Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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unkreativhoch10

Zitat von: Rheini in Gestern um 03:23Nur mal so für mich zur Einordnung was dem DH dann im Vergleich zu einer 4K Bürgergeldfamilie an "Mehrkosten" entstehen.

Hat jemand die Höhe der direktdn und indirekten Kosten einer 4K Familie die in einer "normalen" Stadt der Staat an Bürgergeld zu leisten hat?

Nicht direkt und auch nicht für Bayern oder Bund, aber für Niedersachsen ist der Betrag mit 40.340,04€ im Jahr (3.361€/Monat) 2025 ausgewiesen (Drucksache 19/9364).
In Rheinland-Pfalz hat das Gericht diese Kosten für die Jahre 2012 - 2021 im Rahmen der, zu der Zeit noch geltenden ,,115%-Mindestalimentation" errechnet (5 K 1153/22.KO):

Jahr: Jahresbetrag / Monatsbetrag
2012: 29.552,15€   / 2.462,68€
2013: 30.121,40€   / 2.510,12€
2014: 30.673,40€   / 2.556,12€
2015: 31.598,00€   / 2.663,67€
2016: 31.863.65€   / 2.655,30€
2017: 33.578,30€   / 2.798,19€
2018: 34.520,17€   / 2.876,68€
2019: 35.600,83€   / 2.966,74€
2020: 37.585,40€   / 3.132,12€
2021: 37.682,00€   / 3.140,17€

Rheini

#8071
Zitat von: unkreativhoch10 in Gestern um 06:442021: 37.682,00€   / 3.140,17€


Ah okay. Ich gehe also davon aus, dass dieser der Betrag ist, die einen 4K Bürgergeldfamilie direkt und indirekt als Leistung bezieht.

Wenn ich jetzt den Mindestbesoldungsrechner bemühe, wird für Niedersachsen für das Jahr 2021 eine Jahresbesoldung von 41.279,84€ angezeigt. Monatlich also 3.439,99€.

Das bedeutet also das der DH für einen voll arbeitenden Beamten, einen mtl. Aufschlag von 299.82€ bezahlt.

Diese Differenz würde sich noch verschlechtern, wenn der Beamte für Leistungen zu zahlen hätte, die eine Bürgergeldfamilie kostenlos oder zum Teil kostenlos bekommt. Natürlich auch wieder verbessern, wenn beide Vergleichsgruppen eine Leistung kostenlos erhalten oder zum Teil kostenlos erhalten.

Aus dieser Richtung betrachtet, sieht die Zahl und der Aufschrei ......

Zitat von: simon1979 in 02.04.2026 12:24Deswegen das fiktive Partnereinkommen oder glaubt ihr ernsthaft, dass der niedrigste Beamte irgendwann monatlich 5000 € Netto bekommt.

Tut mir leid, ihr könnt auch das alle noch so schön rechnen wie ihr wollt. Daran glauben tue ich nicht.

Und ganz ehrlich, auch die Richter am BVerfG können mit nem Taschenrechner umgehen und werden deshalb das genau nicht mit ihrem Urteil erreichen wollen was sich hier so einige erhoffen.

Aber gut, manche glauben auch noch an den Weihnachtsmann.

P.S. damit meine ich jetzt nicht dich persönlich, du hast nur mal ne Beispielrechnung raus gehauen. Nur zur Sicherheit.

.... schon ganz anders aus.

Die genannte Zahl von 5.000€ netto bezieht sich ja auf Bayern. Daher müsste man dann diese von mir gemachte Rechnung, auch für Bayern nachvollziehen und evtl. in Betracht ziehen, dass in München der genannte Betrag als Mindestalimentation schon nachvollziehbar sein könnte, ohne das es allzu weit von einer vergleichbaren 4K Bürgergeldfamilie entfernt liegt. Es mag Landstriche in Bayern geben, wo der Abstand dann größer ist. Ohne es zu wissen wird es aber so sein, dass der überwiegende Teil der Landesbehörden im Großraum München liegen. Von daher fallen die Kosten an. Entweder in dem der Beamte in der Nähe wohnt oder dorthin pendelt.

Jetzt gibt es natürlich in neuerer Zeit die Möglichkeit des HO. Allerdings ist das ja eine Leistung des DH die er gewähren kann, aber nicht muss. Von daher finde ich es folgerichtig das die Mindestalimentation nach dem berechnet wird, was die Mindestanforderungen sind. Jemand dem HO nicht gewährt wird oder aufgrund seiner Arbeit nicht machen kann, soll ja auch ausreichend an Besoldung erhalten.

Also jetzt für mich an Niedersachen orientiert muss man dem im Beispiel genannten Beamten (4K - Alleinverdiener) immer noch danken das er jeden Morgen zum Dienst erscheint, auch wenn die Zahl 3.439,99€ zunächst sehr hoch erscheint. In Relation zu einer Bürgergeldfamilie, ist es ein Witz .....

GoodBye

Das war ja das Schöne an der alten 115%-Rechnung. Man konnte quasi darstellen, mit welchem Betrag der Staat jedes Arbeitsverhältnis oder auch Bürgergeld unterhalb der 100%-Grenze durch die Gemeinschaft quasi ,,subventioniert" mittels Wohngeld etc..


SwenTanortsch

Zitat von: DeltaR95 in 02.04.2026 19:32Nochmal zur Klarstellung, ich habe dich in keiner Weise angreifen wollen. Wenn du dies so empfindest, kann ich es aber nicht ändern.

Ich komme nun mal mit meiner Lebenserfahrung aus einem Bereich, in dem man "Erfolg" an konkreten "Ergebnissen" bemisst und bewertet - und hier liegt der Knackpunkt der gesamten Sache: Trotz jahrzehntelanger Beschäftigung aller Instanzen der Gerichte und unzähliger Arbeitsstunden auf beiden Seiten des Tisches, ist das Ergebnis im Kontext der aA immer noch eine "Null". Man könnte jetzt überspitzt formulieren, dass man nicht so weit weg von der aA ist, als wenn man "gar nichts" getan hätte. Dies ändert aber am Ergebnis nichts.

Diesen andauernden Zyklus von Widerspruch - Klage - unzureichender Behebung durchbricht man nicht mit dem derzeitigen Instrumentarium an Rechtsmitteln. Hier hilft nur (vielleicht) eine Eskalation auf Ebene der EU.

Damit lasse ich diese Debatte jetzt aber auch sein.

Auch hier ist es so, wie ich das schon vor Tagen in einem anderen Fall geschrieben habe, nämlich dass die Welt nicht nur schwarz oder weiß ist, sondern regelmäßig ein je nach Schattierung eher kräftiger Grauton herauskommt, wenn man sich die tatsächlichen Verhältnisse anschaut. Insofern ist auch diese von Dir gerade betonte und von anderen aufgenommene Sichtweise grundlegend falsch, nämlich dass sich als konkretes Ergebnis im Besoldungsrecht nichts getan habe.

Denn als Folge des letzten Judikats ist das Besoldungsniveau einer alleinverdienenden vierköpfigen Beamtenfamilien in den unteren Besoldungsgruppen in fast allen Rechtskreisen in einem erheblichen Maße angehoben worden, was ich hier bereits vielfach gezeigt habe und was offensichtlich gerne vergessen wird, sodass man auch daran wiederkehrend erinnern muss, was sich bspw. an Niedersachsen zeigt. Hier beträgt in der niedrigsten Erfahrungsstufe der Besoldungsgruppe A 5 das Besoldungsniveau des entsprechenden Beamten aktuell 3.581,66 € (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/ni?id=beamte-nds&g=A_5&s=2&f=3&fstand=v&zulageid=10.1&zulageid=10.2&z=100&fz=100&zulage=&stkl=1&lst4f=&r=0&zkf=0&pkpv=159), ergänzt um einen Familienergänzungszuschlag von 588,88 € (https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/source/csh-da-filter%21a52e918e-8a02-41f8-8b62-1c4b6a92ff6a--WKDE_LTR_0000003520%23698622e586ef301fac5233c4e82d30e8), was zu einem monatlichen Besoldungsniveau in Höhe von 4.170,54 € führt. Im Jahr 2020 lag das monatliche Besoldungsniveau bei 2.826,04 € (https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/ni/a/2020?id=beamte-nds-2020&g=A_5&s=2&f=3&z=100&fz=100&zulageid=10.1&zulageid=10.2&zulage=&stj=2026&stkl=1&lst4f=&r=0&zkf=0&pvk=0&pkpv=159). Die entsprechende vierköpfige Beamtenfamilie erhält heute folglich eine um 47,6 % höhere Besoldung als noch 2020.

Zu behaupten, die Rechtsprechung des Senats sei folgenlos geblieben, ist so verstanden hier wie auch in den allermeisten anderen Rechtskreisen falsch. Denn eines dürfte gleichfalls nicht behauptet werden wollen, denke ich, nämlich dass sich in Niedersachsen und in den anderen betreffenden Rechtskreisen auch nur ansatzweise eine solche Ausweitung des Besoldungsniveaus finden lassen würde, hätte es das letzte Judikat nicht gegeben. Die allermeisten Besoldungsgesetzgeber haben ab 2021/22 darauf zu reagieren begonnen und sind dann nach und nach in den schleswig-holsteinischen Weg eingebogen, ohne sachlichen Grund das Partnereinkommen bei der Betrachtung des Mindestabstandsgebots heranzuziehen und auch darüber hinaus die familienbezogenen Besoldungsbestandteile im Rahmen von besoldungsrechtlichen "Hybridbildungen" im erheblichen Maße anzuheben. Auch deshalb, weil man nun in Kiel um seinen spezifischen Beitrag zur Fortführung eines verfassungswidrigen Besoldungsrechts weiß, bekommt man dort nun kalte Füße und versucht irgendwie, in Karlsruhe gutes Wetter zu machen. Auch das würde ohne das aktuelle Judikat so nicht geschehen; denn es ist gleichfalls auch nicht geschehen, als Schleswig-Holstein nach dem letzten Judikat von Karlsruhe aufgerufen worden ist. Darin zeigt sich ebenfalls, dass die Judikate des Bundesverfassungsgericht Wirkung entfalten - wenn diese Wirkung offensichtlich auch weiterhin nicht hinreichend sein würden. Allerdings bleibt diese Entwicklung im einfachen Schwarz-Weiß-Denken ohne jede Betrachtung.

Im Rahmen der gerade gezeigten Entwicklung verbleibt eine auch in Niedersachsen sowohl von der Form als auch Höhe her verfassungswidrige Unteralimentation, die zielgerichtet so geregelt worden ist. Entsprechend darf sich auch der niedersächsische Besoldungsgesetzgeber und Dienstherr fragen, ob die Feststellung sich auch auf sie bezieht, dass es Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, gibt, was nichts anderes aussagt, als dass es im Besoldungsrecht eine dräuende Verfassungskrise gibt, womit der Senat klarstellt, dass er sie als Hüter der Verfassung im Blick hat und dass er nun mit der aktuell vollzogenen Wandlung der neueren Rechtsprechung zum Besoldungsrecht dieser dräuenden Verfassungskrise Herr werden will.

Ich gehe dabei weiterhin davon aus, dass es ggf. zielführender gewesen wäre, wenn der Senat - wovon ich vor dem aktuellen Judikat ausgegangen bin ob der Hinweise, die mir damals vorlagen - Berlin aktuell mit einer Vollstreckungsanordnung belegt hätte. Wie ich bereits in der Vergangenheit dargelegt habe, wird er aber im Rahmen des Verfassungsprozessrechts, das weiterhin kaum ausgeformt ist, dafür aber noch nicht alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt gesehen haben. Das kann man bemängeln, jedoch nur beheben, indem man den mühsamen, weil steinigen und arbeitsaufwändigen Weg geht, am Recht zu arbeiten.

Und damit wären wir bei einem weiteren Faktor, über den ich hier in der Vergangenheit ebenfalls wiederkehrend und umfassend geschrieben habe, nämlich, dass das Bundesverfassungsgericht, wenn es im Rahmen der konkreten Normenkontrolle über Vorlagen aus der Vergangenheit entscheidet, verfassungsrechtlich immer auch den Gesetzgeber in 20, 50 oder 100 Jahren im Blick haben muss - das Grundgesetz ist veränderbar, aber im 36. Jahr nach der Deutschen Einheit nicht mehr so ohne Weiteres abschaffbar -, dessen Gestaltungsverantwortung also gewahrt bleiben muss, weil er keine Verantwortung für das Handeln des vergangenen und gegenwärtigen Gesetzgebers hat: Das Bundesverfassungsgericht handelt in seiner Rechtsprechung regelmäßig so, dass es im Rahmen der ihm gegebenen Ermächtigungen möglichst minimalinvasiv in das Verfassungsrecht eingreift - das ist die von ihm aus der Verfassung geforderte Maxime.

Darüber kann man sich also aufregen, wütend oder frustriert sein - gerne auch mich, der nur darstellt, was die Sache ist und der sich dabei hier wie auch an anderer Stelle nicht immer, aber wiederkehrend eines moralischen Urteils enthält, sodass Du oder andere gar nicht wissen, ob ich das nun gut oder schlecht finde, als Beschwichtiger wahrnehmen -; nur ändert jenes Aufregen, jene Wut oder jener Frust rein gar nichts an der Sachlage oder daran, dass die Gesetzgeber und Dienstherrn bislang weiterhin der ihnen gegebenen wie sie verpflichtenden Gestaltungsverantwortung weiterhin nicht hinreichend nachkommen. Im Gegenteil, sobald sich jene Wut und jener Frust in einem Aufregen entlädt, das letztlich sachlich folgenlos bleibt, und also darüber nicht hinausgeht, dann nützt das den Besoldungsgesetzgeber und Dienstherrn, weil genau das ihr Ziel ist, nämlich möglichst folgenlos so handeln zu können, wie sie handeln wollen.

Ergo kannst Du hier Deine Moralkritik äußern, musst aber damit leben, dass ich mich ihr nicht anschließe, weil ich im Gegensatz zu Dir weiterhin daran arbeiten möchte, dass sich etwas ändert, wozu ich mir selbst die Möglichkeit erschweren würde, wenn ich mich der Wut und dem Frust anschließen würde und also entsprechend unsachlich agierte. Ich kann verstehen, dass Du den leichteren Weg, folgenlose Kritik zu äußern, wählst, um dann dabei stehenzubleiben, weil alles andere Arbeit wäre, ich kann ebenfalls verstehen, dass die Besoldungsgesetzgeber und Dienstherrn ebenfalls den leichteren Weg gehen und also weiterhin versuchen, so weit wie ihnen nach eigener Einschätzung irgend möglich das Besoldungsrecht zu verbiegen, da das in ihrem Interesse liegt. Nur nenne Du mich bitte nicht einen Beschwichtiger, denn der bist offensichtlich Du, indem Du bar der Realität reine Moralkritik absonderst, die sich ggf. schön anhört, die aber - das Feld des Besoldungsrechts ist keines der Moral und Ästhetik - sachlich und also real nüscht ändert. Danach geht's Dir vielleicht besser, aber mit der Sache hat das letztlich nichts zu tun.

Wenn Du also "Erfolg" an "Ergebnissen" bemisst, dann bleibt Dein Handeln erfolglos, weil ohne sachliches Ergebnis. Darauf zu warten, dass Dir die gebratenen Hähnchen tatenlos auf den Teller gelegt werden, funktioniert im Lokal und verlangt dort am Ende dann allerdings doch als Tat das Bezahlen - und im Besoldungsrecht ist's kaum anders. Wenn Dir das nicht Dein Realitätssinn sagt, dann weißt Du wenig von Ergebnissen und Erfolg, sondern verwechselst Genügsamkeit mit Frust.

Ergo: Wenn Du zum heutigen Zeitpunkt den von Dir angeratenen europäischen Weg gehen willst, dann gehe ihn doch und fang an, daran zu arbeiten. Kein Mensch hält Dich davon ab - so wie Dich auch keiner davon abhält, hier reine Moralkritik zu äußern, die ebenfalls folgenlos verpufft. Ratschläge haben wir alle gerne schnell zur Hand, die Arbeit machen dann mit Glück die anderen.

DeltaR95

Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 09:34Ergo: Wenn Du zum heutigen Zeitpunkt den von Dir angeratenen europäischen Weg gehen willst, dann gehe ihn doch und fang an, daran zu arbeiten. Kein Mensch hält Dich davon ab - so wie Dich auch keiner davon abhält, hier reine Moralkritik zu äußern, die ebenfalls folgenlos verpufft. Ratschläge haben wir alle gerne schnell zur Hand, die Arbeit machen dann mit Glück die anderen.

Eigentlich wollte ich nichts mehr dazu schreiben, aber in deinem speziellen Fall tue ich es doch:

1. Du hast keine Ahnung, in welchem Verfahrensstand meine Widersprüche stehen. Also nimm' dir bitte auch nicht heraus, mich hier als tatenlos zu belehren.

2. Du hast keine Ahnung, welche Rechtswege ich derzeit beschreite. Also nimm' dir bitte auch nicht heraus, mich hier als tatenlos zu belehren.

Im Übrigen wird die "moralisch von oben belehrende Position" von dir mehr als ausreichend für dieses Forum ausgefüllt, da ist kein Platz für andere neben dir.

Es ist schön, dass du dich zu einem Experten des Besoldungsrechts entwickelt hast und jeden Schritt auf dem Weg zur Erwirkung der aA mit dem derzeitigen Instrumentarium an Rechtsmitteln aus dem Schlaf beherrschst. Dies aber dann auf alle anderen Beamten zu spiegeln und das gleiche zu erwarten, ist absolut vermessen.

Du hast die Position, dass der Rechtsschutz des Beamten mit den derzeit verfügbaren Mitteln gesichert ist.

Ich bin der Meinung, dass der Rechtsschutz des Beamten mit den derzeit verfügbaren Mitteln nicht gesichert ist. Und genau dort setzt auch eine meiner Klagen an.

Du kannst hier seitenlange Texte verfassen und in schönstem Deutsch, es ändert aber am Ergebnis nichts. Sei es, dass seit dem Urteil in 2020 auf Ebene des Bundes keine Veränderung für Beamtenfamilien mit mehr als 2 Kindern eingetreten ist. Gleiches gilt für alle anderen Urteile des BVerfG die jetzt zum Teil rückwirkend bis 2008 feststellen, dass hier ein Unrecht ungesühnt bleibt.

Diese Feststellung hat nichts mit "moralischer Belehrung" oder "Moralkritik" zu tun, sondern ist und bleibt ein Fakt. Wenn du dies aber direkt als Kritik an deiner "Pionierarbeit" betrachtest, ist dies allein dein Problem, nicht meines.

ExponentialFud

So schön ist das Deutsch garnicht. Diese Schlangensätze, die dann in falschen Konjugationen enden, machen das Lesen nicht gerade angenehm.

Dogmatikus

Ich habe mich nochmal anhand der aktuellen Tabelle aus dem Statistikportal der Länder mit den Erstergebnissen 2025 unter
https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/gefaehrdung-durch-armut#tabellen
mit der Berechnung auseinander gesetzt, allerdings aufgrund meines Dienstsitzes anhand der Zahlen für Niedersachsen.

Dabei möchte ich mal ein Stimmungsbild zum einen zur Mindestbesoldung, zum anderen zum Abstandsgebot einholen bzw. überprüfen, ob ich rechnerisch irgendwo falsch abgebogen bin. Judex non calculat ;-)

Die Berechnung der Mindestbesoldung sieht bei mir anhand der Netto-Beträge so aus:
     
    MÄE                  27.973,00 EUR
    x 1,84               51.470,32 EUR
    abzgl. Kindergeld    - 6.120,00 EUR
    zzgl. Kosten PKV     + 7.920,00 EUR
    Jahresbetrag         53.270,32 EUR 
 

Nach der Rechnung läge die Mindestnettoalimentation A5 Stufe 2 in Nds. also bei 53.270,32 EUR. Tatsächlich lag das Netto eines verheirateten A5er Stufe 2 mit zwei Kindern in 2025 bei 35.339,00 EUR. Der Fehlbetrag beträgt mithin 17.931,32 EUR netto / Jahr bzw. 1.494,28 EUR netto / Monat.

Mich persönlich interessiert darüber hinaus v.a. die R-Besoldung und das Abstandsgebot. Insbesondere wurde hier auf den letzten Seiten vermehrt über den EuGH, den EGMR sowie die wiederholte Mahnung der EU hinsichtlich der Gehälter der Richter hingewiesen.

Schaue ich mir die derzeitige Spreizung von A5 Stufe 2 zu R1 Stufe 2 an, liegt diese bei 82 %. Lese ich den BVerfG-Beschluss einerseits hinsichtlich der Grenze der Einebnung der Stufen, andererseits hinsichtlich des Vergleichs mit der pW gerade bei der R-, W- und B-Besoldung, würde ich vermuten, dass diese Spreizung sich nicht spürbar verringern dürfte.

Das hätte dann für R1 Stufe 2 zur Folge:
     
    Mindestalimentation A5  53.270,32 EUR
    x 1,82                  96.951,98 EUR
 
Tatsächlich lag laut Rechner 2025 das Einkommen eines R1 Stufe 2 verheiratet 2 Kinder bei 51.006,28 EUR.
Damit lag dieser sogar unter der Mindestalimentation A5! Der Fehlbetrag beträgt satte 45.945,70 EUR netto / Jahr bzw. 3.828,81 EUR netto / Monat.

Habe ich irgendwo einen Denkfehler, oder was ist hier los? Die Summen werden ja langsam verrückt.

GeBeamter

Nein Dogmatikus, ich sehe keinen Denkfehler.

Das ist schlicht die Folge einer in allen Besoldungsstufen mittlerweile komplett entgleisten Besoldungstabelle.

Eine so eklatante Schieflage paust sich natürlich bis oben durch.

Im übrigen ist deine Annahme des Faktors 1,82 zwischen A5 und R1/A13-14 ja noch human. Historisch lag die Differenz einmal bei über 200% und wurde sukzessive eingeebnet.
Der DH kann sich also glücklich schätzen, dass nur mit Faktor 1,82 gerechnet wird und man die Abstandsnivellierung über Jahrzehnte einfach akzeptiert hat.

ExponentialFud

#8078
Ich habe im NDS-Forum eine Rechnung gepostet. Beim Gegenrechnen fehlt bei deiner Differenz noch das Kindergeld. Mein PKV-Satz ist leicht anders. Ist schwer da eine belastbare Quelle zu finden.


Und hier die Rechnung
   
    MÄE                  27973,00 EUR
    x 2,3                64337,90 EUR
    Jahreswert           51470,32 EUR
    abzgl. Kindergeld     6120,00 EUR (-)
    Kosten der PKV        7835,00 EUR
    Jahresbetrag         53185,32 EUR netto


Dagegen gestellt:
   
    A5 01/2025                  2645,50 EUR
    Zuschlag V1K                 299,48 EUR
    Zuschlag 2K                  141,64 EUR
    A5 02-12/2025               2791,00 EUR x 11
    Zuschlag V1K                 283,86 EUR x 11
    Zuschlag 2K                  134,25 EUR x 11
    Sonderzahlungen             2500,00 EUR
    Familienergänzungszuschlag  2400,00 EUR
    Kosten der PKV              7835,00 EUR (-)
    Zu versteuerndes Einkommen 35681,03 EUR
    Lohnsteuer Kl. III          1254,00 EUR (-)
    Jahresbetrag o. KG         34427,03 EUR netto

    Differenz 18758,29 EUR netto

Da helfen auch 20000 EUR fiktiv brutto nicht mehr.
Die andere Frage ist, ob das Abstandsgebot relativ (also per Faktor) oder absolut (also per EUR-Differenzbetrag) eingehalten werden muss. Deine Faktor-Annahme verschlimmert die Situation.

GoodBye

Zitat von: Dogmatikus in Gestern um 10:43Ich habe mich nochmal anhand der aktuellen Tabelle aus dem Statistikportal der Länder mit den Erstergebnissen 2025 unter
https://www.statistikportal.de/de/sbe/ergebnisse/einkommen-armutsgefaehrdung-und-soziale-lebensbedingungen/gefaehrdung-durch-armut#tabellen
mit der Berechnung auseinander gesetzt, allerdings aufgrund meines Dienstsitzes anhand der Zahlen für Niedersachsen.

Dabei möchte ich mal ein Stimmungsbild zum einen zur Mindestbesoldung, zum anderen zum Abstandsgebot einholen bzw. überprüfen, ob ich rechnerisch irgendwo falsch abgebogen bin. Judex non calculat ;-)

Die Berechnung der Mindestbesoldung sieht bei mir anhand der Netto-Beträge so aus:
     
    MÄE                  27.973,00 EUR
    x 1,84               51.470,32 EUR
    abzgl. Kindergeld    - 6.120,00 EUR
    zzgl. Kosten PKV     + 7.920,00 EUR
    Jahresbetrag         53.270,32 EUR 
 

Nach der Rechnung läge die Mindestnettoalimentation A5 Stufe 2 in Nds. also bei 53.270,32 EUR. Tatsächlich lag das Netto eines verheirateten A5er Stufe 2 mit zwei Kindern in 2025 bei 35.339,00 EUR. Der Fehlbetrag beträgt mithin 17.931,32 EUR netto / Jahr bzw. 1.494,28 EUR netto / Monat.

Mich persönlich interessiert darüber hinaus v.a. die R-Besoldung und das Abstandsgebot. Insbesondere wurde hier auf den letzten Seiten vermehrt über den EuGH, den EGMR sowie die wiederholte Mahnung der EU hinsichtlich der Gehälter der Richter hingewiesen.

Schaue ich mir die derzeitige Spreizung von A5 Stufe 2 zu R1 Stufe 2 an, liegt diese bei 82 %. Lese ich den BVerfG-Beschluss einerseits hinsichtlich der Grenze der Einebnung der Stufen, andererseits hinsichtlich des Vergleichs mit der pW gerade bei der R-, W- und B-Besoldung, würde ich vermuten, dass diese Spreizung sich nicht spürbar verringern dürfte.

Das hätte dann für R1 Stufe 2 zur Folge:
     
    Mindestalimentation A5  53.270,32 EUR
    x 1,82                  96.951,98 EUR
 
Tatsächlich lag laut Rechner 2025 das Einkommen eines R1 Stufe 2 verheiratet 2 Kinder bei 51.006,28 EUR.
Damit lag dieser sogar unter der Mindestalimentation A5! Der Fehlbetrag beträgt satte 45.945,70 EUR netto / Jahr bzw. 3.828,81 EUR netto / Monat.

Habe ich irgendwo einen Denkfehler, oder was ist hier los? Die Summen werden ja langsam verrückt.

Ca. 150k brutto bei Zuschlägen für zwei Kinder in Steuerklasse 3 inkl. Kirchensteuer.

Wo ist das Problem?

GeBeamter

Zitat von: GoodBye in Gestern um 10:59Ca. 150k brutto bei Zuschlägen für zwei Kinder in Steuerklasse 3 inkl. Kirchensteuer.

Wo ist das Problem?

Zumal ja für den Arbeitgeber Staat nur das Netto als wirkliche Ausgabe relevant ist. Der Rest fließt ja als Steuer zurück. Und auch vom Netto fließen ja über die MwSt wieder signifikante Teile zurück.
Ich verstehe auch nicht, warum ein sechsstelliges Bruttogehalt für Akademiker in Führungs- oder Verantwortungspositionen heutzutage unangemessen sein sollte.

Dogmatikus

Ich sehe auch nicht das Problem, dass ich das unangemessen fände. Das Problem ist eher, dass ich derzeit auf meiner Stufe und Besoldungsgruppe nach der obigen Rechnung nicht mal bei 50% des Betrags liege, der rechnerisch herauskommt...

Rheini

Ich sehe auch nicht das Problem bei den Beamten. Das Problem ist halt bei den DH die in den letzten Jahrzehnten gedacht haben, dass man durch Verbeamtungen bei den Personalkosten sparen kann und die Aufgaben des Staates erheblich ausgeweitet haben.

Nun kommt langsam das Erwachen und leider sehen einige das Problem bei den Beamten und nicht bei den DH. Ich finde das sollten die Interessensvertretungen der Beamten im Blick haben und konsequent gegen diesen Mythos vorgehen.

BVerfGBeliever

Hallo Dogmatikus und ExponentialFud,

auch wenn mir eure niedersächsischen Nettobesoldungs-Werte einen Tick zu niedrig erscheinen (mit angenommenen 530 € steuerlich anrechenbaren PKV-Kosten spuckt mir der hiesige Rechner ab Februar 2025 inklusive Sonderzahlungen einen monatlichen Nettowert von 3.403 € aus, außerdem gibt es ja anscheinend auch noch einen Ergänzungszuschlag), habt ihr absolut Recht:

Das verfassungsrechtliche Gebot der Mindestbesoldung wird zurzeit in allen 17 Besoldungskreisen in unfassbarem Ausmaß verletzt!

Ein Extrembeispiel findet sich wie erwähnt bei uns im Bund:
- Die tatsächliche Bruttobesoldung eines 4K-A3/1-Bundesbeamten lag letztes Jahr bei 39.291 €.
- Stattdessen hätten es jedoch mindestens 68.124 € sein müssen (falls die gestern von Haushaltshilfe geposteten MÄE-Werte korrekt sind, diesbezüglich hatte ja Finanzer auf die leichte Diskrepanz zwischen zwei verschiedenen "statistikportal.de"-Quellen hingewiesen).

Mit anderen Worten: Die Bruttobesoldung des kleinsten 4K-Bundesbeamten hätte 2025 um 73,4% (!) höher sein müssen, als sie es tatsächlich war..

SwenTanortsch

Zitat von: DeltaR95 in Gestern um 10:02Eigentlich wollte ich nichts mehr dazu schreiben, aber in deinem speziellen Fall tue ich es doch:

1. Du hast keine Ahnung, in welchem Verfahrensstand meine Widersprüche stehen. Also nimm' dir bitte auch nicht heraus, mich hier als tatenlos zu belehren.

2. Du hast keine Ahnung, welche Rechtswege ich derzeit beschreite. Also nimm' dir bitte auch nicht heraus, mich hier als tatenlos zu belehren.

Im Übrigen wird die "moralisch von oben belehrende Position" von dir mehr als ausreichend für dieses Forum ausgefüllt, da ist kein Platz für andere neben dir.

Es ist schön, dass du dich zu einem Experten des Besoldungsrechts entwickelt hast und jeden Schritt auf dem Weg zur Erwirkung der aA mit dem derzeitigen Instrumentarium an Rechtsmitteln aus dem Schlaf beherrschst. Dies aber dann auf alle anderen Beamten zu spiegeln und das gleiche zu erwarten, ist absolut vermessen.

Du hast die Position, dass der Rechtsschutz des Beamten mit den derzeit verfügbaren Mitteln gesichert ist.

Ich bin der Meinung, dass der Rechtsschutz des Beamten mit den derzeit verfügbaren Mitteln nicht gesichert ist. Und genau dort setzt auch eine meiner Klagen an.

Du kannst hier seitenlange Texte verfassen und in schönstem Deutsch, es ändert aber am Ergebnis nichts. Sei es, dass seit dem Urteil in 2020 auf Ebene des Bundes keine Veränderung für Beamtenfamilien mit mehr als 2 Kindern eingetreten ist. Gleiches gilt für alle anderen Urteile des BVerfG die jetzt zum Teil rückwirkend bis 2008 feststellen, dass hier ein Unrecht ungesühnt bleibt.

Diese Feststellung hat nichts mit "moralischer Belehrung" oder "Moralkritik" zu tun, sondern ist und bleibt ein Fakt. Wenn du dies aber direkt als Kritik an deiner "Pionierarbeit" betrachtest, ist dies allein dein Problem, nicht meines.

Dass Du entsprechend handelst, wie Du das beschreibst, ist richtig und gut. Vergiss aber bitte darüber hinaus nicht, dass Du hier mit den Vorwürfen begonnen hast, die Dich bezogen auf Deine eigene Person nun stören. Denn Du nennst mich einen Beschwichtiger, obgleich Du genauso wenig Ahnung von dem hast, was ich tue, wie ich Ahnung von dem habe, was Du tust. Ergo: Fass Dir diesbezüglich ggf. zukünftig an die eigene Nase und fang nicht an, andere ungerechtfertigt zu beurteilen, wenn Du selbst nicht ungerechtfertigt beurteilt werden willst.

Zugleich gehe ich davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht den effektiven Rechtsschutz als gegeben betrachtet, und zwar durch das nun gewandelte "Pflichtenheft" nur umso mehr, dass man daran aber so wie Du durchaus Zweifel anmelden kann. Hier sind wir sachlich also einer Meinung. Zugleich wirst Du aber nach der aktuellen Entscheidung nur umso mehr einen sehr großen Begründungsaufwand aufbringen müssen, um den Senat von seiner fortbestehenden Sichtweise abzubringen, was hier hinsichtlich der europäischen Gerichtsbarkeit bis auf Weiteres m.E. kaum anders sein dürfte. Denn bis auf Weiteres wird sie sich hinsichtlich Deutschlands noch eng an der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts orientieren, wie das die Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Verfahren Humpert and Others v. Germany und die aktuelle Reaktion des Senats auf diese Entscheidung gezeigt haben werden. Denn die beiden Gerichte handeln im Rahmen eines regelmäßigen Austausches in einem nicht geringen Maße und also bis zu einem gewissen und weiterhin nicht geringen Grad sachlich koordiniert und werden also nach wie vor kaum einen Anlass sehen, davon abzuweichen.

Entsprechend wünsche ich Dir dort viel Kraft und Glück. Wenn Du Dich über die Sache austauschen willst, können wir das gerne tun, eben weil der Weg, den Du vor Dir siehst, m.E. zurzeit noch sehr beschwerlich werden dürfte, was insbesondere - aber nicht nur - auch daran liegt, dass der Senat nun von sich aus den Prüfungsgegenstand und Prüfungszeitraum erheblich ausgeweitet hat, was er insbesondere im Rahmen des effektiven Rechtsschutzes begründet und mit einiger Wahrscheinlichkeit in angekündigten Verfahren fortsetzen könnte. Das wird also die europäische Gerichtsbarkeit kaum ausklammern können, wenn sie entsprechend angerufen werden sollte. Von daher wirst Du mindestens derzeit noch einen erheblichen Begründungsaufwand vor Dir sehen.