Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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BVerfGBeliever

#10605
Zitat von: SwenTanortsch in Gestern um 09:06Nun akzeptierst du offensichtlich Rechnungen wie bspw., dass, wenn die lineare Anpassung im zu prüfenden Jahr zum 1. April erfolgte, von 1,5 % tatsächlich 1,13 % (1,5 % x [9/12] = 1,13 %) wirksam geworden sind.

Wenn du diese Annahme nun als mathematisch korrekt akzeptierst, wirst du begründen müssen, wieso dir hinsichtlich der Methode zur "Spitzausrechnung", die genauso die in einem Jahr vorgenommene Anhebung bemisst, "die Haare zu Berge" stehen. Was genau lässt dir dabei nun mathematisch die Haare zu Berge stehen, wenn die Methode entsprechend den effektiven Prozentsatz der Erhöhung der Besoldung bemisst und also eine realitätsnahe Einkommensbetrachtung vornimmt? Diese Frage habe ich dir im Januar wiederkehrend gestellt, ohne je eine Antwort erhalten zu haben.
Deine Erinnerung trügt dich. Nicht nur ich, sondern auch viele andere Forenteilnehmer haben dir diese Frage viele Male in vielfältiger Art und Weise beantwortet. Aber hier gerne auch noch ein (hoffentlich letztes) Mal:

Bei der "bislang üblichen Betrachtung" (heutiges Zitat von Durgi) wurden unterjährige Besoldungserhöhungen in der Regel so behandelt, als wären sie bereits zu Jahresbeginn erfolgt. Warum wurde das lange Zeit so gemacht? Keine Ahnung, Juristen halt (kleiner Scherz!). Seit dem aktuellen Karlsruher Beschluss muss hingegen immer zwingend eine Spitzausrechnung durchgeführt werden. Oder in den aktuellen Worten von Stuttmann (NVwZ 1-2, 2026, S. 13): "Das BVerfG verlangt nun, dass die real gewährte Gesamt-Besoldung eines jeden Jahres für jede Besoldungsgruppe verglichen werden muss."

Entsprechend hast du in deinem obigen Beispiel völlig Recht, dass eine Anhebung um 1,5% zum 1. April zu einer Erhöhung der Jahresgesamtbesoldung um 1,125% führt. Hierüber gab es (auch im Januar nicht!), gibt es und wird es nie irgendeinen Dissens geben. Soweit also "alles takko bis hier" (früheres Zitat von Durgi). ABER: Die genannte Erhöhung führt eben auch dazu, dass die Besoldung in den ersten drei Monaten des nächsten Jahres jeweils um 1,5% höher ist als in den ersten drei Monaten in diesem Jahr. Und genau diesen Effekt unterschlägt die Schwan-Methodik (aus mir nach wie vor absolut unerfindlichen Gründen) vollständig. Und da sie dies immer wieder tut, kumuliert sich der resultierende Fehler schnell in eine Höhe, die einem die Tränen in die Augen treibt (um mal ein anderes Bild zu verwenden).

Abschließend noch eine kurze Anmerkung: Ein Index ist immer so konstruiert, dass er den relativen Wert im Vergleich zu einem Basiszeitpunkt abbildet. Konkretes Beispiel: Der Verbraucherpreisindex hatte im April 2026 den Wert 125,2. Damit siehst du auf den ersten Blick, dass die Preise im April 2026 um 25,2% höher waren als im Basisjahr 2020. Dabei ist es völlig unerheblich (!), was genau mit den Preisen in den Jahren dazwischen passiert ist. Relevant für den Indexwert sind ausschließlich (!) der aktuelle Wert sowie der des Basiszeitpunkts. Somit kannst du ebenfalls auf den ersten Blick sehen, dass der mittels der Schwan-Methodik ermittelte Besoldungsindex von 123,85 im Jahr 2020 definitiv und signifikant falsch sein muss, wenn die zugrundeliegende Berliner A14-Besoldung im Basisjahr 1996 bei 48.727 € und im Jahr 2020 bei 71.233 € lag (laut Tabelle 3 des neuen ZBR-Beitrags)..

matthew1312

Zitat von: Durgi in Gestern um 13:25Die Frage ist letztlich simpel: Soll die Pruefung die reale Einkommensentwicklung messen oder lediglich eine grobe Evidenzkontrolle sein?
Die (kluge) Frage zu stellen, bedeutet, sie zu beantworten. Erstere Alternative dürfte der einzig vertretbare Weg sein.

Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt die materielle Richtigkeitsgewähr. Das ist keine Garantie im Sinne des Anspruchs auf eine absolut richtige Entscheidung. Je weiter Hilfsmittel wie etwa promptbasierte Rechenwerkzeuge verfügbar werden, desto eher sinkt die Toleranz gegenüber rein approximativem Zahlenwerk.

Kurzum: Von Rechenschieberlogik sollten wir uns im Jahr 2026 doch bitte gelöst haben.

PolareuD

Zitat von: JasDoc in Gestern um 15:53aus dem Beschluss 17.09.25 BVerfG:

"a) Das Alimentationsprinzip nach Art. 33 Abs. 5 GG gebietet es, das Berufsbeamtentum durch eine amtsangemessene Alimentation dergestalt in der Gesellschaft zu verankern, dass sich die Beamtenschaft nicht in einer wirtschaftlich prekären Lage mit dem Risiko eines Absinkens in den Bereich der unmittelbaren Armutsgefährdung beziehungsweise Einkommensarmut befindet." RN 64

aa) In der sozialwissenschaftlichen Forschung ist allgemein anerkannt, dass Haushalte mit einem jährlichen, äquivalenzgewichteten Haushaltsnettoeinkommen von weniger als 60 % des Median-Äquivalenzeinkommens als armuts(risiko)gefährdet gelten (vgl. Callan/Nolan, J. Econ. Surv. 5 <1991>, S. 243 <252 f.>; vgl. zudem Strengmann-Kuhn/ Hauser, in: Huster u.a., Handbuch Armut und soziale Ausgrenzung, 2008, S. 133 <142>; Bohr/Janßen, in: Marquardsen, Armutsforschung, 2022, S. 59 <60 f.>; Cremer, ZfP 69 <2022>, S. 85 <89>; Becker, in: Berlit/Conradis/Pattar, Existenzsicherungsrecht, 4. Aufl. 2025, Teil I Kap. 5 Rn. 26). Die Europäische Union legt dieses Maß ihrer Sozialberichterstattung seit dem Jahr 2001 als einen Primärindikator für soziale Ausgrenzung (sogenannte Laeken-Indikatoren) zugrunde (vgl. Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Europäischer Rat <Laeken>, 14. und 15. Dezember 2001, SN 300/1/01/REV 1, Rn. 21 f., 28, 61 in Verbindung mit Anlage IV sowie Bericht des Ausschusses für Sozialschutz über Indikatoren im Bereich Armut und soziale Ausgrenzung vom Oktober 2001, 13509/01, S. 6, 10; European Commission, The Measurement of Extreme Poverty in the European Union, 2010, S. 15). Dieser Empfehlung folgen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder. Oberhalb dieser Schwelle wird der Bereich zwischen 60 % und 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens als ,,prekäres" Einkommen bezeichnet. Das bedeutet, dass diese Haushalte nicht schon ,,akut" armutsgefährdet sind, aber dennoch finanziell so wenig Spielraum haben, dass sie bei jeder Krise (z.B. massiv steigende Mieten, familiäre Ereignisse) rasch in die Armut abrutschen könnten (vgl. Groh-Samberg/Büchler/Gerlitz, Lebenslagen in Deutschland, 2020, S. 45 ff.; zuvor bereits Groh-Samberg, Armut, soziale Ausgrenzung und Klassenstruktur, 2009, S. 170 f.). Erst ab einem Einkommen von 80 % des Median-Äquivalenzeinkommens sind Haushalte der Prekarität enthoben. In der Forschung wird oberhalb der Einkommensarmut (unter 60 % des Medianeinkommens) und der prekären Einkommen (60 bis 80 %) zwischen mittleren Einkommen (80 bis 120 %), gehobenen Einkommen (120 bis 200 %) und Einkommens-Wohlhabenheit (über 200 %) unterschieden (vgl. Cremer, ZfP 69 <2022>, S. 85 <89>).


