Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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InternetistNeuland

#7380
Zitat von: BVerfGBeliever in 14.03.2026 11:01Die genannte A16-Endstufengrundbesoldung liegt zurzeit in Hessen bei 112.876 € und damit klar auf Platz 1. Lediglich Sachsen kann wie erwähnt mit 111.980 € halbwegs mithalten, im Saarland sind es hingegen beispielsweise nur 99.718 €.

[In der von dir verlinkten Tabelle fehlen die 5,5%, die es seit Dezember 2025 obendrauf gibt.]


Das ist korrekt, aber spätestens ab April 2026 erhalten alle anderen Bundesländer wieder + 2,8% (außer Bayern die verzögern und Hessen)

Außerdem geht es zumindest bei der Mindestalimentation nicht um A16 Stufe 8 sondern um das niedrigste Amt. Wenn du diese vergleichst ist Hessen alles andere als Spitze (Vorletzter).

Hier die Eingangsbesoldung ab April 2026

Hessen

A6 2798 € ab Dezember 2025

Baden-Württemberg

A7 3232 € ab April 2026

Bayern

A3 2862 €ab Oktober 2026

Berlin

A5 2853 € ab April 2026

Brandenburg

A5 2846 € ab April 2026

Bremen

A5 2897 € ab April 2026

Hamburg

A4 2966 € ab April 2026

Mecklenburg-Vorpommern

A4 2818 € ab April 2026

Niedersachsen

A5 2891 € ab April 2026

Nordrhein-Westfalen

A5 3076 € ab April 2026

Rheinland-Pfalz

A5 3064 € ab April 2026

Saarland

A4 2878 € ab April 2026

Sachsen

A5 2775 € ab April 2026

Sachsen Anhalt

A4 2822 € ab April 2026

Thüringen

2985 € ab April 2026

LeoMUC

Zitat von: InternetistNeuland in 14.03.2026 11:14Das ist korrekt, aber spätestens ab April 2026 erhalten alle anderen Bundesländer wieder + 2,8% (außer Bayern die verzögern und Hessen)

Außerdem geht es zumindest bei der Mindestalimentation nicht um A16 Stufe 8 sondern um das niedrigste Amt. Wenn du diese vergleichst ist Hessen alles andere als Spitze (Vorletzter).

Hier die Eingangsbesoldung ab April 2026

Hessen

A6 2798 € ab Dezember 2025

Baden-Württemberg

A7 3232 € ab April 2026

Bayern

A3 2862 €ab Oktober 2026

Berlin

A5 2853 € ab April 2026

Brandenburg

A5 2846 € ab April 2026

Bremen

A5 2897 € ab April 2026

Hamburg

A4 2966 € ab April 2026

Mecklenburg-Vorpommern

A4 2818 € ab April 2026

Niedersachsen

A5 2891 € ab April 2026

Nordrhein-Westfalen

A5 3076 € ab April 2026

Rheinland-Pfalz

A5 3064 € ab April 2026

Saarland

A4 2878 € ab April 2026

Sachsen

A5 2775 € ab April 2026

Sachsen Anhalt

A4 2822 € ab April 2026

Thüringen

2985 € ab April 2026


Hey hey den Bund nicht zu vergessen  ;D

InternetistNeuland

Zitat von: LeoMUC in 14.03.2026 11:32Hey hey den Bund nicht zu vergessen  ;D

Die Antwort kommt in wenigen Wochen  8)

MOGA

Zitat von: techBeaBw in 13.03.2026 16:27Ein Artikel vom DBwV.
Dort wird nicht vor Ende 2026 mit einem Ergebnis gerechnet und man geht von pauschalen Nachzahlungen aus.

https://www.dbwv.de/landesverbaende-kameradschaften/lv-sueddeutschland/aktuelle-themen/beitrag/belastbare-perspektiven-gefordert-berufssoldaten-tagung-des-landesverbandes-mit-rekordbeteiligung
Ich hatte eigentlich immer viel von Dr. Buch gehalten, allerdings würde mich das sehr erstaunen, wenn er hier richtig läge. Es kann natürlich sein, dass er mit Ergebnis, den Abschluss des Gesetzgebungsverfahren meint. Das wäre dann zwar noch relativ spät, aber durchaus nachvollziehbar.
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Gruenhorn

Ich habe gerade den vorher verlinkten Artikel des DBwV gelesen. Ganz unten steht, dass zumindest eine eigen Besoldungsordnung für Soldaten gefordert wird. Aus Sicht der Besoldung für die Beamten wäre das wahrscheinlich ungünstig. Bis dato ist die A3 Gruppe ja nur noch durch Soldaten mit leben gefüllt und gleichzeitig dafür verantwortlich, dass diese die gesamte Ordnung über die Prekaritätsschwelle hebe soll. Eine Entkopplung birgt das Potential für tolle Tricks wie Streichung der unteren Gruppen auch für den Bund.

