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Stufenzuordnung bei Neueinstellung / Festlegung im Arbeitsvertrag
Rowhin:
--- Zitat von: Tintenfischstäbchen am 24.09.2025 11:17 ---Das ist extrem hilfreich, vielen Dank!!
Ja genau, es geht um EG 13 in der Wissenschaft (in Niedersachsen). Das heißt, Stufe drei MUSS bei einschlägiger Berufserfahrung (bei mir acht Jahre) gewährt werden, höhere Stufen KÖNNEN gewährt werden, müssen aber nicht - das müsste ich dann verhandeln. Habe ich das soweit richtig verstanden?
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Korrekt.
--- Zitat von: Tintenfischstäbchen am 24.09.2025 11:17 ---Den Begriff "förderliche" Berufserfahrung kannte ich noch gar nicht. Ich denke, der ist meinem Fall nicht relevant, aber dennoch: Was ist damit gemeint?
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Das bezieht sich auf TVL § 16 Abs. 2 Satz 4:
--- Zitat ---Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
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Soll heißen: wenn dein (künftiger) AG gewillt ist, dann geht da einiges. Prinzipiell ist es ein Werkzeug zur Personalgewinnung für den AG. Ansonsten gibt es in den verschiedenen Rechtskommentaren zum TV-L Angaben hierzu, und einige Institutionen haben eigene Erklärungen / Leitfäden. Hier mal beispielhaft derjenige meiner Einrichtung (Link geht direkt auf PDF):
https://portal.mytum.de/archiv/form_personal/archive_folder.2005-11-24.6900314400/20090305_162416/16
Der relevante Teil:
--- Zitat ---4. Ausnahme: Zur Deckung des Personalbedarfs können Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Zwingende Voraussetzung ist das Erfordernis der Personalgewinnung, d.h. der Personalbedarf kann anderenfalls quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend abgedeckt werden. Dies bedarf einer detaillierten und plausiblen Begründung durch den/die Vorgesetzte/n. Inhaltlich kommen als „förderliche Zeiten“ in erster Linie gleichartige und gleichwertige Tätigkeiten, die von dem/der Bewerber/in bei einem anderen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber ausgeübt wurden, in Betracht. Sie können insbesondere vorliegen, wenn die frühere Tätigkeit mit der auszuübenden Tätigkeit in sachlichem Zusammenhang steht und Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen für die zukünftige Aufgabenerfüllung offenkundig von Nutzen sind. In Verbindung mit dem Merkmal der Deckung des Personalbedarfs müssen diese Zeiten letztlich Voraussetzung für die Entscheidung zur Einstellung des/der Beschäftigten gewesen sein. Die Anerkennung von förderlichen Zeiten steht im pflichtgemäßen Ermessen des Arbeitgebers. Verbleibende Restzeiten werden jedoch für den weiteren Stufenaufstieg nicht berücksichtigt.
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Alien1973:
Genau so wars bei mir.
Ich habe min. Stufe 4 gefordert. Bekommen habe ich Stufe 5 bei Einstellung...
Mit mir waren noch 2 jüngere Kandidaten im Rennen, rein vom Alter her direkt nach Studium oder ohne viel Berufserfahrung.
Es wurde sich für mich entschieden mit der oben erwähnten Stufe sofort bei Einstellung.... 8)
fair:
--- Zitat von: Tintenfischstäbchen am 24.09.2025 11:17 ---Das ist extrem hilfreich, vielen Dank!!
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Gerne!
--- Zitat ---Ja genau, es geht um EG 13 in der Wissenschaft (in Niedersachsen). Das heißt, Stufe drei MUSS bei einschlägiger Berufserfahrung (bei mir acht Jahre) gewährt werden, höhere Stufen KÖNNEN gewährt werden, müssen aber nicht - das müsste ich dann verhandeln. Habe ich das soweit richtig verstanden?
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In der Wissenschaft ist es sogar so, dass sie dir die Stufe 4 gewähren müssen (im Regelfall*), wenn deine 6 Jahre (in EG 13 an anderen Unis etc) einschlägig sind.
Es ist aber natürlich entscheidend, dass sie das entsprechende Formular auch so ausfüllen, dass sie die gesamten sechs Jahre als einschlägig eintragen.
* Und wenn sie es gut begründen können sie auch mal ausnahmsweise einschlägige Erfahrungen nicht voll anerkennen, aber das sind - ebenso wie das mit dem förderlichen s.u. - absolute Feinheiten, zu denen man zwar die erwähnten rechtlichen Hinweise nachlesen kann und Gerichtsurteile recherchieren, aber am Ende ist es vor allem eine Verhandlungssache.
--- Zitat ---Den Begriff "förderliche" Berufserfahrung kannte ich noch gar nicht. Ich denke, der ist meinem Fall nicht relevant, aber dennoch: Was ist damit gemeint?
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Was als "förderlich" oder als "einschlägig" oder keins davon zählt, sind rechtliche Feinheiten,die eigentlich nur selten relevant sind. Am Ende ist es primär eine Verhandlungssache und es wird seitens des "größeren Dienstherrn" (die deiner Dienststelle übergeordneten Stellen) darauf vertraut, dass deine Dienststelle das korrekt eingeschätzt hat. Der Unterschied ist am ehesten, dass bei "förderlich" noch das Erfordernis zur Personalgewinnung hinzu kommt, was bei "einschlägig" nicht der Fall ist. Außerdem könntest du "einschlägige" Berufserfahrung ggf auch rechtlich überprüfen/einklagen, aber wie gesagt unterm Strich ist es in der Praxis vor allem eine Verhandlungssache.
Was noch eine Rolle spielen kann: in manchen Konstellationen ist es so, dass der höhere Geldbedarf für die höhere Stufe bei "förderlich" aus dem eigenen Budget der einstellenden Einheit kommen muss, während bei "einschlägig" automatisch entsprechend mehr "von oben" zugewiesen wird. Bei Drittmittelprojekten macht es aber keinen Unterschied und selbst bei Haushaltsstellen oft auch nicht (jedenfalls nicht direkt).
Also Fazit: verhandle es von Anfang an und lass es dir vor Vertragsunterzeichnung schriftlich geben.
fair:
Hier noch ein Link zu den Sonderregeln für die Wissenschaft:
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/TV_L-40
--- Zitat ---Nr. 5. Zu § 16
– Stufen der Entgelttabelle –
1. § 16 Absatz 2 gilt in folgender Fassung:
“(2) 1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren – in Stufe 3. 4Werden Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13 bis 15 eingestellt, gilt ergänzend: Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden grundsätzlich anerkannt. 5Dasselbe gilt für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis 12, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Aus- und/oder Bewertung von wissenschaftlichen Vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten. 6Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.“
--- End quote ---
fair:
--- Zitat von: Alien1973 am 24.09.2025 13:46 ---Genau so wars bei mir.
Ich habe min. Stufe 4 gefordert. Bekommen habe ich Stufe 5 bei Einstellung...
Mit mir waren noch 2 jüngere Kandidaten im Rennen, rein vom Alter her direkt nach Studium oder ohne viel Berufserfahrung.
Es wurde sich für mich entschieden mit der oben erwähnten Stufe sofort bei Einstellung.... 8)
--- End quote ---
d.h. du hattest schon zehn Jahre Erfahrung?
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