Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Rentenonkel

Der Verfasser greift das Ergebnis, dass einige Besoldungsgruppen nicht unteralimentiert zu sein scheinen, weil die Prüfparameter nicht verletzt zu sein scheinen, auf und zeigt die Defizite der bisherigen Indexbildung auf.

Wenn man demnach mit einer solchen spitzen Berechnung entgegen der ursprünglichen Annahme doch beweisen kann, dass die Indizes verletzt sind, weil die bisherige Berechnungsmethode unscharf oder besser ungenau war, dann hat man Argumente, die das Fachgericht doch in eine intensivere Auseinandersetzung zwingen könnten und so eine eigentlich erfolglose Klage doch zum Erfolg führen kann.

So verstanden hätte man das BVerfG vielleicht auch bei der Berliner Entscheidung überzeugen können, dass nicht nur 95 % der Beamten, sondern sogar 100 % der Beamten, verfassungswidrig unteralimentiert sind. Daher verstehe ich ehrlicherweise die scharfen Angriffe auf die Methode oder ihres Verfassers nicht. Immerhin werden frühere Schriften zum Beispiel auch in den Gutachten von Udo di Fabio nicht nur einmal sondern mehrfach zitiert, mithin kann man davon ausgehen, dass die Berechnungen und Stellungnahmen in der Vergangenheit für nicht wenige Juristen lesenswert und nachvollziehbar waren. Man kann die Berechnung, auch wenn man sie nicht nachvollziehen kann, dennoch, so man sie benötigt, bei der tiefergehenden Begründung ins Feld führen und der Dienstherr muss sie dann ja entkräften, so er es denn kann. Dabei sind juristisch saubere Formulierungen sicherlich hilfreich.

Wenn ich mir die Finger wund schreiben würde und dann lesen würde, es sei Bullshit und filler, würde ich auch lieber ein Bier trinken und eine Bratwurst essen gehen. Wer hier so mit Swen umgeht, der sicherlich die allermeisten erst auf die ganze Sache aufmerksam gemacht hat, darf sich nicht wundern, dass er hier wiederkehrend immer weniger schreibt.

Ich für meinen Teil setze mich gerne mit den Beiträgen von Swen auseinander und der hat nach meinem Eindruck eine sachliche Auseinandersetzung auch nie gescheut, so es der Sache dienlich ist. Aber ihn jetzt hier wiederkehrend persönlich anzugreifen, weil man ihm nicht folgen kann, geht dann aus meiner Sicht doch zu weit. Man käme ja auch nicht auf die Idee, Maidowski eine Mail zu schreiben, warum er in dem Urteil soviel filler und bullshit geschrieben hat, ein einfaches basta hätte doch auch gereicht.

Und nochmal zu der Unlogik meiner Berechnung:

Der Beamte A bekommt (so wie es das BVerfG bei der Bildung des Index unterstellt hat) am 01.01. des Jahres die Besoldungserhöhung, der Beamte B dagegen (so wie es tatsächlich regelmäßig war) unterjährig erst am 01.07. des Jahres die Besoldungserhöhung.

Dann bekommt der Beamte A jedes Jahr und nicht nur einmal vom 01.01. des Jahres bis zu der tatsächlich Erhöhung des Beamten B bereits die Erhöhung, mithin ist die Differenz eben nicht nur einmalig sondern jedes Jahr aufs neue 600 EUR.

Bezogen auf das Vorjahreseinkommen ist der "normale" Index für beide identisch, somit wird diese Differenz nur einmal abgebildet, obwohl nominal der eine Beamte jedes Jahr für mehrere Monate eine höhere Besoldung erhalten hat als der andere, während der "spitze" Index diesen Differenz über den gesamten Zeitraum etwas transparenter darstellt. Damit haben jetzt alle, bei denen die Fortschreibungspflicht nicht verletzt zu sein scheint, einen Schlüssel in der Hand, mit dem sie vielleicht doch die Tür für eine tiefergehende Prüfung der Fortschreibungspflicht aufschließen können. Das kann man nutzen oder sein lassen, nach meiner Meinung kommt es jedoch auf den Versuch an. Am Ende entscheiden ja nicht wir, was bullshit oder filler ist, sondern das jeweilige Fachgericht.

Daher möchte ich für meinen Teil Swen ausdrücklich für diese Betrachtung und auch die gesamte Arbeit, die er in die Sache, die uns allen dienlich ist, steckt, danken.

Soldat1980

Mir geht es und ich vermute, uns allen nicht um Rechthaberei oder mathematische Grabenkämpfe. Der Ton wird stellenweise ziemlich rau, und das wird dem eigentlichen Thema aus meiner Sicht nicht gerecht.

Im Bund gibt es vermutlich nur eine sehr überschaubare Zahl an Beamten und Soldaten, vielleicht zehn bis zwanzig, die derzeit überhaupt den Versuch unternehmen, die Frage der amtsangemessenen Alimentation auf dem Klageweg voranzubringen gerade vor dem Hintergrund der jahrelangen Untätigkeit des Gesetzgebers. Einige von uns haben inzwischen Verwaltungsgerichte, die beginnen, die neue Rechtsprechung aus Karlsruhe tatsächlich umzusetzen und nun konkrete, belastbare Zahlen von der Beklagtenseite anfordern. Man darf wohl davon ausgehen, dass in den zuständigen Stellen derzeit entsprechend intensiv gerechnet und geschwitzt wird.

