Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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SwenTanortsch

Zitat von: Rheini in Heute um 09:18@Swen

Wenn ich deine Ausführungen richtig deute dann schreibst Du das es die derzeitige "Verfassungskrise" nicht geben würde, wenn das BVerfG 2020 anders geurteilt hätte (verbessere mich wenn ich da falsch liege).

Das mag sein. Allerdings ist es nicht Aufgabe des BVerfG seine Beschlüsse dahingehend zu beschließen, dass dies nicht geschieht. Das BVerfG hat m. M. nach alleinig die Aufgabe, nach Recht und Gesetz zu urteilen. Alles andere rückt das Gericht in den politischen Raum, wo es ja gerade nach dem GG nicht hingehört. Von daher musste das BVerfG 2020 genau so urteilen, wie es geurteilt hat.

Auch kann ich deinen sonstigen Ausführungen folgen und verstehe diese. Das macht mich aber eher schockiert über die tatsächliche Macht des BVerfG.

Losgelöst von dem schnöden Geld (Besoldung) befürchte ich je nach Zusammensetzung des Bundestages, hier dann ein großes Problem. Wie will man bei Gesetzen die weit über die Besoldung hinausgehen zukünftig sicherstellen, dass schnell und effektiv und nachhaltig Recht zur Geltung gebracht wird? An der Besoldung sieht man meines Erachtens doch das nur dann das BVerfG effektiv ist, wenn der Gesetzgeber gewillt ist in diesem Ränkespiel seinen Platz einzunehmen.

Oder anders ausgedrückt. Wie will das BVerfG bei wirklich wichtigen Themen Durchsetzung erlangen, wenn es schon bei der Besoldung scheitert?

Es wäre die zwangsläufige Folge gewesen, Rheini, dass heute keine Verfassungskrise gegeben wäre - Verfassungskrise meint ja, dass sich der Gesetzgeber nicht an die mit Gesetzeskraft erlassene bzw. an die entscheidungstragenden Gründe einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hält -, wenn das Mindestabstandsgebot nicht 2020 so konkretisiert worden wäre, wie es sachlich schlüssig und also auch im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über das Sozialrecht konkretisiert worden ist. Denn dann wäre die Gesetzgebung nach 2020 im Rahmen der dann weiterhin wie zuvor gegebenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verlaufen. Es wäre zugleich - aus der Sicht der Dienstherrn - keine exorbitante Anhebung der familienbezogenen Besoldungskomponenten notwendig gewesen, die Alleinverdienerannahme würde weiterhin nicht bezweifelt werden etc.

Entsprechend muss man es als Teil eines - auch - Machtkampfs verstehen, der insbesondere darauf gründete und gründet, dass der Zweite Senat die qualitätssichernde Funktion der Besoldung nicht erst 2020 als bedroht ansah, also vonseiten des Bundesverfassungsgericht auf Sachfragen beruht(e). Entsprechend würde der Zweite Senat es ablehnen, überhaupt von einem Machtkampf zu sprechen, sondern ausführen, dass er nur Sach- und Verfassungsfragen klärt.

Darüber hinaus war das Bundesverfassungsgericht insofern immer schon "schwach", da es nur mit dem Argument wirken kann und ansonsten im Rahmen der Verfassung und also der checks and balances darauf vertrauen muss, dass der Gesetzgeber sich an die von ihm erlassene Rechtsprechung hält. Das war in der Regel bislang weitest überwiegend der Fall.

Entsprechend stelle ich "nur" das dar, was von politischen Verantwortungsträgern regelmäßig ins Feld geführt wird, nämlich dass das Bundesverfassungsgericht spätestens mit der Entscheidung vom 4. Mai 2020 "zu weit" gegangen sei, also den weiten Entscheidungsspielraum, über den der Gesetzgeber im Rahmen der Verfassung verfügt, nicht hinreichend erhalten habe und deshalb verantwortlich dafür sei, dass heute die Besoldungsrechtslage so sei, wie sie eben sei (das ist nicht meine Sicht auf die Dinge und halte ich für eine ziemlich verwegene Argumentation; sie ist aber im Rahmen der von weiten Teilen der Politik eingenommenen Position durchaus schlüssig, auch wenn ich sie entschieden ablehne, da ja offensichtlich ist, wie sehr der öffentliche Dienst in den letzten Jahren "ausblutet", was insbesondere daran liegt, dass die Besoldung vielfach schon lange nicht mehr konkurrenzfähig ist).

