Ja, das siehst du falsch. Kindergeld steht Dir zu. Das hat nichts mit EU zu tun, sondern mit deiner Einkommensteuer.
Für den Kindergeldanspruch sind nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG grundsätzlich nur Kinder zu berücksichtigen, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat haben.
Nur bei einem von vorneherein zeitlich befristeten Aufenthalt des Kindes außerhalb der EWR (z.B. für ein Studium oder ein Austauschjahr) kann der Anspruch auf Kindergeld erhalten bleiben.
Soweit ich es verstehe handelt es sich bei dem Umzug der Ehefrau und dem Kind nicht nur um einen zeitlich befristeten, vorübergehenden Auslandsaufenthalt, sondern um eine dauerhafte Ausreise. Daher sehe ich tatsächlich keinen Anspruch auf Kindergeld bei Ausreise nach Kanada.
Kanada kennt jedoch auch Kindergeld (CCB). Ob und wann der Kindergeldanspruch in Kanada realisiert werden kann, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis.
Die Frage, ob das kanadische Kindergeld zu einem Anspruch auf Familienzuschlag in Deutschland führen könnte, kann ich leider auch nicht beantworten.