Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 174604 times)

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1650 am: 28.11.2025 11:47 »
OK, dann ich eben auch noch mal. Und um nicht immer nur exakt das Gleiche zu schreiben, inklusive eines kleinen zusätzlichen Aspekts, der bisher noch kaum thematisiert wurde. Also, Feuer frei:
 
1.) Die Besoldung muss ein Mindestniveau sicherstellen, das die Beamten dazu befähigt, ihren Dienst frei von existenziellen wirtschaftlichen Sorgen zu versehen (Rn. 46).
- Bezugsgröße für die entsprechende Vorabprüfung (zur Mindestbesoldung) ist, zumindest bis auf Weiteres, die Nettoalimentation einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie (Rn. 70 und 71).
- Relevant ist also die Grundbesoldung plus Familienzuschlag plus Kindergeld minus Steuern minus PKV-Kosten, und zwar in der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe sowie in der niedrigsten Erfahrungsstufe.
- Um dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber einen gewissen Spielraum (Rn. 92). Er darf also beispielsweise gegebenenfalls ein wenig am Familienzuschlag "herumschrauben", unterliegt dabei jedoch Grenzen.
- Bei uns im Bund dürfte bezüglich des Familienzuschlags vermutlich noch ein wenig Luft nach oben vorhanden sein, während in manchen Bundesländern die Grenze möglicherweise schon überschritten wurde (meine persönliche Meinung!).
- Ein etwaiger Ortszuschlag ist durch das Urteil nach meiner Einschätzung hingegen faktisch "gestorben", weil er dem Gesetzgeber absolut nichts "bringen" würde.
- Hat jemand eine Idee, warum das BVerfG hier so rigoros geurteilt hat?
- Schließlich hatte es beispielsweise in 2 BvL 3/00 (Rn. 70) noch Folgendes geschrieben "Danach verletzt der Besoldungsgesetzgeber das Alimentationsprinzip nicht, wenn er bei der Bemessung der Bezüge von Beamten, die das gleiche Amt innehaben, an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufungen vorsieht, sofern sich solche regionalen Unterscheidungen nach Anlass und Ausmaß der Differenzierung vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lassen."
- Und zum Abschluss: Falls MoinMoin tasächlich Recht haben sollte und auch ein 1K-, 2K- und 3K-Beamter eine bestimmte Prekaritätsschwelle nicht unterschreiten dürfte, ergäbe sich daraus zwingend eine zusätzliche Obergrenze für die einzelnen Elemente des Familienzuschlags.
- Denn platt gesprochen: Je geringer der Anteil des Familienzuschlags an der 4K-Gesamtbesoldung ist (die den Ausgangspunkt bildet), desto mehr bekommt logischerweise ein 1K-, 2K- und 3K-Beamter.

2.) Der Gesetzgeber hat insbesondere der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg Rechnung zu tragen (Rn. 46).
- Bezugsgröße für die entsprechende Fortschreibungsprüfung ist, in diametralem Unterschied zu oben, die Jahresbruttobesoldung eines ledigen und kinderlosen Beamten in der höchsten Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe (Rn. 78).
- Als Konsequenz ergibt sich daraus für den Gesetzgeber: Falls er wilde "Zuschlagsorgien" feiert, um möglichst günstig dem obigen Gebot der Mindestbesoldung Rechnung zu tragen, gerät er möglicherweise im Rahmen der Fortschreibungsprüfung "in Schwierigkeiten", weil hier ausschließlich die Entwicklung der Single-Besoldung betrachtet und mit der Tariflohnentwicklung, der Nominallohnentwicklung und der Verbraucherpreisentwicklung verglichen wird..