Wie viel klarer muss man es denn noch aufschreiben...?

damit Alimentation (im niedrigsten Amt) mind. 80% MÄE. Einfachste Alimentation bei 1K ist 100% Alimentation durch Grundgehalt.
Es sagt nicht wie viel - es sagt aber mindestens. Und nichts anderes habe ich geschrieben.

Und genau diese Kreisläufer sorgen für hunderte Seiten relativ unförderlicher Diskussionen.

Diese Ausführungen dienen lediglich der Ableitung des Kontrollmaßstabes. Diesen abzuwandeln auf den 1k, 2k oder 3k Fall ist unzulässig.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

JasDoc

Zitat von: PolareuD in Gestern um 16:14Diese Ausführungen dienen lediglich der Ableitung des Kontrollmaßstabes. Diesen abzuwandeln auf den 1k, 2k oder 3k Fall ist unzulässig.

Weil es dir nicht passt oder weil du auch eine beschussfeste Begründung dafür liefern kannst?

Natürlich ist es zulässig. Again im Urteil:

d) Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe die Schwelle zur Prekarität unterschritten, liegt allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip (vgl. für den bisherigen Maßstab <Grundsicherung zuzüglich 15 %>: BVerfGE 155, 1 <25 Rn. 48>).




Rheini

Zitat von: JasDoc in Gestern um 15:53Wie viel klarer muss man es denn noch aufschreiben...?

damit Alimentation (im niedrigsten Amt) mind. 80% MÄE. Einfachste Alimentation bei 1K ist 100% Alimentation durch Grundgehalt.
Es sagt nicht wie viel - es sagt aber mindestens. Und nichts anderes habe ich geschrieben.

Und genau diese Kreisläufer sorgen für hunderte Seiten relativ unförderlicher Diskussionen.

Muss Dir widersprechen. Du schreibst 80% MAE im niedrigsten Amt ist ausreichend. Das sehe ich anders. Die Besoldung muss auch Amtsangemessen sein.

Beispiel .....

Der DH streicht alle Besoldungsgruppen unterhalb A16 und zahlt dann in diesem Amt die Mindestbesoldung. Nach deiner Aussage korrekt, nach meiner nicht, da nicht Amtsangemessen .....

Deshalb steht nach dieser Runde, noch weiter Runden an.

PolareuD

Zitat von: JasDoc in Gestern um 16:29Weil es dir nicht passt oder weil du auch eine beschussfeste Begründung dafür liefern kannst?

Natürlich ist es zulässig. Again im Urteil:

d) Wird bei der zur Prüfung gestellten Besoldungsgruppe die Schwelle zur Prekarität unterschritten, liegt allein hierin ein Verstoß gegen das Alimentationsprinzip (vgl. für den bisherigen Maßstab <Grundsicherung zuzüglich 15 %>: BVerfGE 155, 1 <25 Rn. 48>).





Du musst den Beschluss schon zur Gänze würdigen und nich einzelne Textpassage herausfilterten, die in deine Argumentation passen.

Es gilt auch weiterhin, dass im 4K Fall die Familienargumentation ganz überwiegen aus der Grundbesoldung erfolgen muss. Die Alimentationspflicht ggü. der Familie ist Bedarfsgerecht zu ermitteln, er ergibt sich nicht aus einem statistischen Faktor aus der Armutsforschung.
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

JasDoc

Zitat von: Rheini in Gestern um 17:32Muss Dir widersprechen. Du schreibst 80% MAE im niedrigsten Amt ist ausreichend. Das sehe ich anders. Die Besoldung muss auch Amtsangemessen sein.

Beispiel .....

Der DH streicht alle Besoldungsgruppen unterhalb A16 und zahlt dann in diesem Amt die Mindestbesoldung. Nach deiner Aussage korrekt, nach meiner nicht, da nicht Amtsangemessen .....

Deshalb steht nach dieser Runde, noch weiter Runden an.

Na endlich mal brauchbare Hypothesen.

Aber sogar dafür hat das BverfG bereits eine Antwort gegeben.

Niedrigstes Amt = mind. 80% -> verfassungsgemäß in Bezug auf die Mindestbesoldung für Beamte an sich, aber nicht zwingend auf die amtsangemessene Besoldung. Das sind zwei verschiedene Sachverhalte.

