Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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Umzug 1

Zitat von: Rentenonkel in Gestern um 15:37Das Problem bei der Versorgung ist, dass es den an sich nötigen dritten Strang, der die Pension in den Blick nimmt, in der Besoldungsrechtsprechung des Bundesverfassungsgericht bislang nicht gibt. Das Bundesverfassungsgericht hat in gewachsener und also bis heute gefestigter oder ständiger Rechtsprechung das Alimentationsprinzip in allgemeiner Hinsicht konkretisiert und auf dieser Grundlage zuletzt in der Entscheidung Direktiven zur Bemessung der Mindest- und Nettoalimentation entwickelt, wodurch, ausgehend von der hier ständigen Rechtsprechung, die Problematik der Bemessung einer amtsangemessenen Alimentation anhand der vierköpfigen Alleinverdienerfamilie in einem weitgehend Maße präzisiert worden ist.

Es ist darüber hinaus in der Entscheidung 2 BvL 6/17 auf Grundlage der hier ständiger Rechtsprechung die Problematik der amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Familien weiterhin mittels Familienzuschlägen begegnet und hat auch hier die Kriterien zur Bemessung der Mindest- und Nettoalimentation deutlich präzisiert.

In beiden Fällen ist nun durch die aktuelle Rechtsprechung das Maß einer amtsangemessenen Alimentation auf Grundlage des Alimentationsprinzips als einem besonders wesentlichen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums deutlich klarer geworden, indem der weite Entscheidungsspielraum, über den der Besoldungsgesetzgeber verfügt, direktiv präzisiert und so stärker regelhaft begrenzt worden ist als zuvor.

Den offensichtlich nötige dritte Strang, den Du zurecht ansprichst, nämlich die Klärung der Frage einer amtsangemessenen Alimentation von Versorgungsempfängern gibt es in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der mittlerweile so weitgehenden Form wie für die ersten beiden Stränge (noch) nicht.

Zunächst einmal hat es nach der Förderalimsusreform I wie auch im Hinblick auf das Besoldungsrecht insgesamt ebenfalls eine umfassende Gesetzgebung im Hinblick auf das Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern gegeben, in der die Länder nach und nach die sich aus der Reform ergebende Ermächtigung genutzt haben, ihr je eigenes Landesrecht weiter auszuformen (solange sie das nicht tun oder getan haben, gilt - vereinfacht ausgedrückt - der vormalige Zustand im Sinne von Art. 125a Abs. 1 GG auch hier fort). Einen guten Überblick hierzu, also zu den jeweiligen Entwicklungen seit 2006, gibt Timo Hebeler/Adina Sitzer, Entwicklungen im Beamtenversorgungsrecht in Bund und Ländern, ZBR 2016, S. 115 ff.

Das Problem ist nun allerdings, dass das Bundesverfassungsgericht nur dann direktiv handeln kann, sofern es über entsprechende Vorlagebeschlüsse entscheiden muss. Inwieweit solche bereits vorliegen, ist mir nicht bekannt. In der Literatur ist in den letzten Jahren die Frage nach der amtsangemessenen Versorgung wiederholt gestellt worden, nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass durch die Regelungen zur Mindestalimentation ein absoluter Alimentationsanspruch gegeben ist, der früher mindestens 15 % oberhalb des Grundsicherungsniveaus liegen musste und heute sich vermutlich an xx,xx Prozent des Medianeinkommen orientieren dürfte, dass aber andererseits der Versorgungsanspruch auf maximal 71,75 % gedeckelt (worden) ist, sodass sich die Frage stellt, inwiefern der Versorgungsanspruch in allen Fällen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums beachtet, der sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GG ableitet.

Die Höhe des notwendigen Medianeinkommens dürfte jedoch bei Pensionären niedriger sein als bei aktiven Beamten, da die Pension grundsätzlich nur für maximal 2 Personen gedacht sein dürfte, weil bei Bezug einer Pension aus Altersgründen regelmäßig nicht damit zu rechnen ist, dass ein Pensionär noch kindergeldberechtigte Kinder hat. Der Strang der Pensionären mit Kindern (bspw bei Dienstunfähigkeit) ist sicherlich nochmal gesondert zu betrachten, wäre vermutlich aber in einem neuen Thread besser aufgehoben.

Bis zu einer anderslautenden Rechtsprechung darf der Besoldungsgesetzgeber davon ausgehen, dass die bisherige Versorgung den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt, wodurch eine Nachzahlung oder Erhöhung der Versorgung für die Vergangenheit weder geboten noch notwendig erscheint. Hier hilft nur ein oder mehrere Pensionäre, die Musterverfahren anstrengen und hoffentlich das Ergebnis noch erleben.