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1651 am: 28.11.2025 12:00 »
- Ein etwaiger Ortszuschlag ist durch das Urteil nach meiner Einschätzung hingegen faktisch "gestorben", weil er dem Gesetzgeber absolut nichts "bringen" würde.
- Hat jemand eine Idee, warum das BVerfG hier so rigoros geurteilt hat?
- Schließlich hatte es beispielsweise in 2 BvL 3/00 (Rn. 70) noch Folgendes geschrieben "Danach verletzt der Besoldungsgesetzgeber das Alimentationsprinzip nicht, wenn er bei der Bemessung der Bezüge von Beamten, die das gleiche Amt innehaben, an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufungen vorsieht, sofern sich solche regionalen Unterscheidungen nach Anlass und Ausmaß der Differenzierung vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lassen."

Ich glaube nicht, dass ein Ortzuschlag generell ausgeschlossen ist. Eine Absage erteilt das BVerfG, m.W.n., nur Ortszuschläge, die in der selben Region unterschiedlich hoch sind, z.B. Taufkirchen bei München ist Mietenstufe 2 zu geordnet während die Umgebung größtenteils den Mietenstufen 6 und 7 zugeordnet ist und das auch nur, weil Taufkirchen überproportional viele Sozialbauwohnungen bezogen auf die Einwohnerzahl hat. Ein Ortszuschlag muss sich also auch vor Art. 3 GG rechtfertigen lassen.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1652 am: 28.11.2025 12:09 »
Ich glaube nicht, dass ein Ortzuschlag generell ausgeschlossen ist.

Selbstverständlich ist ein Ortszuschlag nicht "generell ausgeschlossen". Aber sowohl für die Vorabprüfung (Rn. 71) als auch für die Fortschreibungsprüfung (Rn. 78) sind jeweils nur die Bezügebestandteile relevant, die "allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden".

Welchen Anreiz sollte ein Gesetzgeber also haben, einen Ortszuschlag einzuführen..?


P.S. Ich persönlich bedauere übrigens ein wenig, dass das BVerfG hier so rigoros entschieden hat.

NvB

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1653 am: 28.11.2025 12:13 »
- Ein etwaiger Ortszuschlag ist durch das Urteil nach meiner Einschätzung hingegen faktisch "gestorben", weil er dem Gesetzgeber absolut nichts "bringen" würde.
- Hat jemand eine Idee, warum das BVerfG hier so rigoros geurteilt hat?
- Schließlich hatte es beispielsweise in 2 BvL 3/00 (Rn. 70) noch Folgendes geschrieben "Danach verletzt der Besoldungsgesetzgeber das Alimentationsprinzip nicht, wenn er bei der Bemessung der Bezüge von Beamten, die das gleiche Amt innehaben, an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufungen vorsieht, sofern sich solche regionalen Unterscheidungen nach Anlass und Ausmaß der Differenzierung vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lassen."

Ich glaube nicht, dass ein Ortzuschlag generell ausgeschlossen ist. Eine Absage erteilt das BVerfG, m.W.n., nur Ortszuschläge, die in der selben Region unterschiedlich hoch sind, z.B. Taufkirchen bei München ist Mietenstufe 2 zu geordnet während die Umgebung größtenteils den Mietenstufen 6 und 7 zugeordnet ist und das auch nur, weil Taufkirchen überproportional viele Sozialbauwohnungen bezogen auf die Einwohnerzahl hat. Ein Ortszuschlag muss sich also auch vor Art. 3 GG rechtfertigen lassen.

So wie ich das verstehe, gilt der Ortszuschlag aber nicht mehr für den Wohnort, sondern muss sich auf den Dienstsitz beziehen, weil ihn dann ja an dem Dienstort alle bekommen?
Anders kann man das in München auch nicht mehr regeln.

Aber wie man nun "allen Beamten einer Besoldungsgruppe unterschiedslos gewährt werden" genau definiert...
Allen Beamten in der Dienststelle, Kompanie, Kaserne, Landkreis, Kommune, Land...? Joa...
« Last Edit: 28.11.2025 12:23 von NvB »


HootyMcOwlface

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1655 am: 28.11.2025 12:26 »
Sehe ich auch so. Der DH hat jetzt keinen Ansporn mehr für den Zuschlag nach Wohn- oder Dienstort. Der darf jetzt nämlich nicht mehr angerechnet werden oder wenn überhaupt nur nach der kleinsten Stufe weil der (Edit: betragsmäßig!) unterschiedslos allen gewährt wird. Das Sparinstrument (und wir wissen alle, dass es allein darum geht) ist damit komplett kastriert.

