Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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BVerfGBeliever

#3870
Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:53Ich bin gerade auf diesen Deine Beitrag hingewiesen worden, BVerfGEBeliever, den ich nach den letzten Tagen hier nicht unkommentiert stehenlassen will:
Als erstes möchte ich mich ausdrücklich @Soldat1980 und @PolareuD anschließen. Du hast uns allen in den letzten Jahren sehr viel wertvollen Input geliefert, für den ich mich an dieser Stelle noch einmal sehr herzlich bedanken möchte!

Daher ist es mir umso mehr weiterhin ein absolutes Rätsel, was seit letzter Woche passiert ist:
- Am Dienstag hattest du uns zwei ZBR-Artikel als Literaturempfehlung genannt.
- Entsprechend habe ich sie mir bestellt, in der Erwartung und Vorfreude auf einen spannenden und aufschlussreichen Lesegenuss.
- Als ich jedoch am Mittwoch den ersten Artikel aufgeschlagen habe, ist mir unmittelbar ein massiver und fundamentaler mathematischer Grundlagen-Fehler ins Auge gesprungen.
- Ich konnte es zunächst gar nicht glauben ("Weil nicht sein kann, was nicht sein darf", Christian Morgenstern). Entsprechend vorsichtig habe ich meine erste Nachfrage an dich verfasst.
- Leider hat sich jedoch im Anschluss herausgestellt, dass du anscheinend bis zum heutigen Tage tatsächlich allen Ernstes der irrigen Meinung bist, die im ZBR-Aufsatz vorgestellte Schwan-Methodik habe auch nur im Entferntesten etwas mit einer sachgerechten und mathematisch korrekten Berechnungsweise zu tun.


Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:531. Ich habe im Verlauf der letzten Woche mit hohen Zeitaufwand meine Sicht auf die Dinge dargelegt, obgleich ich von Anfang an klargestellt hatte, dass ich Diskussionen wie mit WasDennNun hier nicht erneut führen würde, da das alles damals meine Zeit gekostet hat, die ich damals mit recht viel Geduld und Aufwand investiert habe, obgleich zumindest mir von Anfang an klar war, dass seine Positionen haltlos waren. Dass dem so war, ist seit langer Zeit Konsens im Forum. Denn es wiederholt hier niemand seine im Rahmen der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung unbegründeten Aussagen. Das, was ich damals dargelegt habe, hat sich nach und nach auch hier im Forum als sachgerecht erwiesen und ist heute auch hier - zumindest unter denen, die sich hinreichend genug mit der Sache beschäftigt haben - Konsens.
Volle Zustimmung. Auch ich hatte bereits längliche und ermüdende Diskussionen mit besagtem User bzw. dessen Nachfolge-Account.


Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:532. Ich habe hier im Verlauf der letzten Tage seit Mitte der letzten Woche eine solche Diskussion dennoch noch einmal nicht zuletzt mit dir geführt, weil ich davon ausgegangen war, dass du und ich hier wie in der Vergangenheit sachlich miteinander diskutieren könnten.
Ebenfalls Zustimmung. Auch ich bin (mindestens) bis letzten Mittwoch davon ausgegangen, dass dem so sei.


Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:533. Ich habe dabei ebenfalls in Kauf genommen, dass dieses mein Tun, das mich erneut sehr viel Zeit gekostet hat, von durchgehend diskreditierenden Kommentaren mindestens eines Nutzers begleitet worden sind, mit dem du dich hier letztlich durchgehend über Bande gemein gemacht hast - anders als zum Glück manch anderer -, obgleich offensichtlich war, dass er hier seine Aufgabe nur darin sieht, regelmäßig alle und alles zu beschimpfen, was nicht in sein Weltbild passt.
Einspruch! Niemand hier hat sich "über Bande" mit irgendjemand anderem "gemein gemacht".

Stattdessen haben dich eine Vielzahl von Forenteilnehmern völlig unabhängig voneinander auf deinen fundamentalen mathematischen Denkfehler hingewiesen, unter anderem cyrix42, Ryan, Hobbyjurist, maxg, ParagraphenReiter2026, Böswilliger Dienstherr, phili, Lord of he Vast, MoinMoin sowie Bundesjogi. Und beispielsweise der Erstgenannte ist meines Wissens Mathematiker, sollte also möglicherweise einen winzigen Hauch Ahnung von dem haben, was er schreibt (auch wenn das Ganze natürlich quasi "Brötchen holen mit dem Ferrari" entspricht, aber das nur als scherzhafte Nebenbemerkung). Darüber hinaus hatte ich dir gestern weitere Quellen genannt, die alle eine sachgerechte Methodik zur Spitzausrechnung verwenden, die sich fundamental von der Schwan-Methodik unterscheidet.


Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:534. Darüber hinaus kann ich nicht abschätzen, ob das, was Maximus hinsichtlich eines möglichen "Grillings" ausgeführt hat, richtig oder falsch ist. Mein Empfinden sagt mir, dass seine Sichtweise zumindest im Einzelfall ggf. nicht gänzlich von der Hand zu weisen sein könnte.
Zumindest auf mich bezogen kann ich dieses Empfinden klar und eindeutig zurückweisen. Für andere Forenteilnehmer bin ich weder verantwortlich noch kann ich in deren Namen sprechen.


Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:535. Sachlich hat die Debatte gezeigt, dass hier viele Nutzer zu unterschiedlichen Ideen gekommen sind, wie nun eine sachgerechte "Spitzausrechnung" zu vollziehen sein soll, was vor allem eines zeigt, nämlich dass der Irrgarten vorhanden ist, vor dem ich vor Anfang an gewarnt hatte. Es wäre auch wenig verwunderlich, wenn diese Ideen nicht entstehen würden, wie allein verschiedenen fachgerichtliche Entscheidungen seit 2016 gezeigt haben, auf die ich kurz unter 10. zurückkomme.
Einspruch! In meiner Perzeption hast lediglich du dich in den von dir so bezeichneten Irrgarten begeben (aus dem du leider bis heute nicht herausgefunden hast), während (nahezu) alle anderen Forenteilnehmer durchgehend eine sachgerechte Spitzausrechnung propagiert haben.


Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:536. Sachlich ist weiterhin in den Blick zu nehmen, dass es bei der "spitzen" Bemessung der regelmäßigen Besoldungsanpassung darum gehen muss, diese Anpassung und nichts anderes zu bemessen. Ich gehe weiterhin davon aus, dass das vielen der hier Schreibenden nicht wirklich klar ist - auch und gerade einigen, die sich sicher sind, dass ihnen das klar ist -, so wie nach der Entscheidung vom 4. Mai 2020 vielen Lesenden und Schreibenden nicht klar war, dass WasDennNuns Sicht auf die Dinge wiederkehrend nichts mit der Sache - der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - zu tun hatte. Denn viele dieser hier in den letzten Tagen geschriebenen Kommentare zum Thema "Spitzausrechnung" beschäftigen sich sachlich mit vielem anderen, aber nicht mit einer "Spitzausrechnung" der regelmäßigen Besoldungsanpassung, was ihnen selbst nicht klar ist, eben weil man erst - wenn ich das richtig sehe - nach einer umfassenden Beschäftigung mit dem Thema erkennen kann, wo der Irrgarten ist und wo nicht.
Hier findet sich dein erster inhaltlicher Irrtum bzw. Denkfehler.

Eine (sachgerechte) Spitzausrechnung hat absolut NICHTS mit irgendwelchen Anpassungen zu tun! Sie besagt lediglich, dass sämtliche unterjährigen Besoldungsanpassungen zeitpunktgenau bei der Ermittlung der aggregierten Jahresbruttobesoldung berücksichtigt werden müssen. Nicht mehr und nicht weniger.

Und die von dir angesprochene jährliche "Anpassung" erhältst du völlig problemlos und Irrgarten-frei, indem du einfach die spitze Jahresbesoldung im Jahr X durch die spitze Jahresbesoldung im Jahr X-1 dividierst (und anschließend die Zahl 1 subtrahierst).


Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:537. Darüber hinaus habe ich den Nachweis geführt, dass die Methode der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht sachgerecht sein kann, da sie über weite Strecken - nämlich mit Ausnahme von nur einem Jahr - keine "Spitzausrechnung" vornimmt, sondern zu Ergebnissen gelangt, die im Ergebnis identisch sind mit einer linearen Anhebung der Besoldung. Entsprechend werden von jener Methode unterjährige Besoldungsanpassungen über Jahre hinweg wie lineare betrachtet. Das zeigen jene genannten Beträge, die allein aus einer Anhebung der Besoldung entspringen. Denn die Beträge der Anhebung sind am Ende das, was unmittelbar mit einem identischen Prozentwert am Ende auszuwerfen ist. Alle weiteren Beträge - so auch das jeweilige jährliche Besoldungsniveau als Ganzes - weisen dabei für die Bemessung einer nur mittelbare Funktion auf. Auch das wird hier in der Diskussion regelmäßig unterschlagen, sodass hier wiederkehrend gar nicht über die Höhe einer Besoldungsanpassung, sondern über andere Gegenstände gesprochen wird oder gesprochen worden ist.
Nochmal: Die "Methode der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit" ist absolut sachgerecht, siehe Punkt 6.


Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:538. Dabei teile ich Durgis Sicht auf die Dinge, dass nämlich vom Bundesverfassungsgericht in seinem aktuellen Judikat gefordert wird, dass eine sachgerechte "Spitzausrechnung" unterjährig vollzogener Besoldungsanpassung nicht regelmäßig zu denselben Ergebnissen führen darf, als wenn man fiktiv voraussetzte, dass die Besoldungsanpassung Jahr für Jahr zu Jahresbeginn erfolgt sei.
Tut sie selbstverständlich auch nicht.

Konkretes Beispiel: Die tatsächliche - spitz ausgerechnete - Jahresbruttobesoldung eines Berliner R1-Beamten lag im Jahr 2018 bei 75.440,83 €. Hätte man hingegen fiktiv vorausgesetzt, dass die Anpassung zu Jahresbeginn erfolgt wäre, wären es stattdessen 76.416,48 €, also 975,65 € bzw. 1,293% mehr gewesen.


Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:539. Es irritiert mich dabei weiterhin im hohen Maße, dass er nun die Methode der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit dennoch als sachgerecht betrachtet, so wie es mich weiterhin irritiert, dass er nach einer schlüssigen Analyse der Debatte zu einer deutlichen Bewertung eines Gegenstands gekommen ist - der ZBR-Beitrag aus dem letzten Dezember -, den er aber zuvor gar nicht gelesen hat. Denn man kann meiner Meinung nach nicht auf der einen Seite eine Methode zur "Spitzausrechnung" zurecht als nicht sachgerecht betrachten, weil sie unterjährige Anpassungen regelmäßig wie lineare betrachtet, um dann genau eine solche Methode als sachgerecht zu betrachten.
Das sollte dich nicht irritieren (erst recht nicht "im hohen Maße"), da sowohl Durgi als auch das VG Berlin absolut richtig liegen.


Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:5310. Dabei stellt sich weiterhin die Frage, wie eine sachgerechte "Spitzausrechnung" nun zu vollziehen ist. Dazu macht der besagte ZBR-Beitrag im Rahmen der rechtwissenschaftlichen Diskussionen einen Vorschlag, wie eine sachgerechte Methode zur "Spitzausrechnung" vollzogen werden kann. Das tut er, nachdem der Autor in dem Beitrag zuvor sämtliche bis dahin von der Fachgerichtsbarkeit seit 2016 im Rahmen von Richtervorlagen entwickelten Methoden betrachtet hat (vgl. dort unter II.). Es ist also davon auszugehen, dass er diese Methoden zunächst einmal kennt, durchdacht hat und dann beschreibt und ihre ggf. vorhandenen Problematiken in den Blick nimmt. Denn das ist die Voraussetzung dafür, dass ein Manuskript überhaupt von einer Zeitschrift wie der ZBR zur Prüfung angenommen wird. Wie die Fußnoten der betreffenden Passagen zeigen, hat er dabei ein nicht geringes Maß an Gerichtsentscheidungen betrachtet. Denn das war sein Anspruch, möglichst alle bis zum Zeitpunkt des Schreibens des Manuskripts in Karlsruhe anhängigen Verfahren auf die von ihnen verwendeten Methoden zur "Spitzausrechnung" zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung wird an den genannten Stellen des Beitrags dargelegt (auch darüber ist hier im Forum noch überhaupt nicht gesprochen worden, also über die weiteren Methoden, die die Fachgerichtsbarkeit seit 2016 entwickelt hat).
Ich möchte keinesfalls ausschließen, dass es frühere Gerichtsurteile gegeben haben mag, in denen möglicherweise teilweise sachwidrige Methoden zur Spitzausrechnung propagiert wurden. Denn wie gesagt, manche (!) Juristen scheinen leider manchmal ein paar Probleme mit den Grundlagen der Prozentrechnung zu haben (zu ihrer Verteidigung: Das ist schließlich auch nicht ihre Kernkompetenz).

