Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)  (Read 410740 times)

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3030 am: 15.12.2025 19:57 »
Ich schmeiße auch mal 5 Euro ins Phrasenschwein und stelle folgende Theorie auf:

Das Jahr 1996 dürfte vermutlich deshalb ausgewählt worden sein, weil erst ab 1995 für ganz Deutschland inklusive der neuen Bundesländer valide Daten für den Nominallohnindex vorliegen. Für den Verbraucherpreisindex gab es valide Daten ab 1991 für Gesamtdeutschland. Der BAT (Ost) in den neuen Bundesländern galt erst ab dem 01.10.1997.

Daher kann es auch sein, dass das Jahr 1996 einfach aus rein pragmatischen Erwägungen heraus als Bezugsjahr genommen wurde, weil es davor keine validen Daten gab, die dem Qualitätsanspruch des BVerfG gerecht wurden und sich im Übrigen auf das gesamte Bundesgebiet beziehen.

Bei den Prüfparametern und den Zahlen hat es sich zum einen an dem Postal Revenue and Federal Salary Act of 1967 aus den USA orientiert, der wohl (zumindest habe ich nichts vergleichbares gefunden, was vorher war) als erster in einem demokratisch strukturierten Land erstmals einen Vergleich zwischen den Gehältern der PW und der des öffentlichen Dienstes, also in dem Fall der Post und der staatlichen Verwaltung, mithin Beschäftigten, die dem deutschen Berufsbeamtentum am nächsten kommen, vollzogen hat und somit eine untere Orientierung der jährlichen Dynamik normiert hat. Das, was dort versucht wurde, entspricht wohl am ehesten dem, was wir heute als Nominallohnindex verstehen dürften.

Nach dem Executive Salary Cost of Living Adjustment Act von 1975, ebenfalls USA, orientierte sich, zumindest habe ich das so verstanden, die jährliche Anpassung der Besoldung der Mitglieder des Kongresses und der Justiz automatisch an der US Amerikanischen Inflation, also dem, was der Senat als Verbraucherpreisindex versteht.

Im Kern verfolgt der Senat mit dieser Betrachtung, so denke ich, im Wesentlichen zwei Ziele: Zum einen will er verhindern, dass die Besoldungsgesetzgeber die Beamten möglicherweise für die Nachzahlung und eine höhere Besoldung nach den Kriterien des BVerfG "bestraft", in dem sie die Besoldung über einen längeren Zeitpunkt alleine aus fiskalischen Gründen einfrieren oder zumindest von der allgemeinen Entwicklung abkoppeln. Der Blick war daher in der Erwartung, dass den Besoldungsgesetzgebern aufgrund der deutlichen Worte, die das Gericht gefunden hat, sich gezwungen sehen, die Grundbesoldung spürbar anzuheben, vermutlich eher in die Zukunft gerichtet als in die Vergangenheit. Der Senat konnte sich vermutlich nicht vorstellen, dass das passieren wird, was Durgi und BalBund uns angedeutet haben, nämlich eine weiterhin konsequente Missachtung der Rechtsprechung des BVerfG.

Zum anderen wollte der Senat die Staffelprüfungen, die die Fachgerichte bisher sehr mühselig und zeitintensiv selbst berechnen mussten, fortentwickeln. Damit will er einen effektiveren, weil schnelleren, Rechtschutz erreichen.

So verstanden hatte das Gericht aus meiner Sicht vermutlich andere Dinge im Blick, als es sich auf 1996 als normativen Fixpunkt festgelegt hat.

vermessen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3031 am: 15.12.2025 20:06 »
"Vermieter hätten Sie aufgrund diverser Verstöße gegen den Mietvertrag gern raus aber man winkt gleich mit der Presse und dem folgenden Shitstorm. "

Das steht im Post. Wenn der Vermieter die Mieter zwar raus haben möchte, aber nicht klagen will und zufrieden ist, wie soll ich den oben stehenden Satz verstehen?

Wir reden an unterschiedlichen Themen aneinander vorbei. Kein Vorwurf. Ist OT, ich bin raus. LG

uih, wollte da nix lostreten.
Nur noch soviel. Eigenbedarfskündigung nicht möglich. Sie werden sich nach 10 Jahren von der Immobilie trennen und das Kapitel damit abschließen. Wer der Kaufende ist oder was diese mit dem Haus anfangen werden,  interessiert sie nicht weiter.

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3032 am: 15.12.2025 20:19 »
Nochmal 5 €: Meine Posts bezogen sich auf vorsätzlichen Sozialleistungsbetrug. Wir haben aneinandervorbeigeredet. 😁

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3033 am: 15.12.2025 20:23 »
"Vermieter hätten Sie aufgrund diverser Verstöße gegen den Mietvertrag gern raus aber man winkt gleich mit der Presse und dem folgenden Shitstorm. "

Das steht im Post. Wenn der Vermieter die Mieter zwar raus haben möchte, aber nicht klagen will und zufrieden ist, wie soll ich den oben stehenden Satz verstehen?

Wir reden an unterschiedlichen Themen aneinander vorbei. Kein Vorwurf. Ist OT, ich bin raus. LG

uih, wollte da nix lostreten.
Nur noch soviel. Eigenbedarfskündigung nicht möglich. Sie werden sich nach 10 Jahren von der Immobilie trennen und das Kapitel damit abschließen. Wer der Kaufende ist oder was diese mit dem Haus anfangen werden,  interessiert sie nicht weiter.

Falls der Vermieter tatsächlich die Wohnung leer haben möchte und Klagebereit ist, wäre das evtl. ein Weg. Protokollieren über die "Besuchszeit" hinaus, Räumungsklage androhen und fallen lassen das man anhand von Protokollen nachweisen kann, dass der Partner dort lebt (mögliche Bedarfsgemeinschaft, weitere umlegbare Kosten) und abwarten, was die Mieterin macht.

