Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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GeBeamter

Auch wenn hier wiederkehrend für den Bund angeführt wird, dass ein potentielles Reparaturgesetz in 2027 nur die Gruppen bedenkt, die vom Gericht als unteralimentiert festgestellt wurden und beim Bund dies bis A12 anzunehmen sei, nur so viel:

Im Bund gibt es anders als in Berlin eine andere Situation. Zum einen gibt es keine gerichtliche Feststellung, bis zu welcher Besoldungsgruppe eine Verletzung vorliegt. Die Herleitung obliegt somit für ein Reparaturgesetz dem Besoldungsgesetzgeber. Dieses Gesetz müsste dann mit seiner Unwucht und der faktischen Einheitsbesoldung durch Abschmelzen der Nachzahlung mit ansteigender Besoldungsgruppe durch den ganzen Gesetzgebungsprozess. Das wird nicht ohne Echo bleiben, zumal wenn bis dahin für den Bund kein Urteil vorliegt, auf das sich der Besoldungsgesetzgeber zurückziehen kann.
Zudem kann der Bund aufgrund des Rundschreiben des BMI kein Reparaturgesetz bringen, das nur offensichtlich verletzte Gruppen "heilt", da er durch die Nichtbescheidung und die Aussetzung der Erforderlichkeit von Widersprüchen den effektiven Rechtsschutz verhindert hat. Will meinen: ein A14er war zwischen 2021 und 2027 dann gar nicht in der Lage, die ihn betreffende vermeintliche Unteralimentation gerichtlich feststellen zu lassen.
Und dann: Rd. 91 des aktuellen Beschlusses bezieht sich zwar auf einen von vier Prüfparameter, der nach Aussage des BVerfG für sich verletzt alleine noch kein Indiz für eine Unterbesoldung darstellt. Die Aussage, der Gesetzgeber müsse bei einer Unterschreitung der Mindestbesoldung das gesamte Besoldungsgefüge heilen und dürfe die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen dabei nicht signifikant abschmelzen, steht in meiner Lesart außerhalb der indiziellen Prüfung der Angemessenheit der Besoldung. Das ist auch logisch, denn zwar hat das BVerfG das Abstandsgebot zu einem Prüfparameter von mehreren gemacht, dem liegt aber die ständige Rechtsprechung des BVerfG zugrunde, das die Ämterwertigkeit sich durch die Binnenabstände ausdrückt, die nicht signifikant abgeschmolzen werden dürfen. Will meinen: hier wird ja immer viel Wert auf den Unterschied zwischen Prüfparameter und tatsächlichem Anspruch gemacht, insbesondere was den Maßstab der 4K Familie angeht. Mit dem Prüfparameter des Abstandsgebots verhält es sich ähnlich. Es ist ein Prüfparameter, der ein Indiz für die Verfassungswidrigkeit liefern soll. Ein Reparaturgesetz darf dennoch nicht gegen die ständige Rechtsprechung des BVerfG erfolgen. Anderenfalls wäre das Gesetz in kürzester Zeit ein Rohrkrepierer. Das BVerfG hat hier klar gestellt, dass das defekte Fundament eines Hauses, das die Statik insgesamt gefährdet, nicht durch ein paar neue Wände im Erdgeschoss geheilt werden kann. OG und Dach krachen dann trotzdem mit dem EG zusammen ein.
Darüber hinaus ginge ein Normenkontrollantrag eines Oppositionspolitikers wohl relativ schnell dann durch. Eine Einheitsbesoldung von A4 bis A13 mit darüber aufbauenden zweistelligen Nettoabständen wird wohl kaum verfassungskonform sein. Spätestens der erste Beamte, der klagt, könnte bereits auf Ebene des VG erfolgreich durchdringen, weil ständige Rechtsprechung des BVerfG hier offenkundig verletzt wird.
Das wird der Besoldungsgesetzgeber nicht riskieren wollen. Da spart er wenn überhaupt wenige Monate etwas Geld, dass er dann aufgrund des Rundschreibens an alle nachzahlen darf. Sein Ansehen dürfte damit auch massiv Schaden nehmen und die Attraktivität als Arbeitgeber leiden. Solche Spielchen wird er sich also hoffentlich sparen und eine schiefe Besoldungsstruktur insgesamt gerade rücken.