Aber selbst wenn dem so gewesen sein sollte, ist es völlig irrelevant. Denn sowohl das VG Berlin als auch der Deutsche Richterbund als auch Prof. Färber haben die oben von mir erwähnte Methodik verwendet. Und die beiden letzteren wurden explizit in zwei unterschiedlichen BVerfG-Beschlüssen zitiert!


Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:5311. Nicht von dem tust allerdings du. Was du tust, ist, regelmäßig zu wiederholen, dass deiner Meinung nach eine Methode, die nachweislich regelmäßig unterjährige Besoldungsanpassungen wie lineare betrachtet, sachgerecht sein muss. Was du dabei weiterhin tust, ist, dich in Union mit dritten regelmäßig über das Peer Review Verfahren eines der angesehensten Fachmedien der Bundesrepublik lustig zu machen, anstatt einfach auf den Gedanken zu kommen, diesem Fachmedium deine Sicht auf die Dinge zu beschreiben und also dort einen Beitrag einzureichen.
Nochmal: Die Frage, wie eine sachgerechte Spitzausrechnung zu vollziehen ist, wurde unter anderem seitens des Deutschen Richterbundes sowie Prof. Färber und vielen, vielen anderen abschließend geklärt. Und ja, natürlich könnte ich dies rein theoretisch bei der ZBR einreichen, würde mich aber nicht über ein "Reject" mit folgender Begründung wundern: Keine neue Erkenntnis! (*)

(*): Unter der Annahme, dass es unter den Referees der ZBR auch solche gibt, die mit den Grundlagen der Prozentrechnung vertraut sind.


Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:5312. Darüber hinaus habe ich hier in der Vergangenheit regelmäßig Fehler, die ich mache, als Fehler betrachtet, da ich davon ausgehe, dass wir alle wiederkehrend mehr Fehler in unserem Leben machen, als uns das lieb ist und dass die eigene Lage und dabei häufig mittelbar auch die Lage weiterer Betroffenen nicht besser wird, wenn man eigene Fehler nicht in den Blick nimmt. Ob es mir immer gelingt, nach dieser Maxime zu handeln, bezweifle ich; denn wäre es anders, dürfte ich vielleicht doch noch in das von Maximus ins Spiel gebrachte Bewerbungsverfahren eintreten wollen. Das aber lass ich wohl besser, da mich mein Leben gelehrt hat, dass ich mehr Schwächen als Stärken habe, was - auch das hat mich mein Leben bislang gelehrt - typisch für uns Menschen ist. Denn wir alle sind als Gattungswesen sehr schwach, auch wenn wir das regelmäßig vergessen können, weil wir als Gattung in der Lage sind, starke Hilfsmittel zu kreieren, die uns davon ablenken können, wie schwach wir tatsächlich sind.
Dann handele bitte auch in diesem Fall entsprechend.


Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:5313. Nachdem ich mich also nun über Jahre wiederkehrend und wiederkehrend mit hohem Zeitaufwand mit der Frage einer sachgerechten "Spitzausrechnung" beschäftigt und dabei vielen der Tücken begegnet bin (nicht zuletzt in den in Karlsruhe anhängigen Vorlagen), die also mit einer solchen Methode verbunden sind - wie vor ein paar Tagen dargelegt, kennt die statistische Betrachtung von volkswirtschaftlichen Indices wie dem Nominallohn- oder Verbraucherpreisindex keine "Spitzausrechnung", was ein zentraler Grund dafür ist, dass die genannten Tücken vorhanden sind, also die Hilfsmittel fehlen, die uns schwache Menschen suggerieren, stark zu sein -, gehe ich davon aus, dass ich viele jener Tücken erkennen kann und gehe ich aber gleichzeitig davon aus, dass mich das nicht davon enthebt, nicht vielleicht doch erneut in eine der Tücken zu laufen.
Du konstruierst Tücken, die in der Realität nicht existieren.


Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:5314. Der langen Rede kurzer Sinn: Ich schreibe hier nun schon recht lange im Forum, bin also schreibend von Angesicht im Forum bekannt. Jeder, der hier meine Beiträge über längere Zeit verfolgt hat, sollte zumindest wissen, dass ich Ziele verfolgen, nämlich nicht zuletzt, Klageverfahren voranzubringen, und dass ich mich dabei wie generell um möglichst große Genauigkeit bemühe. Es sollte entsprechend jeder wissen können, dass ich ganz sicher nicht etwas in Klageverfahren vertreten würde, von dem ich ausginge, dass es sich nicht sachlich erhärten ließe. Denn davon hätten Kläger keinen Nutzen. Ich würde also nicht weiterhin das tun, was ich regelmäßig tue, eigene Ungenauigkeiten zu korrigieren und eigene Fehler zu eliminieren. Nicht umsonst sitze ich zurzeit weiterhin an einer umfangreicheren Betrachtung von "Spitzausrechnungen", die also das Thema noch einmal umfassender in die bisherige Rechtsprechung einordnet, als das bislang geschehen ist. Denn ich gehe aus ggf. bekannten Gründen davon aus, dass das dringend notwendig ist. Es wäre unsinnig, diese Arbeit zu vollziehen, wenn ich wüsste, dass das Ergebnis am Ende sowieso nicht tragfähig wäre. Denn was sachlich nicht tragfähig ist, lässt sich auch nicht als sachlich begründen. Ich würde also Zeitverschwendung betreiben, was mir in Anbetracht auch meiner endlichen Zeit als nicht sinnvoll erschiene.
Streiche in deinem letzten Satz "würde betreiben" durch "betreibe".


Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:5315. Ergo: Wenn das Forum hier ein Ort bleiben soll, wo von der Expertise derer profitiert werden sollte, die in der Vergangenheit nachgewiesen haben, dass sie sich im Thema auskennen, dann sollte ggf. darüber nachgedacht werden, wie man jene behandelt. Denn am Ende - das ist zumindest meine Lebenserfahrung - lassen die sich nicht auch noch regelmäßig dafür mit Dreck bewerfen, dass sie hier einordnen, was sachlich einzuordnen ist. Soll heißen: Ihr seid hier gerade fröhlich dabei, Expertise zu verlieren, die ihr zukünftig mit einiger Wahrscheinlichkeit noch gut werdet gebrauchen können.
Zumindest ich habe dich in keiner Weise "mit Dreck beworfen" (wie gesagt, ich kann nur für mich und nicht für andere Forenteilnehmer sprechen), sondern dir lediglich detailliert einen fundamentalen mathematischen Denkfehler aufgezeigt.


Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 09:5316. Und jetzt kannst du fröhlich weitermachen, BVerfGEBeliever, und mir also weiterhin unterstellen, was ich nicht tue, so wie du das nun erneut in der oben zitierten Passage getan hast. Mir fügst du damit keinen Schaden zu, ärgerlich machst du mich damit allerdings durchaus. Denn du schneidest dadurch andere von Informationen ab, die sie ggf. durchaus gebrauchen werden können.
Es besteht keinerlei Grund für irgendeine Form eines etwaigen Ärgers.


Zum Abschluss habe ich eine kleine, einfache Bitte: Geh zu ein paar Leuten, die nachweislich etwas von Prozentrechnung verstehen (also beispielsweise ein paar Mathematiker/Statistiker/Ökonomen/etc.), zeige ihnen die Schwan-Methodik und frage sie ergebnisoffen (!), was sie davon halten. Danke im Voraus!


P.S. @Durgi, kurze Anmerkung zu deinem Beitrag von 13:22 Uhr: Doch, der Dissens besteht (leider und aus meiner Sicht völlig unnötigerweise) tatsächlich in der simplen Frage, wie eine sachgerechte Spitzausrechnung durchzuführen ist..

Durgi

#3871
Einschub@all

Noch 'ne praktische Einordnung (meinerseits), damit das hier nicht abstrakt bleibt:

Selbst wenn man eine neue Methode X rechnerisch sauber findet, wird sie in Karlsruhe in aller Voraussicht in einer so klaren Form nicht genutzt werden. Nicht, weil sie falsch rechnet, sondern weil sie zu viel wollen wuerde oder aber sogar zu viel koennte.

Karlsruhe entscheidet minimalinvasiv. Es nimmt die Rechnung, die zur Entscheidung erforderlich ist und laesst alles liegen, was darueber hinausgeht. Eine Methodik, die aus einem zeitlichen Minderzufluss eine dauerhaft fortwirkende Abwertung konstruiert, zwingt das Gericht zu einer normativen Festlegung, die es weder braucht noch bisher getroffen hat. Das ist prozessual unattraktiv.

d.h. der zeitpunktgenaue Minderzufluss wuerde gesehen, zur Bildung sachgerechter Jahreswerte herangezogen und danach endete die Wirkung. Die Idee, vergangene Verspaetungen dauerhaft mitzuschleppen, fliegt spaetestens in der Entscheidungsreduktion der Abteilung II und III raus.
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

William Shakespeare – Julius Caesar, Akt I, Szene 2 (1599):
,,Das Auge sieht sich selbst nicht, als nur im Spiegel."

MoinMoin

Zitat von: phil0611 in Heute um 12:01Ich würde hier gerne mal eine Nachfrage stellen. Diese 3800-3900€ wäre dann die unterste Stufe auch bei den Soldaten mit A3 Stufe 1, richtig ? Kommt darauf dann noch Familienzuschlag oder ist das dann die Summe, die einfach jeder bekommt ?
Das ist das mindeste was auf deinem Konto erschienen muss, wenn du einen arbeitsunfähigen Partner und 2 Kinder hast.
Woraus sich dieses Einkommen zusammensetzt ist noch unklar. Ob es aus 3000€ Grundbesoldung und 300€ FamZuschlag und 500€ Kindergeld besteht oder 2400€ Grundbesoldung und 900€ FamZuschlag und 500 KG steht in den Sternen.

BuBea

Zitat von: Böswilliger Dienstherr in Heute um 12:43Was soll deine Tabelle mit dem MAE zu tun haben?

Wo ist Dein Problem?
Der Wert in G6 ist der Jahreswert des Median Nettoäquivalenzeinkommen für Deutschland. Wenn Du einen Reiter weiter schaust (12241-13) findest Du z.B. den korrespondierenden 50% Monats-Median-Wert für Alleinlebende. Von da aus kommt man auf den gleichen Wert: 1148*2= 100% des Median (=2296). Diesen dann *0,8 und* 2,3 (1,0+0,5+0,5+0,3) ergibt den von mir errechneten Wert (+- Rundungen).

Der Wert wird in Deiner Tabelle für D nicht mehr ausgewiesen, weil er nun an anderer Stelle zu finden ist.

simon1979

Zitat von: maxg in Heute um 14:38Ich stimme dem Dienstherrn zu (der letzte Satz war allerdings mehr als überflüssig). Im gesamten Text des BVerfG-Beschlusses kommt m.W. das Wort "unterjährig" nur ein Mal vor, so dass ich auch daraus schließe, dass der Senat diesen Aspekt bei weitem nicht so hoch angesetzt hat, wie die Diskussionen hier es vermuten ließen.

Ich möchte daraus auch noch einmal eine (gefühlt "doofe") Frage stellen:
Warum ist diese Diskussion eigentlich notwendig gewesen (so erhellend ich sie inhaltlich fand)? Das BVerfG hat doch in seinem Beschluss in Rnrn. 122-124 sehr konkret einen "Besoldungsindex" aufgestellt, der in meiner schlichten Denklogik einfach nur fortzurechnen wäre ...


Die Diskussion auf den, gefühlt, letzten 50 Seiten konnte ich auch nur begrenzt folgen und das obwohl ich als Sachbearbeiter in der Sozialhilfe arbeite und mir durchaus ein gewisses Rechtsverständnis zuspreche.

Auch mir stellt sich seit längerer Zeit die Frage, worum diese ganze Diskussion geführt wird.

Ich kann doch nur Vergleiche anbringen, wo es etwas zu Vergleichen gibt.

Wird nicht grundsätzlich immer auf das durchschnittliche ... eines Kalenderjahres verwiesen? Das bedeutet ich kann doch nur die Summen miteinander Vergleichen, die insgesamt vom 01.01. eines Jahres bis zum 31.12. eines Jahres ausgezahlt wurden.
Wenn ich dann den monatlichen Betrag nutzen möchte, wird die Jahressumme / 12 genommen und miteinander verglichen.

Das ist für mich in der Sozialhilfe ein einfaches und regelmäßiges Prozedere.

