Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

clarion

Die pauschale Unterstellung eines mitverdienenden Partners ist ja eines der Probleme, die es dem Gesetzgebern schwer machen, eine Mehrverdienerfamilie sauber zu begründen. Meine Prognose: Man wird es trotzdem versuchen.

waynetology

Zitat von: clarion in Heute um 07:24Die pauschale Unterstellung eines mitverdienenden Partners ist ja eines der Probleme, die es dem Gesetzgebern schwer machen, eine Mehrverdienerfamilie sauber zu begründen. Meine Prognose: Man wird es trotzdem versuchen.

Genau. Ich vermute, dass das Gericht jedoch nur bei Beamtenpaaren eine Mehrverdienerfamilien zulassen wird.

Julianx1

Zitat von: Seppo84 in Heute um 07:19Deine Quelle ist top 😂😂😂

Lach nicht. Ich habe ihm schon tausend mal gesagt dass die JVA in Moabit Nicht zum BMI gehört. Und das der Anstaltspsychiater dort keine Quelle des BMI ist. Aber er hält eisern dran fest 🤪🤪😂

MasterOf

Man hört aber aus zumindest einer Gewerkschaft, dass es Neuigkeiten geben soll.
Nächste Woche sollen hierüber von dieser Gewerkschaft Infos kommen über den aktuellen Sachstand, genaueres weiß ich aber leider nicht.

Rheini

Zitat von: waynetology in Heute um 06:59Das ist mir bewusst, die Daten beider Partner liegen aber bereits vor und müssen nicht extra erhoben werden. Hierfür sollte keine separate Zustimmung erforderlich sein.

Mir ist auch bewusst, dass jetzt diejenigen aufschreien werden, die genau das betrifft. Ich bin da neutral, da meine Frau ohnehin nicht arbeiten geht. Wir kommen auch so über die Runden und ich erhalte nur A8.

Warum aufschreien? Auch wenn beim selben DH alle erforderlichen Daten vorliegen, gilt der Datenschutz.

Also anschreiben an beide Beamte mit der Bitte das Einkommen des Partners jeweils nachzuweisen. Nicht mehr und nicht weniger.

GoodBye

Das ist schon aber witzig. Die Lifestyle Teilzeit Diskussion zielte ja darauf ab, dass man verhindern wollte, dass Menschen in Teilzeit gehen und aufstocken, und sich mehr Arbeit deshalb nicht gelohnt hat. Nun schafft man diese Konstellation bei den Beamten eventuell, wenn man einen Partner Einkommen anrechnet.

Seppo84

Zitat von: Julianx1 in Heute um 07:59Lach nicht. Ich habe ihm schon tausend mal gesagt dass die JVA in Moabit Nicht zum BMI gehört. Und das der Anstaltspsychiater dort keine Quelle des BMI ist. Aber er hält eisern dran fest 🤪🤪😂

Chapeau

despaired

Zitat von: MasterOf in Heute um 08:16Man hört aber aus zumindest einer Gewerkschaft, dass es Neuigkeiten geben soll.
Nächste Woche sollen hierüber von dieser Gewerkschaft Infos kommen über den aktuellen Sachstand, genaueres weiß ich aber leider nicht.
Hoffentlich nur gute Nachrichten..

Malkav

Zitat von: Rukh in Heute um 06:04Ist natürlich eine Idee für den Dienstherrn:
Erstmal Beihilfe erhöhen auf 90% wie in Sachsen und hinterher schön schleichend den zumutbaren Eigenanteil erhöhen. Schön nach oben hin mehr, damit die Abstände noch mehr abschmelzen.

Gestern hat sich die SH-Finanzministerin im Finanzausschuss zu der Klage erklärt.

Diese nach § 47 VwGO sei natürlich unzulässig, da der Selbstbehalt ja in § 80 Abs. 8 Landesbeamtengesetz SH gesetzlich vorgesehen sei, weshalb nicht gegen die entsprechende Regelung auf Verordnungsebene in § 16 BhVO SH geklagt werden könne.

Komisch ... wenn ich ins LBG schaue steht da nur, dass die BhVO einen Selbstbehalt vorsehen KANN (also nicht MUSS).

