Aufgrund der dürftigen Informationen können wir nur spekulieren, aber ich denke, Maik6733 ging es nicht einfach um eine Verletzung der Mitteilungspflicht, sondern dass trotz vorhandener freier Stelle, guter Noten und nicht vorhandener Versagensgründe (wie beispielsweise Fehlverhalten des Azubi) keine Übernahme erfolgte, obwohl dazu die Pflicht bestand.
Mit erfolgreicher Klage könnte sich der Betroffene also regelrecht "hineinklagen" (lebenspraktisch betrachtet dann sicherlich mindestens mittelfristig in eine andere Einheit, da das Vertrauensverhältnis mit der direkt ausbildenden Einheit sicherlich zerrüttet ist).
Vielleicht ist die betroffene Person inzwischen auch irgendwo anders untergekommen und bekommt nachträglich Schadensersatz für das entgangene Gehalt bzw die Nettodifferenz zwischen ALG und dem Gehalt, das gezahlt worden wäre.
Wie auch immer - die Frage bezieht sich offenbar auf die beim Paragraph 19 einschlägige Frist zur Klage und das heißt wohl,dass eine solche eingereicht wurde und der Arbeitgeber sich momentan auf Verfristung beruft.