An dieser Stelle möchte ich ausdrücklich einen großen Dank an Swen aussprechen. Ohne seine jahrelange fachliche Begleitung, seine tiefgehenden Beiträge hier im Forum und seine gutachterlich geprägten Stellungnahmen wäre vieles von dem, was wir heute diskutieren und gerichtlich einfordern können, überhaupt nicht denkbar gewesen.

Am Ende verfolgen wir aber alle dasselbe Ziel, dass sich aus diesen Verfahren etwas entwickelt, wovon nicht nur einzelne Kläger, sondern die gesamte Beamtenschaft profitiert.

In diesem Sinne wäre es vielleicht hilfreich, sich wieder stärker auf das zu besinnen, was uns verbindet nämlich die Hoffnung, dass sich die amtsangemessene Besoldung im Bund endlich auf verfassungsrechtlich tragfähige Füße stellt.

Lord of the Vast

Obwohl ich Jurist bin, halte ich mich für einigermaßen mathematisch begabt. Trotzdem kann ich die hier streitigen Ausführungen von Swen, dessen Ausführungen ich sonst ebenfalls sehr schätze, einfach nicht nachvollziehen.

Es ist nunmal wirklich so, dass der Beamte B in den weiteren Jahren (genauso wie der Beamte A) jeweils 2 % mehr als im Vorjahr hat. Darauf kommt es doch aber auch gar nicht an. Denn wir betrachten doch immer das Verhältnis zum Basisjahr. Und in diesem Verhältnis schleppt der Beamte B die ganze Zeit den fehlenden 1 % vom 1. Jahr mit. Im letzten Jahr (keine oder gleichzeitige Erhöhung) sind die Beamten in diesem Jahr (!) dann auf dem selben Stand. Das heißt für dieses Jahr könnte der Beamte B nicht Summe X mehr Nachzahlung erwarten als der Beamte A. Für die vorigen Jahre allerdings schon. Denn im Verhältnis zum Basisjahr hatte der Beamte stets ca. 1 % zu wenig.

Was übersehe ich?

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in 08.01.2026 16:21Aber nun bist erst einmal Du mit einer Antwort dran, BVerfGBeliever.

Wenn ich so freundlich gefragt werde, antworte ich natürlich gerne.

Dabei werde ich versuchen, mich so knapp und einfach wie möglich auszudrücken (da du anscheinend weiterhin in der mathematisch/statistischen Sackgasse steckst, in die du dich aus mir unerfindlichen Gründen verrannt zu haben scheinst):

1.) Eine "Spitzausrechnung" bedeutet lediglich, dass sämtliche Besoldungsbestandteile (Grundgehalt inklusive etwaiger unterjähriger Änderungen, Sonder- und Einmalzahlungen, usw. usf.) eines Jahres auf Euro und Cent genau aufaddiert werden. Als Ergebnis erhält man für jedes Jahr die tatsächliche "echte" gesamte Bruttobesoldung einer bestimmten Besoldungsgruppe, beispielsweise R1 bzw. A14 in deinen beiden ZBR-Leseempfehlungen.

2.) Anschließend kann man ein Basisjahr definieren (Besoldungsindex = 100) und für jedes andere Jahr den entsprechenden Wert des Besoldungsindex berechnen, der exakt ausdrückt, in welchem Verhältnis die Besoldung im jeweiligen Jahr zur Besoldung im Basisjahr stand.

3.) Schließlich kann man diese Besoldungsindex-Werte mit anderen Indizes (Tariflöhne, Nominallöhne, Preise, etc.) vergleichen, um eine wertende Betrachtung der zugrundeliegenden Besoldung vornehmen zu können. Das war's auch schon, zack feddich.


Das Ganze ist also weder kompliziert noch kontraintuitiv noch in irgendeiner Art und Weise Irrgarten-gefährdet, sondern simpelste Arithmetik auf (nahezu) Grundschulniveau. Darüber hinaus entspricht es zu 100% der "aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts", da im Beschluss vom 17. September 2025 exakt so vorgegangen wird wie von mir gerade dargelegt.

Daher ist es mir nach wie vor ein absolutes Rätsel, wie man zu solch hanebüchenen mathematischen Aussagen kommen kann wie im genannten ZBR-Artikel (Stichwort 11,4% Besoldungssteigerung statt tatsächlicher 26,7%)..

Ozymandias

BVerfG, 17.11.2025 - 2 BvL 13/18 (Beschwerdekammerbeschluss: Erfolglose Verzögerungsbeschwerde bzgl der Dauer eines Normenkontrollverfahrens zur Amtsangemessenheit der Beamtenbesoldung in Schleswig-Holstein - lange Verfahrensdauer von über sieben Jahren durch Sachgründe gerechtfertigt)

https://testphase.rechtsinformationen.bund.de/case-law/KVRE464182501

Sollte neu sein.

Keine Entschädigung bei überlangen Verfahren ist einfach nur lächerlich, egal aus welchen Gründen. Da geht es maximal um 1-4k, nach einer Verzögerungsrüge und Verzögerungsbeschwerde. Dann muss eben das Karlsruhe Reisebudget in Zukunft geringer ausfallen. Aus Bürgersicht ist diese Kleinkariertheit nicht mehr nachvollziehbar.

AndreasS

Ist es evtl. möglich diese Tabelle von Dr. Torsten Schwan aus dem ZBR hier zu veröffentlichen?
Dann könnte jeder mal seine Überlegungen einbringen nachdem man die Tabelle mal gesehen hat.

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in 08.01.2026 17:11Wenn ich so freundlich gefragt werde, antworte ich natürlich gerne.