Für dein realistisches ,,ab A16 fang ma an" Szenario gilt zusätzlich:

,, 4. Ob der Gesetzgeber unabhängig von der Erfüllung des Gebots der Mindestbesoldung als absolute Untergrenze einer verfassungsmäßigen Besoldung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldung entsprechend dem jeweiligen Dienstrang, der mit einem Amt verbundenen Verantwortung sowie der Bedeutung des Berufsbeamtentums und der rechtsprechenden Gewalt für die Allgemeinheit über die Jahre hinweg Rechnung getragen hat, muss anhand einer zweistufigen Gesamtschau verschiedener Kriterien beurteilt werden

...

(4) Der vierte Parameter ergibt sich aus einem systeminternen Besoldungsvergleich, dem das Abstandsgebot als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 145, 304 <328 Rn. 74 f.>; 150, 169 <183 f. Rn. 34>; 155, 1 <23 Rn. 45>) zugrunde liegt. Die ,,amts"-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 139, 64 <117 Rn. 109>; 140, 240 <284 Rn. 88>; 155, 1 <22 Rn. 42>). Das Ergebnis des systeminternen Besoldungsvergleichs kann in zweifacher Hinsicht indizielle Bedeutung dafür haben, dass die Besoldung hinter den Vorgaben des Alimentationsprinzips zurückbleibt (vgl. BVerfGE 155, 1 <23 Rn. 44>).


Also... sollte der Bund alles unter A16 abschaffen, so ist die aA für A16 mind. 80% MÄE und im Vergleich bzw. Abgleich mit anderen Besoldungsordnungen vorzunehmen.

Schaffen alle Besoldungsordnungen bzw Gehaltstabellen die Äquivalente bis A16 ab, so entsteht tatsächlich mehr Gestaltungsspielraum. Fraglich bleibt dabei, ob dies nicht insgesamt zu einer Neubewertung bzw. Neugestaltung der Ämter führen würde. Letztlich ist das aber eben ein nettes, jedoch absurdes Szenario, also lassen wir das hier.

Zitat von: PolareuD in Gestern um 19:44Du musst den Beschluss schon zur Gänze würdigen und nich einzelne Textpassage herausfilterten, die in deine Argumentation passen.

Es gilt auch weiterhin, dass im 4K Fall die Familienargumentation ganz überwiegen aus der Grundbesoldung erfolgen muss. Die Alimentationspflicht ggü. der Familie ist Bedarfsgerecht zu ermitteln, er ergibt sich nicht aus einem statistischen Faktor aus der Armutsforschung.

Ja wo kämen wir hin... mit Zitieren Argumentationen zu unterfüttern...

,,Ganz überwiegend" ist ein nicht definierter Begriff. Das habe ich oben bereits mit ,,mind. 51% durch das Grundgehalt" berücksichtigt. Das ist zumindest absolut überwiegend. Kann je nach Urteil auch weniger werden...

Ansonsten bin ich offen für substantielle Argumente - gerne mit... oh Schock - Verweisen

Rheini

Zitat von: JasDoc in Gestern um 20:17Na endlich mal brauchbare Hypothesen.


Schaffen alle Besoldungsordnungen bzw Gehaltstabellen die Äquivalente bis A16 ab, so entsteht tatsächlich mehr Gestaltungsspielraum. Fraglich bleibt dabei, ob dies nicht insgesamt zu einer Neubewertung bzw. Neugestaltung der Ämter führen würde. Letztlich ist das aber eben ein nettes, jedoch absurdes Szenario, also lassen wir das hier.


Warum entsteht deiner Meinung nach mehr Gestaltungsspielraum?

Das Amt A16 ist und bleibt das Amt A16 und ist entsprechend seiner Wertigkeit, zu besolden. Dabei ist es unerheblich ob es nur dieses Amt gibt oder unterhalb und oberhalb unendlich viele weitere Ämter.

JasDoc

Zitat von: Rheini in Gestern um 20:26Warum entsteht deiner Meinung nach mehr Gestaltungsspielraum?

Das Amt A16 ist und bleibt das Amt A16 und ist entsprechend seiner Wertigkeit, zu besolden. Dabei ist es unerheblich ob es nur dieses Amt gibt oder unterhalb und oberhalb unendlich viele weitere Ämter.

