Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Fluglotse

Zitat von: Durgi in Gestern um 10:22Guten Morgen ihr beiden...interessante Gedanken.
Man kann sich den Referentenentwurf in den Verbaenden schoenreden...man kann aber auch einmal sauber hinschauen, was dort systematisch passiert.

Im Kern wird ein Paradigmenwechsel vollzogen, ohne ihn offen zu deklarieren: Weg von der amtsangemessenen Alimentation des einzelnen Beamten, hin zu einer faktischen Betrachtung der Bedarfsgemeinschaft. This is se jumping point on se table.

Der Entwurf operiert erkennbar mit der stillschweigenden Praemisse, dass ein relevanter Teil der Lebensfuehrungskosten...gerade im eD und mD...durch ein zweites Erwerbseinkommen aufgefangen wird. Das ist kein Zufall, sondern entspricht der internen Denkschule, die man seit geraumer Zeit aus BMI/BMF-Abstimmungen kennt: Man orientiert sich nicht mehr am Leitbild des Alleinverdieners, sondern am real existierenden Doppelverdienermarkt.

Problem: Diese ,,Realitaetsanpassung" ist kein neutraler Schritt, sondern eine Absenkung des verfassungsrechtlichen Anspruchsniveaus durch die Hintertuer.

Warum? Das Alimentationsprinzip ist gerade kein Abbild des Marktes, sondern ein bewusstes Gegenmodell dazu. Es verlangt, dass der Beamte aus seiner Besoldung heraus – statusbezogen und ohne Hinzurechnung externer Einkommen – amtsangemessen leben kann. Sobald ich beginne, strukturell ein zweites Einkommen mitzudenken, verlasse ich dieses System.

Der haeufig vorgebrachte Hinweis, ,,die meisten Partner arbeiten ja ohnehin", ist analytisch duenn. Er verwechselt Ursache und Wirkung. Dass heute ueberwiegend zwei Einkommen existieren, ist Ergebnis von Preisentwicklungen und Marktanpassungen an dieses Modell...nich etwa Ausdruck freier Disposition. Was urspruenglich im Zuge der Emanzipation als Option entstand, ist oekonomisch laengst zur Voraussetzung geworden.

Wenn der Dienstherr diese Realitaet nun zur Grundlage seiner Besoldung macht, sagt er faktisch: Ein Einkommen genuegt nicht mehr... wir kalkulieren mit zwei. Und damit wird aus einer gesellschaftlichen Entwicklung ein staatlich verstetigtes Finanzierungsmodell.

Das ist die eigentliche Zaesur.
Interessant ist dabei auch die Konstruktion der Zuschlaege: formal geoeffnet, praktisch aber so ausgestaltet, dass sie nur in spezifischen Konstellationen greifen.

amS verschiebt man die Sicherstellung amtsangemessener Lebensfuehrung von der Besoldung in additive, teils schwer zugaengliche Komponenten bzw. in den privaten Bereich.

Dass dies intern als ,,zielgenaue Steuerung" oder ,,sozialpolitische Feinjustierung" verkauft wird, ist bekannt. Verfassungsdogmatisch ist und bleibt es eine Aushoehlung.

Und noch ein Punkt, der gern uebersehen wird: Der Vergleich mit der freien Wirtschaft taugt hier nicht als Rechtfertigung. Gerade dort sehen wir, dass breite Einkommensgruppen real nur noch im Doppelverdienermodell funktionieren. Das ist aber kein Benchmark für den oeffentlichen Dienst, sondern genau das Szenario, das das Alimentationsprinzip vermeiden soll.

Is nun der Entwurf ,,realitaetsnah"? formal ja – er bildet die Realitaet eines Marktes ab, in dem ein Einkommen oft nicht mehr reicht. Nur.... genau diese Realitaet sollte der Staat im Beamtenverhaeltnis gerade nicht reproduzieren.

Der Entwurf tut es dennoch. Weder offen, noch explizit....aaaaaber in der Wirkung ziemlich eindeutig.

Hmmm...anlehnend daran sollte demnach demnächst dann jeder Arbeitgeber bei etwaigen Tarifverhandlungen jedem verh. Arbeitnehmer ein zusätzliches zwotes Gehalt unterstellen, welches prozentual dann schonmal neg. für ihn gewertet wird.

