Autor Thema: Wann hätte man Klage einreichen müssen spätestens?  (Read 2279 times)

Maik6733

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Person X war angestellt nach TVA L BBIG. Ausbildung ging zu Ende & die Person wurde nicht übernommen. §19 TVA L BBiG. Ausbildungsverhältnis endete am 06.03.2025. Per fax kam das Schreiben zur nicht übernahme am 07.03.2025. paar tage später schriftlich.

Wann genau sprich an welchem Datum hätte man Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen müssen, bitte mit begründung.

fair

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Antw:Wann hätte man Klage einreichen müssen spätestens?
« Antwort #1 am: 24.09.2025 22:04 »
Bisher kannte ich es nur, wie es außerhalb des ÖD ist, da gibt es ja keinen Anspruch auf Übernahme. Die Ausbildungsverträge sind typischerweise befristet und alles was danach passiert oder nicht passiert, ist Teil der allgemeinen Vertragsfreiheit.

Ich würde empfehlen das anhand des von dir genannten Paragraphen zu recherchieren (in einschlägigen Rechtskommentaren), ob das beispielsweise analog zu Kündigung geregelt ist mit drei Wochen Frist oder ob die sechsmonatige Ausschlussfrist nach § 22 gilt.

Vielleicht auch mal Durchführungshinweise recherchieren, z.B. hier von 2013:
https://www.mf.niedersachsen.de/download/78992/Uebernahmeanspruch_von_Auszubildenden_nach_der_Tarifeinigung_v._09.03.2013_-_Stand_03.07.2013.pdf
« Last Edit: 24.09.2025 22:13 von fair »

DiVO

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Antw:Wann hätte man Klage einreichen müssen spätestens?
« Antwort #2 am: 25.09.2025 09:56 »
Person X war angestellt nach TVA L BBIG. Ausbildung ging zu Ende & die Person wurde nicht übernommen. §19 TVA L BBiG. Ausbildungsverhältnis endete am 06.03.2025. Per fax kam das Schreiben zur nicht übernahme am 07.03.2025. paar tage später schriftlich.

Wann genau sprich an welchem Datum hätte man Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen müssen, bitte mit begründung.

Wo genau ist das Problem? In meinem Ausbildungsvertrag im öD stand damals sinngemäß:

Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablegen der mündlichen IHK-Abschlussprüfung, spätestens am 28.02.2011.

fair

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Antw:Wann hätte man Klage einreichen müssen spätestens?
« Antwort #3 am: 25.09.2025 11:51 »
Er hat ja den Paragraphen zitiert, kannte ich auch noch nicht. Diese "Übernahmegarantie" wurde erst nach deiner Zeit eingeführt.

Capo

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Antw:Wann hätte man Klage einreichen müssen spätestens?
« Antwort #4 am: 25.09.2025 13:00 »

Nun er hätte vor Ende seiner Ausbildung mal Anfragen können. Es liegt hier zwar ein Fehler des AG vor. Aber ob sich der Aufwand lohnt hier vor Gericht zu gehen, sollte man sich überlegen.
 Mitteilungspflichten nach § 18 Abs. 3 TVA-L BBiG - Dreimonatsfrist:
"Will der Arbeitgeber eine Auszubildende/einen Auszubildenden nicht übernehmen, muss er
diese/diesen hierüber drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildung informie-
ren (§ 18 Abs. 3 TVA-L BBiG). Damit soll sichergestellt werden, dass sich die/der Auszubil-
dende rechtzeitig um eine andere Beschäftigung im Anschluss an die Ausbildung bemühen
kann.
Die Informationspflicht trifft den Arbeitgeber nur dann, wenn er eine Auszubildende/einen
Auszubildenden überhaupt nicht übernehmen will bzw. kann.
Durch eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 18 Abs. 3 TVA-L BBiG (z. B. durch eine
fehlende Schriftform oder eine gänzlich unterlassene Mitteilung) wird kein Arbeitsverhältnis
begründet (BAG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 AZR 539/83 -)."