Dabei werde ich versuchen, mich so knapp und einfach wie möglich auszudrücken (da du anscheinend weiterhin in der mathematisch/statistischen Sackgasse steckst, in die du dich aus mir unerfindlichen Gründen verrannt zu haben scheinst):

1.) Eine "Spitzausrechnung" bedeutet lediglich, dass sämtliche Besoldungsbestandteile (Grundgehalt inklusive etwaiger unterjähriger Änderungen, Sonder- und Einmalzahlungen, usw. usf.) eines Jahres auf Euro und Cent genau aufaddiert werden. Als Ergebnis erhält man für jedes Jahr die tatsächliche "echte" gesamte Bruttobesoldung einer bestimmten Besoldungsgruppe, beispielsweise R1 bzw. A14 in deinen beiden ZBR-Leseempfehlungen.

2.) Anschließend kann man ein Basisjahr definieren (Besoldungsindex = 100) und für jedes andere Jahr den entsprechenden Wert des Besoldungsindex berechnen, der exakt ausdrückt, in welchem Verhältnis die Besoldung im jeweiligen Jahr zur Besoldung im Basisjahr stand.

3.) Schließlich kann man diese Besoldungsindex-Werte mit anderen Indizes (Tariflöhne, Nominallöhne, Preise, etc.) vergleichen, um eine wertende Betrachtung der zugrundeliegenden Besoldung vornehmen zu können. Das war's auch schon, zack feddich.


Das Ganze ist also weder kompliziert noch kontraintuitiv noch in irgendeiner Art und Weise Irrgarten-gefährdet, sondern simpelste Arithmetik auf (nahezu) Grundschulniveau. Darüber hinaus entspricht es zu 100% der "aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts", da im Beschluss vom 17. September 2025 exakt so vorgegangen wird wie von mir gerade dargelegt.

Daher ist es mir nach wie vor ein absolutes Rätsel, wie man zu solch hanebüchenen mathematischen Aussagen kommen kann wie im genannten ZBR-Artikel (Stichwort 11,4% Besoldungssteigerung statt tatsächlicher 26,7%)..

Das war nicht meine Frage: Meine Frage war, ob Du weiterhin davon ausgehst, dass die von Dir gestern präferierte Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit sachgerecht ist. Die 26. Kammer des VG Berlin ist dabei nicht so vorgegangen, wie Du das nun unter 2.) ausführst, sondern hat die Methodik verwendet, die in den von Dir kritisierten ZBR-Beitrag als evident sachwidrig nachgewiesen wird und die Du seit gestern regelmäßig als sachgerecht betrachtet hast, zuletzt gemeinsam mit MoinMoin. Insofern möchte ich meine Frage widerholen: Bist Du weiterhin der Ansicht, dass die von der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit verwendete Methodik sachgerecht ist? Oder hast Du diesbezüglich Deine Meinung zwischenzeitlich geändert?

Darüber hinaus wäre ich Dir für einen Verweis aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbunden, aus dem geschlossen werden könnte, dass der Zweite Senat die von Dir nun unter 2.) genannte Methodik verwendet hat. Du wirst ohne Probleme die entsprechende Randnummer nennen können, da Du ja überzeugt davon bist, dass der Entscheidung jene Methodik zugrunde liegt.

Darüber hinaus hast Du das richtig wahrgenommen, dass ich eine Frage freundlich an Dich gerichtet habe, so wie ich mich nur daran erinnern kann, Dir gegenüber seit jeher in freundlicher Gewogenheit formuliert zu haben. Ich wäre Dir also im Sinne der Gesprächskultur verbunden, wenn Du mir nicht unterstelltest, dass ich augenscheinlich nicht einmal auf Grundschulniveau rechnen und denken könnte. Sollte das ein weiteres Mal vorkommen, breche ich auch mit Dir die Unterhaltung ab, wie ich das mit einem anderen Nutzer hier bereits getan habe, der sich seit jeher regelmäßig der gleichen unflätigen Methoden der Diskreditierung anderer bedient. Wo sind wir hier eigentlich?

Und nun wäre ich Dir weiterhin verbunden, wenn Du meine beiden Fragen beantworten würdest. Denn ich habe mir gestern und heute große Mühe gegeben, Deine Fragen sachlich zu beantworten, auch wenn mir das offensichtlich Deiner Meinung nach allenfalls auf Grundschulniveau gelungen ist.

BVerfGBeliever

Zitat von: SwenTanortsch in 08.01.2026 17:54Darüber hinaus wäre ich Dir für einen Verweis aus der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verbunden, aus dem geschlossen werden könnte, dass der Zweite Senat die von Dir nun unter 2.) genannte Methodik verwendet hat. Du wirst ohne Probleme die entsprechende Randnummer nennen können, da Du ja überzeugt davon bist, dass der Entscheidung jene Methodik zugrunde liegt.
Selbstverständlich.

- Die allgemeinen Grundlagen der Konstruktion des Besoldungsindex werden zunächst in den Randnummer 78 bis 80 erläutert.
- Anschließend wird in den Randnummern 122 bis 124 die konkrete Berechnung der Berliner Besoldungsindex-Werte für die Jahre 1996 bis 2020 dargestellt (mit 1996 als Basisjahr).



Zitat von: SwenTanortsch in 08.01.2026 17:54Meine Frage war, ob Du weiterhin davon ausgehst, dass die von Dir gestern präferierte Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit sachgerecht ist. Die 26. Kammer des VG Berlin ist dabei nicht so vorgegangen, wie Du das nun unter 2.) ausführst, sondern hat die Methodik verwendet, die in den von Dir kritisierten ZBR-Beitrag als evident sachwidrig nachgewiesen wird und die Du seit gestern regelmäßig als sachgerecht betrachtet hast, zuletzt gemeinsam mit MoinMoin.
Ich kenne momentan nicht die Originalquelle des VG Berlin (falls gewünscht, kann ich dieses Kenntnisdefizit gerne beseitigen).