Dann machen wir es grundsätzlich im GRUNDGESETZT verankert.

Ich kann gar nicht so viel essen wie ich 🤮 möchte... :)

Gruenhorn

Zitat von: Organisator in Heute um 11:16Natürlich ist das Alleinverdienermodell legitim. Nicht mehr zeitgemäß ist jedoch, dass die Allgemeinheit für den Verdienstausfall des erwerbslosen Ehepartners einspringen soll.

Ich wiederhole mich: meine Frau kann aus statusrechtlichen Gründen im Ausland nicht arbeiten. Eine Beschäftigung an Botschaft kommt wegen Entfernung nicht in Betracht. Das Modell mit Zweiverdiener greift nicht.

Eine Ausnahme bei dem Ergänzungszuschlag ist nicht vorgesehen.

Faktisch nach Addition des Ergänzungszuschlag bei einem berechtigten Beamten werde ich als A14  gleichbezahlt mit mittlerem Dienst. Hier geht es auch um die Nivellierung der Abstände. Das kann einfach in dieser Form nicht rechtlich möglich sein.

Umzug 1

Zitat von: PolareuD in Heute um 15:20Interessant der VSB lehnt den Referentenentwurf ab.  :D

Interessant zu lesen. Welche Inhalte von der Politik umgesetzt werden, ist derzeit nicht erkennbar. Evtl. könnte der Familienzuschlag aus dem Grundgehalt entfernt und Verheirateten, Eheleuten die getrennt leben und deren Ehe weiterhin Bestand hat.... gewährt werden.

Rheini

Es wird nichts ändern aber Respekt für die Aussagen und ich hoffe das diese Gewerkschaft mehr Mitglieder gewinnt.

AltStrG

#9664
Zitat von: Organisator in Heute um 14:43Und da unterscheidet sich auch mein Verständnis des BVerfG-Urteils. Dieses hat dem Gesetzgeber durchaus die Möglichkeit gegeben, sich vom Alleinverdienermodell zu verabschieden und Alternativen zu entwickeln.

Nein. Dem Besoldungsgesetzgeber wurde ein Rest seiner gesetzlichen Gestaltungsmöglichkeit offen gelassen, bevor das BVerfG die Leitplanken enger schnallt. Das heißt nicht, dass (wieder) rechtswidrige oder untaugliche Instrumente gewählt werden sollen, die mit dem Beschluss des BVerfG kollidieren.

Gleichwohl können diese erst einmal beschlossen werden. Dann werden sie beklagt. 

MOGA

Zitat von: PolareuD in Gestern um 10:48Falsch, durch meine dienstl. Versetzung von RLP nach München entstanden Mehrkosten von ca. 1.000€. Eine Verdoppelung der Mietkosten sowie horrende Kinderbetreuungskosten schlugen hier voll zu buche. Die Kompensation durch den Dienstherrn: NULL,NULL.
Wieso lässt du dich auch and die SanAk versetzen?
Make Oeffentlicher-Dienst Great Again

DeltaR95

Zitat von: Organisator in Heute um 11:16Natürlich ist das Alleinverdienermodell legitim. Nicht mehr zeitgemäß ist jedoch, dass die Allgemeinheit für den Verdienstausfall des erwerbslosen Ehepartners einspringen soll.

Gern, dann machen wir aus den Beamten gleich einfach Angestellte des TVÖD - wenn schon, denn schon richtig und mit Streikrecht für alle natürlich.

Dein "Argument" wäre vielleicht dann einschlägig, wenn jeder Ehepartner auch gesichert einen entsprechend vergüteten Job in Anspruch nehmen könnte.

Wobei, dass wäre doch die Idee: Der Dienstherr garantiert einfach allen Ehepartnern von Beamten eine Anstellung in der freien Wirtschaft - ginge bestimmt mit einem einfachen Gesetz, dass Ehepartner von Beamten bei der Einstellung immer Vorrang haben. Es ist ja im Interesse der Gesellschaft, dass diese Ehepartner nicht vom Steuerzahler alimentiert werden.  ::)

Wäre dies dann in deinem Sinne?

AltStrG

Zitat von: Rheini in Heute um 15:03Ich würde dann noch weiter gehen und die Frage stellen, an welchen Stellen dann der Beamte der sich ein Partnereinkommen anrechnen lassen muss, noch zum Unterhalt des Partners verpflichtet werden kann bzw. auch auf die Schwelle die der Partner erzielen muss, gesenkt wird.