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1656 am: 28.11.2025 12:28 »
OK, dann ich eben auch noch mal. Und um nicht immer nur exakt das Gleiche zu schreiben, inklusive eines kleinen zusätzlichen Aspekts, der bisher noch kaum thematisiert wurde. Also, Feuer frei:
 
1.) Die Besoldung muss ein Mindestniveau sicherstellen, das die Beamten dazu befähigt, ihren Dienst frei von existenziellen wirtschaftlichen Sorgen zu versehen (Rn. 46).
- Bezugsgröße für die entsprechende Vorabprüfung (zur Mindestbesoldung) ist, zumindest bis auf Weiteres, die Nettoalimentation einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie (Rn. 70 und 71).
- Relevant ist also die Grundbesoldung plus Familienzuschlag plus Kindergeld minus Steuern minus PKV-Kosten, und zwar in der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe sowie in der niedrigsten Erfahrungsstufe.

Und, falls die Familienzuschläge für zwei Kinder innerhalb der Besoldungsgruppe in unterschiedlicher Höhe gezahlt werden, meiner Meinung nach mit dem denkbar niedrigsten Familienzuschlag für Ehefrau und zwei Kinder

- Um dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber einen gewissen Spielraum (Rn. 92). Er darf also beispielsweise gegebenenfalls ein wenig am Familienzuschlag "herumschrauben", unterliegt dabei jedoch Grenzen.
- Bei uns im Bund dürfte bezüglich des Familienzuschlags vermutlich noch ein wenig Luft nach oben vorhanden sein, während in manchen Bundesländern die Grenze möglicherweise schon überschritten wurde (meine persönliche Meinung!).
- Ein etwaiger Ortszuschlag ist durch das Urteil nach meiner Einschätzung hingegen faktisch "gestorben", weil er dem Gesetzgeber absolut nichts "bringen" würde.
- Hat jemand eine Idee, warum das BVerfG hier so rigoros geurteilt hat?

Da hänge ich immer noch an der Frage, welches Medianeinkommen bei der Betrachtung des "M" tatsächlich genommen werden muss. Möglich sind ja aus meiner Sicht theoretisch Deutschland (wobei bei Berlin ja auch Berlin genommen wurde, also schließe ich das eigentlich wieder aus), das gesamte Gebiet des zu betrachtenden Besoldungsgesetzgebers, den Dienstort oder den Wohnort. Auf der einen Seite würde bei jemanden, der in München wohnt, und das Medianeinkommen von München zugrunde gelegt werden, beim "M" die höheren Mietkosten ja doch indirekt Berücksichtigung finden. Bei den meisten Großstädten ist das Medianeinkommen etwas höher als im Rest des jeweiligen Bundeslandes, sofern es nicht selbst beides ist.

Dann wäre ein Ortszuschlag doch notwendig, weil es sich mir nicht erschließt, wie man das Problem anders lösen sollte. Es kann ja auch nicht sachgerecht sein, dass ein Beamter in München eine höhere Grundbesoldung bekommen müsste als der in einer anderen, viel kleineren Gemeinde in Bayern oder sich die Grundbesoldung der kleinsten Gemeinde an dem Medianeinkommen von München orientieren müsste.

Ansonsten: Aus meiner Sicht: Super Zusammenfassung


GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1657 am: 28.11.2025 12:41 »
Ich möchte noch mal etwas zum Abstandsgebot sagen, vielleicht sollte man dazu auch einen eigenen Thread aufmachen.

Dass das BVerfG hierzu keine Entscheidung trifft, ist eigentlich nur konsequent. Das Abstandsverbot ist nämlich in den Jahren nicht verletzt. Wenn dann nur fiktiv im Rahmen eines Reparaturgesetzes, wenn man die Soll-Werte auf die Ist-Werte aufschlägt.

