Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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GoodBye

Zitat von: Unknown in Gestern um 12:33Bist du vollkommen überzeugt, dass der Entwurf verfassungsrechtlich ausreichend ist und in Karlsruhe stand hält? Insbesonders die 20.000 Euro fiktives Partnereinkommen rückwirkend? Wenn ich das richtig interpretiere bereitet der Bund das ganz geschickt vor, indem der Familienzuschlag für verheiratet in die Grundbesoldung reingepackt wurde, damit es Futter für die Argumentation des fiktiven Partnereinkommens gibt. Rheinland Pfalz hat es glaube ich ja bereits 2012 getan.

M.E. hat der Bund hier die durch das BVerfG geschaffene Öffnung für nachträgliche Gesetzesbegründungen "genutzt" und wirft dies geschickt mit einer Rückwirkungsproblematik durcheinander.

So bleiben Ergebnisse eines früheren Gesetzgebungsverfahrens bestehen, man tauscht lediglich die Begründung aus. Dies ist an Absurdität kaum zu überbieten.

Letztlich ist ein Gesetz dann nicht mehr Ergebnis eines verfassungsrechtlichen Abwägungsprozesses, sondern die Festlegung eines gewünschten Zieles mit notfalls nachgelagerter Begründung.

Alexander79

Zitat von: Dogmatikus in Gestern um 12:34Wie erklärt sich dann, dass die Tabelle für die R-Besoldung identisch ist mit der derzeit geltenden für 2025?

Wenn die Zahlen gleich bleiben, dort nun aber der FZ und eine angebliche Erhöhung von 2,8 % eingearbeitet sein sollen, würde das zwei Dinge bedeuten:


Hab jetzt nicht alles verglichen.
2025.
R2 S2 9013€.
R3 9891€.

2026
R2 S2 10068€
R3 10.854€

Also ein deutliches Plus.

simon1979

Zitat von: Dogmatikus in Gestern um 12:34Wie erklärt sich dann, dass die Tabelle für die R-Besoldung identisch ist mit der derzeit geltenden für 2025?

Wenn die Zahlen gleich bleiben, dort nun aber der FZ und eine angebliche Erhöhung von 2,8 % eingearbeitet sein sollen, würde das zwei Dinge bedeuten:

- Durch den eingearbeiteten FZ erhalte ich künftig als verheirateter Beamte weniger als vorher
- Da die neue Tabelle 2,8 % Erhöhung beinhalten soll, müsste dementsprechend meine Besoldung in der Vergangenheit um 2,8 % gesunken sein.

Am Ende zahlt der Richter noch Geld an den Dienstherren zurück, oder wie?

In Bayern gab es damals ähnliche Fälle. Also Beamte, die durch das neue Gesetz theoretisch schlechter gestellt sind als vorher. Da wurde eine Übergangsfrist von, glaube ich, 3 Jahren eingeführt in dem sie mindestens das gleiche bekamen wie mit dem alten Gesetz.

Was mich wundert, dass es keinen Ortszuschlag analog zum Wohngeldgesetz gibt, wie in Bayern. Im Endeffekt hat der Bundesbeamte in München doch jetzt dadurch einen erheblichen Nachteil gegenüber dem in Brandenburg. Oder habe ich da etwas überlesen?

Theoretisch-JA

Ich warte dann mal die Stellungnahme des Richterbunds ab. Die waren in der Vergangenheit ganz aufschlussreich.

BalBund

Da schon die ein oder andere Zitierung meiner Person erfolgt ist: Ich werde heute Abend etwas dazu schreiben, da ich gerade zum anderen Dienstsitz des Hauses unterwegs bin.

Wie Durgi ja schon ausgeführt hat, ist der Entwurf der kleinste gemeinsame Nenner eines CSU Hausherren und eines SPD StS (der vom BMF ins Ohr geflüstert bekommt, was alles definitiv nicht passieren wird, so lange man nicht selbst vom Gericht dazu verdonnert wird).