Z. B. Ehefrau geht nicht arbeiten, was ist dann bei einer Scheidung?

Da geht noch viel mehr: eingetragene Lebenspartnerschaften, Erben, Unterhaltsverpflichtungen, etc. etc.

Da die SGB- und Bürgergeldrechtsprechung in diesen Fällen eindeutig ist, wird das Partnereinkommen nie gesetzlich dauerhaft verankert durch einen Beschluss des BVerfG kommen, weil es, neben den ganzen anderen Problemen, nicht erklärbar wäre, das gleiche Lebenssachverhalte unterschiedlich bewertet werden.

PolareuD

Zitat von: MOGA in Heute um 16:18Wieso lässt du dich auch and die SanAk versetzen?

Das PEK sah seinerzeit noch eine Zweitverwendung vor. Und die wahrzunehmende Aufgabe auf dem Dp war um längen interessanter als die Vorherige.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

InternetistNeuland

Mittlerweile sind die Auswüchse so weit, dass eine 3K Familie (Elternteil Kind Kind) 484 € mehr hat als eine 4k Familie.

40% aller Ehen werden geschieden. Da existiert ganz schnell kein fiktives Partnereinkommen mehr.
 
Womöglich heiraten Beamte überhaupt nicht mehr um den Familienzuschlag für Alleinerziehende mitnehmen zu können.

BVerfGBeliever

#9670
Zitat von: BuBea in Gestern um 14:55Aus Die Berechnung der Mindestbesoldung nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Berliner A-Besoldung: eine Handreichung für die Praxis Zugleich eine erste Würdigung von BVerfG, Beschl. v. 17.09.2025 - 2 BvL 20/17 u.a. — von RiVG Dr. Teoman M. Hagemeyer-Witzleb (DVBl 8/26):
[...]
So, ich habe mir jetzt auch mal Herrn Hagemeyer-Witzlebs (sehr lesenswerten!) Beitrag zu Gemüte geführt. Er greift unter anderem mehrere Punkte auf, die wir hier in den letzten Wochen und Monaten auch schon diskutiert haben:

- Auf Seite 447 stellt er nochmals klar, dass seitens des BVerfG (zumindest bislang) ausschließlich für die 4K-Familie ein verfassungsrechtlicher Prüfmaßstab (80% des 2,3-fachen MÄE) definiert wurde: "Andere familiäre Bezugsgrößen ließen sich mithilfe der OECD-Skala [zwar] ebenfalls abbilden, [jedoch] ohne dass hierdurch [irgend] eine Aussage über die Verfassungskonformität getroffen wäre."
- Gleichzeitig merkt er jedoch an: "Künftige Entscheidungen werden sich hier voraussichtlich mit neuesten empirischen Erkenntnissen über die (mangelnde) Repräsentativität dieser [Alleinverdiener-4K-]Familienform in der Beamtenschaft auseinandersetzen müssen".
- Nachrichtlich zeigt er auf, dass in Berlin in den Jahren 2009 bis 2016 die alte 115%-Abstands-Schwelle höher war als die neue 80%-Prekaritätsschwelle, während in den Jahren 2017 bis 2020 das Gegenteil zu beobachten war.
- Wie auch bereits schon hier im Forum diskutiert, erläutert er, dass es unterschiedliche Quellen für das MÄE gibt, die sich in ihren Werten leicht unterscheiden.


Im Ergebnis bleibe ich auch nach der Lektüre des Artikels bei meiner Einschätzung, dass es für uns Bundesbeamte zurzeit die folgenden beiden Hauptfragen gibt:

1.) Dürfen auch andere Familienkonstellationen als die Alleinverdiener-4K-Familie zur Bestimmung der entsprechenden Mindestbesoldung herangezogen werden? Eng damit verknüpft: Darf gegebenenfalls ein Partnereinkommen angerechnet werden? Falls ja, in welcher Höhe?
- Ich persönlich könnte mich möglicherweise damit "abfinden", wenn das BVerfG die Anrechnung eines Partnereinkommens zwar nicht vollständig verbietet, aber zumindest deutlich in der Höhe beschränkt, beispielsweise auf das Niveau eines Minijobs (also in diesem Jahr 7.236 € statt 22.648 €).
- Aber ich bin kein Verfassungsrichter, insofern ist meine Meinung natürlich völlig irrelevant.