Danke für die gute und verständliche Darstellung. Überlege, ob ich dafür einen neuen Thread eröffne.


lotsch

Urteil BVerfG 2025:
4. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Gewähr dafür bieten, dass dem – nicht zum Streik berechtigten – Beamten mit dem gerichtlichen Rechtsschutz ein wirksames Mittel zur Verfügung steht, sein individuelles verfassungsmäßiges Recht auf einen angemessenen Lebensunterhalt gerichtlich durchzusetzen.

Diese Gewähr bietet das BVerfG leider nicht, wenn man z.B. Berlin ansieht, wo die Besoldung seit 2008 verfassungswidrig ist, und dem Gesetzgeber aufgetragen wurde, bis 31.03.2027 seinen Verfassungsbruch zu reparieren. Ein Zeitraum von fast 20 Jahren, der bis zur tatsächlichen kontomäßigen Erledigung sicher locker überschritten wird. Das BVerfG selbst hat aber festgestellt, dass die Alimentation des Beamten der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs dient, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 (313), und Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 (385), das heißt der gegenwärtigen Führung seines Lebens auf einem seinem Amt angemessenen Niveau, und dass er sich rückwirkend kein höheres Lebensniveau mehr wird verschaffen können.

Illunis

Nicht nur das BVerfG. Auch die Instanzen zuvor. Für effektiven Rechtsschutz müsste man es in einem Jahr schaffen sich einmal komplett durch zu Klagen.

Dunkelbunter

Zitat von: lotsch in Gestern um 18:07Urteil BVerfG 2025:
4. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle muss nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte die Gewähr dafür bieten, dass dem – nicht zum Streik berechtigten – Beamten mit dem gerichtlichen Rechtsschutz ein wirksames Mittel zur Verfügung steht, sein individuelles verfassungsmäßiges Recht auf einen angemessenen Lebensunterhalt gerichtlich durchzusetzen.

Diese Gewähr bietet das BVerfG leider nicht, wenn man z.B. Berlin ansieht, wo die Besoldung seit 2008 verfassungswidrig ist, und dem Gesetzgeber aufgetragen wurde, bis 31.03.2027 seinen Verfassungsbruch zu reparieren. Ein Zeitraum von fast 20 Jahren, der bis zur tatsächlichen kontomäßigen Erledigung sicher locker überschritten wird. Das BVerfG selbst hat aber festgestellt, dass die Alimentation des Beamten der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs dient, vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 2 BvL 4/10 -, BVerfGE 130, 263 (313), und Beschluss vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363 (385), das heißt der gegenwärtigen Führung seines Lebens auf einem seinem Amt angemessenen Niveau, und dass er sich rückwirkend kein höheres Lebensniveau mehr wird verschaffen können.

War das nicht sogar eine Vorgabe des EUGH?

Und die Definition des "wirksam" würde ich gerne wissen, da wirksam auch für mich zumindestens zeitnah bedeutet. Es bringt ja nichts, wenn ich erst in 20 Jahren Geld bekomme, wenn meine Kinder schon groß sind.

BuBea

Handelsblatt heute:
Trotz der zuletzt sprunghaft gestiegenen Inflation infolge des Irankriegs sind die Reallöhne der deutschen Arbeitnehmer im ersten Quartal gestiegen. Die Bruttomonatslöhne einschließlich Sonderzahlungen wuchsen von Januar bis März um durchschnittlich 4,1 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum, wie das Statistische Bundesamt am Donnerstag mitteilte. Wird der Anstieg der Verbraucherpreise von rund 2,2 Prozent abgezogen, bleibt davon ein Reallohnzuwachs von etwa 1,8 Prozent übrig.
...
Überdurchschnittliche Steigerungen der Bruttolöhne meldeten die Statistiker im ersten Quartal für die Bereiche Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (+6,9 Prozent), Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (+6,5 Prozent) und Energieversorgung (+5,9 Prozent). Dagegen fiel der Zuwachs in den Bereichen Erziehung und Unterricht (+ 3,5 Prozent), Baugewerbe (+ 2,9 Prozent) und Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung (+ 0,1 Prozent) vergleichsweise gering aus.

PolareuD

Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Rheini

Zitat von: PolareuD in Heute um 09:54Kostenexplosion in der PKV? Was der Exodus der Beamten bedeuten würde

https://www.welt.de/finanzen/plus6a16e5d3074b8cc92f7284e2/beamte-raus-aus-der-pkv-das-waeren-die-folgen-fuer-den-staat-und-privatversicherte.html

Oh Wunder  ::) . Jetzt fehlt noch der Ärzteverband der schon immer die Quersubventionieren der günstigen GKV Erstattungen durch die Privatzahler angemerkt hat.

P. S. Wenn die bestehenden Beamten auch wechseln müssten (was nicht passieren wird), was würde aus meinen Rückstellungen bei der privaten Versicherung?