Aber wenn ich die letzten drei Spalten von Tabelle 1 im ZBR-Aufsatz richtig lese, ist auch das VG Berlin bei der Ermittlung der Besoldungsindex-Werte exakt so vorgegangen wie es sowohl Prof. Färber auf Anfrage des BVerfG getan hat als auch von mir (und anderen hier im Forum) die ganze Zeit propagiert wird.



Zitat von: SwenTanortsch in 08.01.2026 17:54Ich wäre Dir also im Sinne der Gesprächskultur verbunden, wenn Du mir nicht unterstelltest, dass ich augenscheinlich nicht einmal auf Grundschulniveau rechnen und denken könnte. Sollte das ein weiteres Mal vorkommen, breche ich auch mit Dir die Unterhaltung ab, wie ich das mit einem anderen Nutzer hier bereits getan habe, der sich seit jeher regelmäßig der gleichen unflätigen Methoden der Diskreditierung anderer bedient.
Ich habe mich anscheinend missverständlich ausgedrückt.

Ich wollte nicht vermitteln, dass du nicht auf Grundschulniveau rechnen kannst, sondern lediglich zum Ausdruck bringen, dass die zugrundeliegende mathematisch/statistische Methodik (zumindest in meinen Augen) längst nicht so komplex ist wie von dir dargestellt. Falls du dich dadurch angegriffen gefühlt haben solltest, war dies keinesfalls meine Absicht und ich entschuldige mich in aller Form dafür.

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: BVerfGBeliever in 08.01.2026 17:11Wenn ich so freundlich gefragt werde, antworte ich natürlich gerne.

Dabei werde ich versuchen, mich so knapp und einfach wie möglich auszudrücken (da du anscheinend weiterhin in der mathematisch/statistischen Sackgasse steckst, in die du dich aus mir unerfindlichen Gründen verrannt zu haben scheinst):

1.) Eine "Spitzausrechnung" bedeutet lediglich, dass sämtliche Besoldungsbestandteile (Grundgehalt inklusive etwaiger unterjähriger Änderungen, Sonder- und Einmalzahlungen, usw. usf.) eines Jahres auf Euro und Cent genau aufaddiert werden. Als Ergebnis erhält man für jedes Jahr die tatsächliche "echte" gesamte Bruttobesoldung einer bestimmten Besoldungsgruppe, beispielsweise R1 bzw. A14 in deinen beiden ZBR-Leseempfehlungen.

2.) Anschließend kann man ein Basisjahr definieren (Besoldungsindex = 100) und für jedes andere Jahr den entsprechenden Wert des Besoldungsindex berechnen, der exakt ausdrückt, in welchem Verhältnis die Besoldung im jeweiligen Jahr zur Besoldung im Basisjahr stand.

3.) Schließlich kann man diese Besoldungsindex-Werte mit anderen Indizes (Tariflöhne, Nominallöhne, Preise, etc.) vergleichen, um eine wertende Betrachtung der zugrundeliegenden Besoldung vornehmen zu können. Das war's auch schon, zack feddich.


Das Ganze ist also weder kompliziert noch kontraintuitiv noch in irgendeiner Art und Weise Irrgarten-gefährdet, sondern simpelste Arithmetik auf (nahezu) Grundschulniveau. Darüber hinaus entspricht es zu 100% der "aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts", da im Beschluss vom 17. September 2025 exakt so vorgegangen wird wie von mir gerade dargelegt.

Daher ist es mir nach wie vor ein absolutes Rätsel, wie man zu solch hanebüchenen mathematischen Aussagen kommen kann wie im genannten ZBR-Artikel (Stichwort 11,4% Besoldungssteigerung statt tatsächlicher 26,7%)..

Danke für das einzige Licht das hier brennt. Neben wiederholt nicht klar erläuterten akademischen Irrfahrten mathematischer Art ohne Definition und ohne Sinn ist es eine Wohltat dich zu lesen.

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: BVerfGBeliever in 08.01.2026 18:22Selbstverständlich.

- Die allgemeinen Grundlagen der Konstruktion des Besoldungsindex werden zunächst in den Randnummer 78 bis 80 erläutert.
- Anschließend wird in den Randnummern 122 bis 124 die konkrete Berechnung der Berliner Besoldungsindex-Werte für die Jahre 1996 bis 2020 dargestellt (mit 1996 als Basisjahr).


Ich kenne momentan nicht die Originalquelle des VG Berlin (falls gewünscht, kann ich dieses Kenntnisdefizit gerne beseitigen).

Aber wenn ich die letzten drei Spalten von Tabelle 1 im ZBR-Aufsatz richtig lese, ist auch das VG Berlin bei der Ermittlung der Besoldungsindex-Werte exakt so vorgegangen wie es sowohl Prof. Färber auf Anfrage des BVerfG getan hat als auch von mir (und anderen hier im Forum) die ganze Zeit propagiert wird.


Ich habe mich anscheinend missverständlich ausgedrückt.

Ich wollte nicht vermitteln, dass du nicht auf Grundschulniveau rechnen kannst, sondern lediglich zum Ausdruck bringen, dass die zugrundeliegende mathematisch/statistische Methodik (zumindest in meinen Augen) längst nicht so komplex ist wie von dir dargestellt. Falls du dich dadurch angegriffen gefühlt haben solltest, war dies keinesfalls meine Absicht und ich entschuldige mich in aller Form dafür.