A16 ist erstmal kein Amt, sondern eine mehreren Ämtern bzw. Diensträngen zugeordnete Besoldungsstufe. Die Zuordnung und die Anzahl der Ämter und Ränge obliegt dabei natürlich dem Staat selbst. Es ist ja nicht so, als ob wir in den letzten 70 Jahren nicht Ämter und Dienstränge neu geschaffen, zugeordnet, abgeschafft oder umgruppiert hätten...


Aber im Szenario bleibend stellt das BverfG ja klar:

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich in der Höhe der Besoldung die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln (vgl. BVerfGE 139, 64 <121 Rn. 118>; 140, 240 <290 Rn. 100>).

Und wenn es keine Beamten unterhalb A16 gibt, kann bzw. hat dies ggf. Auswirkungen auf die Verantwortung des Amtes im hierarchischen Gefüge. Das führt ggf. Zu mehr Spielraum.

Aber -again - super hypothetisch und echt nicht zielführend mMn.


Rheini

#10614
Zitat von: JasDoc in Gestern um 20:48A16 ist erstmal kein Amt, sondern eine mehreren Ämtern bzw. Diensträngen zugeordnete Besoldungsstufe. Die Zuordnung und die Anzahl der Ämter und Ränge obliegt dabei natürlich dem Staat selbst. Es ist ja nicht so, als ob wir in den letzten 70 Jahren nicht Ämter und Dienstränge neu geschaffen, zugeordnet, abgeschafft oder umgruppiert hätten...


Aber im Szenario bleibend stellt das BverfG ja klar:

(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich in der Höhe der Besoldung die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Amtsträgers widerspiegeln (vgl. BVerfGE 139, 64 <121 Rn. 118>; 140, 240 <290 Rn. 100>).

Und wenn es keine Beamten unterhalb A16 gibt, kann bzw. hat dies ggf. Auswirkungen auf die Verantwortung des Amtes im hierarchischen Gefüge. Das führt ggf. Zu mehr Spielraum.

Aber -again - super hypothetisch und echt nicht zielführend mMn.



Du unterstellst, und das habe ich nicht und deshalb von Dir unzulässig, dass sich die Aufgaben bei A16 durch meine Hypothese ändern.

Es bleibt alles gleich und daher ist egal wie viele Ämter, Besoldungsgruppen und was immer Du meinst, oberhalb und unterhalb von A16 vorhanden sind.

Wenn man deine Annahme der Aufgabenänderung unterstellt, dann kann sich (je nach geänderten Aufgaben), die Wertigkeit ändern. Das geschieht aber auch in der derzeitigen Hierarchie ....