Entsprechend würde ich auch nicht unbedingt die Stärke des Bundesverfassungsgerichts unterschätzen, die insbesondere auch auf der Klugheit seines Personals beruht, womit sich der Kreis zu Dogmatikus schließt:

@ Dogmatikus

Spinnen wir meine Gedanken zum Machtkampf weiter - diese Formulierung würde das Bundesverfassungsgericht entschieden ablehnen, weil im Rahmen der Verfassung ein solcher Machtkampf nicht vorgesehen wäre -, dann ist es klug, im Rahmen der Einschätzungsprärogative den Besoldungsgesetzgeber instand zu setzen, auf Grundlage des Alimentationsprinzips und der Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland selbst die Maßstäbe für die kontinuierlich an die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und den Lebensstandard anzupassende Besoldung und auch deren Prüfung in die Hand der Besoldungsgesetzgeber zu legen. Denn damit fällt auf der einen Seite ihr zentrales Argument weg, dass ihnen von außen Maßstäbe aufgebürdet werden würden, die - in ihrer Lesart - nicht realistisch seien würden, um ihnen auf der anderen Seite auch die Ausflucht zu versperren, dass man ja gar nicht wirklich handeln könne, weil man ja nicht wisse, wann denn das Bundesverfassungsgericht endlich weitere Maßstäbe entwickeln wollte, an die man sich dann gebunden sehen würde, weshalb man eben bis dahin leider abwarten und so weitermachen müsste als wie bisher.

Das Bundesverfassungsgericht verlangt nun vom Besoldungsgesetzgeber, dass er die grundlegenden und also auch langfristig anwendbaren Maßstäben zur Prüfung der amtsangemessenen Besoldung entwickelt, weil das Teil der ihn treffenden Gestaltungsverantwortung ist. Es ist klar, dass diese Maßstäbe  nur im Rahmen des Alimentationsprinzips entwickelt werden können und auch darüber hinaus im Rahmen der bundesdeutschen Werteordnung mit der Verfassung im Einklang stehen müssen.

Entsprechend ist es auch zwangsläufig so, dass diese Maßstäbe dann - sofern sie sachgerecht sind - Anwendung in konkreten Normenkontrollverfahren finden werden müssen. Denn wenn die Besoldung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren sachgerecht geprüft wird, kann sie sich ja im konkreten Normenkontrollverfahren nicht als der Form nach evident sachwidrig und der Höhe nach als evident unzureichend erweisen. Maßstabsbildung, Besoldungsprüfung und konkrete Normenkontrolle fallen so - der Sache nach - im Rahmen der Einheit der Rechtsordnung in eins.

Und damit wären wir beim Maßstab der Doppel- oder Hinzuverdienerfamilie. Dem Senat ist - s. die "Checkliste" - ja klar, dass es diesen Maßstab niemals geben kann, da er sich nicht sachgerecht begründen lässt. Es lässt dem Besoldungsgesetzgeber nun aber alle Freiheiten, eine entsprechende Begründung zu versuchen, was für jenen Gesetzgeber - jeden einzelnen, da ja jeder die Verantwortung in und für seinen Rechtskreis trägt - die Gefahr heraufbeschwört, dass dadurch sein weiter Entscheidungsspielraum, was das Mindestbesoldungsgebot anbelangt, immer kleiner wird, nämlich mit jeder Ausführung des Bundesverfassungsgerichts, die die jeweilige entsprechende Maßstabsbildung zurückweisen wird.

Entsprechend verschiebt sich so nun die Risikoverteilung in einem gehörigen Maße. Erst jetzt - dadurch, dass ihnen die Maßstabsbildung im Rahmen ihrer Gestaltungsverantwortung auf's Auge gedrückt wird (salopp gesprochen) - wird es wirklich zum Risiko, sachlich gänzlich unbegründete Doppel- und Hinzuverdienermodelle zum Maßstab der Prüfung des Mindestbesoldungsbots machen zu wollen. Denn damit wird man den Senat dazu zwingen, sich - je unbegründeter, desto mehr - zukünftig im Rahmen konkreter Normenkontrolle ausgiebig mit diesen Maßstäben zu beschäftigen. Nicht nur, dass das zukünftig recht peinlich für die Besoldungsgesetzgeber werden dürfte, entsprechend im Rahmen des Alimentationsprinzips und der bundesdeutschen Werteordnung so vorgeführt zu werden, sondern ebenso wird mit jeder weiteren entsprechenden Kontrolle der weite Entscheidungsspielraum hier immer enger, da die Begründung, wieso etwas im Rahmen des Alimentationsprinzips und der bundesdeutschen Werteordnung, nicht möglich sei, Freiheitsgrade einschränkt, die gegeben sind, solange sich das Bundesverfassungsgericht diesbezüglichnicht äußert, weil es sich diesbezüglich nicht äußern muss (s. bspw., was ich vorhin hinsichtlich der Konkretisierung des Mindestabstandsgebot ausgeführt habe).