Du Ozymandias und ich haben das schon gerechnet da hat swen sich in den Irrgarten begeben, daraus einen ZBR Beitrag gebastelt und will nun aus dem Bälleparadies des Grundschulmathe Labyrinthes nicht mehr heraus kommen obwohl ihn hier alle rufen. Lieber @swen: hör auf zu rechnen, es steht dir nicht

BVerfGBeliever

Hallo Swen,

hier noch eine kleine Ergänzung. Möglicherweise setze ich manchmal ein wenig zu viel Vorwissen voraus, so dass man mir gegebenenfalls etwas schwer folgen kann. Daher ergänzend zur Erläuterung:

- Ein Basisjahr bei einem Index heißt (zumindest für mich), dass sich sämtliche Indexwerte in allen anderen Jahren immer aus einem impliziten Vergleich mit diesem Basisjahr ergeben.
- Willkürliches Beispiel: Beim Verbraucherpreisindex ist das Basisjahr zurzeit das Jahr 2020. Im November 2025 hatte der Index einen Wert von 122,7. Damit kann man ohne jegliche Rechnerei sofort sehen, dass der verwendete Warenkorb im November 2025 um genau 22,7% teurer war als (im Durchschnitt des Jahres) 2020.
- Und wenn jetzt in Randnummer 78 und 80 des BVerfG-Beschlusses steht, dass ab sofort ein festes Basisjahr 1996 verwendet wird, dann heißt das (zumindest für mich), dass sich beispielsweise sämtliche Werte des Besoldungsindex immer auf einen impliziten Vergleich mit dem Jahr 1996 beziehen.
- Somit gibt es in meiner Welt auch nirgendwo ein "abgesenktes Besoldungsniveau" (ich weiß noch immer nicht, was das überhaupt sein soll), sondern lediglich für jedes Jahr eine (idealerweise spitz ausgerechnete) Bruttogesamtbesoldung, aus der sich dann direkt der jeweilige Indexwert ergibt, und zwar per einfacher Division durch den Wert im Basisjahr.


Und exakt das Gleiche hat übrigens das VG Berlin in Randnummer 300 seines Beschlusses vom 16.6.2023 getan (Quelle: https://dejure.org/ext/7dfad437cacb752a335437882ff26b48):

- Willkürliches Beispiel: Im Jahr 2011 lag die Gesamtbesoldung des R1-Beamten bei 62.660,69 €. Teilt man diesen Wert durch die Besoldung im Basisjahr 2003 (59.524,33 €) und multipliziert ihn mit 100, erhält man direkt den zugehörigen Indexwert von 105,269, der sich auch exakt so in der Tabelle in Randnummer 300 wiederfindet.
- Gleiches gilt für das Jahr 2018: Teilt man die angegebenen 75.440,83 € wiederum durch die Basisjahr-Besoldung von 59.524,33 €, erhält man den entsprechenden Indexwert von 126,739 und weiß dementsprechend auf einen Blick, dass die Besoldung im Jahr 2018 um 26,7% höher war als im Jahr 2003.

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: BVerfGBeliever in 08.01.2026 20:30Hallo Swen,

hier noch eine kleine Ergänzung. Möglicherweise setze ich manchmal ein wenig zu viel Vorwissen voraus, so dass man mir gegebenenfalls etwas schwer folgen kann. Daher ergänzend zur Erläuterung:

- Ein Basisjahr bei einem Index heißt (zumindest für mich), dass sich sämtliche Indexwerte in allen anderen Jahren immer aus einem impliziten Vergleich mit diesem Basisjahr ergeben.
- Willkürliches Beispiel: Beim Verbraucherpreisindex ist das Basisjahr zurzeit das Jahr 2020. Im November 2025 hatte der Index einen Wert von 122,7. Damit kann man ohne jegliche Rechnerei sofort sehen, dass der verwendete Warenkorb im November 2025 um genau 22,7% teurer war als (im Durchschnitt des Jahres) 2020.
- Und wenn jetzt in Randnummer 78 und 80 des BVerfG-Beschlusses steht, dass ab sofort ein festes Basisjahr 1996 verwendet wird, dann heißt das (zumindest für mich), dass sich beispielsweise sämtliche Werte des Besoldungsindex immer auf einen impliziten Vergleich mit dem Jahr 1996 beziehen.
- Somit gibt es in meiner Welt auch nirgendwo ein "abgesenktes Besoldungsniveau" (ich weiß noch immer nicht, was das überhaupt sein soll), sondern lediglich für jedes Jahr eine (idealerweise spitz ausgerechnete) Bruttogesamtbesoldung, aus der sich dann direkt der jeweilige Indexwert ergibt, und zwar per einfacher Division durch den Wert im Basisjahr.


Und exakt das Gleiche hat übrigens das VG Berlin in Randnummer 300 seines Beschlusses vom 16.6.2023 getan (Quelle: https://dejure.org/ext/7dfad437cacb752a335437882ff26b48):

- Willkürliches Beispiel: Im Jahr 2011 lag die Gesamtbesoldung des R1-Beamten bei 62.660,69 €. Teilt man diesen Wert durch die Besoldung im Basisjahr 2003 (59.524,33 €) und multipliziert ihn mit 100, erhält man direkt den zugehörigen Indexwert von 105,269, der sich auch exakt so in der Tabelle in Randnummer 300 wiederfindet.
- Gleiches gilt für das Jahr 2018: Teilt man die angegebenen 75.440,83 € wiederum durch die Basisjahr-Besoldung von 59.524,33 €, erhält man den entsprechenden Indexwert von 126,739 und weiß dementsprechend auf einen Blick, dass die Besoldung im Jahr 2018 um 26,7% höher war als im Jahr 2003.

