Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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BVerfGBeliever

#10605
Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:06Nun akzeptierst du offensichtlich Rechnungen wie bspw., dass, wenn die lineare Anpassung im zu prüfenden Jahr zum 1. April erfolgte, von 1,5 % tatsächlich 1,13 % (1,5 % x [9/12] = 1,13 %) wirksam geworden sind.

Wenn du diese Annahme nun als mathematisch korrekt akzeptierst, wirst du begründen müssen, wieso dir hinsichtlich der Methode zur "Spitzausrechnung", die genauso die in einem Jahr vorgenommene Anhebung bemisst, "die Haare zu Berge" stehen. Was genau lässt dir dabei nun mathematisch die Haare zu Berge stehen, wenn die Methode entsprechend den effektiven Prozentsatz der Erhöhung der Besoldung bemisst und also eine realitätsnahe Einkommensbetrachtung vornimmt? Diese Frage habe ich dir im Januar wiederkehrend gestellt, ohne je eine Antwort erhalten zu haben.
Deine Erinnerung trügt dich. Nicht nur ich, sondern auch viele andere Forenteilnehmer haben dir diese Frage viele Male in vielfältiger Art und Weise beantwortet. Aber hier gerne auch noch ein (hoffentlich letztes) Mal:

Bei der "bislang üblichen Betrachtung" (heutiges Zitat von Durgi) wurden unterjährige Besoldungserhöhungen in der Regel so behandelt, als wären sie bereits zu Jahresbeginn erfolgt. Warum wurde das lange Zeit so gemacht? Keine Ahnung, Juristen halt (kleiner Scherz!). Seit dem aktuellen Karlsruher Beschluss muss hingegen immer zwingend eine Spitzausrechnung durchgeführt werden. Oder in den aktuellen Worten von Stuttmann (NVwZ 1-2, 2026, S. 13): "Das BVerfG verlangt nun, dass die real gewährte Gesamt-Besoldung eines jeden Jahres für jede Besoldungsgruppe verglichen werden muss."

Entsprechend hast du in deinem obigen Beispiel völlig Recht, dass eine Anhebung um 1,5% zum 1. April zu einer Erhöhung der Jahresgesamtbesoldung um 1,125% führt. Hierüber gab es (auch im Januar nicht!), gibt es und wird es nie irgendeinen Dissens geben. Soweit also "alles takko bis hier" (früheres Zitat von Durgi). ABER: Die genannte Erhöhung führt eben auch dazu, dass die Besoldung in den ersten drei Monaten des nächsten Jahres jeweils um 1,5% höher ist als in den ersten drei Monaten in diesem Jahr. Und genau diesen Effekt unterschlägt die Schwan-Methodik (aus mir nach wie vor absolut unerfindlichen Gründen) vollständig. Und da sie dies immer wieder tut, kumuliert sich der resultierende Fehler schnell in eine Höhe, die einem die Tränen in die Augen treibt (um mal ein anderes Bild zu verwenden).

Abschließend noch eine kurze Anmerkung: Ein Index ist immer so konstruiert, dass er den relativen Wert im Vergleich zu einem Basiszeitpunkt abbildet. Konkretes Beispiel: Der Verbraucherpreisindex hatte im April 2026 den Wert 125,2. Damit siehst du auf den ersten Blick, dass die Preise im April 2026 um 25,2% höher waren als im Basisjahr 2020. Dabei ist es völlig unerheblich (!), was genau mit den Preisen in den Jahren dazwischen passiert ist. Relevant für den Indexwert sind ausschließlich (!) der aktuelle Wert sowie der des Basiszeitpunkts. Somit kannst du ebenfalls auf den ersten Blick sehen, dass der mittels der Schwan-Methodik ermittelte Besoldungsindex von 123,85 im Jahr 2020 definitiv und signifikant falsch sein muss, wenn die zugrundeliegende Berliner A14-Besoldung im Basisjahr 1996 bei 48.727 € und im Jahr 2020 bei 71.233 € lag (laut Tabelle 3 des neuen ZBR-Beitrags)..

matthew1312

Zitat von: Durgi in Heute um 13:25Die Frage ist letztlich simpel: Soll die Pruefung die reale Einkommensentwicklung messen oder lediglich eine grobe Evidenzkontrolle sein?
Die (kluge) Frage zu stellen, bedeutet, sie zu beantworten. Erstere Alternative dürfte der einzig vertretbare Weg sein.

Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt die materielle Richtigkeitsgewähr. Das ist keine Garantie im Sinne des Anspruchs auf eine absolut richtige Entscheidung. Je weiter Hilfsmittel wie etwa promptbasierte Rechenwerkzeuge verfügbar werden, desto eher sinkt die Toleranz gegenüber rein approximativem Zahlenwerk.