Eine Prüfung kommt m.E. Also in Betracht, wenn ein entsprechendes Reparaturgesetz erlassen wird. Hier müsste der Gesetzgeber zwingend das Abstandsgebot verletzen, wenn er nur die unteren Besoldungsgruppen anhebt.

Oder die Prüfung kommt natürlich in Betracht, wenn der Gesetzgeber ein für die Zukunft geltendes neues Besoldungsgesetz schafft.

Für den hD bedeutet das eine preozessuale Ehrenrunde m.E.. Auf jeden Fall sollte man wohl in die Klage aufnehmen, dass eine Behebung der insgesamt verfassungswidrigen Tabelle nur unter Verletzung des Abstandsgebotes möglich ist, so denn die übrigen Prüfparameter nicht auf eine Verfassungswidrigkeit höherer Besoldungsgruppen hindeuten.

Das zeigt auch, weshalb man unbedingt jedes Jahr Widerspruch einlegen sollte, weil man sich sonst die Kontrolle eines Reparaturgesetzes abschneidet.

BalBund

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1658 am: 28.11.2025 12:45 »
Was für eine Überraschung...

https://www.dbb.de/artikel/gesetzentwurf-zur-amtsangemessenen-alimentation-verzoegert-sich-weiter.html

Das Ding ist tot. Sorry, aber das ist die schlichte und bittere Wahrheit. Ihr könnt noch 500 weitere Seiten mit fiktiven Berechnungen durchführen, was wem wann und wie zustehen müsste. Das BMF hält die Umsetzung des Urteils ohne Nachtragshaushalt für nicht machbar, das BK wird sich diese Flanke vor den Landtagswahlen 2026 nicht eröffnen und den Wirtschaftsmagnaten dem Vorwurf der Opposition ausliefern unfähig zu sein HH-Risiken richtig zu bepreisen.

Ich empfehle Gelassenheit, auch wenn es schwer fällt. Widersprüche für diejenigen, denen das Rundschreiben zu unsicher ist und einen langen Atem. Berlin rechnet gerade, S-H ebenso, wenn die Zahlen vorliegen kann der Bund hochrechnen und dann reden wir über einen wirklich bösen Posten im HH 2027.

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1659 am: 28.11.2025 12:49 »
OK, dann ich eben auch noch mal. Und um nicht immer nur exakt das Gleiche zu schreiben, inklusive eines kleinen zusätzlichen Aspekts, der bisher noch kaum thematisiert wurde. Also, Feuer frei:
 
1.) Die Besoldung muss ein Mindestniveau sicherstellen, das die Beamten dazu befähigt, ihren Dienst frei von existenziellen wirtschaftlichen Sorgen zu versehen (Rn. 46).
- Bezugsgröße für die entsprechende Vorabprüfung (zur Mindestbesoldung) ist, zumindest bis auf Weiteres, die Nettoalimentation einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie (Rn. 70 und 71).
- Relevant ist also die Grundbesoldung plus Familienzuschlag plus Kindergeld minus Steuern minus PKV-Kosten, und zwar in der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe sowie in der niedrigsten Erfahrungsstufe.
- Um dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber einen gewissen Spielraum (Rn. 92). Er darf also beispielsweise gegebenenfalls ein wenig am Familienzuschlag "herumschrauben", unterliegt dabei jedoch Grenzen.
- Bei uns im Bund dürfte bezüglich des Familienzuschlags vermutlich noch ein wenig Luft nach oben vorhanden sein, während in manchen Bundesländern die Grenze möglicherweise schon überschritten wurde (meine persönliche Meinung!).
- Ein etwaiger Ortszuschlag ist durch das Urteil nach meiner Einschätzung hingegen faktisch "gestorben", weil er dem Gesetzgeber absolut nichts "bringen" würde.
- Hat jemand eine Idee, warum das BVerfG hier so rigoros geurteilt hat?
- Schließlich hatte es beispielsweise in 2 BvL 3/00 (Rn. 70) noch Folgendes geschrieben "Danach verletzt der Besoldungsgesetzgeber das Alimentationsprinzip nicht, wenn er bei der Bemessung der Bezüge von Beamten, die das gleiche Amt innehaben, an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufungen vorsieht, sofern sich solche regionalen Unterscheidungen nach Anlass und Ausmaß der Differenzierung vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lassen."
- Und zum Abschluss: Falls MoinMoin tasächlich Recht haben sollte und auch ein 1K-, 2K- und 3K-Beamter eine bestimmte Prekaritätsschwelle nicht unterschreiten dürfte, ergäbe sich daraus zwingend eine zusätzliche Obergrenze für die einzelnen Elemente des Familienzuschlags.
- Denn platt gesprochen: Je geringer der Anteil des Familienzuschlags an der 4K-Gesamtbesoldung ist (die den Ausgangspunkt bildet), desto mehr bekommt logischerweise ein 1K-, 2K- und 3K-Beamter.