So ist das

Verwalter

Mmh, die Frage ist doch, ob ein Beschäftigter, bei dem die prozentuale Gehaltsanpassung am 01.01. erfolgte, denselben Besoldungsindex haben kann, wie ein Beschäftigter, dessen Anpassung am 01.08. erfolgte.

Dazu sollte schon ein Unterschied zu sehen sein. Insofern wäre zu klären, ob die Indizes überhaupt vergleichbar sind. Sauber wäre mE wohl die Berechnung der absoluten Differenzen zwischen den Jahresbruttobesoldungen und diese dann ins Verhältnis zum Basisjahr zu bringen. Die in der Entscheidung angewandte Methodik erscheint mir fragwürdig. Aber ich bin auch kein Mathematiker.
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

Fantask

Kurze Frage zu einem etwas anderen Thema, hoffe es passt rein.

Die vorläufigen Abschlagszahlungen zur Übertragung des Tarifergebnisses sind ja schon gelaufen. Ist die weitere Zahlung mit der Verspätung des Entwurfs zur AA sowie damit einhergehenden Anpassung des BBesG hinfällig?

Frage deswegen, weil ich die Zahlungen als Lohnarten im System sehen konnte. Jetzt sind diese zusätzlichen Lohnarten raus und ich frage mich, ob die gänzlich gelöscht wurden oder ob die Grundbeträge im System einfach angepasst wurden. Vielleicht hat ja jemand Informationen dazu.

SwenTanortsch

Zitat von: BVerfGBeliever in 08.01.2026 18:22Selbstverständlich.

- Die allgemeinen Grundlagen der Konstruktion des Besoldungsindex werden zunächst in den Randnummer 78 bis 80 erläutert.
- Anschließend wird in den Randnummern 122 bis 124 die konkrete Berechnung der Berliner Besoldungsindex-Werte für die Jahre 1996 bis 2020 dargestellt (mit 1996 als Basisjahr).


Ich kenne momentan nicht die Originalquelle des VG Berlin (falls gewünscht, kann ich dieses Kenntnisdefizit gerne beseitigen).

Aber wenn ich die letzten drei Spalten von Tabelle 1 im ZBR-Aufsatz richtig lese, ist auch das VG Berlin bei der Ermittlung der Besoldungsindex-Werte exakt so vorgegangen wie es sowohl Prof. Färber auf Anfrage des BVerfG getan hat als auch von mir (und anderen hier im Forum) die ganze Zeit propagiert wird.


Ich habe mich anscheinend missverständlich ausgedrückt.

Ich wollte nicht vermitteln, dass du nicht auf Grundschulniveau rechnen kannst, sondern lediglich zum Ausdruck bringen, dass die zugrundeliegende mathematisch/statistische Methodik (zumindest in meinen Augen) längst nicht so komplex ist wie von dir dargestellt. Falls du dich dadurch angegriffen gefühlt haben solltest, war dies keinesfalls meine Absicht und ich entschuldige mich in aller Form dafür.

Zur Entscheidung der 26. Kammer des VG Berlin

Ok, Du hast Dich also zunächst einmal gar nicht mit der Entscheidung der 26. Kammer beschäftigt, die im ZBR-Beitrag hinsichtlich der dort vollzogenen Methodik einer "Spitzausrechnung" umfassend betrachtet wird. Diese Entscheidung wird im Beitrag in der Fn. 37 auf der Seite 411 eingeführt, zugleich begründet der Beitrag die Auswahl jener Entscheidung. Bei ihr handelt es sich um VG Berlin, Beschluss vom 16.6.2023 - 26 K 245/23 - https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001547272 -; sie ist zunächst einmal nicht sonderlich schwer im Netz zu finden. Die dort vollzogene "Spitzausrechnung" wird ab den Rn. 296 ff. dokumentiert. Die Kammer dividiert nun in der Betrachtung des Jahres 2018 regelmäßig für alle Jahre ab dem Basisjahr 2003 das Besoldungsniveau des aktuellen Jahrs durch das des Vorjahrs, und zwar auch dann, wenn im Vorjahr das Besoldungsniveau als Folge einer unterjährigen Besoldungsanpassung abgesenkt worden ist. Sie vollzieht nicht die von Dir nun wiederholt angeführte Methodik eines festen Basisjahrs. Insofern solltest Du ggf. - bevor Du zu sehr weitgehender Kritik ansetzt - schauen, auf welcher Basis Du eigentlich Kritik äußerst.

Die Kammer kommt also zu ihrem Ergebnis, dass der "spitz" bemessene Besoldungsindex im Jahr 2018 für den Zeitraum 2004 bis 2018 mit dem Basisjahr 2003 26,74 % beträgt (Rn. 300). Sie hatte zuvor einen linearen Index von 27,75 % für denselben Betrachtungszeitraum ermittelt, der also gegeben wäre, wenn die prozentuale Anhebung der Besoldung in jedem Jahr zwischen 2004 und 2018 jeweils zum Januar erfolgt wäre (Rn. 95).