Und natürlich sei die Klage auch unbegründet, denn ein Oberinspektor könne ja wohl 13,xx EUR pro Monat tragen (unausgesprochen: , auch wenn A 10 bereits für 2025 bzw. 2026 unter der Mindestbesoldung nach dem 2025er-Beschluss liegt, wie die Klage nach Hörensagen überzeugend vorrechnet).

Man soll Entscheidungen von Senaten nicht auf dessen einzlene Mitglieder reduzieren, aber dass der zuständige zweite Senat des OVG Schleswig von der Gerichtspräsidenten und ehemaliger Landesverfassungsrichterin Thomsen geleitet wird, verspricht Spaß und Spannung. Jeder Beamtenrechtler dürfte ihre Kommentierungen u.a. im "Brinktrine/Schollendorf - Beamtenrecht Bund" kennen und Sie ist auch innerhalb des politischen Betriebes in SH nicht unbedingt dafür bekannt vor Amtsträger:innen in Angststarre zu verfallen.

Quasselstrippe

Noch eine Idee für den DH:

Wenn man schon nach oben hin abschmelzende Familienzuschläge etabliert hat (wie in manchen Bundesländern), warum etabliert man dann nicht nach oben hin ansteigende fiktive Partnereinkommen?

Es lässt sich doch bestimmt eine Statistik konstruieren, nach der im Durchschnitt Angehörige höherer Besoldungsgruppen Partner/innen mit ebenfalls höheren Einkommen haben. Und selbst wenn das nicht geht, könnte man doch das "gleich-und-gleich-gesellt-sich-gern"-Kriterium einfach pauschal/typisierend ansetzen, um ansteigende fiktive Partnereinkommen zu begründen.

und wieder hätte man 1-2 Legislaturperioden gewonnen bis zu einem BVerfG-Urteil...

Pumpkin76

Swen, in dem Fall scheint es mir dann aber so zu sein, dass auch bei richtiger Fragestellung die Entscheidung des BayVGH nicht anders aussähe, weil auch hier nur nach evidenter Verfassungswidrigkeit entschieden würde. Und auch dann unter Berücksichtigung des neuen Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (welches dem Gesetzgeber ja die Möglichkeit lässt, den Systemwechsel mit ausreichender Begründung zu vollziehen) bliebe es dabei, dass die Argumentation auf den ersten Blick weiterhin einleuchtet.

Kurzum: Eine Popularklage wird hier keine Abhilfe schaffen.

untersterDienst

Zitat von: Quasselstrippe in Heute um 09:41Noch eine Idee für den DH:

Wenn man schon nach oben hin abschmelzende Familienzuschläge etabliert hat (wie in manchen Bundesländern), warum etabliert man dann nicht nach oben hin ansteigende fiktive Partnereinkommen?

Es lässt sich doch bestimmt eine Statistik konstruieren, nach der im Durchschnitt Angehörige höherer Besoldungsgruppen Partner/innen mit ebenfalls höheren Einkommen haben. Und selbst wenn das nicht geht, könnte man doch das "gleich-und-gleich-gesellt-sich-gern"-Kriterium einfach pauschal/typisierend ansetzen, um ansteigende fiktive Partnereinkommen zu begründen.

und wieder hätte man 1-2 Legislaturperioden gewonnen bis zu einem BVerfG-Urteil...


Keine neue Idee - Macht Bayern schon.

Maximus

Zitat von: Seppo84 in Heute um 07:19
ZitatDiese Woche wirds spannend. Habe aus sicheren Quellen gehört, dass diese Woche noch was kommen wird. Man darf gespannt sein. Ich bleibe dabei wir bekommen alle eine moderate Erhöhung der Grundbesoldung + extra Schmankerl. Die Erhöhung der Grundbesoldung kommt auf jeden Fall da alle Gewerkschaften, DBB als allererst, sehr zufrieden war und ist mit der internen Abstimmung mit dem BMI. Die würden niemals zustimmen wenn nicht auch die Grundbesoldung für alle (!) erhöht wird. Kernpunkt sind aber auch die B-Besoldeten

Deine Quelle ist top 😂😂😂

Kimonbon hat nur gesagt, dass diese Woche etwas kommen wird. Er hat nicht gesagt, wer es so sehen bekommt. Es kann gut sein, dass zunächst die Verbande informiert werden. Wenn an der Info tatsächlich etwas dran sein sollte, müssten wir spätestens übernächste Woche etwas hören.