2.) Der Gesetzgeber hat insbesondere der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg Rechnung zu tragen (Rn. 46).
- Bezugsgröße für die entsprechende Fortschreibungsprüfung ist, in diametralem Unterschied zu oben, die Jahresbruttobesoldung eines ledigen und kinderlosen Beamten in der höchsten Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe (Rn. 78).
- Als Konsequenz ergibt sich daraus für den Gesetzgeber: Falls er wilde "Zuschlagsorgien" feiert, um möglichst günstig dem obigen Gebot der Mindestbesoldung Rechnung zu tragen, gerät er möglicherweise im Rahmen der Fortschreibungsprüfung "in Schwierigkeiten", weil hier ausschließlich die Entwicklung der Single-Besoldung betrachtet und mit der Tariflohnentwicklung, der Nominallohnentwicklung und der Verbraucherpreisentwicklung verglichen wird..

Das beim Bund bei der Gestaltung der Familienzuschläge noch Luft ist halte ich für ein Gerücht.
Denn es ist richtig dass immer die die Beamter+Ehefrau+2k als Berechnungsgsgrundlage für das Besoldungssystem herangezogen wird. Aber es kommt dann im Einzelfall schnell an seine Grenzen. Bei mir machen die familienbezogenen Zuschläge bereits mehr als 50% der Grundbesoldung trotz A12 aus. Und die Grenze der >80% Mindestbesoldung überschreite ich im Einzelfall nur durch die Zulage für oberste Bundesbehörden.

Alexander79

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« Antwort #1660 am: 28.11.2025 12:55 »
Selbstverständlich ist ein Ortszuschlag nicht "generell ausgeschlossen".
Ich könnte mir sogar durchaus vorstellen das der Dienstherr auf die Idee kommt, für jedes Bundesland die jeweilige Prekaritätsschwelle, mit dazugehörigen Medianäquivalenzeinkommen zu nehmen.

Ob das bestand hat, mag ich nicht mit Sicherheit sagen.

Ich finde es aber nachvollziehbarer, wenn das jeweilige Medianeinkommen zählt und somit ein Bundesbeamter im Saarland das Gleiche bekommt, wie ein Landesbeamter im Saarland.

Zitat Rn 62:"b) Die Höhe der tatsächlich anfallenden Lebenshaltungskosten kann auch in regionaler Hinsicht differieren. Die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse unterscheiden sich regional teilweise erheblich, sodass unterschiedliche Nettobeträge erforderlich sein können, damit die Beamten in der Lage sind, sich in der Lebenswirklichkeit annähernd das Gleiche zu leisten. Es verletzt das Alimentationsprinzip daher nicht, sondern steht mit ihm im Einklang, wenn bei der Bemessung der Bezüge von Beamten, die das gleiche Amt innehaben, an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufungen vorgesehen werden, sofern sich solche regionalen Unterscheidungen nach Anlass und Ausmaß der Differenzierung vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lassen (vgl. BVerfGE 107, 218 <238>)."
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2007/03/rs20070306_2bvr055604.html?nn=68080

Ob das jetzt bei dem Medianeinkommen so möglich ist, wage ich nicht zu behaupten, zumindest würde grob die Möglichkeit bestehen.

