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Stufenzuordnung nach Absolvierung Verwaltungslehrgang II
horstman:
@Diabolo43:
Danke für die Korrektur!
Ist bei mir schon ein paar Jährchen her.
Aktenstapel:
--- Zitat von: Diablo43 am 22.09.2025 14:25 ---Aktenstapel, du arbeitest nicht zufällig in einer Verwaltung in Ostwestfalen? :-)
Dir hätte ab Tag 1 die Zulage zugestanden und nicht ab dem 4. Monat. Bei mir wurde damals ähnliches versucht, dagegen konnte ich mich erfolgreich wehren. Nun steht bei mir die Odyssee an, dass die Erfahrungsstufe nicht mit aufsteigt, obwohl ich das Wort Erfahrungsstufe eigentlich selbsterklärend finde und die Erfahrung auf der besetzten natürlich mit ansteigt.
--- End quote ---
Ne, Ostwestfalen ist es nicht.
Das mit der Zulage ab Tag 1 kann ich wohl jetzt streichen :-\
Mit der Erfahrungsstufe bin ich bei dir. Unsere Personalabteilung prüft das jetzt..
Aktenstapel:
--- Zitat von: Diablo43 am 22.09.2025 16:05 ---
--- Zitat von: horstman am 18.09.2025 14:52 ---Bei mir war die Situation ähnlich, als ich mich zum VL II angemeldet, ihn absolviert und bestanden habe.
Vorab ein paar Anmerkungen:
1. Das angeführte Urteil passt gar nicht zu deinem Fall, da der im Urteil benannte Arbeitgeber sich zuerst in der Bezahlung geirrt hatte und nachträglich das zu viel gezahlte Entgelt zurückgefordert hatte. Die Klägerin hat quasi auf Wiederherstellung des unrechtmäßigen Zustands geklagt und hat daher zu Recht den Rechtsstreit verloren.
2. Ein Wegfall der Zulage während du den VL II machst ist unzulässig.
3. Eine Sache, die man verstehen muss, ist, dass in diesem (deinem) Fall die Laufzeiten der Eingruppierung und des Engelts nicht parallel laufen.
Zum Glück hat mein Personaler das damals (und bis heute) richtig gemacht. Ich versuche es mal an deinem Beispiel zu erläutern. Sei(d) aber bitte nachsichtig mit mir, wenn sich irgendwo ein Fehler einschleicht. Bin kein Profi. Denke aber, dass ich weiterhelfen kann.
Ich gehe davon aus, dass dir die Tätigkeit nach E9b ab Juni 2023 wirksam übertragen wurde.
Dann warst du ab 06/23 in E9a Stufe 1 eingruppiert. Stufenlaufzeit: 06/23 bis 05/24.
Ab 06/24 bis du in E9a Stufe 2 eingruppiert. Stufenlaufzeit: 06/24 bis 05/26. usw.
Das dir zustehende Entgelt müsste nach folgendem Schema gezahlt werden:
06/23 bis 08/23 --> E9a Stufe 1
09/23 bis 08/24 --> mit Zulage zur E9b Stufe 1 (gem. Vorbem. zur EGO Anl. 1 Ziff. 7 Abs. 3 S. 2)
09/24 bis 08/26 --> mit Zulage zur E9b Stufe 2 usw.
Wenn du im März 2026 den VL II erfolgreich bestehst, wirst du dann in E9b Stufe 2 eingruppiert sein (stufengleiche Höhergruppierung). Die Stufenlaufzeit beginnt von vorne, also E9b Stufe 2 Laufzeit: 03/26-02/28 usw.
Und jetzt wird es interessant:
Dein Entgeltanspruch läuft ab 03/26 wie oben beschrieben fort, mit dem unwesentlichen Unterschied, dass es keine Zulage mehr ist, sondern das "richtige" Entgelt nach E9b Stufe 2. Allerdings nur bis 08/26, da du ab 09/26 Anspruch auf Entgelt nach E9b Stufe 3 hast. Ja, habe ich auch zuerst nicht geglaubt. Steht aber auch in der Vorbemerkung zur EGO: Anlage 1 Ziff. 7 Abs. 4 S. 3: "In diesem Falle erhält die/der Beschäftigte das Entgelt, das sie/er erhalten hätte, wenn sie/er in dem in Absatz 3 Satz 2 genannten Zeitpunkt in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert wäre." i. V. m. Abs. 3 S. 2: "Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage."
Kurz zusammengefasst bedeutet dies:
1. Nach erfolgreichem VL II - Abschluss bist du in E9b Stufe 2 eingruppiert, und deine Laufzeit beginnt von vorne, also ab 03/26.
2. Die Laufzeit deines Entgelts richtet sich nach dem Zeitpunkt des Zulagenanspruchs, also ab 09/23.
Aktuell zahlt dir dein Arbeitgeber zu wenig Geld. Ab 06/24 ist keiner der in der Anlage 1 Ziff. 7 Abs. 4 S. 1 und 2 der Vorbemerkung zur EGO benannten Tatbestände für einen Wegfall der Zulage eingetreten.
Fordere dein dir tariflich zustehendes Entgelt ein, wenn nötig mit Anwalt.
--- End quote ---
Die 3-monatige Wartefrist zur Zulagenzahlung gibt es nicht mehr, d.h. die Zulagen hätten ab 06/23 gezahlt werden müssen.
--- End quote ---
Kannst du mir mitteilen, woher du die Info hast? Unsere Personalabteilung verweist auf die Anlage zur EGO.
Aktenstapel:
--- Zitat von: VFA West am 23.09.2025 22:37 ---Die fiktive Stufenlaufzeit in der EG 9b beginnt mit dem Tag der Übertragung und Wahrnehmung dieser Tätigkeiten. Nach Abschluss der Ausbildung wirst du sozusagen rückwirkend zu diesem Tag höhergruppiert. Die Stufenlaufzeit läuft weiter.
Fraglich ist hier, ob du von Beginn an Anspruch auf das Entgelt der EG 9b, Stufe 2 hattest. Denn bei einer Höhergruppierung wird man ja bekanntlich mind. der Stufe 2 zugeordnet. Somit hättest du jetzt inzwischen Anspruch auf das Entgelt der EG 9b, Stufe 3. Bei Höhergruppierung nach Abschluss der Fortbildung müsstest du dann der EG 9b, Stufe 3 zugeordnet werden, die Laufzeit in der Stufe 3 beginnt im 06/2025.
Da du die Tätigkeiten der EG 9b allerdings von Tag 1 an übertragen bekommen hast, bin ich mir hier nicht sicher, ob du es sich überhaupt um eine "Höhergruppierung" oder einfach um eine "Korrektur" der Eingruppierung handelt. Bei letzterer beginnt im 06/2023 die Stufenlaufzeit in der Stufe 1, im 06/2024 die Stufenlaufzeit der Stufe 2 und im 06/2026 die Stufenlaufzeit der Stufe 3. Auch in diesem Fall nimmst du die Stufenlaufzeit aber definitiv mit, denn du wirst nicht im März 2026 eingruppiert, sondern rückwirkend ab dem Tag, an dem du die EG 9b-Tätigkeiten übernommen hast.
Eigentlich ganz einfach. Vielleicht fragst du einfach deine Lehrkräfte am Studieninstitut? Und mache die Zulage bitte unbedingt schriftlich geltend! Dann erhältst du sie wenigstens für die letzten 6 Monate rückwirkend ausgezahlt.
--- End quote ---
Laut Personalabteilung findet nach Lehrgang (03/26) eine Höhergruppierung, also Stufe 2 von vorne, statt. Die Stufe 3 soll entsprechend in 03/28 erreicht werden.
Bezüglich der Mitnahme der Stufenlaufzeit: könntest du mir evtl. mitteilen, wo ich die rechtliche Begründung dazu finde? Somit könnte ich entsprechend argumentieren. Leider finde ich selber nichts brauchbares.
VFA West:
Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) > Vorbemerkungen > Nr. 7 > Abs. 3 und 4 (hier steht ganz klar drin, dass bei der Höhergruppierung die Stufenzuordnung so erfolgt, als wärst du zum damaligen Zeitpunkt, also zu Beginn der Wahrnehmung der höherwertigen Tätigkeiten, höhergruppiert worden.
Es ist immer wieder verwunderlich, dass die Personalabteilungen so etwas nicht wissen.
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