Durgi

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 07:15Um die Entscheidung zu verstehen, ist zunächst zu betrachten, worum es geht und was also der Verfassungsgerichtshof vor den zitierten Passagen ausführt:

Der Kläger begehrt hinsichtlich der in Art. 109 BayBesG geregelten Übergangsvorschriften zu orts- und familienbezogenen Besoldungsbestandteilen die Feststellung, dass zu seinem Nachteil eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes vorliegen solle. Das sieht der Bayerische Verfassungsgerichtshof im Rahmen der engen Grenzen, die im konkreten Fall zu beachten sind (vgl. die Rn. 14 ff.), als nicht gegeben an (die Rn. 14 ff. sind zu beachten, ich fasse sie hier nicht zusammen). Die angegriffene Regelung betrachtet er im engen Rahmen, der zur Prüfung verbleibt, als nicht willkürlich (Rn. 22). Vielmehr habe sich der Gesetzgeber von sachlichen Erwägungen leiten lassen, die  nicht die äußersten Grenzen seines Ermessens überschritten hätte, es fehlte für die gerügte Unterlassung nicht jeder sachlich einleuchtende Grund (Rn. 22).  Der Verfassungsgerichtshof habe dabei im Rahmen der vorliegenden Klage nicht zu entscheiden, ob der Normgeber jeweils die bestmögliche oder gerechteste Lösung getroffen habe; er könne nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Normgebers setzen (ebd.).

Im Rahmen der so zu betrachtenden Maßstäbe sieht er plausible, sachlich vertretbare Gründe für die angegriffene Regelung als gegeben; nicht umsonst reiche das Gleichheitsgebot nicht so weit, dass der Beamte vor jeder nachteiligen Änderung einer bisher gewährten Rechtsposition bewahrt bleiben müsste (Rn. 24). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot sei in den vom Antragsteller angeführten Nachteilen nicht gegeben (Rn. 25). Eine darüber hinaus gehende Prüfung sei dem Gerichtshof im Rahmen der Gewaltenteilung nicht gestattet; gemessen an den ihn leitenden Maßstäben sei ein sachlicher Grund von einigem Gewicht gegeben, sodass die mit der angegriffenen Regelung verbundenen Nachteile als hinnehmbar erscheinen würden (Rn. 26).

Darüber hinaus würde ebenfalls kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vorliegen. Dem Rückwirkungsverbot werde  durch das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes Grenzen gezogen,  der aus dem Rückwirkungsverbot entspringende Grundsatz des Vertrauensschutzes gehe dabei aber nicht so weit, den Bürger für die Zukunft vor jeder nachteiligen Änderung einer bisher gewährten Rechtsposition zu bewahren; auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen dürfe der Normgeber deshalb mit Wirkung für die Zukunft grundsätzlich einwirken; durch die so gegebene nur unechte  Rückwirkung sei das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung weit weniger geschützt, dem Gesetzgeber obliege es hier nun, das Wohl der Allgemeinheit gegen das Vertrauen auf den Fortbestand der Rechtslage abzuwägen. Der Verfassungsgerichtshof dürfe am Ende nur prüfen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sei (Rn. 28).

Dabei sei der vom Kläger vorgebrachte sachliche Grund für die Regelung - der sparsame Umgang mit Haushaltsmittel im Sinne des Allgemeinwohls - vom Gesetzgeber nicht ins Feld geführt worden; vielmehr habe der Gesetzgeber mit der angegriffenen Regelung laut Gesetzgebungsmaterialien unter Einsatz dafür benötigter Mehrausgaben den Zweck der amtsangemessenen Besoldung insbesondere von Familien mit Kindern und der Wahrung des Mindestabstands zum Grundsicherungsniveau in den unteren Besoldungsgruppen unter Berücksichtigung der Wohnkosten verfolgt, womit ein sachlicher Grund im Sinne der Allgemeinheit hinreichend angeführt und ein formeller Fehler nicht nachgewiesen sei (Rn. 29).