Aus dieser Warte würde ich verstehen wollen, warum das Bundesverfassungsgericht nun von der Verfahrenskontrolle zur Einschätzungsprärogative wechselt und zugleich auch das "Pflichtenheft" grundlegend umformt. Wenn ein Besoldungsgesetzgeber Kröten formuliert (um Kröten einzusparen), werden am Ende ggf. alle Besoldungsgesetzgeber die Kröten schlucken müssen. Auch deshalb ist man nun wie ein Hühnerhaufen darum bemüht, in Finanz- und Innenministerrunden irgendwie eine gemeinsame Linie zu finden, weil man sich vor dem Problem sieht, alsbald die ersten Hühner auf der Welt zu sein, die regelmäßig Kröten schlucken. Und das vor aller Öffentlichkeit. Kein schöne Zukunftsperspektive.

@ Durgi

Danke für Deine fairen Worte, die mich gerade aus Deinem Mund wirklich sehr freuen!

In den letzten sechs Monaten - das ist mir gerade vor's Auge gekommen und lese ich gerade Korrektur - ist übrigens eine rund 70-seitige Begründung zur in den beiden ZBR-Beiträgen vorgeschlagenen Methodik erstellt worden. Die ist dann tatsächlich - glaube ich - recht detailreich, um nicht zu sagen (auch für den Autor selbst): erschöpfend...

Denn es ist genauso, wie Du schreibst, am Ende muss begründet werden können, dass die vorgeschlagene Methodik, die erheblich stärker in den weiten Entscheidungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers eingreift als die der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit - die Parameterwerte sind in der vorgeschlagenen Methodik regelmäßig erheblich höher; darin liegt der größere Eingriff ins Verfassungsrecht, der aus ihrer Anwendung folgt -, auch tatsächlich im Rahmen einer Evidenzprüfung sachlich geboten sein soll. Ich denke, dass das im Rahmen genereller Tatsachen möglich ist - aber darüber dürfte zukünftig sicherlich noch zu streiten sein... Man braucht zunächst einmal einen sehr langen Weg, um zu dieser Begründung zu kommen.

AltStrG

Zitat von: simon1979 in Heute um 07:48Ich weiß ehrlich gesagt nicht, was du mir damit sagen willst. Ich arbeite seit 10 Jahren in der Sozialhilfe und hier wird das Partnereinkommen in der BG schon immer herangezogen. Sei es in dem Monat in dem über das Einkommen verfügt werden kann (Zuflussprinzip) oder Rückwirkend bei Selbstständigen, wenn die Gewinn und Verlustrechnung bzw. die Steuererklärung des vergangenen Jahres vorgelegt wird.

Und grundsätzlich spricht meiner Meinung rein gar nichts gegen die Offenlegung des tatsächlichen Partnereinkommens. Es wäre nur ein riesiger zusätzlicher Verwaltungsaufwand.

Nur ist das Bürgergeld eine Sozialleistung, die Alimentation hingegen eine grundgesetzlich geschützte Entlohnung des mit einem Statusamtes versehenen Beamten.

Also zwei völlig verschiedene Rechtskreise mit verschiedenen Bestimmungen und gesetzlichen Regelungen, siehe ständige Rechtsprechung des Ersten Senats des BVerfG.

AltStrG

Zitat von: Beamtenhustler in Heute um 07:57Übrigens hält es die FAZ für wenig wahrscheinlich, dass das Partnereinkommen verfassungswidrig ist!

Karlsruhe wird das Alleinverdienerprinzip nicht verteidigen

@AltStrg Dein Auftritt bitte

Man könnte auch denken, das die FAZ falsch liegt. Aber wie sagt man: drei Rechtswissenschaftler, sechs Meinungen. drei verschiedene Urteile, vier Aufsätze, keine Berufung an das BVerfG :)

AltStrG

Zitat von: JordyHH in Heute um 08:49Ich hätte gern der FAZ bzw. dem Kommentator zu seinen Ausführungen geschrieben, aber mir fehlt die Zeit etwas Prägnantes zu formulieren, was kurz, neutral, verständlich und anhand von Urteilen auch nachvollziehbar ist.