Kurzum: Von Rechenschieberlogik sollten wir uns im Jahr 2026 doch bitte gelöst haben.

PolareuD

Zitat von: JasDoc in Heute um 15:53aus dem Beschluss 17.09.25 BVerfG:

"a) Das Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG gebietet es, das Berufsbeamtentum durch eine amtsangemessene Alimentation dergestalt in der Gesellschaft zu verankern, dass sich die Beamtenschaft nicht in einer wirtschaftlich prekären Lage mit dem Risiko eines Absinkens in den Bereich der unmittelbaren Armutsgefährdung beziehungsweise Einkommensarmut befindet." RN 64

aa) In der sozialwissenschaftlichen Forschung ist allgemein anerkannt, dass Haushalte mit einem jährlichen, äquivalenzgewichteten Haushaltsnettoeinkommen von weniger als 60 % des Median-Äquivalenzeinkommens als armuts(risiko)gefährdet gelten (vgl. Callan/Nolan, J. Econ. Surv. 5 <1991>, S. 243 <252 f.>; vgl. zudem Strengmann-Kuhn/ Hauser, in: Huster u.a., Handbuch Armut und soziale Ausgrenzung, 2008, S. 133 <142>; Bohr/Janßen, in: Marquardsen, Armutsforschung, 2022, S. 59 <60 f.>; Cremer, ZfP 69 <2022>, S. 85 <89>; Becker, in: Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 4. Aufl. 2025, Teil I Kap. 5 Rn. 26). Die Europäische Union legt dieses Maß ihrer Sozialberichterstattung seit dem Jahr 2001 als einen Primärindikator für soziale Ausgrenzung (sogenannte Laeken-Indikatoren) zugrunde (vgl. Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Europäischer Rat <Laeken>, 14. und 15. Dezember 2001, SN 300/1/01/REV 1, Rn. 21 f., 28, 61 in Verbindung mit Anlage IV sowie Bericht des Ausschusses für Sozialschutz über Indikatoren im Bereich Armut und soziale Ausgrenzung vom Oktober 2001, 13509/01, S. 6, 10; European Commission, The Measurement of Extreme Poverty in the European Union, 2010, S. 15). Dieser Empfehlung folgen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Oberhalb dieser Schwelle wird der Bereich zwischen 60 % und 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens als ,,prekäres" Einkommen bezeichnet. Das bedeutet, dass diese Haushalte nicht schon ,,akut" armutsgefährdet sind, aber dennoch finanziell so wenig Spielraum haben, dass sie bei jeder Krise (z.B. massiv steigende Mieten, familiäre Ereignisse) rasch in die Armut abrutschen könnten (vgl. Groh-Samberg/Büchler/Gerlitz, Lebenslagen in Deutschland, 2020, S. 45 ff.; zuvor bereits Groh-Samberg, Armut, soziale Ausgrenzung und Klassenstruktur, 2009, S. 170 f.). Erst ab einem Einkommen von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens sind Haushalte der Prekarität enthoben. In der Forschung wird oberhalb der Einkommensarmut (unter 60 % des Medianeinkommens) und der prekären Einkommen (60 bis 80 %) zwischen mittleren Einkommen (80 bis 120 %), gehobenen Einkommen (120 bis 200 %) und Einkommens-Wohlhabenheit (über 200 %) unterschieden (vgl. Cremer, ZfP 69 <2022>, S. 85 <89>).


Wie viel klarer muss man es denn noch aufschreiben...?

damit Alimentation (im niedrigsten Amt) mind. 80% MÄE. Einfachste Alimentation bei 1K ist 100% Alimentation durch Grundgehalt.
Es sagt nicht wie viel - es sagt aber mindestens. Und nichts anderes habe ich geschrieben.

Und genau diese Kreisläufer sorgen für hunderte Seiten relativ unförderlicher Diskussionen.

Diese Ausführungen dienen lediglich der Ableitung des Kontrollmaßstabes. Diesen abzuwandeln auf den 1k, 2k oder 3k Fall ist unzulässig.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

JasDoc

Zitat von: PolareuD in Heute um 16:14Diese Ausführungen dienen lediglich der Ableitung des Kontrollmaßstabes. Diesen abzuwandeln auf den 1k, 2k oder 3k Fall ist unzulässig.

Weil es dir nicht passt oder weil du auch eine beschussfeste Begründung dafür liefern kannst?

Natürlich ist es zulässig. Again im Urteil:

d) Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe die Schwelle zur Prekarität unterschritten, liegt allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip (vgl. für den bisherigen Maßstab <Grundsicherung zuzüglich 15 %>: BVerfGE 155, 1 <25 Rn. 48>).