Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
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MaLa:
Ein Eingruppierungsirrtum geht in beide Richtungen, nicht nur FÜR den AN, es kann auch GEGEN ihn sprechen.
Sofern keine Tätigkeiten einer bestimmten EG Vertraglich fixiert ist, kanns auch runter gehen sofern die übertragenen Tätigkeiten von Anfang an die gleichen waren und und eine Niedrigere EG Rechtfertigen.
FearOfTheDuck:
Eben. Sofern die Rechtsmeinung der externen Stelle zutrifft, also der Fall des Eingruppierungsirrtums vorliegt, sind die Beschäftigen schon "immer" qua Tarifautomatik in der niedrigeren EG eingruppiert. Ein "bisherige EG war eigentlich zu hoch" kann es gar nicht geben, lediglich das Gehalt hätte man an der falschen EG abgelesen und zuviel ausbezahlt. Damit gibt es auch keine Herabgruppierung, die betroffenen Kollegen waren stets in der niedrigeren EG eingruppiert.
Da allerdings auch die externe Stelle lediglich eine Rechtsmeinung zur EG kund tut, kann der AG auch bei seiner bisherigen eigenen Rechtsmeinung bleiben. Müsste er aber nicht. Sofern er darf, kann er auch über/außertariflich zahlen. Muss er aber nicht.
@TE: Lässt sich die Frage von JahrhundertwerkTVÖD beantworten?
cUmydQGVF5pEdG:
Kann in diesem Fall der AG die 6 Monate (Ausschlussfrist) zu viel bezahltes Gehalt zurückfordern?
MoinMoin:
--- Zitat von: cUmydQGVF5pEdG am 12.09.2025 10:02 ---Kann in diesem Fall der AG die 6 Monate (Ausschlussfrist) zu viel bezahltes Gehalt zurückfordern?
--- End quote ---
Ja
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