Vielleicht fällt das dem ein oder anderen hier leichter...

digital@faz.de

Verlinke einfach den Thread.

Illunis

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 10:53Entsprechend verschiebt sich so nun die Risikoverteilung in einem gehörigen Maße. Erst jetzt - dadurch, dass ihnen die Maßstabsbildung im Rahmen ihrer Gestaltungsverantwortung auf's Auge gedrückt wird (salopp gesprochen) - wird es wirklich zum Risiko, sachlich gänzlich unbegründete Doppel- und Hinzuverdienermodelle zum Maßstab der Prüfung des Mindestbesoldungsbots machen zu wollen. Denn damit wird man den Senat dazu zwingen, sich - je unbegründeter, desto mehr - zukünftig im Rahmen konkreter Normenkontrolle ausgiebig mit diesen Maßstäben zu beschäftigen. Nicht nur, dass das zukünftig recht peinlich für die Besoldungsgesetzgeber werden dürfte, entsprechend im Rahmen des Alimentationsprinzips und der bundesdeutschen Werteordnung so vorgeführt zu werden, sondern ebenso wird mit jeder weiteren entsprechenden Kontrolle der weite Entscheidungsspielraum hier immer enger, da die Begründung, wieso etwas im Rahmen des Alimentationsprinzips und der bundesdeutschen Werteordnung, nicht möglich sei, Freiheitsgrade einschränkt, die gegeben sind, solange sich das Bundesverfassungsgericht diesbezüglichnicht äußert, weil es sich diesbezüglich nicht äußern muss (s. bspw., was ich vorhin hinsichtlich der Konkretisierung des Mindestabstandsgebot ausgeführt habe).

Was hält nun aber einen renitenten Besoldungsgesetzgeber davon ab, nach der Ohrfeige aus Karlsruhe mit Einschnitten im Entscheidungsspielraum, das selbe Spiel noch einmal zu treiben?
Leichte Änderungen und los geht das (längst schon tote) fiktive (Zombie) Partnereinkommen.
Bis es wieder kassiert wird sind wieder Jahre vergangen und viel Geld gespart (vom Großteil der keinen Widerspruch einlegen wird), Geld entwertet (von den Widerspruchsführern) und der Nachwuchs selbst erwerbstätig.
Nur die Angst vor der Vollstreckung?

SwenTanortsch

Zitat von: Illunis in Heute um 11:32Was hält nun aber einen renitenten Besoldungsgesetzgeber davon ab, nach der Ohrfeige aus Karlsruhe mit Einschnitten im Entscheidungsspielraum, das selbe Spiel noch einmal zu treiben?
Leichte Änderungen und los geht das (längst schon tote) fiktive (Zombie) Partnereinkommen.
Bis es wieder kassiert wird sind wieder Jahre vergangen und viel Geld gespart (vom Großteil der keinen Widerspruch einlegen wird), Geld entwertet (von den Widerspruchsführern) und der Nachwuchs selbst erwerbstätig.
Nur die Angst vor der Vollstreckung?


Es gibt ja kein schlichtes Normwiederholungsverbot, Illunis. Entsprechend können die Besoldungsgesetzgeber, wenn sie das wollen, das, was ich als Machtkampf beschreibe, tatsächlich noch sehr lange so fortsetzen. Allerdings sind derzeit ja weiterhin um die 80 Vorlagen aus 14 Rechtskreisen in Karlsruhe anhängig. Die Frage dürfte bleiben, wenn ab dem nächsten Jahr das Bundesverfassungsgericht seinen Anspruch erfüllen kann und nun diesen Berg an Vorlagen schneller als bislang abarbeiten will, ob dann der konzertierte Verfassungsbruch, von dem Ulrich Battis spricht, sich tatsächlich so aufrecht erhalten ließe und welchen Schaden die etablierten Parteien damit unserem demokratischen Rechtsstaats zufügen würden.

