Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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GoodBye

Zitat von: Maximus in Gestern um 12:13Ich vermute, dass das Reparaturgesetz (für die vergangenen Jahre) ausschließlich die verfassungswidrigen Besoldungsgruppen betreffen wird. Das Abstandsgebot wird immer nur nach "unten" betrachtet.

Beispiel: A13 ist verfassungwidrig und muss daher repariert werden. Dabei muss nur der Abstand zu A12 berücksichtigt werden. A14 spielt hier keine Rolle. A14 wird hier auch nicht nochmals "nachträglich" betrachtet, da es ja laut Karlsruhe verfassungsgemäß ist. 


Ich glaube, das meinte Durgi mit verfassungsrechtlicher Systemtreue.

Durch die Reparatur wird der Abstand A13 zu A14 ggf. eingeebnet. Die Frage ist, ob der Gesetzgeber auch die hierdurch entstehende Verletzung von A14 heilt.


Knecht

Zitat von: Kaffee247 in Gestern um 12:13schon wieder 4 neue Seiten seit heute morgen ohne nennenswert neue Erkenntnisse. Und es ist nicht mal Mittag. Zu früheren Zeiten war bei 4 Seiten am Tag klar: "ok, es gibt Neuigkeiten"
echt anstrengend

Zustimmung. Von einzelnen Beiträgen abgesehen fragt man sich doch langsam nach den Intension der hier Schreibenden.

GoodBye

Zitat von: Durgi in Gestern um 12:17Die spannende Frage beginnt tatsaechlich erst nach dem Reparaturgesetz.

Wenn der Gesetzgeber im Zuge der ,,Heilung" die vertikalen Abstaende substantiell komprimiert – also faktisch eine Einebnung eintritt –, dann entsteht kein verfahrensrechtliches, sondern ein materielles Problem. Und zwar ein neues.

Das Abstandsgebot ist kein bloss reflexartiger Parameter der Mindestalimentation, sondern Ausdruck der amtsangemessenen Differenzierung. Es schuetzt die statusbezogene Wertigkeit der Aemter. Wird diese Differenzierung strukturell unterlaufen, liegt ein eigenstaendiger Pruefungsanlass vor.

Wichtig ist aber: Das waere dann keine Fortsetzung der alten Entscheidung, sondern eine neue Normkonstellation. Ein Reparaturgesetz ist selbst formelles Gesetz. Wenn es neue Abstandsverwerfungen erzeugt, ist es isoliert justiziabel. Dann beginnt das Spiel von vorn – Widerspruch, Fachgericht, Vorlage.

Was nicht funktioniert, ist die Annahme, die jetzige Entscheidung habe das Abstandsgebot fuer alle Zukunft ,,verbraucht". Das Gegenteil ist der Fall: Der Senat hat es als Strukturprinzip bestaetigt. Nur eben nicht hypothetisch fuer noch nicht existente Konstellationen.

Zur R-Besoldung: Das ist kein ,,Sonderrecht", sondern Folge der damaligen Pruefungsgegenstaende. Dass dort politische Reparaturzurueckhaltung praktiziert wurde, ist bekannt. Das begruendet aber keinen Kompetenzmangel des Gerichts, sondern eine legislative Strategie.

Europarechtlich wird es tatsaechlich sensibler, sobald die richterliche Unabhaengigkeit tangiert ist. Dort greifen Massstaebe aus Art. 19 EUV und Art. 47 GRCh. Aber auch hier gilt: Erst eine konkrete strukturelle Unterausstattung oder systematische Aushoehung wuerde eine unionsrechtliche Dimension eroeffnen.

Danke dir, dass war ein hervorragender Erkenntnisgewinn für mich bzw. hast du mich unterstützt, meine Gedanken in eine Struktur zu gießen.

Das Verwaltungsrecht ist leider nicht mein originäres Rechtsgebiet, deshalb kann ich hier häufig nur mit Störgefühl arbeiten.

PolareuD

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 12:16Stimmt und trotzdem ebnen die Familienzuschläge 5 Besoldungsgruppen einfach mal so nebenbei ein. ;-)
Ob man da noch von eine Besoldungsnebenkompnente reden kann?