Die von Dir zitierte Rn. 29 zielt also ein weiteres Mal darauf ab, dass der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob ob der Normgeber jeweils die bestmögliche oder gerechteste Lösung getroffen habe, sondern er hat zur Kenntnis zu nehmen, dass der Gesetzgeber - wie das Gericht bis dahin gezeigt hat - einen möglichen sachlichen Grund für die Regelung ins Feld geführt hat, den das Gericht als solchen nicht weiter zu prüfen hat (der Grund selbst ist ja vom Kläger nicht angegriffen worden). Denn es darf nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Normgebers setzen.

Schließlich führt die zitierte Rn. 31 nur aus, von welchen Grundsätze sich der Besoldungsgesetzgeber bei der Besoldungsbemessung zu leiten hat, nämlich insbesondere, dass der Gesetzgeber die Struktur der Besoldung, die Art ihrer Zusammensetzung, jederzeit für die Zukunft ändern und auch die Gehaltsbeträge kürzen darf, solange sich die Kürzung in den von der Alimentierungspflicht gezogenen Grenzen halte. Da der Kläger nicht ausgeführt habe, dass diese Grenze unterschritten worden wäre, erübrigt sich für das Gericht hier jede weitere Betrachtung.

Der langen Rede kurzer Sinn: Der Verfassungsgerichtshof setzt sich mit der Neuregelung selbst und damit mit der Frage, ob das Zugrundelegen der Abkehr vom Familienbild der Alleinverdiener-Familie als Bezugsgröße der Besoldung hin zur Mehrverdiener-Familie als (vom Gesetzgeber so formulierter) zeitgemäßer und die gesellschaftliche Realität deutlich besser widerspiegelnder Bezugsgröße sachgerecht sei oder nicht, nicht sachlich auseinander, sondern führt nur aus, dass es im engen Rahmen, der ihm insgesamt und auch durch das Klagebegehren des Klägers vorgegeben ist, keine evidente Verletzung des Gleichheitssatzes feststellen kann. Man kann es letztlich so formulieren, wie Du es tust, hier ist vom Kläger "falsch" argumentiert worden.

Deine Darstellung des prozessualen Pruefungsrahmens des BayVerfGH ist korrekt Swen - gute Aufarbeitung!
Der Fehler beginnt dort, wo aus einer reinen Willkuerkontrolle stillschweigend eine materielle Aussage über die verfassungsrechtliche Tragfaehigkeit des Mehrverdienermodells abgeleitet wird... eine Verkuerzung, die allein durch sprachliche Stringenz Plausibilitaet gewinnt, in der Sache jedoch ein falsches Bild erzeugt und für Mitlesende gefaehrlich ist, weil sie geeignet ist, vom gebotenen Rechtsweg abzuhalten, indem Nichtentscheidungen als inhaltliche Klaerungen missverstanden werden.

Konkret: Wenn du schreibst, der BayVerfGH habe ,,plausible, sachlich vertretbare Gruende" des Gesetzgebers akzeptiert und sich deshalb nicht weiter mit der Abkehr vom Alleinverdienermodell auseinandergesetzt, kann der Leser daraus folgern, das Mehrverdienermodell sei jedenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich oder zumindest gerichtlich ,,abgesegnet". Genau das ist falsch. Akzeptiert wurde allein, dass im engen Rahmen einer Willkuerkontrolle kein evidenter Gleichheitsverstoß festgestellt werden konnte; geprueft wurden weder Mindestalimentation noch Amtsangemessenheit noch Art. 33 Abs. 5 GG.
Aus der unterbliebenen Pruefung folgt keine materielle Billigung, sondern ausschließlich prozessuale Enthaltsamkeit – alles andere ist eine unzulaessige Uebertragung, die den rechtlichen Befund verzerrt.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"

Durgi

Zitat von: Julianx1 in Heute um 07:59Lach nicht. Ich habe ihm schon tausend mal gesagt dass die JVA in Moabit Nicht zum BMI gehört. Und das der Anstaltspsychiater dort keine Quelle des BMI ist. Aber er hält eisern dran fest 🤪🤪😂

fast den Kaffee auf dem Monitor verteilt :) well said, Fred.... :D
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

Ron Sommer (Telekom-Chef), 1990:
,,Das Internet ist eine Spielerei für Computerfreaks, wir sehen darin keine Zukunft"