2.) Welches MÄE muss/darf/kann für uns Bundesbeamte herangezogen werden?
- Hier gibt es verschiedene Optionen: (1) bundesweiter Durchschnittswert für alle (so wie im Gesetzentwurf), (2) ein höherer - beispielsweise der bayerische - Wert für alle Bundesbeamte, (3) der MÄE-Wert des Dienstortes, (4) etc.
- Ich persönlich fände vermutlich Option 3 die "fairste" Lösung, aber wie gesagt, meine Meinung ist unerheblich.

Außerdem bleibe ich bei meinem Wunsch-Fahrplan: (a) eine möglichst schnelle Verabschiedung des Entwurfs im Kabinett und Parlament, (b) ein anschließendes "Pimpen" der gesamten Besoldungstabelle durch Eliminierung (oder zumindest Reduktion) des angerechneten Partnereinkommens sowie gegebenenfalls einer MÄE-Modifikation.



P.S. Auf Seite 444 findet sich folgender Teaser: "Zu Einzelheiten der sogenannten Fortschreibungsprüfung erscheint in Kürze ein weiterer Beitrag". Ich bin gespannt auf den Artikel und hoffe (wenngleich nicht glaube), dass dieser dem Besoldungsindex-Kokolores, der nachweislich weiterhin in einigen Forenteilnehmer-Köpfen herumspukt, endgültig den Garaus machen wird..

Tom1234

Zitat von: matthew1312 in Heute um 12:20Weil die materiellen Ansprüche des Partners an denjenigen, der mit höherem Statusamt eine höhere dienstliche Beanspruchung erfährt, entsprechend höher sind. Eine Anhebung des anrechenbaren Partnereinkommens würde diesen
Zitat von: matthew1312 in Heute um 12:20Weil die materiellen Ansprüche des Partners an denjenigen, der mit höherem Statusamt eine höhere dienstliche Beanspruchung erfährt, entsprechend höher sind. Eine Anhebung des anrechenbaren Partnereinkommens würde diesen Zusammenhang beseitigen.

Aus meiner Sicht irrt Ihr hier gewaltig. Dogmatikus hat eine Tabelle der Bruttogrundgehälter erstellt und hier geteilt. Dort hat er das fiktive Partnereinkommen in A3 Stufe 2 eingerechnet und die restlichen Besoldungsfelder mit den prozentualen Steigerungen aus dem Entwurf ermittelt.
Ich habe in seiner Tabelle mal die Besoldungswerte der Felder aus dem Entwurf daneben gesetzt. Da wird deutlich, dass das fiktive Partnereinkommen eines A16 in Sufe 2 bei ca. 4100 Euro Brutto liegen müsste. In Stufe 8 müsste der Partner 4800 Euro Brutto im Monat erwirtschaften.
Das bedeutet doch, dass hier auch bei der zukünftigen Partnerwahl seitens des Dienstherren gewisse Maßstäbe angelegt werden, die er dann bitte in Zukunft auch durch dienstlich organisierte Partnerbörsen oder abendliche Speeddatings realisieren sollte.
Spätere Scheidung wird ausgeschlossen als Teil der Beamtenpflichten. Und bitte liebe Kollegen im Auslandseinsatz, keine ausländischen Partner ehelichen, da diese aufgrund der Sprache und Bildung ggf. Nicht in der Lage sein werden die Fiktion des Dienstherren zu erfüllen.

Rentenonkel

Ich verstehe das Urteil des Senats und das Offenlassen des Partnereinkommens genau umgekehrt.

Auf der einen Seite werden beim Beamten bei der Berechnung der Mindestbesoldung auch Kosten für die private Versicherung der Familienangehörigen zugestanden. An dieser Stelle habe ich auch schon in der Vergangenheit betont, dass ich es für rechtlich möglich halte, bei der Nebenbesoldung (also die Höhe der Familienzuschläge) nur tatsächliche Beiträge zu berücksichtigen. Mithin würden die Beamten, die aus welchen Gründen auch immer keine Beiträge zur privaten Krankenversicherung bezahlen müssen, auch keine Erstattung dafür zustehen. Oder besser anders formuliert: Der Familienzuschlag könnte nach meinem Verständnis auch pro Kopf Summe x zuzüglich der nachgewiesenen Kosten für die KV und PV Basisabsicherung betragen. 