Und jetzt genieße ich erstmal meine Mittagspause in vollen Zügen, da die DB mal wieder aus 28 Wagen 12 gemacht hat ::)

Candyman

Zitat von: Dunkelbunter in Gestern um 11:46Wo siehst du da einen riesen Batzen Nachzahlung ?
Für Beamte ohne Kinder einmalig: 138,- Euro
Für Beamte mit 2 Kinder: 2448,00 Euro + 138 Euro.

Für Beamte mit 3 oder mehr Kinder kann man das noch gar nicht berechnen.


ich selbst habe 4 Kinder und versteh die Berechnung auf die 2448 nichtmal.
BJ 2017,2017,2022,2024

abi

Zitat von: wieauchimmer in Gestern um 12:16Nein, der ergänzende Familienzuschlag wird nicht über die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 ,,mit abgewickelt". § 41 regelt das Grundsystem der Besoldung, also insbesondere das Grundgehalt und den ,,klassischen" Familienzuschlag in seiner neuen Ausgestaltung. Die dort genannten Voraussetzungen bestimmen, wer diese regulären Besoldungsbestandteile erhält.

Der ergänzende Familienzuschlag ist dagegen in § 41a eigenständig geregelt und folgt einer anderen Logik. Er setzt zwar an den familiären Merkmalen an, die auch im Rahmen des § 41 relevant sind (z. B. verheiratet, Kinder), hat aber eigene Tatbestandsvoraussetzungen und wird erst nachgelagert geprüft. Zunächst wird also ermittelt, welche Besoldung sich aus § 41 ergibt. Anschließend wird geprüft, ob diese Besoldung unter Berücksichtigung der konkreten familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse ausreicht, um das verfassungsrechtlich geforderte Mindestniveau zu erreichen. Ist das nicht der Fall, entsteht ein zusätzlicher Anspruch nach § 41a.

Der ergänzende Familienzuschlag ist damit kein Bestandteil des ,,normalen" Familienzuschlags aus § 41, sondern ein eigenständiger, bedarfsabhängiger Ausgleichsmechanismus. Er greift nur dann, wenn die reguläre Besoldung - trotz der in § 41 geregelten Leistungen - nicht ausreicht. Dabei werden insbesondere das Einkommen des Ehepartners und auch Einkommen der Kinder berücksichtigt, weil der Gesetzgeber nicht mehr allein auf den Status des Beamten abstellt, sondern auf die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Haushalts.

Gerade daraus folgt auch ein praktischer Effekt: Wenn der Ehepartner seine Arbeitszeit reduziert und damit weniger Einkommen erzielt, kann sich der ergänzende Familienzuschlag erhöhen oder überhaupt erst entstehen. Umgekehrt führt ein höheres Einkommen des Partners dazu, dass der Zuschlag sinkt oder entfällt. Das System reagiert also dynamisch auf Veränderungen im Haushaltseinkommen und wirkt in gewisser Weise wie ein Ausgleichsmechanismus, der Einkommensverluste teilweise abfedert.

Ich bleibe also dabei: Gewinner sind Singles und Familien die sich fiskalisch und freizeittechnisch nach der neuen Reform ausrichten (und absolut gesehen dann natürlich weniger Haushaltseinkommen haben, dafür quersubventionierte Care-Zeit/ Freizeit / Zeit für den Haushalt). "Leistungsorientierte" Familien z.B. ist damit 0 geholfen, da diese gar nicht erst in den Genuss des ergänzenden Zuschlags kommen. Und ich schätze, so ziemlich jede Familie wird heute inzwischen auf 2 Einkommen basierend abgesichert sein.

Entsprechende Wähler nehmen mir das bitte nicht übel, aber für mich hat das alles einen unangenehmen familienfeindlichen SPD-Anstrich.

Dafür ist jedoch der Gesetzestext des § 41a m.E. nicht ausgelegt, dass jeder den ergänzenden Familienzuschlag erhält, bei dem der Partner über keinerlei Einkommen verfügt.

Meine Partnerin kann derzeit als "Mitausreisende Ehefrau" im Ausland nicht arbeiten (Sprachbarriere etc.), auch wenn ein 10-jähriges (gesundes) Kind im Haushalt vorhanden ist, kann ich diese Konstellation aus dem § 41a nicht herauslesen - sprich der Ehegatte hat keinerlei Einkommen, die Merkmale des § 41a sind nicht erfüllt, damit kein ergänzender Familienzuschlag.

So viel zum Thema "Der Dienstherr möchte die Dienstleistung in Land XY haben, auch wenn der Ehegatte nicht arbeiten kann oder darf (in besonderen Staaten)". Mit fiktivem Einkommen kann man bekanntlich nicht arbeiten.

Also warten wir mal den weiteren Gesetzgebungsprozess ab - der Klageweg verbleibt als letztes Mittel, sofern die Stolperfallen bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt nicht beseitigt werden.

Sunflare

#8662
Zitat von: wieauchimmer in Gestern um 12:16Nein, der ergänzende Familienzuschlag wird nicht über die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 ,,mit abgewickelt". § 41 regelt das Grundsystem der Besoldung, also insbesondere das Grundgehalt und den ,,klassischen" Familienzuschlag in seiner neuen Ausgestaltung. Die dort genannten Voraussetzungen bestimmen, wer diese regulären Besoldungsbestandteile erhält.

Der ergänzende Familienzuschlag ist dagegen in § 41a eigenständig geregelt und folgt einer anderen Logik. Er setzt zwar an den familiären Merkmalen an, die auch im Rahmen des § 41 relevant sind (z. B. verheiratet, Kinder), hat aber eigene Tatbestandsvoraussetzungen und wird erst nachgelagert geprüft. Zunächst wird also ermittelt, welche Besoldung sich aus § 41 ergibt. Anschließend wird geprüft, ob diese Besoldung unter Berücksichtigung der konkreten familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse ausreicht, um das verfassungsrechtlich geforderte Mindestniveau zu erreichen. Ist das nicht der Fall, entsteht ein zusätzlicher Anspruch nach § 41a.

Der ergänzende Familienzuschlag ist damit kein Bestandteil des ,,normalen" Familienzuschlags aus § 41, sondern ein eigenständiger, bedarfsabhängiger Ausgleichsmechanismus. Er greift nur dann, wenn die reguläre Besoldung - trotz der in § 41 geregelten Leistungen - nicht ausreicht. Dabei werden insbesondere das Einkommen des Ehepartners und auch Einkommen der Kinder berücksichtigt, weil der Gesetzgeber nicht mehr allein auf den Status des Beamten abstellt, sondern auf die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Haushalts.

Gerade daraus folgt auch ein praktischer Effekt: Wenn der Ehepartner seine Arbeitszeit reduziert und damit weniger Einkommen erzielt, kann sich der ergänzende Familienzuschlag erhöhen oder überhaupt erst entstehen. Umgekehrt führt ein höheres Einkommen des Partners dazu, dass der Zuschlag sinkt oder entfällt. Das System reagiert also dynamisch auf Veränderungen im Haushaltseinkommen und wirkt in gewisser Weise wie ein Ausgleichsmechanismus, der Einkommensverluste teilweise abfedert.

Ich bleibe also dabei: Gewinner sind Singles und Familien die sich fiskalisch und freizeittechnisch nach der neuen Reform ausrichten (und absolut gesehen dann natürlich weniger Haushaltseinkommen haben, dafür quersubventionierte Care-Zeit/ Freizeit / Zeit für den Haushalt). "Leistungsorientierte" Familien z.B. ist damit 0 geholfen, da diese gar nicht erst in den Genuss des ergänzenden Zuschlags kommen. Und ich schätze, so ziemlich jede Familie wird heute inzwischen auf 2 Einkommen basierend abgesichert sein - anders lässt sich der Zirkus inzwischen gar nicht mehr finanzieren. Im Gegensatz zu früher, profitieren Familien heute nicht mehr vom Nachkriegs-Aufschwung.

Entsprechende Wähler nehmen mir das bitte nicht übel, aber für mich hat das alles einen unangenehmen familienfeindlichen SPD-Anstrich.
Zitat von: wieauchimmer in Gestern um 12:16Nein, der ergänzende Familienzuschlag wird nicht über die Tatbestandsvoraussetzungen des § 41 Abs. 1 ,,mit abgewickelt". § 41 regelt das Grundsystem der Besoldung, also insbesondere das Grundgehalt und den ,,klassischen" Familienzuschlag in seiner neuen Ausgestaltung. Die dort genannten Voraussetzungen bestimmen, wer diese regulären Besoldungsbestandteile erhält.

Der ergänzende Familienzuschlag ist dagegen in § 41a eigenständig geregelt und folgt einer anderen Logik. Er setzt zwar an den familiären Merkmalen an, die auch im Rahmen des § 41 relevant sind (z. B. verheiratet, Kinder), hat aber eigene Tatbestandsvoraussetzungen und wird erst nachgelagert geprüft. Zunächst wird also ermittelt, welche Besoldung sich aus § 41 ergibt. Anschließend wird geprüft, ob diese Besoldung unter Berücksichtigung der konkreten familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse ausreicht, um das verfassungsrechtlich geforderte Mindestniveau zu erreichen. Ist das nicht der Fall, entsteht ein zusätzlicher Anspruch nach § 41a.

Der ergänzende Familienzuschlag ist damit kein Bestandteil des ,,normalen" Familienzuschlags aus § 41, sondern ein eigenständiger, bedarfsabhängiger Ausgleichsmechanismus. Er greift nur dann, wenn die reguläre Besoldung - trotz der in § 41 geregelten Leistungen - nicht ausreicht. Dabei werden insbesondere das Einkommen des Ehepartners und auch Einkommen der Kinder berücksichtigt, weil der Gesetzgeber nicht mehr allein auf den Status des Beamten abstellt, sondern auf die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Haushalts.

Gerade daraus folgt auch ein praktischer Effekt: Wenn der Ehepartner seine Arbeitszeit reduziert und damit weniger Einkommen erzielt, kann sich der ergänzende Familienzuschlag erhöhen oder überhaupt erst entstehen. Umgekehrt führt ein höheres Einkommen des Partners dazu, dass der Zuschlag sinkt oder entfällt. Das System reagiert also dynamisch auf Veränderungen im Haushaltseinkommen und wirkt in gewisser Weise wie ein Ausgleichsmechanismus, der Einkommensverluste teilweise abfedert.

Ich bleibe also dabei: Gewinner sind Singles und Familien die sich fiskalisch und freizeittechnisch nach der neuen Reform ausrichten (und absolut gesehen dann natürlich weniger Haushaltseinkommen haben, dafür quersubventionierte Care-Zeit/ Freizeit / Zeit für den Haushalt). "Leistungsorientierte" Familien z.B. ist damit 0 geholfen, da diese gar nicht erst in den Genuss des ergänzenden Zuschlags kommen. Und ich schätze, so ziemlich jede Familie wird heute inzwischen auf 2 Einkommen basierend abgesichert sein - anders lässt sich der Zirkus inzwischen gar nicht mehr finanzieren. Im Gegensatz zu früher, profitieren Familien heute nicht mehr vom Nachkriegs-Aufschwung.

Entsprechende Wähler nehmen mir das bitte nicht übel, aber für mich hat das alles einen unangenehmen familienfeindlichen SPD-Anstrich.

In den Erläuterungen ab Seite 143 steht: "zu §41a": alleinerziehende Besoldungsempänger/in. Hat also nix mit §41 gemein. Ich finde diese abschließende Regelung im §41 jedoch unfair, da sollte man noch durch Verordnungen nachsteuern können.

Pacodemias

Der Zuschlage ab 3. Kind nach §79e Abs. 2 Nr.1

"der Höhe des auf Grundlage des Mikrozensus nach § 1 Absatz 1 des Mikrozensusge-
setzes bestimmten Median-Äquivalenzeinkommens* der modifizierten Äquivalenzskala
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in dem
jeweiligen Haushaltsjahr und "

Die wollen dann zur Berechnung den Median vom Bund insgesamt nehmen, oder?

egal

Was bedeutet das jetzt für einen pensionierten Bundesbeamten mit A12, Verheiratet (Frau in Rente) und keine Kinder. Unter der Berücksichtigung das der der Höchstsatz der Pension ja auch um 2 % fällt?

Yasper

Zitat von: MP Staatsdiener in Gestern um 12:41Durgi Aber nur wenn du B9 oder höher besoldet bist.
Durgi kannst Du etwas zu folgendem Inhalt sagen: Die Reform des Familienzuschlags erfolgt auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 23. Oktober 2019 (BT-Drucksache 19/14425, S. 17 f.), dergestalt, dass verwaltungsaufwendige Konkurrenzregelungen aufgehoben werden.

Bedeutet das wenn beide Ehepartner im Beamtenstatus sind (einer im Land/ einer beim Bund) dass beide den Familienzuschlag Kind erhalten? So war es ja mal in einem früheren Entwurf geplant. Danke

Das würde mich auch interessieren.

Knecht

Zitat von: Pacodemias in Gestern um 12:51Der Zuschlage ab 3. Kind nach §79e Abs. 2 Nr.1

"der Höhe des auf Grundlage des Mikrozensus nach § 1 Absatz 1 des Mikrozensusge-
setzes bestimmten Median-Äquivalenzeinkommens* der modifizierten Äquivalenzskala
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) in dem
jeweiligen Haushaltsjahr und "

Die wollen dann zur Berechnung den Median vom Bund insgesamt nehmen, oder?

Ich weiß nicht, ob ich den § 79e falsch verstehe, aber Absatz 1 Nummern 2 und 3 betreffen doch auch alle mit 1, oder 2 Kindern - richtig?!

Sunflare

Zitat von: abi in Gestern um 12:49Dafür ist jedoch der Gesetzestext des § 41a m.E. nicht ausgelegt, dass jeder den ergänzenden Familienzuschlag erhält, bei dem der Partner über keinerlei Einkommen verfügt.

Meine Partnerin kann derzeit als "Mitausreisende Ehefrau" im Ausland nicht arbeiten (Sprachbarriere etc.), auch wenn ein 10-jähriges (gesundes) Kind im Haushalt vorhanden ist, kann ich diese Konstellation aus dem § 41a nicht herauslesen - sprich der Ehegatte hat keinerlei Einkommen, die Merkmale des § 41a sind nicht erfüllt, damit kein ergänzender Familienzuschlag.

So viel zum Thema "Der Dienstherr möchte die Dienstleistung in Land XY haben, auch wenn der Ehegatte nicht arbeiten kann oder darf (in besonderen Staaten)". Mit fiktivem Einkommen kann man bekanntlich nicht arbeiten.

Also warten wir mal den weiteren Gesetzgebungsprozess ab - der Klageweg verbleibt als letztes Mittel, sofern die Stolperfallen bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt nicht beseitigt werden.


Geht mir von Zeit zu Zeit ähnlich als MAP. Habe die zuständige im AA schon angeschrieben, dass sie das in den Beteiligungsgesprächen mit kommuniziert. Ist ja nicht nur die Sprachbarriere im Ausland, sondern auch statusbezogen unmöglich dort teils Arbeit zufinden, es sei denn die Botschaft bietet Jobs an...

GeBeamter

Zitat von: Dunkelbunter in Gestern um 11:46Wo siehst du da einen riesen Batzen Nachzahlung ?
Für Beamte ohne Kinder einmalig: 138,- Euro
Für Beamte mit 2 Kinder: 2448,00 Euro + 138 Euro.

Für Beamte mit 3 oder mehr Kinder kann man das noch gar nicht berechnen.


Mit Batzen meine ich das, was man vor der Berücksichtigung diverser Tricks als verfassungskonforme Besoldung seitens des DH worst-case hätte annehmen müssen.

matzeso

Was ist mit, man wohnt ohne verheiratet zu sein mit der Frau zusammen und hat ein Kind?