Zur Problematik der Methodik habe ich nun wiederholt alles gesagt: Obgleich der bemessenen Besoldungsgruppe R 1 in der Endstufe zwischen August 2004 und Juli 2010 gar keine Erhöhung der Grundbesoldung gewährt worden ist und ihr darüber hinaus zwischen August 2010 und August 2017 eine Anhebung der Besoldung regelmäßig in jedem Jahr erst zum August gewährt worden ist, um dann im Jahr 2018 die unterjährige Anpassung zum Juni zu vollziehen, soll zwischen einer fiktiven linearen Anhebung und einer "spitz" bemessenen tatsächlichen nach Ansicht der 26. Kammer nur ein Unterschied von 1,01 %P liegen. Du magst das anders sehen, aber das spiegelt nicht die tatsächlichen Verhältnisse wider. Denn wäre zwischen Dezember 2010 und Dezember 2017 oder zwischen Januar 2010 und Januar 2017 dieselbe prozentuale Anpassung gewährt worden, wäre - wie vorhin gezeigt - in jedem Fall bis Ende 2017 der identische Prozentwert ermittelt worden, obgleich das tatsächlich gewährte Besoldungsniveau weiterhin um jeden Monat, in dem die Anpassung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird, um 1/12 geringer ausfällt.

Du magst das für sachlich unerheblich halten, aber wie gezeigt wurde, macht es einen erheblichen finanziellen Unterschied, ob einer Beamtengruppe regelmäßig zum Januar oder erst zum August die Anpassung einer Besoldung gewährt wird. Im ersten Fall steht der Beamtengruppe 12/12 der monetär mehr gewährten Besoldung zur Verfügung, im zweiten Fall nur 5/12. Durch die erst zum August eines Jahres gewährte Besoldungserhöhung bleibt das tatsächlich mehr zur Verfügung stehende Besoldungsniveau zwischen 2010 und 2017 erheblich geringer, was hier wiederholt gezeigt worden ist.

Zur Frage einer sachgerechten "Spitzausrechnung" in der aktuellen Entscheidung des BVerfG

In den Rn. 78 wird zunächst nur das feste Basisjahr 1996 genannt und darüber hinaus, welche Besoldungskomponenten zur Bemessung des Besoldungsniveaus heranzuziehen sind. Die Rn. 79 hebt die Notwendigkeit einer "Spitzausrechnung" hervor, lässt aber ebenfalls offen, mit welcher Methodik die jährlichen Besoldungsniveaus miteinander zu vermitteln sind. In der Rn. 80 wird darüber hinaus zwar erneut das Basisjahr 1996 hervorgehoben. Eine Methodik zur "Spitzausrechnung" ist aber auch hier nicht konkretisiert worden.

Ab der Rn. 123 werden, nachdem die Rn. 122 ebenfalls keine Methodik zur Durchführung einer "Spitzausrechnung" genannt hat, nur die Ergebnisse einer "Spitzausrechnung" ausgeführt. Mit welcher Methode diese Ergebnisse bemessen worden sind, wie diese Ergebnisse also zustande gekommen sind, ist hier den Ausführungen ebenfalls nicht zu entnehmen. Die Methodik kann sich zugleich nur klären lassen, wenn man die tatsächlichen Besoldungsniveaus für jedes Jahr zwischen 1996 und 2020 kennt. Du kennst sie allerdings - denke ich - nicht. Insofern spekulierst Du nun, dass der Bemessung eine Methodik zugrunde liegen sollte, wie sie Andreas unter #3388 oben ausgeführt hat, denke ich.

Ich gehe also davon aus, dass Du jene von Andreas dort angeführte Methodik als sachgerecht ansiehst, oder? Siehst Du, nachdem Du die von der 26. Kammer herangezogene Methodik nun geprüft haben wirst, jene Methodik, abgesenkte Besoldungsniveaus des aktuellen Jahrs durch abgesenkte Besoldungsniveaus des Vorjahrs zu dividieren, als sachgerecht an?

Eine jeweilige Antwort würde mich interessieren.

PS. Ich lese nun gerade Deinen Beitrag von 20:30 Uhr. Ein Basisjahr hat in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bislang nur das Jahr bezeichnet, dass dem bisherigen 15-jährigen Betrachtungszeitraum direkt voraus ging. Der 15-jährige Betrachtungszeitraum basiert auf diesem Jahr, deshalb "Basisjahr". Durch die aktuell gewandelte Rechtsprechung ist nun das Basisjahr festgelegt auf das Jahr 1996. Von hier aus ist nun für jedes Jahr einzeln "spitz" zu bemessen, wie sich die Erhöhung der Besoldung jeweils darstellt. Das ist nun die Aufgabe sowohl der Fachgerichtsbarkeit, sobald sie zukünftig über besoldungsrechtliche Klageverfahren zu entscheiden hat, als auch der Besoldungsgesetzgeber, die im Rahmen der sie treffenden materiellen Darlegungslast nun entsprechende Bemessungen durchzuführen haben oder das zumindest tun sollten. Wie gesagt, eine Methodik, wie diese Bemessung tatsächlich im Einzelnen aussehen muss, ist der aktuellen Rechtsprechung nicht zu entnehmen. Da Du den ZBR-Beitrag gelesen hast, wirst Du ihm unter II. und III. entnommen haben, dass auch vor 2025 weder das Bundesverfassungsgericht noch das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit eine abstrakt formulierte Vorgabe aufgegeben hätten. Das zumindest zeigt der Beitrag anhand der in Karlsruhe seit 2016 anhängigen Richtervorlagen.

So sieht nun zunächst einmal die Sachlage aus.