Streng genommen handelt es sich um 3 Zulagen (Ehepartner/in, Kind 1 und Kind 2), die in Summe knapp 500€ ausmachen, also rel. ca. 18%, bezogen auf A3/1 in 2024. Einzeln betrachtet aber jeweils nur ca. 6% ausmachen. Jede für sich betrachtet ebnet "nur" 3 Besoldungsgruppen ein.  ;)
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Maximus

Zitat von: GoodBye in Gestern um 12:20Die Frage ist, ob der Gesetzgeber auch die hierdurch entstehende Verletzung von A14 heilt.

Der Gesetzgeber wird dies ohne Not nicht tun (hat er in der Vergangenheit auch nicht). Angenommen, A14 wird durch das Reparaturgesetz "nachträglich" (für die vergangenen Jahre) verfassungswidrig (wegen Abstandsgebot), dann müsste man gegen das Reparaturgesetz vorgehen. Und hier sehe ich ein praktisches Problem. Der A14-Beamte kann nur gegen einen rechtsmittelfähigen Bescheid, der noch nicht bestandskräftig ist, vorgehen. Der A14-Beamte (Widerspruchsführer) müsste also zeitnah (nach Eingang des Bescheides) Klage beim VG einreichen und darum bitten, dass Verfahren solange ruhend zu stellen, bis das Reparturgesetz vorliegt. Ich habe meine Zweifel, ob da die VG's mitspielen werden.

Ryan

Zitat von: Durgi in Gestern um 12:17Die spannende Frage beginnt tatsaechlich erst nach dem Reparaturgesetz.

Wenn der Gesetzgeber im Zuge der ,,Heilung" die vertikalen Abstaende substantiell komprimiert – also faktisch eine Einebnung eintritt –, dann entsteht kein verfahrensrechtliches, sondern ein materielles Problem. Und zwar ein neues.

Das Abstandsgebot ist kein bloss reflexartiger Parameter der Mindestalimentation, sondern Ausdruck der amtsangemessenen Differenzierung. Es schuetzt die statusbezogene Wertigkeit der Aemter. Wird diese Differenzierung strukturell unterlaufen, liegt ein eigenstaendiger Pruefungsanlass vor.

Wichtig ist aber: Das waere dann keine Fortsetzung der alten Entscheidung, sondern eine neue Normkonstellation. Ein Reparaturgesetz ist selbst formelles Gesetz. Wenn es neue Abstandsverwerfungen erzeugt, ist es isoliert justiziabel. Dann beginnt das Spiel von vorn – Widerspruch, Fachgericht, Vorlage.

Ein Widerspruch müsste sich dann zwangsläufig auf die Alimentation vergangener Jahre beziehen. Oder würde man die (nicht vorhandene) Nachzahlung im aktuellen Jahr angreifen? Stünde dieser Weg dann allen offen, also auch denen, die die Besoldung bislang nicht gerügt haben? Je nach Ausgestaltung sind die Dinge ja nicht antizipierbar.

Rheini

Zitat von: Ryan in Gestern um 12:47Ein Widerspruch müsste sich dann zwangsläufig auf die Alimentation vergangener Jahre beziehen. Oder würde man die (nicht vorhandene) Nachzahlung im aktuellen Jahr angreifen? Stünde dieser Weg dann allen offen, also auch denen, die die Besoldung bislang nicht gerügt haben? Je nach Ausgestaltung sind die Dinge ja nicht antizipierbar.

Na es ist ja ein neues Gesetz. Wie kann man das schon in den Vorjahren mit einem WS beglücken?

tunnelblick

Zitat von: Kaffee247 in Gestern um 12:13schon wieder 4 neue Seiten seit heute morgen ohne nennenswert neue Erkenntnisse. Und es ist nicht mal Mittag. Zu früheren Zeiten war bei 4 Seiten am Tag klar: "ok, es gibt Neuigkeiten"
echt anstrengend

Man mag sich nicht vorstellen wie viele Seiten es wären gäbe es wirklich Neuigkeiten, die auch noch Bundesbeamte beträfen ;D

SwenTanortsch

Zitat von: GoodBye in Gestern um 10:09Ich verstehe dich ja Swen und schön, dass hier einer auf meinen Beitrag eingeht. Und natürlich begründet das BVerfG auch die Ausweitung des Verfahrensgegenstandes.

[1.] Die Frage ist aber, ob die bezweckte Befriedungsfunktion und der effektive Rechtsschutz als Argument vollständig tragbar sind, da diese Ziele für bestimmte Besoldungsgruppen letztendlich nicht erreicht werden.

[2.] Befriedung im rechtlichen Sinne tritt nur durch eine abschließende Klärung des Streitgegenstandes ein. Dies ist hier aber nicht der Fall. Das BVerfG hat lediglich ein Reparaturgesetz für betroffene Besoldungsgruppen verlangt. Hätte es die Nichtigkeit der Regelungen ausgesprochen, wäre der Gesetzgeber gezwungen gewesen, eine in sich schlüssige Besoldungstabelle in einem ,,neuen" Besoldungsgesetz zu erlassen.

[3.] Da er dies nicht getan hat, bleibt die Frage der (noch mittelbaren) Abstandsgebotsverletzung offen.

[4] Er begreift die Besoldungstabelle m.E. also teilweise als einen einheitlichen Gegenstand und teilweise nicht.

[5.] Ebenso trägt für mich das Argument des effektiven Rechtsschutzes nur teilweise. Einem aktuellen Kläger A14 droht m.E. eine Abweisung der Klage mit Kostentragung, um dann später das ganze Verfahren erneut zu betreiben.

[6.] Hier kommt es zudem zu einer unguten Vermengung, da es m.E. bisher nicht geklärt ist, wie sich die Kombination Verfassungswidrige Regelung/Reparaturgesetz zur verfassungsgemäßen Regelung verhält.

[7.] Geht man davon aus, dass die Besoldung aufgrund eines Gesetzes gewährt wird, ist die Sache für A14 isoliert betrachtet durch den Beschluss geklärt.
Betrachtet man das Reparaturgesetz als ,,Ergänzung" zum Besoldungsgesetz, dann wird wohl zumindest ein Parameter gerissen.

[8.] Und es ist witzig, dass bei einer unmittelbaren Verletzung des Abstandsgebotes dann noch nicht einmal eine Vermutung für die Verfassungswidrigkeit besteht.

Ich nummeriere Deinen Beitrag einfach mal durch, GoodBye, dann ist einfacher zu verstehen, worauf ich mich beziehe:

[1.] Zweifellos - denke ich - sind für 95 % der Besoldungsgruppen zwischen 2008 und 2020 sowohl der effektive Rechtsschutz als auch die Befriedungsfunktion im erheblich stärkeren Maße gewährleistet, als wenn der Senat nur über die bei ihm anhängigen Vorlagen entschieden hätte. Denn - das würde wie gesagt der Senat so nicht formulieren, sollte aber ein maßgeblicher Grund als Folge des Reparaturgesetzes aus dem Jahr 2021 sein - das Abgeordnetenhaus hätte mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechend wie 2021 gehandelt, also nur eine Reparaturregelung für die wenigen Besoldungsgruppen und deutlich kürzeren Zeiträume, um die es im jeweiligen Ausgangsverfahren geht, vollzogen. Der erheblich ausgeweitete Gegenstand erfüllt so - als eine unausgesprochene de facto-Antizipation des Senats - eine deutlich größere Befriedungsfunktion und ist auch - eine gehörige Zahl ansonsten eventuell notwendiger Verfahren wird vermieden - durchaus hinsichtlich des Rechtsschutzes effektiver. Das zunächst einmal unabhängig davon, dass nur rund 5 % der Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A zwischen 2008 und 2020 nicht evident unzureichend geregelt waren.

Ich denke, hier liegt eine Abwägung vor, die sich entsprechend sachlich im Sinne der Befriedungsfunktion und des effektiven Rechtsschutzes rechtfertigen lässt, auch wenn damit ggf. Probleme verbunden sein könnten, die ohne die Ausweitung des Gegenstands eventuell nicht gegeben wären. Befriedung heißt "nur" - darauf weist zurecht Durgi hin - Klärung. Jene ist nun zunächst einmal erfolgt - aber eben nur im Rahmen dessen, dass sich der Gesetzgeber nun als Folge einer mit Gesetzeskraft erfolgten Entscheidung veranlasst sieht, bis zum Ende März 2027 mit dem Grundgesetz unvereinbare Normen hinreichend zu reparieren. Die Reparatur bezieht sich aber auf die Norm als Ganzes, auch wenn der Gesetzgeber mit einiger Wahrscheinlichkeit behaupten wird, dass er die Regelung bspw. die Besoldung in der Besoldungsgruppe A 14 im Jahr 2016 nicht verändern müsste, indem er hier eine Nachzahlung gewährte. Sofern er hier entsprechend keine Nachzahlung gewährte - wovon ich wie gesagt aus Erfahrung ausgehe, da also davon auszugehen ist, dass er hervorheben dürfte, dass die Besoldung in der Besoldungsgruppe A 14 im Jahr 2016 im Rahmen der aktuellen Entscheidung  nicht evident unzureichend gewesen ist -, sieht er sich allerdings weiterhin veranlasst, eine sachgerechte Regelung zu vollziehen.

[2.] Da das Bundesverfassungsgericht die konkrete Reparaturregelung im Rahmen der aktuellen Entscheidung nicht bestimmen kann, ohne seine Kompetenzen zu überdehnen - genau darauf weist Durgi berechtigt hin -, kann es diese weder voraussetzen noch bestimmen. Es wird sich also ggf. in weiteren Verfahren, die dann eventuell auch Regelungen des Reparaturgesetzes zum Gegenstand haben werden, mit (Teilen) der Besoldungsordnung A des Berliner Rechtskreises 2008 bis 2020 beschäftigen müssen - allerdings mit hoher Wahrscheinlichkeit in erheblich weniger Verfahren, als wenn nun der Besoldungsgesetzgeber die Heilung nur in einer Art fortwährenden "Salami-Taktik" fortlaufend nach jeder einzelnen Entscheidung des Senats auf Grundlage von noch ausstehenden fachgerichtlichen Entscheidungen hätte vollzogen. Dass also nun für nicht wenige Beamte offensichtlich erheblich schneller Rechtssicherheit gegeben ist - vorausgesetzt, der Gesetzgeber handelt nun im Rahmen der Verfassung (davon muss der Senat ausgehen) -, als wenn nun erst noch die fachgerichtliche Prüfung samt Richtervorlage und anschließendem konkreten Normenkontrollverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht bspw. für die Besoldungsgruppe A 6 im Jahre 2014 oder die Besoldungsgruppe A 12 im Jahre 2019 erfolgen müsste, dient der Befriedung wie auch dem effektiven Rechtsschutz.

Darüber hinaus hätte die Nichtigerklärung einen Zustand bewirkt, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige, weil es als Ergebnis der Nichtigerklärung an der für die Besoldung erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlen würde. Damit wäre - auch wenn es um vergangene Zeiträume gegangen wäre - m.E. tatsächlich sehr dünnes Eis betreten worden, da dann bis zu einer gesetzlichen Neuregelung keine gesetzliche Besoldungsregelung mehr gegeben wäre. Diesen Zustand herzustellen, obgleich ein strikter Gesetzesvorbehalt im Besoldungsrecht gegeben ist, wäre m.E. nicht zu rechtfertigen gewesen, da das Ergebnis am Ende auf der einen Seite dasselbe gewesen wäre: Der Gesetzgeber muss nun bis Ende März 2027 für eine verfassungskonforme Regelung sorgen. Auf der anderen Seite gäbe es nun aber für die Jahr 2008 bis 2020 bis zur künftigen gesetzlichen Regelung keine gesetzliche Regelung. Sowohl Entscheidungen der Verwaltung, die auch auf Basis der gesetzlichen Regelungen dieser Zeit zu erfolgen hätten, als auch ggf. gerichtliche Entscheidungen könnten entsprechend nicht vollzogen werden. Das Bundesverfassungsgericht kann entsprechend nicht im Rahmen seiner Rechtsprechung von einer in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines amtsangemessenen Unterhalts ausgehen und daraus eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende Gestaltungsdirektive ableiten, um dann zu dem Ergebnis zu gelangen bzw. diese qua Nichtigkeitserklärung herzustellen, dass für 13 Jahre für einen gewissen Zeitraum - also bis zur Neuregelung jenes Zeitraums durch den Gesetzgeber - gar keine gesetzliche Gestaltung mehr vorliegen würde, was de facto zu einem rechtsfreien Raum im Berliner Besoldungsrecht führen müsste. In diesem Sinne ist es zu verstehen, wenn der Senat in ständiger Rechtsprechung in der Rn. 160 ausführt: "Eine Nichtigerklärung würde einen Zustand bewirken, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige, weil es als Ergebnis der Nichtigerklärung an der für die Besoldung erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlen würde".

[3.] Wie gesagt, derzeit dürfte keine unmittelbare Verletzung des Abstandsgebot in den 5 % der Besoldungsgruppen, die in den Jahren 2008 bis 2020 als nicht evident unzureichend betrachtet worden sind, zu konstatieren sein. Wenn im Rahmen des Reparaturgesetzes  zukünftig weiterhin keine unmittelbare Verletzung oder wenigstens kein starkes Indiz für deren Vermutung gegeben sein wird, dürfte sich die Besoldung in jenen 5 % der Besoldungsgruppen kaum als evident unzureichend betrachten lassen. Insofern ist auch diese Entscheidung im Rahmen der vom Senat betrachteten Voraussetzungen zunächst einmal sachlich schlüssig, denke ich (unabhängig davon, dass er ggf. auch andere Voraussetzungen hätte betrachten können, indem er den Gegenstand anders gefasst hätte).

[4.] Die Besoldungstabelle muss als Teil der Besoldungsordnung A jeweils immer einheitlich betrachtet werden, denke ich. Denn anders ließe sich ja ein Abstandsgebot sachlich gar nicht rechtfertigen. Anders - denke ich - kann man die Ausführungen des Senats zum Abstandsgebot kaum lesen.

[5.] Ich denke, diese Frage ist zurzeit noch akademisch, da es diese Fälle zurzeit eher nicht geben wird. Sobald ein Kläger im Ausgangsverfahren hinreichend substantiiert, was wir hier ausführen und diskutieren, sollte ein Fachgericht bis auf Weiteres kaum in eine Entscheidung treten, vermute ich, sondern zunächst einmal abwarten, wie sich nun das Reparaturgesetz nach dem März 2027 darstellt und welche Konsequenzen daraus für einen entsprechenden Kläger entspringen.

[6.] In diesem Sinne wäre dann auch die Vermengung nicht gegeben. So wie nun das Zwischenverfahren abgeschlossen ist, ist die Besoldungsgesetzgebung für die Jahre zwischen 2008 und 2020 erst dann abgeschlossen, sobald für den Zeitraum endgültig keine Vorlagen mehr in Karlsruhe anhängig sind bzw. sobald ein (Reparatur-)Gesetz gegeben ist, das nicht mehr beklagt werden kann.

[7.] Entsprechend würde ich auch das, was Du hier sagst, eher so sehen, wie ich es gerade unter der Nr. 6 formuliert habe. Das daraus durchaus komplexe Probleme entstehen könnten, bis der unter der Nr. 6 genannte Zustand hergestellt sein könnte oder sollte, steht auf einem anderen Blatt, ist aber - denke ich - ein eher generelles Problem.

[8.] Das wird m.E. erst die Zukunft zeigen, nämlich dann, wenn uns tatsächlich konkrete Nachzahlungsbeträge für die Besoldungsgruppen bis einschließlich A 13 vorliegen bzw. natürlich auch für die Besoldungsgruppen A 14 bis A 16 in den Jahren, da die Besoldung hier als evident unzureichend betrachtet worden ist. Denn genau diese Daten werden sachlich erfreuliche Hebel für Kläger mit sich bringen, sofern nun - wovon auszugehen ist - das Reparaturgesetz so vollzogen werden dürfte, wie es zu erwarten ist.

Wenn es jetzt am Ende so käme, dass bspw. ein Fachgericht vor der Verabschiedung des geforderten Reparaturgesetzes bspw. die Besoldung in der Besoldungsgruppe A 14 im Jahr 2016 als im Rahmen der Rechtsprechung des Senats nicht evident unzureichend betrachten würde und darüber hinaus dann keine Berufung zulassen würde (wie gesagt, m.E. ein allenfalls theoretischer Fall), wäre der Rechtsweg für den Kläger erschöpft, sodass ihm nun allerdings der Weg der Verfassungsbeschwerde offenstehen würde, indem er sicherlich begründen könnte, dass auch er am Ende im Rahmen des erst noch zu erstellenden Reparaturgesetzes amtsangemessen zu besolden wäre, dass ihm also der Rechtsweg zur Durchsetzung seines grundrechtsgleichen Rechts auf amtsangemessene Alimentation nicht aus rein formellen Gründen versperrt werden dürfte, da so ein grundlegendes Schutzrecht verletzt wäre.

Bundi

#6564
Zitat von: Alexander79 in Gestern um 11:48Sehe ich persönlich etwas anders.
Der Bund muss für annährend gleiche Lebensverhältnisse der Beamten sorgen, das stand auch so in einem Urteil des BVerfG drin, welches Swen mal verlinkt hat.

Wenn nun, aufgrund der Wohnkosten sagen wir mal in Meck Pomm, der Beamte 1.000€ oder mehr zur freien Verfügung hat, als der Beamte in München oder Bayern. Dann ist das für mich ebenfalls ein Anzeichen einer nicht amtsangemessenen Alimentation, denn dann ist der Beamte in Meck Pomm schlicht überalimentiert.

Das Ganze heißt nicht umsonst amtsangemessene Alimentation. Bei der Bemessung der Alimentation / Belsodung steht das Amt im Zentrum der Betrachtung und die dem Amte innewohnende Wertigkeit.
Das ist zumindest mein Verständnis einer aA.
Der Bund hat nun mal den Nachteil oder die Herausforderung, dass er als DH das ganze Bundesgebiet mit all seinen Varianzen abdecken muss. Dies liegt nun in der Verantwortung des BMI und stellt sicher eine gewisse Herausforderung dar, dem entsprechend gerecht zu werden.
Es mag durchaus, wie in der Vergangenheit auch schon für Ballungsräume, gewisse Zulagen bzw. Ortszuschläge geben; das kann ich mir vorstellen, solange diese ihren CHarakter als Zuschlag nicht verlieren und wesentliche Besoldungsbestandteile werden.
Ein nach A12 bewerteter DP in MeckPom und ein A12 in München haben die gleiche Wertigkeit und müssen infolgedessen gleich alimentiert werden.
BIn selber kein Jurist von daher mag mich Durgi oder einer der anderen Juristen hier korrigieren sollte meine Annahme fehlerhaft sein.

Alexander79

Zitat von: PolareuD in Gestern um 12:38Streng genommen handelt es sich um 3 Zulagen (Ehepartner/in, Kind 1 und Kind 2), die in Summe knapp 500€ ausmachen, also rel. ca. 18%, bezogen auf A3/1 in 2024. Einzeln betrachtet aber jeweils nur ca. 6% ausmachen. Jede für sich betrachtet ebnet "nur" 3 Besoldungsgruppen ein.  ;)
Ok, dann gibts für jede Wohngeldstufe sagen wir 200€.
Dann hätten wir das Gleiche in Grün und die Sätze Besoldungsnebenkomponente wäre nur marginal. ;-)

Zitat von: Bundi in Gestern um 13:02Das Ganze heißt nicht umsonst amtaangemessene Alimentation. Bei der Bemessung der Alimentaiton / Belsodung steht das das Amt im Zentrum der Betrachtung und die dem Amte innewohnende Wertigkeit.
Das ist zumindest mein Verständnis einer aA.
Der Bund hat nun mal den Nachteil oder die Herausforderung, dass er als DH das ganze Bundesgebiet mit all seinen Varianzen abdecken muss. Dies liegt nun in der Verantwortung des BMI und stellt sicher eine gewisse Herausforderung dar, dem entsprechend gerecht zu werden.
Es mag durchaus, wie in der Vergangenheit auch schon für Ballungsräume, gewisse Zulagen bzw. Ortszuschläge geben; das kann ich mir vorstellen, solange diese ihren CHarakter als Zuschlag nicht verlieren und wesentliche Besoldungsbestandteile werden.
Ein nach A12 bewerteter DP in MeckPom und ein A12 in München haben die gleiche Wertigkeit und müssen infolgedessen gleich alimentiert werden.
BIn selber kein Jurist von daher mag mich Durgi oder einer der anderen Juristen hier korrigieren sollte meine Annahme fehlerhaft sein.
Geb ich dir grundsätzlich recht.
Das "Problem" was fällt denn unter Alimentation?
Es wird hier ja immer argumentiert, als Bundesbeamter muss man deutschlandweit versetzbar sein.
Warum sollte der Dienstherr nicht komplett für diese deutschlandweite Versetzbarkeit aufkommen?

Wenn der Dienstherr über micht verfügt, warum soll er für diese Extrakosten dieser Verfügung nicht aufkommen, indem er die "kompletten" Kosten dieser teureren Wohngegend aufkommt? Man wohnt ja zB in München, weil der Dienstherr einen in München einsetzt.

Versetzt dich der Diensherr an einen neuen Wohnort werden ja aktuell auch die Mietkosten für die Zweitwohnung übernommen.

PolareuD

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 13:27Versetzt dich der Diensherr an einen neuen Wohnort werden ja aktuell auch die Mietkosten für die Zweitwohnung übernommen.

Nur begrenzt. In den meisten Ressort ist der TG Anspruch, m.W.n., auf 3 Monate begrenzt. Nur die Bw hat großzügigere Regelungen, wo ein TG Anspruch bis zu 8 Jahre besteht. Zweitwohnungen werden auch nur in diesem Rahmen berücksichtigt.

Zitat von: Alexander79 in Gestern um 13:27Ok, dann gibts für jede Wohngeldstufe sagen wir 200€.

Da eine derartige Regelung nicht sachgerecht wäre (Bsp. Taufkirchen b. München).
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

matthew1312

Zitat von: GoodBye in Gestern um 09:28Es ist dann ein anderer Verfahrensgegenstand, da die Verletzung des Abstandsgebotes durch das Reparaturgesetz stattfindet.

Deshalb ist in diesem Sinne auch die Frage spannend, wie das Reparaturgesetz neben dem Besoldungsgesetz zu betrachten ist.

Es trifft praktisch eine ergänzende Regelung zu dem bestehenden in großen Teilen verfassungswidrigen Besoldungsgesetz.
So sehe ich das auch.

Auf der "objektiven Zeitschiene" sind die Zeiträume verbraucht, wenn noch vor Inkrafttreten des rückwirkenden Reparaturgesetzes für A14-A16 bestandskräftige Bescheide kommen. Deren Bestandskraft betrifft aber nicht "den Zeitraum an sich", sondern den in den Zeitraum fallenden Streitgegenstand. Und dieser erfährt durch eine spätere Einebnung des ursprünglich vorhandenen Abstands zu A13 (und niedriger) eine neue Gestalt.


MOGA

Wo bleibt denn nun das Leak aus den Ministerien oder von den Verbaenden?
Das muessen doch so viele Leute mittlerweile gesehen haben dass es moeglich sein muss, dass ein Insider eine "moegliche" Tabelle etc. auf dem Flur gefunden/ gesehen hat?
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