Illunis

Zitat von: Rheini in Heute um 10:03was würde aus meinen Rückstellungen bei der privaten Versicherung
die werden analog zu fiktivem Partnereinkommen behandelt  ;D

GoodBye

Zitat von: Illunis in Heute um 10:44die werden analog zu fiktivem Partnereinkommen behandelt  ;D

Sind gewinnerhöhend beim Beamten aufzulösen  ;D
,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

Schneewitchen

Zitat von: GoodBye in Heute um 11:11Sind gewinnerhöhend beim Beamten aufzulösen  ;D

...und zu versteuern😂😅!

Umzug 1

Der Artikel beinhaltet Vorschläge der Kommission. Denke nicht, dass die jetzige Koalition diese umsetzen wird.

tunnelblick


abi

Satire an
Fragen über Fragen bzgl. des fiktiven Partnereinkommens...

Unterliegt das im Entwurf des Alimentationsgesetz dargestellte fiktive Partnereinkommen dem Progressionsvorbehalt in der Einkommensteuererklärung?

Kann der Dienstherr, sobald der Entwurf mit dem fiktiven Partnereinkommen als Gesetz verabschiedet wird, Nebenjobs des Beamten weiterhin nicht genehmigen (sofern der Nebenjob den Beamten in Konfliktsituationen bringen kann, z.B. Tätigkeiten bei Sicherheitsdienstleistern von Polizisten), obwohl damit das fiktive Partnereinkommen als Realeinkommen kompensiert werden soll?

Ist dann ebenfalls die Begrenzung der Wochenstunden für Nebentätigkeiten (ca. 8 Stunden/die Woche) haltbar, sofern damit das fiktive Partnereinkommen ausgeglichen werden soll?

Kann der Beamte Einsätze (Polizei, Feuerwehr, Zoll, etc.) ablehnen, weil der Partner in den Zeiten dem fiktiven Partnereinkommen Rechnung trägt und es real verdient, aber sonst die Aufsichtspflicht beim Nachwuchs verletzt werden würde?

Oder kann dann gar das fiktive Partnereinkommen, sofern nicht real vorhanden in voller Höhe steuermindernd angegeben werden?

Kann der Beamte nach Scheidung das fiktive Partnereinkommen als Abzugsbetrag beim Unterhalt geltend machen?

Sollte ein Vorschuss des DH gewährt werden, kann der auch mit dem fiktiven Partnereinkommen zurückbezahlt werden?

Sollte ein Disziplinarverfahren eine Gehaltskürzung zur Folge haben, kann die Gehaltskürzung auch durch minimieren des fiktiven Partnereinkommens befriedigt werden?
Satire aus







Der frühe Vogel fängt den Wurm - aber - nur die zweite Maus bekommt den Käse!

Schneewitchen

Zitat von: abi in Heute um 13:50Satire an
Fragen über Fragen bzgl. des fiktiven Partnereinkommens...

Unterliegt das im Entwurf des Alimentationsgesetz dargestellte fiktive Partnereinkommen dem Progressionsvorbehalt in der Einkommensteuererklärung?

Kann der Dienstherr, sobald der Entwurf mit dem fiktiven Partnereinkommen als Gesetz verabschiedet wird, Nebenjobs des Beamten weiterhin nicht genehmigen (sofern der Nebenjob den Beamten in Konfliktsituationen bringen kann, z.B. Tätigkeiten bei Sicherheitsdienstleistern von Polizisten), obwohl damit das fiktive Partnereinkommen als Realeinkommen kompensiert werden soll?

Ist dann ebenfalls die Begrenzung der Wochenstunden für Nebentätigkeiten (ca. 8 Stunden/die Woche) haltbar, sofern damit das fiktive Partnereinkommen ausgeglichen werden soll?

Kann der Beamte Einsätze (Polizei, Feuerwehr, Zoll, etc.) ablehnen, weil der Partner in den Zeiten dem fiktiven Partnereinkommen Rechnung trägt und es real verdient, aber sonst die Aufsichtspflicht beim Nachwuchs verletzt werden würde?

Oder kann dann gar das fiktive Partnereinkommen, sofern nicht real vorhanden in voller Höhe steuermindernd angegeben werden?

Kann der Beamte nach Scheidung das fiktive Partnereinkommen als Abzugsbetrag beim Unterhalt geltend machen?

Sollte ein Vorschuss des DH gewährt werden, kann der auch mit dem fiktiven Partnereinkommen zurückbezahlt werden?

Sollte ein Disziplinarverfahren eine Gehaltskürzung zur Folge haben, kann die Gehaltskürzung auch durch minimieren des fiktiven Partnereinkommens befriedigt werden?
Satire aus








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😂😅😂😁👍