Das hängt davon ab, was der Arbeitgeb entschieden hat.Durch die Zahlung der Zulage findet keine Änderung der tariflichen Stufenzuordnung oder eine Verkürzung der Stufenlaufzeit statt – BAG vom 15.7.2021 – 6 AZR 561/20 – ZTR 2022, 28.
Bei einer pauschalen Inbezugnahme des § 16 Abs. 5 TVöD wird die Zulage bei einem Stufenaufstieg automatisch abgeschmolzen