PPS. Ein "abgesenktes Besoldungsniveau" zeigt sich dabei wie folgt: Wird einer Beamtengruppe zum Januar des Jahres ein im Jahresverlauf linear - also in zwölf Monaten des Jahres insgesamt zwölf Mal - um einen bestimmten Prozentwert gegenüber dem Dezember des Vorjahrs angehobenes Grundgehalt gewährt, führt das gemeinsam mit den weiteren gewährten Besoldungskomponenten wie bspw. Sonderzahlungen zu einem bestimmten Besoldungsniveau. Dieses Besoldungsniveau ist höher, als wenn der Beamtengruppe nicht zum Januar, sondern erst später im Jahresverlauf und so also nicht zwölf Mal im Jahr das um einen bestimmten Prozentwert gegenüber dem Dezember des Vorjahrs angehobenes Grundgehalt gewährt wird und wenn ansonsten die weiteren gewährten Besoldungskomponenten wie bspw. Sonderzahlungen unverändert gewährt werden.

Gehen wir mal der Einfachheit halber davon aus, dass keine Sonderzahlungen gewährt werden, dann verfügt - s.o. - die Beamtengruppe, die am Ende des Vorjahrs über ein Grundgehalt von 100,- € verfügt hat (weiterhin wird der monetäre Betrag und sein Prozentwert parallelisiert), bei einer linearen Anhebung um 2 % in zwölf Monaten über ein Grundgehalt von 102,- €, also am Ende des Jahres über ein Besoldungsniveau von 1.224,- €.

Wenn der Beamtengruppe nicht zum Januar ein um 2 % höheres Grundgehalt gewährt wird, findet sie am Ende des Jahres ein abgesenktes Besoldungsniveau vor, nämlich das jeweils folgende:

Anhebung zum
Februar: 1.222,- €
März: 1.220,- €
April: 1.218,- €
Mai: 1.216,- €
Juni: 1.214,- €
Juli: 1.212,- €
August: 1.210,- €
September: 1.208,- €
Oktober: 1.206,- €
November: 1.204,- €
Dezember: 1.202,- €
keine Anhebung binnen Jahresfrist: 1.200,- €

Die Besoldungsniveaus, die zwischen Februar und Dezember angehoben werden, sind allesamt abgesenkte Besoldungsniveaus. Der Vergleichsgegenstand für dieses Jahr ist also die lineare Anhebung mit einem Endbetrag von 1.224,- €. Denn nur mit diesem Betrag ist im Jahresverlauf tatsächlich eine zweiprozentige Anhebung erfolgt. In allen anderen Fällen muss der Prozentwert niedriger liegen, weil ein vergleichsweise niedrigeres Besoldungsniveau gewährt wird. (Hier wäre die Frage zu stellen, ist dieser in diesem Absatz formulierte Gedankengang unter tatsächlichen Verhältnissen schlüssig oder nicht schlüssig?)

Denn je nachdem, wann die Anhebung nun tatsächlich erfolgt, hat die jeweilige Beamtengruppe tatsächlich ein niedrigeres Besoldungsniveau im Jahresverlauf zur Verfügung.

Setzen wir das Beispiel nun mit einer erneuten 2 %igen Anhebung für das nächste Jahr fort, sehen die Beträge im nächsten Jahr wie folgt aus, linear würde am Ende ein Besoldungsniveau von 1.248,48 € gewährt werden. Erfolgt nun die Anhebung zu einem jeweils späteren Monatszeitpunkt, finden wir folgende abgesenkte Besoldungsniveaus vor:

Anhebung zum
Februar: 1.246,44 €
März: 1.244,40 €
April: 1.242,36 €
Mai: 1.240,32 €
Juni: 1.238,28 €
Juli: 1.236,24 €
August: 1.234,20 €
September: 1.232,16 €
Oktober: 1.230,12 €
November: 1.228,08 €
Dezember: 1.226,04 €
Sofern im Vorjahr die Besoldung angehoben worden ist, würde, wenn binnen Jahresfrist des aktuellen Jahrs keine Anpassung erfolgte, weiterhin ein Besoldungsniveau von 1.224,- € gewährt werden.

Die Besoldungsniveaus, die zwischen Februar und Dezember angehoben werden, sind allesamt abgesenkte Besoldungsniveaus. Der Vergleichsgegenstand für dieses Jahr ist also die lineare Anhebung mit einem Endbetrag von 1.248,48 €. Denn nur mit diesem Betrag ist im Jahresverlauf tatsächlich eine zweiprozentige Anhebung erfolgt. In allen anderen Fällen muss der Prozentwert niedriger liegen, weil ein vergleichsweise niedrigeres Besoldungsniveau gewährt wird. (Hier wäre erneut die Frage zu stellen, ist dieser in diesem Absatz formulierte Gedankengang unter tatsächlichen Verhältnissen schlüssig oder nicht schlüssig?)

Mit diesen Daten ist nun eine sachgerechte "Spitzausrechnung" durchzuführen, die also zeigt, wie vom Besoldungsniveau von 1.200,- € im Basisjahr ausgehend in den nächsten beiden Jahren die Anpassung der Besoldung zu betrachten ist, welcher Prozentwert also jeweils für jedes einzelne der beiden Jahre tatsächlich sachgerecht ist.

Ich insistiere dabei darauf, dass hier nun die tatsächlichen Verhältnis hinreichend im Blick behalten werden müssen, was bedeutet, dass hinreichend im Blick zu behalten ist, was der Beamtengruppe tatsächlich an finanziellen Mitteln in jedem Jahr im Jahresverlauf zur Verfügung steht. Steht ihr im Verlauf der beiden Jahre nach dem Basisjahr jeweils ein abgesenktes Besoldungsniveau zur Verfügung, muss sich das jeweils sachgerecht einzeln in beiden Jahren zeigen.