Maximus

Zitat von: matthew1312 in Gestern um 20:36Bin ich auf der Ignorierliste? Hallo?

Karlsruhe hat bei Berlin, A14, nur den Zeitraum entschieden, in dem es einen Binnenabstand von A13 zu A14 gab.

Dieser Binnenabstand wurde mit der Hauptstadtzulage komplett eingeebnet. 150 Euro brutto bis A13. Ab A14 nicht mehr.

Woher kommt die Annahme, das Bundesverfassungsgericht würde so etwas durchgehen lassen?

Ich lese hier viel Meinung und wenig Eingehen auf die Sach- und Rechtslage im Land Berlin, über dessen Besoldung das Bundesverfassungsgericht im September seine Entscheidung gefällt hat.

Mir geht es hier nicht um Berlin bzw. die Hauptstadtzulage (wir sind hier Bundes-und nicht im Länderforum). Ich habe mir nur die Frage gestellt, wie das Reparaturgesetz (für die Vergangenheit) beim Bund aussehen könnte. Laut dem Berliner Beschluss (Rn. 159) wird in 2020 ab A14 das Alimentationsprinzip nicht verletzt (die Hauptstadtzulage spielt hier keine Rolle). Im Übrigen gibt es beim Bund keine vergleichbare Zulage. Da sich im Bund die Indexwerte anders darstellen, ist davon auszugehen, das dort bereits ab A11 oder A12 die Besoldung verfassungsgemäß ist. Der Bund wird dies jedenfalls behaupten und auf den "Berliner-Beschluss" verweisen.

Verwaltungsgedöns

https://www.berliner-besoldung.de/informationsveranstaltung-und-podiumsdiskussion-der-berliner-verwaltungsjuristen-vom-21-januar-2026/

Wenn bereits bekannt, bitte ignorieren. Ich fand es interessant und werde das Geld beim Reparaturgesetz einsacken und dann trotzdem widersprechen, klagen, warten, in der Dienstzeit im Forum schreiben...

Maximus

Zitat von: GeBeamter in Gestern um 22:13Auch wenn hier wiederkehrend für den Bund angeführt wird, dass ein potentielles Reparaturgesetz in 2027 nur die Gruppen bedenkt, die vom Gericht als unteralimentiert festgestellt wurden und beim Bund dies bis A12 anzunehmen sei, nur so viel:

Im Bund gibt es anders als in Berlin eine andere Situation. Zum einen gibt es keine gerichtliche Feststellung, bis zu welcher Besoldungsgruppe eine Verletzung vorliegt. Die Herleitung obliegt somit für ein Reparaturgesetz dem Besoldungsgesetzgeber. Dieses Gesetz müsste dann mit seiner Unwucht und der faktischen Einheitsbesoldung durch Abschmelzen der Nachzahlung mit ansteigender Besoldungsgruppe durch den ganzen Gesetzgebungsprozess. Das wird nicht ohne Echo bleiben, zumal wenn bis dahin für den Bund kein Urteil vorliegt, auf das sich der Besoldungsgesetzgeber zurückziehen kann.
Zudem kann der Bund aufgrund des Rundschreiben des BMI kein Reparaturgesetz bringen, das nur offensichtlich verletzte Gruppen "heilt", da er durch die Nichtbescheidung und die Aussetzung der Erforderlichkeit von Widersprüchen den effektiven Rechtsschutz verhindert hat. Will meinen: ein A14er war zwischen 2021 und 2027 dann gar nicht in der Lage, die ihn betreffende vermeintliche Unteralimentation gerichtlich feststellen zu lassen.
Und dann: Rd. 91 des aktuellen Beschlusses bezieht sich zwar auf einen von vier Prüfparameter, der nach Aussage des BVerfG für sich verletzt alleine noch kein Indiz für eine Unterbesoldung darstellt. Die Aussage, der Gesetzgeber müsse bei einer Unterschreitung der Mindestbesoldung das gesamte Besoldungsgefüge heilen und dürfe die Abstände zwischen den Besoldungsgruppen dabei nicht signifikant abschmelzen, steht in meiner Lesart außerhalb der indiziellen Prüfung der Angemessenheit der Besoldung. Das ist auch logisch, denn zwar hat das BVerfG das Abstandsgebot zu einem Prüfparameter von mehreren gemacht, dem liegt aber die ständige Rechtsprechung des BVerfG zugrunde, das die Ämterwertigkeit sich durch die Binnenabstände ausdrückt, die nicht signifikant abgeschmolzen werden dürfen. Will meinen: hier wird ja immer viel Wert auf den Unterschied zwischen Prüfparameter und tatsächlichem Anspruch gemacht, insbesondere was den Maßstab der 4K Familie angeht. Mit dem Prüfparameter des Abstandsgebots verhält es sich ähnlich. Es ist ein Prüfparameter, der ein Indiz für die Verfassungswidrigkeit liefern soll. Ein Reparaturgesetz darf dennoch nicht gegen die ständige Rechtsprechung des BVerfG erfolgen. Anderenfalls wäre das Gesetz in kürzester Zeit ein Rohrkrepierer. Das BVerfG hat hier klar gestellt, dass das defekte Fundament eines Hauses, das die Statik insgesamt gefährdet, nicht durch ein paar neue Wände im Erdgeschoss geheilt werden kann. OG und Dach krachen dann trotzdem mit dem EG zusammen ein.
Darüber hinaus ginge ein Normenkontrollantrag eines Oppositionspolitikers wohl relativ schnell dann durch. Eine Einheitsbesoldung von A4 bis A13 mit darüber aufbauenden zweistelligen Nettoabständen wird wohl kaum verfassungskonform sein. Spätestens der erste Beamte, der klagt, könnte bereits auf Ebene des VG erfolgreich durchdringen, weil ständige Rechtsprechung des BVerfG hier offenkundig verletzt wird.
Das wird der Besoldungsgesetzgeber nicht riskieren wollen. Da spart er wenn überhaupt wenige Monate etwas Geld, dass er dann aufgrund des Rundschreibens an alle nachzahlen darf. Sein Ansehen dürfte damit auch massiv Schaden nehmen und die Attraktivität als Arbeitgeber leiden. Solche Spielchen wird er sich also hoffentlich sparen und eine schiefe Besoldungsstruktur insgesamt gerade rücken.


In Berlin wird man die Besoldung für das Kalenderjahr 2020 nur bis A13 "reparieren". Warum soll der Berliner Besoldungsgesetzgeber A14-A16 reaparieren, wenn ausweislich der Entscheidung aus Karlsruhe nichts zu reparieren ist? Genau so wird es höchstwahrscheinlich auch im Bund sein. Wenn nach den neuen Maßstäben - und der Bund wird sich haarklein an den "Berliner-Beschluss" halten - die Besoldung bereits ab A11/12 amtsangemessen ist, dann wird es auch nur Nachzahlungen bis dahin geben. Eine amtsangemessene Besoldung kann/muss nicht repariert werden. Alles andere würde mich überraschen...

Ein "rundes" Besoldungsgesetz mit einer schlüssigen Tabelle (von oben links bis unten rechts) wird es nur für die Zukunft geben. Rückwirkend wird es sehr wahrscheinlich nur pauschlierte Nachzahlungen geben. Das gesamte Besoldungsgefüge nachträglich zu heilen, wäre für die Dienstherren viel zu aufwendig.