Ich bin irgendwann auf den letzten Seiten aus der Diskussion aufgrund Verständnisproblemen ausgestiegen.

SwenTanortsch

#3875
Lieber Durgi,

die Notwendigkeit einer alternativen Bemessung ergibt sich m.E. aus den nachfolgenden sechs Punkten, die ich erneut an der Entscheidung der 26. Kammer erhärte. In allen sechs Punkten - denke ich - besteht Einigkeit darin, dass folgende Sachverhalte gegeben sind (weiterhin geht es darum, systematisch Punkt für Punkt zu lesen und zu schauen, ob dem so ist, wie es nachfolgend dargelegt wird, um so die Folgerung am Ende nachzuvollziehen):

1. Die vom ZBR-Beitrag betrachtete Entscheidung der 26. Kammer bemisst für den Zeitraum 2004 bis 2018 mit dem Basisjahr 2003 einen linearen Besoldungsindex von 27,75 %, dem also zugrunde liegt, dass die fiktive Anpassung der Besoldung regelmäßig zum Januar erfolgt sein würde (vgl. die Rn. 92 und 95 der Entscheidung; https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001547272).

2. Die Entscheidung misst für denselben Zeitraum einen "spitz" bemessenen Besoldungsindex von 26,74 % (Rn. 300).

3. Wie gezeigt wurde, wäre im ersten Fall, der regelmäßig angenommenen fiktiven Erhöhung zum Jahresbeginn zwischen 2004 und 2018, eine Erhöhung der Besoldung um 16.197,03 € erfolgt; tatsächlich wurde durch die unterjährige Anpassung eine Erhöhung von 7.339,30 € gewährt.

4. Für die Jahre 2019, 2020 und 2021 legt die Kammer eine fiktive lineare Anhebung zum Jahresbeginn von 4,3 %, 4,3 % und 2,5 % zugrunde (vgl. die Rn. 80). Mit dem Basisjahr 2003, dem Anpassungszeitraum 2004 bis 2018 und also dem genannten Besoldungsindex von 27,75 % würde der linear bemessene Besoldungsindex im Jahr 2019 133,24 %, 2020 138,97 % und 2021 142,45 % betragen. Auch das kann jeder recht leicht nachprüfen.

5. Für dieselben Jahre 2019, 2020 und 2021 legt die Kammer "spitz" bemessene Besoldungsindices von 4,52 %, 4,97 % und 2,82 % zugrunde (vgl. die Rn. 309). Der "spitz" bemessene Besoldungsindex liegt so 2019 bei 132,47 %, 139,05 % und 142,97 %. Auch das ist problemlos nachprüfbar.

6. Eine "Spitzausrechnung" der tatsächlichen Verhältnisse kommt also zu dem Ergebnis, dass eine zwischen 2004 und 2021 um 42,97 % angehobene Besoldung gewährt worden sein solle (vgl. die Nr. 5), während die Bemessung einer regelmäßig fiktiv zum Jahresbeginn erfolgten Besoldungsanpassung einen Besoldungsindex von 42,45 % auswirft (vgl. die Nr. 4). Die "Spitzausrechnung", die also die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln soll, wirft folglich eine um 0,52 % höhere Anpassung aus als die Bemessung einer linearen Anpassung, die fiktiv davon ausgeht, dass die Besoldung regelmäßig zum Jahresbeginn erfolgt sei.

Fazit: Obgleich tatsächlich durch die unterjährige Besoldungsanpassung im hohen Maße geringere finanzielle Mittel gewährt worden sind - wie gezeigt, zwischen 2004 und 2018 8.857,73 € -, soll die Besoldungsgruppe R 1 im Rahmen der "Spitzausrechnung" signifikant besser besoldet worden sein, als wenn ihr die Anpassung tatsächlich regelmäßig in den 18 Jahren zum Jahresbeginn gewährt worden wäre. Das aber kann nicht sachgerecht sein. Oder siehst Du das anders?

Entsprechend kritisiert der genannte ZBR-Beitrag die Methodik zur "Spitzausrechnung", um daraufhin eine modifizierte "Spitzausrechnung" vorzunehmen, die die tatsächlichen Verhältnisse hinreichend betrachtet.

Es geht dem ZBR-Beitrag also nicht um normative Reichweite, sondern nur darum, eine evident sachwidrige Bemessungsmethode als solche nachzuweisen und sie dann so zu modifizieren, dass sie die Bemessung sachgerechter Werte ermöglicht. Das und nicht mehr, aber auch nicht weniger ist sein Zweck.

Ich denke, dass spätestens durch diesen Beitrag klar sein sollte, dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht sachgerecht sein kann, da mit ihr Versuche nicht verhindert, sondern fast eher befördert werden könnten, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen (nicht umsonst - das habe ich zu Beginn der Debatte gezeigt - würde alsbald nur noch eine Anhebung der Besoldung zum Dezember erfolgen, ohne dass die damit einhergehenden tatsächlichen Besoldungsverluste gegenüber einer fiktiv zum Jahresbeginn angepassten Besoldung überhaupt messbar wären). Das aber, die fortgesetzte Umgehung der Rechtsprechung der Senats, darin sind wir uns hier alle einig, darf nach den Erfahrungen spätestens der letzten fünf Jahre nicht weiterhin geschehen. Denn genau deshalb hat ja der Zweite Senat nun eine verpflichtende "Spitzausrechnung" zum Regelfall gemacht und also in aller gebotenen Deutlichkeit ausgeführt:

"Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist. Auf diese Weise werden Veränderungen auf dem Gebiet der Sonder- und Einmalzahlungen nicht hinreichend abgebildet (vgl. Färber, ZBR 2025, S. 10 ff.), sodass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen. Der letztlich überschaubare Mehraufwand einer 'Spitzausrechnung' fällt demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht." (Rn. 79)

Ist also klar, worum es sowohl dem ZBR-Beitrag als auch mir geht? Es geht darum, eine evident sachwidrige Methodik zur "Spitzausrechnung" zu korrigieren und um nicht mehr, aber eben auch um nicht um weniger. Denn die sauberen juristischen Leitplanken, die Du forderst, müssen einen Weg eingrenzen, der auch tatsächlich gangbar ist. Der Weg, den die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit geht, ist es aber nicht, da die ihm zugrunde liegende Methode keine sachgerechten Daten liefert. Es geht hier an keiner Stelle um Moral, sondern darum, was sachgerecht ist oder nicht Oder bist Du diesbezüglich weiterhin anderer Meinung?