Ich habe diesbezüglich aus Erfahrung nicht unendlich viel Vertrauen in einen Großteil der Besoldungsgesetzgeber - auf der anderen Seite würden sie, unabhängig davon, dass sie allesamt in Konkurrenz miteinander und der Privatwirtschaft um Fachkräfte stehen, damit präzise begründete und öffentlich zugängliche entscheidungstragende Gründe in steter Abfolge der Entscheidungen missachten, was Druck ausüben dürfte. Eine regelmäßig so fortgesetzten Haltung dürfte spätestens dann die Frage aufwerfen, wie in der Bundesrepublik Deutschland mit Verfassungsrechtsprechung umgegangen wird.

Schon jetzt scheint es den 17 Rechtskreisen schwer zu fallen, weiterhin möglichst einheitlich durchgehaltene Linien zu finden. Das dürfte mit jeder Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zu je einem anderen Rechtskreis nur immer noch schwieriger werden, denke ich. Auch deshalb ist es notwendig, Klagen präzise zu begründen und zu Vorlagen nicht minder präzise Stellung zu nehmen.

Rheini

Ich denke ja nicht das die DH so agieren werden, immer und immer das gleiche Feld zu beackern. Man wird sich immer nach jeder Entscheidung ein Feld aussuchen, dass das BVerfG noch nicht entschieden hat.

Zunächst war es die Berechnung der Besoldung, jetzt das Partnereinkommen, danach evtl. die Möglichkeit der Notlage der Haushalte, danach der Wegfall einzelner Besoldungsgruppen?

Jedesmal darf der DH glaubhaft versichern, dass das BVerfG dazu noch nichts entschieden hat.

andreb

Weil man etwaige Grundgehaltserhöhungen explizit scheut, wie der Teufel das Weihwasser...

GoodBye

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 12:02Es gibt ja kein schlichtes Normwiederholungsverbot, Illunis. Entsprechend können die Besoldungsgesetzgeber, wenn sie das wollen, das, was ich als Machtkampf beschreibe, tatsächlich noch sehr lange so fortsetzen. Allerdings sind derzeit ja weiterhin um die 80 Vorlagen aus 14 Rechtskreisen in Karlsruhe anhängig. Die Frage dürfte bleiben, wenn ab dem nächsten Jahr das Bundesverfassungsgericht seinen Anspruch erfüllen kann und nun diesen Berg an Vorlagen schneller als bislang abarbeiten will, ob dann der konzertierte Verfassungsbruch, von dem Ulrich Battis spricht, sich tatsächlich so aufrecht erhalten ließe und welchen Schaden die etablierten Parteien damit unserem demokratischen Rechtsstaats zufügen würden.

Ich habe diesbezüglich aus Erfahrung nicht unendlich viel Vertrauen in einen Großteil der Besoldungsgesetzgeber - auf der anderen Seite würden sie, unabhängig davon, dass sie allesamt in Konkurrenz miteinander und der Privatwirtschaft um Fachkräfte stehen, damit präzise begründete und öffentlich zugängliche entscheidungstragende Gründe in steter Abfolge der Entscheidungen missachten, was Druck ausüben dürfte. Eine regelmäßig so fortgesetzten Haltung dürfte spätestens dann die Frage aufwerfen, wie in der Bundesrepublik Deutschland mit Verfassungsrechtsprechung umgegangen wird.

Schon jetzt scheint es den 17 Rechtskreisen schwer zu fallen, weiterhin möglichst einheitlich durchgehaltene Linien zu finden. Das dürfte mit jeder Entscheidung des Bundesverfassungsgericht zu je einem anderen Rechtskreis nur immer noch schwieriger werden, denke ich. Auch deshalb ist es notwendig, Klagen präzise zu begründen und zu Vorlagen nicht minder präzise Stellung zu nehmen.

Begleitet uns Deutsche vielleicht eine Angst vor "starken" Institutionen?

Mich beschleicht dieses Gefühl von Zeit zu Zeit. Natürlich war auch die Entstehung des GG und insbesondere auch Art. 20 Abs. 3 GG eine Reaktion. Es bedeutet jedoch nicht, dass Gewaltenteilung immer konfliktfrei verlaufen muss, sondern vielmehr ein stetiges Austarieren von Kräften.

M.E. muss eine Gewalt hierfür zwingend in dem Moment eingreifen, in dem eine andere Gewalt ihre Rolle nicht ausfüllt oder wahrnimmt, ansonsten verleibt verfassungsrechtlich leerer Raum.

Es kann nicht oberste Prämisse des BVerfG sein, den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers zu achten, wenn dieser ihn nicht ausfüllt und somit dem Verfassungsrecht keine Geltung verschafft wird.
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe