Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Worauf hat Dauer d. Lücke Auswirkungen? Und worauf "nur förderliche" Erfahrung?
fair:
Ich wechsle den Arbeitgeber mit Lücke dazwischen. Es ist im Hochschulbereich und mit Wechsel des Bundeslandes.
Je nachdem wie schnell sie beim neuen die Einstellung machen, wird die Lücke entweder knapp unter 6 Monate betragen oder genau 6 Monate oder etwas über sechs Monate.
Auf welche Regelungen kann die Dauer dieser Lücke in dieser Konstellation überhaupt Auswirkungen haben? (Gern auch die entsprechenden Paragraphen nennen, die betroffen sind - Danke!)
Bonusfrage: kann es in ähnlicher Weise einen Unterschied machen, ob mir die bisher erreichte Stufe 5 über sogenannte einschlägige vs. über förderliche Zeiten anerkannt wird und wenn ja, auf welche Aspekte?
Und noch eine Frage: Kann die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung als Nebenabrede in den AV geschrieben werden (d.h. Personal prüft das entsprechend vor Ausfertigung des AV)? Oder ist das nicht üblich oder zumindest in dem Sinne "gefährlich", dass dann alles länger dauern kann, weil eigentlich formell noch das Landesamt für Bezüge o.ä. in die entsprechende Prüfung (der Einschlägigen Berufserfahrung) involviert sein muss?
Bei der Variante "förderlich" ist das mit der Nebenabrede im AV nämlich üblich meines Wissens, aber die Einschlägigkeit wird eigentlich immer erst nach Einstellung geprüft und das Ergebnis erfährt der Neueingestellte nicht selten erst mit der zweiten Lohnüberweisung...
FearOfTheDuck:
Die Anerkennung einschlägiger BE steht nicht zur Disposition. Wenn sie vorliegt, muss sie der AG anerkennen. Diese führt dann max. in Stufe 3. Siehe § 16 Abs. 2 S. 1-3
Alles darüber wäre dann über förderliche BE reine Verhandlungssache. Siehe § 16 Abs. 2 S. 4
Hast du die Stufe herausverhandelt, ist die Lücke egal, dann könntest du § 16 Abs 2a vernachlässigen, der aber auch lediglich eine kann-Bestimmung darstellt.
fair:
Es gibt ja aber noch zig andere Regelungen, Jubiläumsgeld, Krankengeldzuschlag, etcpp die von der Tätigkeitsdauer abhängen, gibt es da nichts, wo eine Lücke eine Rolle spielt?
Übrigens ist es im Hochschulbereich ab EG 13 (hier zutreffend) nicht auf Stufe 3 begrenzt. Dort gilt wohl sogar, wenn ich das richtig verstanden habe, dass im Regelfall von der Einschlägigkeit ausgegangen wird,wenn es die gleiche Entgeltgruppe ist, und nur die Abweichung hiervon begründet werden müsste.
Rentenonkel:
Um Nachteile in der Rentenversicherung zu vermeiden, rate ich Dir, Dich in der Lücke arbeitslos zu melden.
MoinMoin:
--- Zitat von: fair am 17.09.2025 21:55 ---Es gibt ja aber noch zig andere Regelungen, Jubiläumsgeld, Krankengeldzuschlag, etcpp die von der Tätigkeitsdauer abhängen, gibt es da nichts, wo eine Lücke eine Rolle spielt?
Übrigens ist es im Hochschulbereich ab EG 13 (hier zutreffend) nicht auf Stufe 3 begrenzt. Dort gilt wohl sogar, wenn ich das richtig verstanden habe, dass im Regelfall von der Einschlägigkeit ausgegangen wird,wenn es die gleiche Entgeltgruppe ist, und nur die Abweichung hiervon begründet werden müsste.
--- End quote ---
Das solltest du dann mal im § 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen nachlesen können.
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