BVerfGBeliever

Zitat von: InternetistNeuland in 14.03.2026 11:36Die Antwort kommt in wenigen Wochen  8)
Dobrindt besorgt sich einfach einen Fluxkompensator, dann passt das schon.  ;)

P.S. Und ich denke (und hoffe für euch), dass auch ihr in Hessen irgendwann in diesem Jahr noch eine weitere Besoldungserhöhung erhalten werdet..

Pumpkin76

Zitat von: Gruenhorn in 14.03.2026 13:02Ich habe gerade den vorher verlinkten Artikel des DBwV gelesen. Ganz unten steht, dass zumindest eine eigen Besoldungsordnung für Soldaten gefordert wird. Aus Sicht der Besoldung für die Beamten wäre das wahrscheinlich ungünstig. Bis dato ist die A3 Gruppe ja nur noch durch Soldaten mit leben gefüllt und gleichzeitig dafür verantwortlich, dass diese die gesamte Ordnung über die Prekaritätsschwelle hebe soll. Eine Entkopplung birgt das Potential für tolle Tricks wie Streichung der unteren Gruppen auch für den Bund.


Wurde auch schon mal eine Besoldungsordnung L für Lehrer gefordert, dazu kam es glücklicherweise auch nie.

InternetistNeuland

Was denkt ihr in welcher Vorlage sich das Verfassungsgericht endlich mit der Streichung unterer Besoldungsgruppen befasst?

PolareuD

Zitat von: Gruenhorn in 14.03.2026 13:02Ich habe gerade den vorher verlinkten Artikel des DBwV gelesen. Ganz unten steht, dass zumindest eine eigen Besoldungsordnung für Soldaten gefordert wird. Aus Sicht der Besoldung für die Beamten wäre das wahrscheinlich ungünstig. Bis dato ist die A3 Gruppe ja nur noch durch Soldaten mit leben gefüllt und gleichzeitig dafür verantwortlich, dass diese die gesamte Ordnung über die Prekaritätsschwelle hebe soll. Eine Entkopplung birgt das Potential für tolle Tricks wie Streichung der unteren Gruppen auch für den Bund.


Das würde nur geringfügige Auswirkungen haben, da zwischen A3/1 und A6/1 gerade mal 130€ liegen.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

accipiter

Nach der Entscheidungsvorausschau des BVerfG für 2026 steht u a. SH auf dem Erledigungszettel des Gerichtes. Von daher hoffe ich mal, dass dann auch was zu den Ergänzungszuschlägen bzw zur Zulässigkeit der Anrechnung von Partnereinkommen vom Gericht gesagt wird. SH hat ja mit dem Unsinn angefangen und alle sind nach und nach mit unterschiedlicher Ausgestaltung der jw Norm auf den Zug aufgesprungen.

Vorausschau BVerfG
https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Aktuelles/GeplanteEntscheidungen/geplante-Entscheidungen_node.html

lotsch

Zitat von: Gruenhorn in 14.03.2026 13:02Ich habe gerade den vorher verlinkten Artikel des DBwV gelesen. Ganz unten steht, dass zumindest eine eigen Besoldungsordnung für Soldaten gefordert wird. Aus Sicht der Besoldung für die Beamten wäre das wahrscheinlich ungünstig. Bis dato ist die A3 Gruppe ja nur noch durch Soldaten mit leben gefüllt und gleichzeitig dafür verantwortlich, dass diese die gesamte Ordnung über die Prekaritätsschwelle hebe soll. Eine Entkopplung birgt das Potential für tolle Tricks wie Streichung der unteren Gruppen auch für den Bund.


Das würde uns dann wiederum ein Stück näher an die Weimarer Zeiten heranrücken. Damals wurde die Beamtenbesoldung auch so weit nach unten geknüppelt, dass die Politik sich gezwungen sah, die Sicherheitskräfte (Polizei und Militär) besser zu bezahlen. Diese Sicherheitskräfte braucht man schließlich als Politik vorrangig, um den Laden irgendwie zusammen zu halten und etwaige Proteste zu unterdrücken. Und es geht nur noch darum, den Laden zusammenzuhalten. Außerdem gilt der alte Spruch "Teile und herrsche" seit Jahrtausenden.
Von wegen, Geschichte wiederholt sich nicht. Warum sollten heutige Politiker, auf gleiche Probleme wie damals, anders reagieren?

Rallyementation

Zitat von: InternetistNeuland in 14.03.2026 13:58Was denkt ihr in welcher Vorlage sich das Verfassungsgericht endlich mit der Streichung unterer Besoldungsgruppen befasst?

Mit dem letztjährig erfolgtem Beschluss. Berlin hat Besoldungsgruppen gestrichen und Karlsruhe hat kommentarlos seine Kontrollmaßtäbe an den unterschiedlichen Nulllinien der Jahre gehalten.

SwenTanortsch

Zitat von: InternetistNeuland in 14.03.2026 13:58Was denkt ihr in welcher Vorlage sich das Verfassungsgericht endlich mit der Streichung unterer Besoldungsgruppen befasst?