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #1661 am: 28.11.2025 12:55 »
OK, dann ich eben auch noch mal. Und um nicht immer nur exakt das Gleiche zu schreiben, inklusive eines kleinen zusätzlichen Aspekts, der bisher noch kaum thematisiert wurde. Also, Feuer frei:
 
1.) Die Besoldung muss ein Mindestniveau sicherstellen, das die Beamten dazu befähigt, ihren Dienst frei von existenziellen wirtschaftlichen Sorgen zu versehen (Rn. 46).
- Bezugsgröße für die entsprechende Vorabprüfung (zur Mindestbesoldung) ist, zumindest bis auf Weiteres, die Nettoalimentation einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie (Rn. 70 und 71).
- Relevant ist also die Grundbesoldung plus Familienzuschlag plus Kindergeld minus Steuern minus PKV-Kosten, und zwar in der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe sowie in der niedrigsten Erfahrungsstufe.
- Um dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber einen gewissen Spielraum (Rn. 92). Er darf also beispielsweise gegebenenfalls ein wenig am Familienzuschlag "herumschrauben", unterliegt dabei jedoch Grenzen.
- Bei uns im Bund dürfte bezüglich des Familienzuschlags vermutlich noch ein wenig Luft nach oben vorhanden sein, während in manchen Bundesländern die Grenze möglicherweise schon überschritten wurde (meine persönliche Meinung!).
- Ein etwaiger Ortszuschlag ist durch das Urteil nach meiner Einschätzung hingegen faktisch "gestorben", weil er dem Gesetzgeber absolut nichts "bringen" würde.
- Hat jemand eine Idee, warum das BVerfG hier so rigoros geurteilt hat?
- Schließlich hatte es beispielsweise in 2 BvL 3/00 (Rn. 70) noch Folgendes geschrieben "Danach verletzt der Besoldungsgesetzgeber das Alimentationsprinzip nicht, wenn er bei der Bemessung der Bezüge von Beamten, die das gleiche Amt innehaben, an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufungen vorsieht, sofern sich solche regionalen Unterscheidungen nach Anlass und Ausmaß der Differenzierung vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lassen."
- Und zum Abschluss: Falls MoinMoin tasächlich Recht haben sollte und auch ein 1K-, 2K- und 3K-Beamter eine bestimmte Prekaritätsschwelle nicht unterschreiten dürfte, ergäbe sich daraus zwingend eine zusätzliche Obergrenze für die einzelnen Elemente des Familienzuschlags.
- Denn platt gesprochen: Je geringer der Anteil des Familienzuschlags an der 4K-Gesamtbesoldung ist (die den Ausgangspunkt bildet), desto mehr bekommt logischerweise ein 1K-, 2K- und 3K-Beamter.

2.) Der Gesetzgeber hat insbesondere der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg Rechnung zu tragen (Rn. 46).
- Bezugsgröße für die entsprechende Fortschreibungsprüfung ist, in diametralem Unterschied zu oben, die Jahresbruttobesoldung eines ledigen und kinderlosen Beamten in der höchsten Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe (Rn. 78).
- Als Konsequenz ergibt sich daraus für den Gesetzgeber: Falls er wilde "Zuschlagsorgien" feiert, um möglichst günstig dem obigen Gebot der Mindestbesoldung Rechnung zu tragen, gerät er möglicherweise im Rahmen der Fortschreibungsprüfung "in Schwierigkeiten", weil hier ausschließlich die Entwicklung der Single-Besoldung betrachtet und mit der Tariflohnentwicklung, der Nominallohnentwicklung und der Verbraucherpreisentwicklung verglichen wird..

Das beim Bund bei der Gestaltung der Familienzuschläge noch Luft ist halte ich für ein Gerücht.
Denn es ist richtig dass immer die die Beamter+Ehefrau+2k als Berechnungsgsgrundlage für das Besoldungssystem herangezogen wird. Aber es kommt dann im Einzelfall schnell an seine Grenzen. Bei mir machen die familienbezogenen Zuschläge bereits mehr als 50% der Grundbesoldung trotz A12 aus. Und die Grenze der >80% Mindestbesoldung überschreite ich im Einzelfall nur durch die Zulage für oberste Bundesbehörden.