Verwalter

Zitat von: Badener1 in Gestern um 14:19Ich habe unser Problem mit de aA mal weiter für mich versucht weiter zu denken.
 Mal angenommen der Referentenentwurf wird so zum Gesetz. Mal das Problem fiktives Partnergehalt außen vor gelassen.
Der Normalfall (Erhöhung nach Tarifabschluss): Der Gesetzgeber nimmt das Tarifergebnis der Angestellten (z. B. +2,8 %) und überträgt es standardmäßig auf die Beam-ten. Führt diese Erhöhung dazu, dass alle Beamtenbesoldungen weit genug oberhalb der Mindestanforderungen (80 % Medianäquivalenzeinkommen) liegen, bleibt es bei diesem Tarifergebnis. Die Anpassung wird (meistens) genau so gesetzlich beschlossen.
Der Korrekturfall (Die verfassungsrechtliche Bremse): Zeigt die mathematische Zusatzprüfung jedoch, dass die geplante Tariferhöhung nicht ausreicht – weil beispiels-weise die Grundsicherung oder das mittlere Einkommen (Median) in Deutschland schneller gestiegen sind als die Tariflöhne –, darf das Tarifergebnis nicht einfach so eins zu eins übernommen werden. In diesem Fall müssen die Beamten mehr Erhö-hung erhalten. Der Dienstherr ist verfassungsrechtlich verpflichtet, die Besoldung so weit anzuheben, dass die Mindestanforderungen exakt erfüllt und garantiert sind.
Wenn der Bund nun merkt, dass er "mehr draufpacken" muss, betrifft das rechnerisch meistens zuerst die untersten Besoldungsgruppen (z. B. A 5), weil diese am dichtesten an der Mindestgrenze liegen. Nun darf der Gesetzgeber aber nicht einfach nur die Gehälter ganz unten anheben, da sonst der Abstand zur nächsthöheren Gruppe (z. B. A 6, A 7) zu klein würde (Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Abstandsgebot). Reißt die Tariferhöhung an einer Stelle die Mindestgrenze, führt das ggf.  zu einer Kettenreaktion. Der Gesetzgeber muss dann entweder die gesamte Tabelle überproportional anheben oder – wie es beim aktuellen Bundesalimentation-Reformgesetz geschieht – das System strukturell umbauen. Das geschieht beispielsweise durch das Streichen von Einstiegsstufen oder höhere familienbezogene Zuschläge.
Genau hier liegt das größte gesellschaftspolitische und finanzielle Konfliktpotential dieser Rechtsprechung. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinen Urteilen un-missverständlich klargestellt, dass Verfassungsrecht und das Lebenszeitprinzip der Beamten über politischen oder haushaltspolitischen Erwägungen stehen.
Das Gericht (BVerfG) lässt den Argumenten von Politikern, die auf "leere Kassen" oder "Gerechtigkeit gegenüber Angestellten" verweisen, keine Chance. Das Gericht argumentiert mit den traditionellen Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz): Kein Verhandlungsgegenstand: Beamte dürfen nicht streiken und haben keine Gewerkschaft, die Tarifverträge erzwingt. Dafür haben sie ein Recht auf "Alimentation" (einen angemessenen Lebensunterhalt durch den Dienstherrn). Treueverhältnis hat seinen Preis: Der Staat verlangt von Beamten lebenslange Treue und vollen Einsatz. Im Gegenzug muss der Staat garantieren, dass der Beamte und seine Familie finanziell absolut sicher und standesgemäß leben können – unabhängig von der aktuellen Haushaltslage. Haushaltsnotstand gilt nicht: Das Gericht hat explizit geurteilt, dass der Gesetzgeber eine verfassungswidrige Besoldung nicht mit Geldmangel rechtfertigen darf. Wer einen funktionierenden Staat mit Beamten will, muss diese auch verfassungskonform bezahlen.
Das BVerfG sagt also ganz klar: Die Verfassung ist kein Wunschkonzert. Wenn der Staat die verfassungsrechtlichen Mindestgrenzen reißt, muss er zahlen – völlig egal, wie die breite Öffentlichkeit oder die Angestellten darüber denken.
Und das immer wieder aufs Neue, egal wie groß der daraus entstehende Shitstorm dann ausfällt.
Es gab jahrelang Nullrunden, zeitliche Verzögerungen oder gekürzte Übertragungen (oft mit dem Argument der "Versorgungsrücklage"). Da Beamte kein Streikrecht haben, war der Protest zahnlos – und in der Öffentlichkeit herrschte oft das Bild vom "privilegierten Staatsdiener", weshalb Kürzungen beim Beamtengehalt politisch leicht durchzusetzen waren. Das der Bund dafür jetzt ,,büßen" muss, ist die direkte Quittung für diese jahrzehntelange Praxis. Das Bundesverfassungsgericht hat der Politik hier schlicht das Stoppschild gezeigt.
Weil der Arbeitgeber Bund das System über Jahrzehnte auf Kante genäht hat, steht er nun vor einem gigantischen finanziellen Problem. Er muss das nachholen, was er jahrelang versäumt hat – und das in einer Phase, in der die Haushaltskassen ohne-hin leer sind.
Aber wie heißt es so schön: Was recht ist muss recht bleiben.


Kurz zusammengefasst, der Grundsatz "Besoldung folgt dem Tarif" ist obsolet und eine automatische Besoldungsanpassung zum Jahresbeginn ist auf Grund der Entscheidung des BVerfG Pflicht. Nur ziert sich der Besoldungsgesetzgeber nun mit er Ausrede er hätte keine entsprechenden statistischen Zahlen. Aber das würde ja auch rückwirkend gehen, siehe Landesabgeordnetengesetz Berlin.
BVerfG bestätigt, dass ich seit mehr als 17 Jahre verfassungswidrig unteralimentiert werde ... "ich bin arm aber sexy"

JasDoc

Zitat von: Rheini in Gestern um 20:53Du unterstellst, und das habe ich nicht und deshalb von Dir unzulässig, dass sich die Aufgaben bei A16 durch meine Hypothese ändern.

