiträge eingezahlt hat (bspw Schulzeiten ab dem 17. Lebensjahr).
Wenn man aus einer TB auf eine Beamtenstelle wechselt und dann wieder zurück, kann man in einem Satz zusammenfassen, was das für die Altersvorsorge bedeutet:
Hin und Her macht Taschen leer