fair

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Antw:Wann hätte man Klage einreichen müssen spätestens?
« Antwort #5 am: 25.09.2025 13:08 »
Aufgrund der dürftigen Informationen können wir nur spekulieren, aber ich denke, Maik6733 ging es nicht einfach um eine Verletzung der Mitteilungspflicht, sondern dass trotz vorhandener freier Stelle, guter Noten und nicht vorhandener Versagensgründe (wie beispielsweise Fehlverhalten des Azubi) keine Übernahme erfolgte, obwohl dazu die Pflicht bestand.

Mit erfolgreicher Klage könnte sich der Betroffene also regelrecht "hineinklagen" (lebenspraktisch betrachtet dann sicherlich mindestens mittelfristig in eine andere Einheit, da das Vertrauensverhältnis mit der direkt ausbildenden Einheit sicherlich zerrüttet ist).

Vielleicht ist die betroffene Person inzwischen auch irgendwo anders untergekommen und bekommt nachträglich Schadensersatz für das entgangene Gehalt bzw die Nettodifferenz zwischen ALG und dem Gehalt, das gezahlt worden wäre.

Wie auch immer - die Frage bezieht sich offenbar auf die beim Paragraph 19 einschlägige Frist zur Klage und das heißt wohl,dass eine solche eingereicht wurde und der Arbeitgeber sich momentan auf Verfristung beruft.

ich1974

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Antw:Wann hätte man Klage einreichen müssen spätestens?
« Antwort #6 am: 25.09.2025 14:24 »
Wo siehst du gute Noten und einen freien Arbeitsplatz. Aufgrund der Information könnte man genauso spekulieren, dass es sich hier um eine Wiederholungsprüfung handelt und aufgrund dessen eben eine Einstellung nicht gewünscht ist.

fair

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Antw:Wann hätte man Klage einreichen müssen spätestens?
« Antwort #7 am: 25.09.2025 14:51 »
Fazit: @Maik6733 schreib mal bitte mehr Details zu dem Fall.

Capo

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Antw:Wann hätte man Klage einreichen müssen spätestens?
« Antwort #8 am: 26.09.2025 08:10 »
Der Arbeitgeber hat ja mitgeteilt das er keine Übernahme durchführt, nur leider Verspätet. Ob er diese Entscheidung auch Begründet hat wissen wir nicht.

ike

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Antw:Wann hätte man Klage einreichen müssen spätestens?
« Antwort #9 am: 26.09.2025 21:59 »
Und warum fragt man erst nach (mehr als) sechs Monaten?

Da wird wohl jeglicher Zug abgefahren sein, besonders im Bezug auf Fristen gemäß § 22 TV-L BBiG und § 37 TV-L.

fair

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Antw:Wann hätte man Klage einreichen müssen spätestens?
« Antwort #10 am: 26.09.2025 23:08 »
Um mal noch die ursprüngliche Frage zu beantworten:

Der erste Tag im übernommenen Job wäre der 07.03.2025 gewesen, dies ist aber nicht erfolgt und damit beginnt da die sechsmonatige tarifvertragliche Ausschlussfrist zu laufen - falls hier überhaupt diese Frist einschlägig ist.
Bis spätestens 06.09.2025 wäre folglich Zeit gewesen, den Anspruch schriftlich geltend zu machen, beispielsweise per E-Mail. Lehnt der Arbeitgeber den Anspruch daraufhin ab, hat man insgesamt bis zum 31.12.2028 Zeit, Klage zu erheben (allgemeine dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 i.V.m. § 199 BGB), durch Klageerhebung ist dann die Verjährung gehemmt und ein etwaiges Verfahren kann auch noch deutlich länger dauern.

Soweit meine Herleitung auf Basis meines Jura Grundwissens - ohne jegliche Gewähr.