Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Jahressonderzahlung 2025
Arne92:
Hallo,
ich bin seit 1.8.2024 im Schuldienst angestellt. Mein erster Vertrag lief bis zum 31.7.25. Leider wurde ich danach erst wieder zum 1.9 angestellt (an einer anderen Schule, aber im gleichen Bundesland). Da ich zum 1.12 nach TV-L E13 angestellt bin, müsste ich ja Anspruch auf die Jahressonderzahlung haben. Werden bei der Höhe der Zahlung auch die Monate Januar bis Juli angerechnet oder aufgrund des auslaufenden Vertrages und der Neueinstellung mit einem Monat Überbrückung nur die Monate September bis Dezember?
Liebe Grüße
gyod1985:
Es sind alle Zeiten beim selben Arbeitgeber zu berücksichtigen, auch wenn es Unterbrechungen gab.
Rowhin:
--- Zitat von: gyod1985 am 22.09.2025 07:16 ---Es sind alle Zeiten beim selben Arbeitgeber zu berücksichtigen, auch wenn es Unterbrechungen gab.
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Korrekt - und derselbe AG müsste es in dem Fall sein, da selbes Bundesland.
Es dürfte also Anspruch auf die JSZ in Höhe von 11/12tel des Gesamtbetrages bestehen, berechnet nach dem SeptembergehaltSiehe TVL § 20:
--- Zitat ---Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. August begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses; anstelle des Bemessungssatzes der Entgeltgruppe am 1. September tritt die Entgeltgruppe des Einstellungstages.
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--- Zitat ---Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 3 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben.
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andi1504:
Genau zu so einem Fall gibt es ein BAG-Urteil (BAG, Urteil vom 14.7.2021, 10 AZR 485/20). Hiernach hast Du leider keinen Anspruch auf anteilige Sonderzahlung für die Monate Deines vorherigen Arbeitsverhältnisses.
Tenor des Urteils: Der Gesamtzusammenhang der tariflichen Bestimmungen in § 20 TV-L unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck ergibt, dass nur die Zeit und das Entgelt des anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnisses in die Berechnung der Jahressonderzahlung eingehen können und die Zeiten eines vorhergehenden Arbeitsverhältnisses nicht zu berücksichtigen sind.
Rowhin:
--- Zitat von: andi1504 am 22.09.2025 13:17 ---Genau zu so einem Fall gibt es ein BAG-Urteil (BAG, Urteil vom 14.7.2021, 10 AZR 485/20). Hiernach hast Du leider keinen Anspruch auf anteilige Sonderzahlung für die Monate Deines vorherigen Arbeitsverhältnisses.
Tenor des Urteils: Der Gesamtzusammenhang der tariflichen Bestimmungen in § 20 TV-L unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck ergibt, dass nur die Zeit und das Entgelt des anspruchsbegründenden Arbeitsverhältnisses in die Berechnung der Jahressonderzahlung eingehen können und die Zeiten eines vorhergehenden Arbeitsverhältnisses nicht zu berücksichtigen sind.
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So wie ich es verstehe - aber ich lasse mich da gerne belehren, vielleicht lese ich es falsch - geht es bei diesem Urteil nur um die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung, nicht um mögliche Kürzungen für Monate ohne Arbeitsverhältnis. Hier müsste weiterhin das Urteil von 2012 gelten, hier wunderbar von McOldie zusammengefasst:
--- Zitat ---Zeiten beim selben Arbeitgeber aus einem früheren Arbeitsverhältnis im selben Kalenderjahr sind bei der Höhe der Jahressonderzahlung allerdings zu berücksichtigen (vgl. BAG vom 12.12.2012 – 10 AZR 922/11 – ZTR 2013, 15). Entgegen der früheren Auffassung der Arbeitgeber und entgegen der Rechtsprechung der Vorinstanzen hat das BAG entschieden, dass Arbeitnehmer, die sich am 1. Dezember des Jahres in einem Arbeitsverhältnis befinden, einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung für die Monate haben, in denen ein Anspruch auf Entgelt bestand. Dabei sei es unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr unterbrochen gewesen sei, beispielsweise weil eine weitere Befristung sich nicht nahtlos angeschlossen habe. Die tarifliche Regelung stelle hinsichtlich der Höhe der Jahressonderzahlung maßgeblich darauf ab, in welchen Monaten ein Entgeltanspruch gegen denselben Arbeitgeber bestanden habe. Keine Kürzung des Anspruchs um jeweils ein Zwölftel habe für die Monate zu erfolgen, in denen Entgelt von diesem Arbeitgeber gezahlt worden sei, unabhängig davon, ob es sich um das gleiche oder ein früheres Arbeitsverhältnis handele.
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