Es wird sich mit dieser wie auch anderen grundlegenden Fragen nur beschäftigen, wenn es dazu Veranlassung hat, was regelmäßig bedeutet, insbesondere dann, wenn die Frage im Ausgangsverfahren von Bedeutung war und ihre Klärung in der konkrete Normenkontrolle für die Verfassungsfrage ebenfalls notwendig ist, wenn also das vorlegende Gericht sich in der Regel erschöpfend mit ihr auseinandergesetzt hat. Dabei wird die Antwort auf die Frage in der Regel nach Möglichkeit so gering wie möglich in den weiten Entscheidungs- oder Gestaltungsspielraum eingreifen, über den der Gesetzgeber verfügt ("Judicial Self-Restraint"). Entsprechend hat der Senat noch in der letzten Entscheidung vom 4. Mai 2020 im dritten Leitsatz klargestellt (vgl. dort auch die Rn. 26 f.; Hervorhebung durch mich): "Der Besoldungsgesetzgeber verfügt über einen weiten Entscheidungsspielraum. Dem entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter Sachwidrigkeit beschränkte verfassungsgerichtliche Kontrolle." (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html) Auch damit will der Senat also verhindern, dass er in die Rolle eines "Ersatzbesoldungsgesetzgebers" gerät. Auch deshalb treibt der Senat nun die Effektivierung des Rechtsschutzes voran und verlagert ihn wieder stärker als nach 2012 dorthin, wo er klassisch auch seinen Platz hat, nämlich in das gerichtliche Verfahren.

Will man also als Kläger, dass sich der Senat zukünftig mit einer Frage auseinandersetzt, sieht man sich veranlasst, sie im Ausgangsverfahren hinreichend substantiiert ins Verfahren in ihrer Bedeutung und ihren Konsequenzen, also ihrer Entscheidungserheblichkeit einzubringen, letztlich Tatsachen im Prozess detailliert und konkret vorzutragen, um den schlüssigen Vortrag zu gewährleisten.

Auch deshalb habe ich vor ein paar Tagen den damaligen Wissenschaftlichen Mitarbeiter am Bundesverfassungsgericht Stefan Brink in seinem auch diesbezüglich wirklich lesenswerten Beitrag im ersten Band der "Linien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht" auf den S. 30 f. zitiert, nämlich dass Beschwerdeführern angeraten werden müsse, "Tatsachenfragen als eigenes Aufgabengebiet zu begreifen, seinen Sachvortrag auf streitentscheide Tatsachenfragen zu durchforsten und zu allen zentralen Punkten dezidiert vorzutragen, insbesondere unzutreffende fachgerichtliche Annahmen zu bestreiten, seinen Vortrag zu substanziieren und zu plausibilisieren. Dazu gehört angesichts der Praxis des Bundesverfassungsgerichts als entscheidender Aspekt eben auch, selbst ausdrückliche und konkrete Beweisangebote zu machen und auf einem gerichtlichen Hinweis für den Fall zu bestehen, dass das Gericht dem eigenen Sachvortrag nicht folgt. [...] Durch solche Beweisangebote verdeutlicht man dem Gericht zudem, wo aus eigener Sicht die entscheidungsrelevanten Tatsachenfragen liegen und rückt sie als Entscheidungsrelevante in den Fokus. Gleichzeitig reduziert man so die Möglichkeiten des Gerichts, die Klärungsbedürftigkeit von Tatsachen zu 'übersehen' und schneidet dem Bundesverfassungsgericht 'einfache' Entscheidungs- und Begründungsvarianten ab. Auf diese Weise werden Beweiserhebungen durch das Bundesverfassungsgericht – ggf. damit auch mündliche Verhandlungen – erzwungen. Darüber hinaus sollte der Verfahrensbeteiligte auf einem gerichtlichen Hinweis für den Fall zu bestehen, dass das Gericht seinem Sachvortrag nicht folgt. [...] Die Kombination dieser Maßnahmen führt zu einer Effektivierung des Untersuchungsgrundsatzes."

Ich habe in der Vergangenheit die Begründung weitgehend aller in Karlsruhe anhängiger Vorlagen nach und nach gelesen, wenn ich auch den allergrößten Teil dessen, was ich gelesen haben, wohl zwischenzeitlich wieder vergessen haben werde. Dabei kann ich mich nicht erinnern, dass die von Dir gestellte Frage in einer der Vorlagen dezidiert behandelt worden wäre. Eventuell ist das aber doch der Fall und ist's dann ein Problem meiner Erinnerung.

InternetistNeuland

@Swen danke für die Antwort. Bisher wusste ich noch nicht, dass in keiner Vorlage die Streichung zum Gegenstand gemacht wurde.

HansGeorg

Ich persönlich habe die Streichung in meine Klage 2022 mit aufgenommen aber bisher nicht Substantiiert und die Klage ruht. Werde dies aber auf jeden Fall verfolgen dies dann auch ans BVerfG zu bringen. Werde dann 2046 berichten wie der Stand ist.