In diesem Sinne

Beste Grüße

PS. Deine Frage ist vollauf berechtigt, Max, und ich würde hier nicht so insistieren, wenn es nur um eine Petitesse ging. Aber auf dem sachgerecht "spitz" bemessenen Besoldungsindex basieren am Ende die ersten drei Parameter der ersten Prüfungsstufe des bundesverfassungsgerichtlichen "Pflichtenhefts". Die Höhe der Parameter ist unmittelbar dafür entscheidend, ob eine gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist oder nicht. In der Bemessung des Besoldungsindex sind wir im Kernbereich aller zukünftigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und zuvor und ggf. danach der Fachgerichtsbarkeit. Deswegen bleibe ich hier so hartnäckig. Denn die Fragen, die ich hier stelle, werden zukünftig zu klären sein. Und je früher sich insbesondere Kläger der Problematik klar werden, desto besser für sie. Denn schon heute gibt es nicht ansatzweise eine "Waffengleichheit" zwischen dem einzelnen Kläger und dem Beklagten.

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: BuBea in Heute um 14:52Wo ist Dein Problem?
Der Wert in G6 ist der Jahreswert des Median Nettoäquivalenzeinkommen für Deutschland. Wenn Du einen Reiter weiter schaust (12241-13) findest Du z.B. den korrespondierenden 50% Monats-Median-Wert für Alleinlebende. Von da aus kommt man auf den gleichen Wert: 1148*2= 100% des Median (=2296). Diesen dann *0,8 und* 2,3 (1,0+0,5+0,5+0,3) ergibt den von mir errechneten Wert (+- Rundungen).

Der Wert wird in Deiner Tabelle für D nicht mehr ausgewiesen, weil er nun an anderer Stelle zu finden ist.

Wieso nutzt du nicht die Tabelle des BVerfG, welche als einziger Link im ganzen Urteil gesondert hinterlegt ist? Ist mir aber auch egal. Ich glaube meine Näherung reicht.

Böswilliger Dienstherr

Zitat von: maxg in Heute um 14:38Ich stimme dem Dienstherrn zu (der letzte Satz war allerdings mehr als überflüssig). Im gesamten Text des BVerfG-Beschlusses kommt m.W. das Wort "unterjährig" nur ein Mal vor, so dass ich auch daraus schließe, dass der Senat diesen Aspekt bei weitem nicht so hoch angesetzt hat, wie die Diskussionen hier es vermuten ließen.

Ich möchte daraus auch noch einmal eine (gefühlt "doofe") Frage stellen:
Warum ist diese Diskussion eigentlich notwendig gewesen (so erhellend ich sie inhaltlich fand)? Das BVerfG hat doch in seinem Beschluss in Rnrn. 122-124 sehr konkret einen "Besoldungsindex" aufgestellt, der in meiner schlichten Denklogik einfach nur fortzurechnen wäre ...


Es war eine Akademisch Theoretische Nischenfrage deren Erörterung keinerlei substanzielle reele Auswirkungen gehabt hätte. Deshalb habe ich, nach erster Draufsicht, wie viele andere hier, den mathematischen fehler angemerkt. Ich konnte die Diskussion auch nicht im verlauf nachvollziehen, Weil ich bereits bei der Eingangstür abgedreht bin (aus guten gründen wie viele andere hier erkannt haben)

maxg

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 14:57(...)
PS. Deine Frage ist vollauf berechtigt, Max, und ich würde hier nicht so insistieren, wenn es nur um eine Petitesse ging. Aber auf dem sachgerecht "spitz" bemessenen Besoldungsindex basieren am Ende die ersten drei Parameter der ersten Prüfungsstufe des bundesverfassungsgerichtlichen "Pflichtenhefts". Die Höhe der Parameter ist unmittelbar dafür entscheidend, ob eine gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist oder nicht.

Lieber Forist Swen,

ich danke dir sowohl für diesen Beitrag (ich meine fühlen zu können, wie anstrengend es wohl war, die Struktur einzuhalten) als auch für die bereits vielfach zu zitierende Initiative und Federführung in der gesamten Thematik. Dass ich in der mathematischen Betrachtung nicht im Konsens mit dir bin, kann aus meiner Sicht hiervon völlig unberührt stehen. Die (mögliche) Erklärung unserer Abweichungen hast du mir (wohl unbewusst) mit deinem Beitrag geliefert:
Du diskutierst v.a. auf Basis des VG-Berlin-Textes und ich sehe den aktuelleren und "höherrangigen" BVerfG-Beschluss als wesentliche Betrachtungsgrundlage. Dies auch und insbesondere wegen der völlig neu aufgesetzten Parameterdefinition (80% MÄE etc.).

Vielleicht wäre das ja auch die allgemein bessere Herangehensweise, also den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.) zu nehmen und nur dort weiter in die Vergangenheit zu schauen, wo das BVerfG Lücken lässt ...

Lord of the Vast

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 14:576. Eine "Spitzausrechnung" der tatsächlichen Verhältnisse kommt also zu dem Ergebnis, dass eine zwischen 2004 und 2021 um 42,97 % angehobene Besoldung gewährt worden sein solle (vgl. die Nr. 5), während die Bemessung einer regelmäßig fiktiv zum Jahresbeginn erfolgten Besoldungsanpassung einen Besoldungsindex von 42,45 % auswirft (vgl. die Nr. 4). Die "Spitzausrechnung", die also die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln soll, wirft folglich eine um 0,52 % höhere Anpassung aus als die Bemessung einer linearen Anpassung, die fiktiv davon ausgeht, dass die Besoldung regelmäßig zum Jahresbeginn erfolgt sei.

Nein, nicht zwischen 2004 und 2021, sondern nur 2021 im Verhältnis zu 2003. Das ist der Fehler! Die Prozentzahl sagt nicht darüber aus, wie viel in den Jahren 2004 und 2020 gezahlt wurde.

Durgi

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 14:57Lieber Durgi,

die Notwendigkeit einer alternativen Bemessung ergibt sich m.E. aus den nachfolgenden sechs Punkten, die ich erneut an der Entscheidung der 26. Kammer erhärte. In allen sechs Punkten - denke ich - besteht Einigkeit darin, dass folgende Sachverhalte gegeben sind (weiterhin geht es darum, systematisch Punkt für Punkt zu lesen und zu schauen, ob dem so ist, wie es nachfolgend dargelegt wird, um so die Folgerung am Ende nachzuvollziehen):

1. Die vom ZBR-Beitrag betrachtete Entscheidung der 26. Kammer bemisst für den Zeitraum 2004 bis 2018 mit dem Basisjahr 2003 einen linearen Besoldungsindex von 27,75 %, dem also zugrunde liegt, dass die fiktive Anpassung der Besoldung regelmäßig zum Januar erfolgt sein würde (vgl. die Rn. 92 und 95 der Entscheidung; https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001547272).

2. Die Entscheidung misst für denselben Zeitraum einen "spitz" bemessenen Besoldungsindex von 26,74 % (Rn. 300).

3. Wie gezeigt wurde, wäre im ersten Fall, der regelmäßig angenommenen fiktiven Erhöhung zum Jahresbeginn zwischen 2004 und 2018, eine Erhöhung der Besoldung um 16.197,03 € erfolgt; tatsächlich wurde durch die unterjährige Anpassung eine Erhöhung von 7.339,30 € gewährt.

4. Für die Jahre 2019, 2020 und 2021 legt die Kammer eine fiktive lineare Anhebung zum Jahresbeginn von 4,3 %, 4,3 % und 2,5 % zugrunde (vgl. die Rn. 80). Mit dem Basisjahr 2003, dem Anpassungszeitraum 2004 bis 2018 und also dem genannten Besoldungsindex von 27,75 % würde der linear bemessene Besoldungsindex im Jahr 2019 133,24 %, 2020 138,97 % und 2021 142,45 % betragen. Auch das kann jeder recht leicht nachprüfen.

5. Für dieselben Jahre 2019, 2020 und 2021 legt die Kammer "spitz" bemessene Besoldungsindices von 4,52 %, 4,97 % und 2,82 % zugrunde (vgl. die Rn. 309). Der "spitz" bemessene Besoldungsindex liegt so 2019 bei 132,47 %, 139,05 % und 142,97 %. Auch das ist problemlos nachprüfbar.

6. Eine "Spitzausrechnung" der tatsächlichen Verhältnisse kommt also zu dem Ergebnis, dass eine zwischen 2004 und 2021 um 42,97 % angehobene Besoldung gewährt worden sein solle (vgl. die Nr. 5), während die Bemessung einer regelmäßig fiktiv zum Jahresbeginn erfolgten Besoldungsanpassung einen Besoldungsindex von 42,45 % auswirft (vgl. die Nr. 4). Die "Spitzausrechnung", die also die tatsächlichen Verhältnisse widerspiegeln soll, wirft folglich eine um 0,52 % höhere Anpassung aus als die Bemessung einer linearen Anpassung, die fiktiv davon ausgeht, dass die Besoldung regelmäßig zum Jahresbeginn erfolgt sei.

Fazit: Obgleich tatsächlich durch die unterjährige Besoldungsanpassung im hohen Maße geringere finanzielle Mittel gewährt worden sind - wie gezeigt, zwischen 2004 und 2018 8.857,73 € -, soll die Besoldungsgruppe R 1 im Rahmen der "Spitzausrechnung" signifikant besser besoldet worden sein, als wenn ihr die Anpassung tatsächlich regelmäßig in den 18 Jahren zum Jahresbeginn gewährt worden wäre. Das aber kann nicht sachgerecht sein. Oder siehst Du das anders?

Entsprechend kritisiert der genannte ZBR-Beitrag die Methodik zur "Spitzausrechnung", um daraufhin eine modifizierte "Spitzausrechnung" vorzunehmen, die die tatsächlichen Verhältnisse hinreichend betrachtet.

Es geht dem ZBR-Beitrag also nicht um normative Reichweite, sondern nur darum, eine evident sachwidrige Bemessungsmethode als solche nachzuweisen und sie dann so zu modifizieren, dass sie die Bemessung sachgerechter Werte ermöglicht. Das und nicht mehr, aber auch nicht weniger ist sein Zweck.

Ich denke, dass spätestens durch diesen Beitrag klar sein sollte, dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht sachgerecht sein kann, da mit ihr Versuche nicht verhindert, sondern fast eher befördert werden könnten, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen (nicht umsonst - das habe ich zu Beginn der Debatte gezeigt - würde alsbald nur noch eine Anhebung der Besoldung zum Dezember erfolgen, ohne dass die damit einhergehenden tatsächlichen Besoldungsverluste gegenüber einer fiktiv zum Jahresbeginn angepassten Besoldung überhaupt messbar wären). Das aber, die fortgesetzte Umgehung der Rechtsprechung der Senats, darin sind wir uns hier alle einig, darf nach den Erfahrungen spätestens der letzten fünf Jahre nicht weiterhin geschehen. Denn genau deshalb hat ja der Zweite Senat nun eine verpflichtende "Spitzausrechnung" zum Regelfall gemacht und also in aller gebotenen Deutlichkeit ausgeführt:

"Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist. Auf diese Weise werden Veränderungen auf dem Gebiet der Sonder- und Einmalzahlungen nicht hinreichend abgebildet (vgl. Färber, ZBR 2025, S. 10 ff.), sodass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen. Der letztlich überschaubare Mehraufwand einer 'Spitzausrechnung' fällt demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht." (Rn. 79)

Ist also klar, worum es sowohl dem ZBR-Beitrag als auch mir geht? Es geht darum, eine evident sachwidrige Methodik zur "Spitzausrechnung" zu korrigieren und um nicht mehr, aber eben auch um nicht um weniger. Denn die sauberen juristischen Leitplanken, die Du forderst, müssen einen Weg eingrenzen, der auch tatsächlich gangbar ist. Der Weg, den die Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit geht, ist es aber nicht, da die ihm zugrunde liegende Methode keine sachgerechten Daten liefert. Es geht hier an keiner Stelle um Moral, sondern darum, was sachgerecht ist oder nicht Oder bist Du diesbezüglich weiterhin anderer Meinung?