Auf der anderen Seite gibt es auch bei verschiedenen Sozialleistungen eine Einkommensgrenzen von mehr als 100.000 Euro. Auch bei der Beihilfe gilt eine Grenze von grob 24.000 Euro (das scheint auch von dem Besoldungskreis abhängig zu sein), ab der Familienangehörige nicht mehr beihilfeberechtigt sind.

Wenn also der Besoldungsgesetzgeber den Familienzuschlag zum einen an die tatsächlichen Kosten der privaten Krankenversicherung koppeln würde, und darüber hinaus den Familienzuschlag nur kürzen würde, wenn der Familienangehörigen über ein Einkommen von mehr als eine Einkommensgrenze wie beispielsweise 0,5 MÄE verfügen würden, dann wäre das eine diskutable Basis, solange die Grundbesoldung die Wertigkeit des Amtes widerspiegelt.

Jedenfalls muss die Besoldung des "kleinsten" Beamten unabhängig vom Familienstand in meinen Augen dem Amt entsprechen, mithin über dem Einkommen eines Beschäftigten mit Mindestlohn plus Minijob liegen. Hier erscheinen plus 15 % in meinen Augen der Abstand zu sein, den wir auch in früheren Entscheidungen gefunden haben. Aktuell kenne ich keine belastbare Begründung für die Höhe der Besoldung des "kleinsten" Beamten, die die gesellschaftlichen und tatsächlichen Veränderungen der letzten 75 Jahre ausreichend würdigt. Die alte Definition von der Sozialhilfe taugt in meinen Augen nicht mehr, weil die Grundsicherung die Sozialhilfe abgelöst hat und wir einen Mindestlohn kennen, und auch der Senat hat sie als Bezugsgröße in dem früheren Urteil nicht gelten lassen. An dieser Stelle ist es in meinen Augen die Pflicht der Politik, die Beamtenbesoldung fortzuentwickeln. Da die ganze Tabelle auf dem kleinsten Beamten aufbaut, muss daher zunächst der Grundstein belastbar gelegt und nicht nach Kassenlage gewürfelt werden.

Es kann daher in meinen Augen bei den Partnereinkommen nur um die Einkünfte gehen, die tatsächlich vorhanden sind und mehr als die besagten 0,5 MÄE betragen, und nicht um die Einkünfte bis dahin. Auch darüber hinaus gehende Einkünfte dürfen aus meiner Sicht nicht zu 100 % auf den Familienzuschlag angerechnet werden, sondern der Familienzuschlag dürfte ab da allenfalls nur abgeschmolzen werden.

Wenn der Bund jedoch zukünftig gar keinen Zuschlag für Verheiratete Beamte mehr kennt, kann er zumindest bei Ehepartner auch nichts abschmelzen, weil ein Abschmelzen der Grundbesoldung verfassungsrechtlich unmöglich ist. Mithin ist eine spürbare Anhebung der Grundbesoldung unumgänglich.

Der Weg ist halt umgekehrt zu gehen: Erst einmal muss der Dienstherr die Mindestbesoldung garantieren und dann kann er sich darüber Gedanken machen, unter welchen Bedingungen er vielleicht Einkünfte auf die familienbezogenen Komponenten anrechnen darf und will.

Diesen Diskussionen stellen sich, soweit ich es beurteilen kann, bisher jedoch aktuell weder die Politik noch der Senat, so dass die Diskussion hierüber in die Zukunft zu verlegen ist.

Vielleicht werden wir uns in 1.500 Seiten wieder genau hierzu Gedanken machen können und dürfen.

GoodBye

Und wie soll dann eine (mittelbare) Verletzung des internen Abstandsgebotes vermieden werden?

4K bedeutet immer auch zugleich noch Besoldung nach Leistung und Befähigung des Beamten.

Konsequenterweise müsste man die Kinder dann ab Kind 1 stets voll alimentieren und eine völlig neue amtsangemessene Grundbesoldung schaffen, die kinderunabhängig ist.

Dann könnte man sich über die Anrechnung von Partnereinkommen auf die Vollalimentation der Kinder unterhalten.