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Wann hätte man Klage einreichen müssen spätestens?

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Maik6733:
Person X war angestellt nach TVA L BBIG. Ausbildung ging zu Ende & die Person wurde nicht übernommen. §19 TVA L BBiG. Ausbildungsverhältnis endete am 06.03.2025. Per fax kam das Schreiben zur nicht übernahme am 07.03.2025. paar tage später schriftlich.

Wann genau sprich an welchem Datum hätte man Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen müssen, bitte mit begründung.

fair:
Bisher kannte ich es nur, wie es außerhalb des ÖD ist, da gibt es ja keinen Anspruch auf Übernahme. Die Ausbildungsverträge sind typischerweise befristet und alles was danach passiert oder nicht passiert, ist Teil der allgemeinen Vertragsfreiheit.

Ich würde empfehlen das anhand des von dir genannten Paragraphen zu recherchieren (in einschlägigen Rechtskommentaren), ob das beispielsweise analog zu Kündigung geregelt ist mit drei Wochen Frist oder ob die sechsmonatige Ausschlussfrist nach § 22 gilt.

Vielleicht auch mal Durchführungshinweise recherchieren, z.B. hier von 2013:
https://www.mf.niedersachsen.de/download/78992/Uebernahmeanspruch_von_Auszubildenden_nach_der_Tarifeinigung_v._09.03.2013_-_Stand_03.07.2013.pdf

DiVO:

--- Zitat von: Maik6733 am 24.09.2025 19:06 ---Person X war angestellt nach TVA L BBIG. Ausbildung ging zu Ende & die Person wurde nicht übernommen. §19 TVA L BBiG. Ausbildungsverhältnis endete am 06.03.2025. Per fax kam das Schreiben zur nicht übernahme am 07.03.2025. paar tage später schriftlich.

Wann genau sprich an welchem Datum hätte man Klage vor dem Arbeitsgericht einreichen müssen, bitte mit begründung.

--- End quote ---

Wo genau ist das Problem? In meinem Ausbildungsvertrag im öD stand damals sinngemäß:

Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablegen der mündlichen IHK-Abschlussprüfung, spätestens am 28.02.2011.

fair:
Er hat ja den Paragraphen zitiert, kannte ich auch noch nicht. Diese "Übernahmegarantie" wurde erst nach deiner Zeit eingeführt.

Capo:

Nun er hätte vor Ende seiner Ausbildung mal Anfragen können. Es liegt hier zwar ein Fehler des AG vor. Aber ob sich der Aufwand lohnt hier vor Gericht zu gehen, sollte man sich überlegen.
 Mitteilungspflichten nach § 18 Abs. 3 TVA-L BBiG - Dreimonatsfrist:
"Will der Arbeitgeber eine Auszubildende/einen Auszubildenden nicht übernehmen, muss er
diese/diesen hierüber drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildung informie-
ren (§ 18 Abs. 3 TVA-L BBiG). Damit soll sichergestellt werden, dass sich die/der Auszubil-
dende rechtzeitig um eine andere Beschäftigung im Anschluss an die Ausbildung bemühen
kann.
Die Informationspflicht trifft den Arbeitgeber nur dann, wenn er eine Auszubildende/einen
Auszubildenden überhaupt nicht übernehmen will bzw. kann.
Durch eine Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 18 Abs. 3 TVA-L BBiG (z. B. durch eine
fehlende Schriftform oder eine gänzlich unterlassene Mitteilung) wird kein Arbeitsverhältnis
begründet (BAG, Urteil vom 30.11.1984 - 7 AZR 539/83 -)."

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