Beim niedrigsten A7 in Baden-Württemberg machen die KinderFZ aktuell 33% des Gesamtbrutto im Jahr aus. Baden-Württemberg hat sich schon in die Scheisse geritten. Im FM glühen die Birnen, und eine Blitzbirne hat schon die negative Bescheidung ausgesetzt.

Julianx1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1662 am: 28.11.2025 12:57 »
Was für eine Überraschung...

https://www.dbb.de/artikel/gesetzentwurf-zur-amtsangemessenen-alimentation-verzoegert-sich-weiter.html

Das Ding ist tot. Sorry, aber das ist die schlichte und bittere Wahrheit. Ihr könnt noch 500 weitere Seiten mit fiktiven Berechnungen durchführen, was wem wann und wie zustehen müsste. Das BMF hält die Umsetzung des Urteils ohne Nachtragshaushalt für nicht machbar, das BK wird sich diese Flanke vor den Landtagswahlen 2026 nicht eröffnen und den Wirtschaftsmagnaten dem Vorwurf der Opposition ausliefern unfähig zu sein HH-Risiken richtig zu bepreisen.

Ich empfehle Gelassenheit, auch wenn es schwer fällt. Widersprüche für diejenigen, denen das Rundschreiben zu unsicher ist und einen langen Atem. Berlin rechnet gerade, S-H ebenso, wenn die Zahlen vorliegen kann der Bund hochrechnen und dann reden wir über einen wirklich bösen Posten im HH 2027.

Ja, das sehe ich auch so. Der Haushalt 2026 ist nunmehr gelaufen. Die Diskussionen über einen neuen Entwurf werden frühestens nach den Landtagswahlen 26 wieder entfacht. Ich gehe davon aus dass 2027 auch das einzige Zeitfenater sein wird. 2028 ist wieder zu Nahe an den BT- Wahlen 2029. bleibt die politische Stimmung so brisant wie aktuell, wird man das Thema nicht mehr in dieser Wahlperiode beim Bund angehen. Und wenn noch 20 Urteile folgen. So lang die sich nicht konkret auf die Bundesbesoldung und Bundesbeamte beziehen gibt es nur einen begrenzten Handlungsdruck.

Staatsdiener1969

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #1663 am: 28.11.2025 12:59 »
Kann mir jemand nach 110 Seiten sagen was ein Single Beamter A7 in Berlin kriegen müsste?
Nein, über diese Fallkonstellation habe ich noch nichts gelesen.

Nautiker1970

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« Antwort #1664 am: 28.11.2025 12:59 »
Was für eine Überraschung...

https://www.dbb.de/artikel/gesetzentwurf-zur-amtsangemessenen-alimentation-verzoegert-sich-weiter.html

Das Ding ist tot. Sorry, aber das ist die schlichte und bittere Wahrheit. Ihr könnt noch 500 weitere Seiten mit fiktiven Berechnungen durchführen, was wem wann und wie zustehen müsste. Das BMF hält die Umsetzung des Urteils ohne Nachtragshaushalt für nicht machbar, das BK wird sich diese Flanke vor den Landtagswahlen 2026 nicht eröffnen und den Wirtschaftsmagnaten dem Vorwurf der Opposition ausliefern unfähig zu sein HH-Risiken richtig zu bepreisen.

Ich empfehle Gelassenheit, auch wenn es schwer fällt. Widersprüche für diejenigen, denen das Rundschreiben zu unsicher ist und einen langen Atem. Berlin rechnet gerade, S-H ebenso, wenn die Zahlen vorliegen kann der Bund hochrechnen und dann reden wir über einen wirklich bösen Posten im HH 2027.

Danke für dieses klare und eindeutige Statement, das für mich persönlich allerdings wenig überraschend ist.