Autor Thema: Verkürzung der Probezeit nach neuer Gesetzeslage / Vorbeschäftigung im öD  (Read 555 times)

Aktenneuling

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Hallo zusammen,

ich wurde zum 01.12.2023 in einer Kommune in Nordrhein-Westfalen als Beamtin auf Probe (Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt) ernannt. Mein Statusamt ist derzeit A 9, wobei ich auf einer A 10-Stelle eingesetzt bin.

Nach § 13 LBG NRW i. V. m. § 5 LVO NRW beträgt die regelmäßige Probezeit drei Jahre, kann jedoch in bestimmten Fällen auf mindestens ein Jahr verkürzt werden.
Nach meinem Verständnis gibt es u.a. folgende Möglichkeiten:
•   Anrechnung von Zeiten im öffentlichen Dienst oder gleichwertigen Tätigkeiten (§ 5 Abs. 3 LVO NRW),
•   ggf. Kürzung der Probezeit bei eindeutiger Bewährung (§ 13 Abs. 2 LBG NRW),
•   neuer Verkürzungstatbestand nach der Laufbahnrechtsmodernisierung (seit 07.06.2025), wonach bei überdurchschnittlicher Prüfungsleistung und besonderer Bewährung eine Verkürzung möglich ist.

Zusätzlich zu meinem aktuellen Beamtenverhältnis:
•   Ich habe am 24.08.2023 mein Bachelor-of-Laws-Studium abgeschlossen.
•   Direkt danach war ich vom 25.08.2023 bis 30.11.2023 (also rund drei Monate) vollzeitbeschäftigt bei einer anderen Kommune, und zwar nach E 9b TVöD
•   Anschließend erfolgte am 01.12.2023 meine Ernennung zur Beamtin auf Probe.

Mir ist bewusst, dass vermutlich die Übergangsregelung nach § 53 LVO NRW auf meinen Fall Anwendung findet. Trotzdem habe ich gehört, dass einige Kommunen in der Praxis inzwischen schneller auf Lebenszeit verbeamten, um unmittelbar danach eine Beförderung nach A 10 vorzunehmen.

Dazu meine konkreten Fragen:
1. Greift die neue Rechtslage tatsächlich nicht für mich, da ich mich schon in der Probezeit befinde?
2. Werden die drei Monate meiner vorherigen Tätigkeit bei der anderen Kommune (E 9b, Vollzeit) auf die Probezeit angerechnet, da sie dem Niveau des Eingangsamtes entsprechen? Falls ja: Erfolgt dies automatisch oder nur auf Antrag?
3. Hat jemand praktische Erfahrungen, ob Kommunen in NRW tatsächlich von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Probezeit auf 2 Jahre zu verkürzen
4. Falls ja: Wie läuft das Verfahren ab? Und wie wird die Verkürzung „begründet“?
5. Hat jemand ansonsten eine Idee, wie in meinem Fall die Probezeit auf unter 3 Jahre verkürzt werden könnte?

Vielen Dank für eure Hilfe!

Kaffeekanzler

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Zitat
1. Greift die neue Rechtslage tatsächlich nicht für mich, da ich mich schon in der Probezeit befinde?
doch. § 53 LVO betrifft lediglich die Regelungen des § 5. Alle weiteren neuen Regelungen sind anzuwenden.

Zitat
2. Werden die drei Monate meiner vorherigen Tätigkeit bei der anderen Kommune (E 9b, Vollzeit) auf die Probezeit angerechnet, da sie dem Niveau des Eingangsamtes entsprechen? Falls ja: Erfolgt dies automatisch oder nur auf Antrag?
die drei Monate sollenangerechnet werden. Dies war bereits nach dem alten § 5 möglich. Es handelt sich jedoch um eine Ermessensentscheidung. Ein förmlicher Antrag ist nicht vorgesehen. Es schadet aber sicherlich nicht den neuen Dienstherrn hierauf hinzuweisen.

Zitat
3. Hat jemand praktische Erfahrungen, ob Kommunen in NRW tatsächlich von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Probezeit auf 2 Jahre zu verkürzen
Ich kenne Behörden, die hiervon Gebrauch machen.

Zitat
4. Falls ja: Wie läuft das Verfahren ab? Und wie wird die Verkürzung „begründet“?
die Begründung ist in § 5 Abs. 5 normiert. Es wird wohl in den meisten Fällen darauf hinauslaufen, dass behördenintern bestimmte Noten (im Vorbereitungsdienst und in der bisherigen Probezeit) festgelegt werden, ab denen eine Verkürzung vorgenommen oder zumindest in Betracht gezogen wird.

Zitat
5. Hat jemand ansonsten eine Idee, wie in meinem Fall die Probezeit auf unter 3 Jahre verkürzt werden könnte?
da du noch unter den "alten" § 5 fällst ist eine Verkürzung m. E. ausschließlich über die Anrechnung deiner beruflichen Tätigkeit möglich. Damit kommst du aber nicht auf zwei Jahre.

Schau dir aber alternativ mal den § 7 Abs. 2 und 2a an.
Grundsätzlich gilt zwar ein Beförderungsverbot innerhalb eines Jahres eit Beendigung der Probezeit. Die Ausnahmen sind jedoch so weitgehend, dass die Ausnahmen de facto die neue Regel sind. Eine Beförderung direkt mit Ende der Probezeit wäre für dich doch sicherlich auch eine Alternative oder?