Danke für die Erklärung - allerdings zitierst du hier den TVÖD. In dem bin ich ja nicht, sondern im TV-V.
Hier heißt es wörtlich: "1Der Arbeitnehmer, der am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht, hat Anspruch
auf eine jährliche Sonderzahlung, über deren Höhe der Arbeitgeber jährlich neu
entscheidet. 2Diese beträgt jedoch mindestens 100 v.H. des dem Arbeitnehmer im
Oktober zustehenden Arbeitsentgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätz-
lich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt (mit Ausnahme der dienstplanmäßig
vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen (§ 6 Abs. 5), Leistungsprämien
(§ 6 Abs. 6) sowie besondere Zahlungen (§ 17 Abs. 1). 3Betrieblich kann ein von
Satz 2 abweichender Bemessungszeitraum vereinbart werden. 4Der Anspruch er-
mäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem der Arbeitnehmer kei-
nen Anspruch auf Entgelt (§ 6), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 13) oder
Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 14) hat."
Wer kann hier helfen? Ich habe diese Thematik bislang mit mehreren Volljuristen besprochen und keiner konnte mir bislang helfen...gibt es denn keinen hier im Forum, der eine ähnliche Situation hatte?