Autor Thema: Resturlaub Vorjahr - Erkrankung  (Read 847 times)

KingTobi

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Resturlaub Vorjahr - Erkrankung
« am: 11.10.2025 09:55 »
Hallo,
ich habe mal eine Frage an Euch:

Ich bin grundsätzlich immer eher ein „Spätnehmer“ des Urlaubs, so nehme ich den Urlaub vom Vorjahr immer Mitte September bis Mitte Oktober des Folgejahres. Wir müssen den Urlaub von zB 2024 bis zum 30.09.25 angetreten haben.
Habe ich all die Jahre gemacht, nur dieses Jahr war ich jetzt ein paar Tage krank, habe bei meiner Dienststelle Bescheid gegeben und müsste kommende Donnerstag wieder arbeiten. Ich habe nun allerdings noch ein paar Tage Urlaub von 2024, weil ich eben krank war.
Wie verhält sich das jetzt ? Muss ich den Urlaub direkt ab Donnerstag nehmen, damit dieser nicht verfällt oder tritt dann auch die Regelung wie bei Langzeiterkrankten mit 15 Monaten ein?

Vielen Dank!

Ich hab tatsächlich schon in meiner Dienststelle gefragt, da wusste es bisher niemand… Ich will nur schon mal gewappnet sein, möchte nämlich nicht am Donnerstag den Dienst antreten und dann wird mir gesagt, ja da hast du Pech, hättest du heute gleich zuhause bleiben müssen…

Vielen Dank!

Gruß
Tobi

Maggus

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Antw:Resturlaub Vorjahr - Erkrankung
« Antwort #1 am: 13.10.2025 10:19 »
Die Frage wird Dir nur Dein AG klären können.

Rechtlich ist der Urlaub im Kalenderjahr in dem er entsteht vom AG zu gewähren und vom AN zu nehmen.
Eine Übertragung regelt das Bundesurlaubsgesetz / TV-L nur bis max. 31.05. des Folgejahres und auch nur wenn krankheitsbedingt nicht der (Rest-)Urlaub bis 31.03. nicht abgebaut werden konnte.
Danach kompletter Verfall.

Die Sonderausnahme "Langzeiterkrankung" greift in Deinem Fall nicht, da Du ja selbst schreibst ein paar Tage krank gewesen und Du hattest seit 01.01.2024 Zeit den Urlaub von 2024 zu nehmen.

Ob Dein AG Dir entgegenkommt muss Du mit Deinem AG klären. Wenn er die interne Regelung korrekt umsetzt: "der Urlaub 2024 muss bis 30.09.25 angetreten sein" dann ist Dein Urlaubanspruch aus 2024 bereits verfallen.

 

Rheini

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Antw:Resturlaub Vorjahr - Erkrankung
« Antwort #2 am: 13.10.2025 10:27 »
Gab es nicht vor kurzem ein Urteil in dem geregelt wurde das Urlaub nur dann verfällt, wenn der AG den AN darüber aufgeklärt hat?

https://www.tk.de/firmenkunden/service/fachthemen/newsletter-bestellen/eugh-resturlaub-darf-nicht-mehr-automatisch-verfallen-2052378?tkcm=aaus

Maggus

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Antw:Resturlaub Vorjahr - Erkrankung
« Antwort #3 am: 13.10.2025 17:00 »
Das ist korrekt.
Ob der AG das getan hat ist nicht bekannt. Allerdings schreibt der TE: "Wir müssen den Urlaub von zB 2024 bis zum 30.09.25 angetreten haben." Deshalb sollte der AG mit dieser Festlegung auch mitgeteilt haben, was ansonsten die Folge sein wird. Wenn nicht, dann kann der AN jahrelang Urlaub vor sich herschieben - dann freuts vielleicht die Erben 8)

Rheini

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Antw:Resturlaub Vorjahr - Erkrankung
« Antwort #4 am: 13.10.2025 17:45 »
Das ist korrekt.
Ob der AG das getan hat ist nicht bekannt. Allerdings schreibt der TE: "Wir müssen den Urlaub von zB 2024 bis zum 30.09.25 angetreten haben." Deshalb sollte der AG mit dieser Festlegung auch mitgeteilt haben, was ansonsten die Folge sein wird. Wenn nicht, dann kann der AN jahrelang Urlaub vor sich herschieben - dann freuts vielleicht die Erben 8)

Weil es nicht bekannt ist, habe ich es erwähnt  ;D.

SozPädBW

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Antw:Resturlaub Vorjahr - Erkrankung
« Antwort #5 am: 13.10.2025 22:33 »
Hallo,
ich habe mal eine Frage an Euch:

Ich bin grundsätzlich immer eher ein „Spätnehmer“ des Urlaubs, so nehme ich den Urlaub vom Vorjahr immer Mitte September bis Mitte Oktober des Folgejahres. Wir müssen den Urlaub von zB 2024 bis zum 30.09.25 angetreten haben.
Habe ich all die Jahre gemacht, nur dieses Jahr war ich jetzt ein paar Tage krank, habe bei meiner Dienststelle Bescheid gegeben und müsste kommende Donnerstag wieder arbeiten. Ich habe nun allerdings noch ein paar Tage Urlaub von 2024, weil ich eben krank war.
Wie verhält sich das jetzt ? Muss ich den Urlaub direkt ab Donnerstag nehmen, damit dieser nicht verfällt oder tritt dann auch die Regelung wie bei Langzeiterkrankten mit 15 Monaten ein?

Vielen Dank!

Ich hab tatsächlich schon in meiner Dienststelle gefragt, da wusste es bisher niemand… Ich will nur schon mal gewappnet sein, möchte nämlich nicht am Donnerstag den Dienst antreten und dann wird mir gesagt, ja da hast du Pech, hättest du heute gleich zuhause bleiben müssen…

Vielen Dank!

Gruß
Tobi

Wieso soll die Regelung wie bei Langzeiterkranken greifen? Ich denke, du bist hier auf die Gutmütigkeit deiner Dienststelle angewiesen. Aus meiner Sicht ist der Resturlaub verfallen.

Wabi Sabi

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Antw:Resturlaub Vorjahr - Erkrankung
« Antwort #6 am: 13.10.2025 23:30 »
Das Thema "Verfall von Urlaub" vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH und des BAG zu den "Mitwirkungsobliegenheiten" des Arbeitgebers ist in diesem Forum in den letzten Jahren schon wiederholt thematisiert worden. Von daher lediglich ein Hinweis auf eine ausführliche Darstellung des BMI in dieser Angelegenheit:

https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2023/RdSchr_20230809.html


Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!