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Erhöhung Wochenareitszeit ...auch bei Teilzeit?

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Aleksandra:
stimmt, da hast Du Recht. Hab das irgendwie gedanklich vermischt... :D

Maggus:

--- Zitat von: BAT am 08.09.2025 16:08 ---
--- Zitat von: Aleksandra am 08.09.2025 12:06 ---Die Sache ist sehr eindeutig mit nein zu beantworten. Schon im ersten Entwurf des Koalitionsvertrages stand drin, dass das nur für tariflich geregelte Vollarbeitszeit möglich sein wird und man sicherstellen will, dass es da keine Ausnahmen gibt.

--- End quote ---

Du scheinst hier mehr die Besteuerung von Überstundenzuschlägen zu meinen. Das meint der TE nicht. Der Text des Tarifs spricht ansonsten klar für sein Begehren.

--- End quote ---

NEIN, das stimmt nicht.
Der Text aus dem Tarif (Einigungspapier) spricht klar gegen sein Begehren.

Auszug:
§ 8 (TVöD) wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a werden die Angaben „in den Entgeltgruppen“ jeweils durch die Angabe „- in den Entgeltgruppen“ ersetzt.
b) Nach der Protokollerklärung zu den Absätzen 5 und 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) 1Beschäftigte mit einer erhöhten Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1a erhalten neben dem Entgelt für jede Erhöhungsstunde einen Zuschlag.
2Der Zuschlag beträgt je Erhöhungsstunde
— in den Entgeltgruppen 1 bis 9b 25 v. H.,
— in den Entgeltgruppen 9c bis 15 10 v. H.
des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe.“

Somit gibt es nur bei einer Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 40, 41 oder 42 Stunden auch Zuschläge gemäß der Neuregelung.

BAT:
Ich bezog mich auf das oben genannte Zitat.

Das ist sehr eindeutig.

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