Klagt Sie und geht an die Presse, hoffen das jemand von der Arge dabei ist, der als Zuhörer gerne den Hinweis einer Bedarfsgemeinschaft aufnimmt. Presse wird abwägen was besser ankommt. Mutter mit vier Kindern auf der Straße oder möglicher Sozialbetrug.

Bestenfalls wird die Mieterin die Kündigung nicht beklagen.

Aber das kann der Vermieter am besten mit einem Anwalt besprechen, falls Bedarf besteht.

vermessen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3034 am: 15.12.2025 20:23 »
Nochmal 5 €: Meine Posts bezogen sich auf vorsätzlichen Sozialleistungsbetrug. Wir haben aneinandervorbeigeredet. 😁

Eigentlich nicht, bei meinem Bsp. ging es genau um dieses Thema

Wir sind eher im Gleichschritt vom Thema abgekommen  ;D

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3035 am: 15.12.2025 20:24 »
Nochmal 5 €: Meine Posts bezogen sich auf vorsätzlichen Sozialleistungsbetrug. Wir haben aneinandervorbeigeredet. 😁

Schon verstanden. Aber dennoch wurde der Sachverhalt so beschrieben, als das der Vermieter unzufrieden ist und am liebsten klagen möchte. Wie daraus der Gedanke entsteht, dass der Vermieter mit der Situation zufrieden ist, erschließt sich mir nicht.

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3036 am: 15.12.2025 20:37 »
Nochmal 5 €: Meine Posts bezogen sich auf vorsätzlichen Sozialleistungsbetrug. Wir haben aneinandervorbeigeredet. 😁

Schon verstanden. Aber dennoch wurde der Sachverhalt so beschrieben, als das der Vermieter unzufrieden ist und am liebsten klagen möchte. Wie daraus der Gedanke entsteht, dass der Vermieter mit der Situation zufrieden ist, erschließt sich mir nicht.

Sorry, nein nicht verstanden. Jobcenter zahlt 2 Mieten. Warum soll ein Vermieter klagen? Gegen was und aufgrund welches Hinweises? Wohnen 2 Bürgergeldempfänger zusammen, gibt es weniger als wenn es 2 getrennte Wohungen gibt. Und das führt dazu, dass ich oder andere GV in leer stehenden Wohnungen von Bürgergeldempfängern stehen.

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3037 am: 15.12.2025 20:54 »
Nochmal 5 €: Meine Posts bezogen sich auf vorsätzlichen Sozialleistungsbetrug. Wir haben aneinandervorbeigeredet. 😁

Schon verstanden. Aber dennoch wurde der Sachverhalt so beschrieben, als das der Vermieter unzufrieden ist und am liebsten klagen möchte. Wie daraus der Gedanke entsteht, dass der Vermieter mit der Situation zufrieden ist, erschließt sich mir nicht.

Sorry, nein nicht verstanden. Jobcenter zahlt 2 Mieten. Warum soll ein Vermieter klagen? Gegen was und aufgrund welches Hinweises? Wohnen 2 Bürgergeldempfänger zusammen, gibt es weniger als wenn es 2 getrennte Wohungen gibt. Und das führt dazu, dass ich oder andere GV in leer stehenden Wohnungen von Bürgergeldempfängern stehen.

Warum der Vermieter eigentlich klagen möchte kann nur derjenige aufklären, der dies geschrieben hat. Ich habe das nur für meinen Post aufgegriffen.

bebolus

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« Antwort #3038 am: 15.12.2025 21:01 »
Schön.. , da Du meine Posts nicht gelesen hast, können wir wohl wieder zum Thema zurückkehren.

Rheini

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« Antwort #3039 am: 15.12.2025 21:07 »
Schön.. , da Du meine Posts nicht gelesen hast, können wir wohl wieder zum Thema zurückkehren.

Warum sollte ich deine lesen, wenn es mir um die Post und den Fall von "vermessen" geht?

bebolus

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« Antwort #3040 am: 15.12.2025 21:14 »
Schön.. , da Du meine Posts nicht gelesen hast, können wir wohl wieder zum Thema zurückkehren.

Warum sollte ich deine lesen, wenn es mir um die Post und den Fall von "vermessen" geht?

Alles gut (oder auch nicht). Dann zitiere bitte genauer. 😁

NWB

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« Antwort #3041 am: 15.12.2025 21:55 »
Als ob es hier nicht schon genug Handlungsstränge gäbe…

Böswilliger Dienstherr

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« Antwort #3042 am: 15.12.2025 22:31 »
Da wird mehr Scheiße gelabert als in kommenden Besoldungsgesetzen

Nic789

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)
« Antwort #3043 am: 16.12.2025 07:54 »
Guten Morgen,

die Sache mit dem Partnereinkommen ist doch meistens die:

Wenn wir amtsangemessen alimentiert würden, bräuchte Mann/Frau nicht zusätzlich arbeiten gehen - ein zusätzliches Partnereinkommen wäre nicht notwendig.
Aber da die Preissteigerungen in allen Bereichen enorm sind, die Bezüge aber nicht mitwachsen, bleibt nichts anderes übrig, als dem Partner einen (Mini-)Job zu suchen, sonst käme man nicht mehr über die Runden!
Warum ist das kein Argument gegen das fiktive Partnereinkommen?

NWB

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« Antwort #3044 am: 16.12.2025 08:28 »
Aber da die Preissteigerungen in allen Bereichen enorm sind, die Bezüge aber nicht mitwachsen

Da hast du das Problem und die Lösung.
Inflationsausgleich gehört zur aA.