OK, dann ich eben auch noch mal. Und um nicht immer nur exakt das Gleiche zu schreiben, inklusive eines kleinen zusätzlichen Aspekts, der bisher noch kaum thematisiert wurde. Also, Feuer frei:
1.) Die Besoldung muss ein Mindestniveau sicherstellen, das die Beamten dazu befähigt, ihren Dienst frei von existenziellen wirtschaftlichen Sorgen zu versehen (Rn. 46).
- Bezugsgröße für die entsprechende Vorabprüfung (zur Mindestbesoldung) ist, zumindest bis auf Weiteres, die Nettoalimentation einer vierköpfigen Alleinverdienerfamilie (Rn. 70 und 71).
- Relevant ist also die Grundbesoldung plus Familienzuschlag plus Kindergeld minus Steuern minus PKV-Kosten, und zwar in der niedrigsten für aktive Beamte ausgewiesenen Besoldungsgruppe sowie in der niedrigsten Erfahrungsstufe.
- Um dem Gebot der Mindestbesoldung Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber einen gewissen Spielraum (Rn. 92). Er darf also beispielsweise gegebenenfalls ein wenig am Familienzuschlag "herumschrauben", unterliegt dabei jedoch Grenzen.
- Bei uns im Bund dürfte bezüglich des Familienzuschlags vermutlich noch ein wenig Luft nach oben vorhanden sein, während in manchen Bundesländern die Grenze möglicherweise schon überschritten wurde (meine persönliche Meinung!).
- Ein etwaiger Ortszuschlag ist durch das Urteil nach meiner Einschätzung hingegen faktisch "gestorben", weil er dem Gesetzgeber absolut nichts "bringen" würde.
- Hat jemand eine Idee, warum das BVerfG hier so rigoros geurteilt hat?
- Schließlich hatte es beispielsweise in 2 BvL 3/00 (Rn. 70) noch Folgendes geschrieben "Danach verletzt der Besoldungsgesetzgeber das Alimentationsprinzip nicht, wenn er bei der Bemessung der Bezüge von Beamten, die das gleiche Amt innehaben, an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufungen vorsieht, sofern sich solche regionalen Unterscheidungen nach Anlass und Ausmaß der Differenzierung vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lassen."
- Und zum Abschluss: Falls MoinMoin tasächlich Recht haben sollte und auch ein 1K-, 2K- und 3K-Beamter eine bestimmte Prekaritätsschwelle nicht unterschreiten dürfte, ergäbe sich daraus zwingend eine zusätzliche Obergrenze für die einzelnen Elemente des Familienzuschlags.
- Denn platt gesprochen: Je geringer der Anteil des Familienzuschlags an der 4K-Gesamtbesoldung ist (die den Ausgangspunkt bildet), desto mehr bekommt logischerweise ein 1K-, 2K- und 3K-Beamter.
2.) Der Gesetzgeber hat insbesondere der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg Rechnung zu tragen (Rn. 46).
- Bezugsgröße für die entsprechende Fortschreibungsprüfung ist, in diametralem Unterschied zu oben, die Jahresbruttobesoldung eines ledigen und kinderlosen Beamten in der höchsten Erfahrungsstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe (Rn. 78).
- Als Konsequenz ergibt sich daraus für den Gesetzgeber: Falls er wilde "Zuschlagsorgien" feiert, um möglichst günstig dem obigen Gebot der Mindestbesoldung Rechnung zu tragen, gerät er möglicherweise im Rahmen der Fortschreibungsprüfung "in Schwierigkeiten", weil hier ausschließlich die Entwicklung der Single-Besoldung betrachtet und mit der Tariflohnentwicklung, der Nominallohnentwicklung und der Verbraucherpreisentwicklung verglichen wird..