In diesem Sinne

Beste Grüße

PS. Deine Frage ist vollauf berechtigt, Max, und ich würde hier nicht so insistieren, wenn es nur um eine Petitesse ging. Aber auf dem sachgerecht "spitz" bemessenen Besoldungsindex basieren am Ende die ersten drei Parameter der ersten Prüfungsstufe des bundesverfassungsgerichtlichen "Pflichtenhefts". Die Höhe der Parameter ist unmittelbar dafür entscheidend, ob eine gesetzliche Regelung verfassungswidrig ist oder nicht. In der Bemessung des Besoldungsindex sind wir im Kernbereich aller zukünftigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und zuvor und ggf. danach der Fachgerichtsbarkeit. Deswegen bleibe ich hier so hartnäckig. Denn die Fragen, die ich hier stelle, werden zukünftig zu klären sein. Und je früher sich insbesondere Kläger der Problematik klar werden, desto besser für sie. Denn schon heute gibt es nicht ansatzweise eine "Waffengleichheit" zwischen dem einzelnen Kläger und dem Beklagten.

ich lasse nun mal das 'Lieber Swen' weg. Es war eigentlich ein Werkzeug, um dich hier weiter aktiv zu halten :)
(Achtung, war wieder ein Beamten-Witz....)

in aller Kuerze: :D

Genau an der von dir benannten Stelle liegt der eigentliche Dissens... und er ist grundlegender, als du ihn hier rahmst. Du setzt voraus, dass eine Methodik nur dann ,,sachgerecht" sein kann, wenn sie einen Weg vorgibt, der tatsaechlich gangbar ist und zugleich verhindert, dass rechnerische Ergebnisse entstehen, die politisch oder administrativ missbraeuchlich genutzt werden koennten (vgl. deine Forderung, die Leitplanken muessten ,,einen Weg eingrenzen, der auch tatsaechlich gangbar ist", sowie den Hinweis auf moegliche Umgehungsstrategien bei unterjaehrigen Anpassungen).

Diese Gleichsetzung teile ich nicht. Sie verschiebt die Kategorie von der verfassungsrechtlichen Sachgerechtigkeit zur steuerungsorientierten Zweckmaessigkeit (erkennbar daran, dass du die Sachgerechtigkeit der Berliner Methodik nicht primaer an der Abbildung tatsaechlicher Zufluesse, sondern an der Gefahr misst, dass sie ,,Versuche befoerdert", die Rechtsprechung zu umgehen). Das mag aus verwaltungspolitischer Sicht nachvollziehbar sein, ist dogmatisch jedoch etwas anderes. Karlsruhe fordert Leitplanken, keine Fahranweisung (vgl. deine eigene Bezugnahme auf Rn. 79, die eine praezisere Abbildung verlangt, nicht aber eine bestimmte Steuerungswirkung).

Wenn du die Berliner Methodik als ,,evident sachwidrig" bezeichnest, begruendest du dies nicht mit einem Rechenfehler, sondern damit, dass sie rechnerische Konstellationen zulaesst, in denen ein spitz bemessener Index trotz geringeren Zuflusses hoeher ausfallen kann (vgl. deine Punkte 1–6 und das daraus gezogene Fazit). Damit wird die Bewertung der Methodik an einem hypothetischen Nutzungseffekt ausgerichtet, nicht allein an der Frage, ob sie die tatsaechlichen Verhaeltnisse zutreffend abbildet.

Genau hier widerspreche ich.
Die Qualifikation einer Methodik als sachgerecht oder nicht kann nicht davon abhaengen, ob sie theoretisch als Einfallstor fuer Umgehungen taugt, sondern allein davon, ob sie die vom Gericht geforderten tatsaechlichen Verhaeltnisse korrekt und zeitpunktgenau ermittelt (was du selbst als Ausgangspunkt akzeptierst, wenn du die Pflicht zur Spitzenausrechnung betonst).

In diesem Sinne geht es hier sehr wohl um mehr als reine Technik, nicht um Moral, aber um Zwecksetzung (sichtbar daran, dass du die Methodik gerade deshalb verwerfen willst, weil sie bestimmte Ergebnisse ermoeglicht). Und an diesem Punkt gehe ich bewusst nicht mit. Nicht, weil ich den von dir beschriebenen Weg nicht sehe, sondern weil ich ihn nicht fuer den einzig verfassungsrechtlich zulaessigen halte.

Du verlangst Leitplanken, die zugleich lenken (dein Verweis auf ,,gangbare Wege" und Umgehungsvermeidung). Ich halte Leitplanken fuer ausreichend, wenn sie begrenzen. Genau hier trennt sich unsere Auffassung :)
Dobrindt, 12.01.2026:
,,[...] Die Besoldung spiegelt den Leistungsgedanken wider."

William Shakespeare – Julius Caesar, Akt I, Szene 2 (1599):
,,Das Auge sieht sich selbst nicht, als nur im Spiegel."


Böswilliger Dienstherr

Zitat von: SwenTanortsch in Heute um 14:57"Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist. Auf diese Weise werden Veränderungen auf dem Gebiet der Sonder- und Einmalzahlungen nicht hinreichend abgebildet (vgl. Färber, ZBR 2025, S. 10 ff.), sodass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen. Der letztlich überschaubare Mehraufwand einer 'Spitzausrechnung' fällt demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht." (Rn. 79)


Es ist halt super schade, wenn man RN 79 im Kontext aller anderen RN schlicht nicht versteht.

GoodBye

Das Mehr was sich viele hier im Ergebnis seit langer Zeit ersehnen, wird am Ende nichts Anderes sein als das minimale Mehr des absolut Mindesten.

Diese Tür öffnet sich, wenn man rechtliche Einschätzungsspielräume wie z.B. den Einsatz von Haushaltsmitteln zunehmend mathematisiert. Für mich steht dahinter die formelhafte mathematische Begründung des absoluten Minimums, gleichgesetzt mit dem Einsatz des haushalterisch minimal Notwendigen. Dies verkennt vollständig, das mit entsprechender Begründung auch bei haushalterischen Entscheidungen Spielräume bestehen.

Diese zu nutzen, bedeutet Arbeit in der Sache, nämlich Abwägung, Begründung etc..




hehodeluxe

Hallo Allerseits,
kurze Frage zu der Diskussion.
Bei der Spitzausrechnung aus Rd.309 wird die Sonderzahlung i.H.v. 900€ mit eingerechnet.
Bei der linearen Erhöhung nicht.
Aus meiner Sicht ergibt sich dadurch der prozentuale Unterschied von 4,3 (2020) zu 4,97 (2020)
Dadurch ist die Spitzausrechnung höher.
Im Folgejahr hat man normalerweise dann keine Sonderzahlung.
Warum fließt die Sonderzahlung einmal mit in die Berechnung und einmal nicht?
Das kann man doch dann gar nicht vergleichen.
Oder verstehe ich das komplett nicht?

Besten Dank an alle hier, welche sich so intensiv mit unserer Thematik befassen.