Es bleibt alles gleich und daher ist egal wie viele Ämter, Besoldungsgruppen und was immer Du meinst, oberhalb und unterhalb von A16 vorhanden sind.

Wenn man deine Annahme der Aufgabenänderung unterstellt, dann kann sich (je nach geänderten Aufgaben), die Wertigkeit ändern. Das geschieht aber auch in der derzeitigen Hierarchie ....

Mein letzter Beitrag zu diesem Unfug.

Mag sein, dass es irgendwo eine Konstellation gibt, in der die Bewertung eines Dienstposten zur Besoldung A16 führt, ohne dass sich die Bewertung an der Führungsverantwortung weiterer Beamter bzw. Unterstellter niedriger Gehaltsstufen (die gibts ja hier allesamt nicht gibt) (teilweise) ableitet. Es ist mit Sicherheit nicht die Mehrheit.

Dann ist deine Kritik zulässig, jedoch verweise ich auf meine Ausführungen oben zu den mehreren Ebenen der Bewertung.

Für den Rest wird es Auswirkungen haben.

Aber jetzt hab ich mich selbst schon wieder zu lange an den von mir kritisierten ,,Nebelkerzen" beteiligt...

Rheini

Die Nebelkerzen um deine Aussage die auf veränderten Annahmen beruht zu legitimieren, schmeisst Du 🤷.

Aber Du musst ja hierauf nicht mehr antworten, kannst Du aber gerne.

SwenTanortsch

Zitat von: Durgi in Gestern um 12:40Die Frage ist, welche rechtlichen Konsequenzen aus ihr folgen. Und genau an dieser Stelle waere eine Diskussion vermutlich erkenntnisreicher als weitere Debatten ueber einzelne Formulierungen oder alte Stellungskriege aus dem Januar  ;)

Das denke ich auch, Durgi. Um die Positionen klarzumachen: Du hebst zurecht hervor - das hast Du auch im Januar zurecht getan -, dass die, so nennst Du sie nun, realitätsnahe Einkommensbetrachtung als solche sachlich anzuerkennen ist, um an ihr zu kritisieren, dass sie keine Evidenzkontrolle im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen könne, da sie nicht hinreichend schonend ins Verfassungsrecht eingreifen würde - um es mit einem treffenden Begriff aus dem Januar zu greifen: da sie nicht minimalinvasiv sei. Darüber lässt sich diskutieren und wird auch - wenn nicht hier, dann an anderen Stellen - zu diskutieren sein.

Denn ich gehe davon aus, dass die im ZBR-Beitrag entwickelte Methodik hinreichend schonend ins Verfassungsrecht eingreift und das sich das auch im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen lässt (wäre ich nicht der Ansicht, dass sich das sachlich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen lässt, würde ich die Sichtweise nicht vertreten), während die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit keine sachgerechte Form einer "Spitzausrechnung" sein kann, was ebenfalls nachgewiesen werden kann. Dabei muss klar sein, dass jene Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit eben nicht per se gesetzt ist, sondern nur eine von vielen Formen ist, wie ein "Spitzausrechnung" vollzogen werden kann. Ob sich die jeweilige Form dann als sachgerecht begründen lässt, muss dann jeweils (im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts) an jeder je eigenen Form erhärtet werden. Entsprechend muss sich die jeweilige Form einer "Spitzausrechnung" sachlich rechtfertigen lassen. An dieser sachlichen Rechtfertigung mangelt es aber auch der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit bislang.

Wer also jene Methodik als sachgerecht betrachtet, sieht sich - wie jeder andere auch - zunächst einmal verpflichtet, wenn er oder sie sie in der (verfassungs-)gerichtlichen Prüfung anwenden will, sie entsprechend zu begründen. Das ist bislang weder von Dir noch überhaupt von jemandem in Deutschland so vorgenommen worden, so wie wir bislang noch von keiner Seite - also weder in der Rechtswissenschaft noch von (fach-)gerichtlicher Seite oder aus den Reihen der Gesetzgeber - eine umfassendere verfassungsrechtliche Rechtfertigung der verschiedenen Methodiken haben, die von den Fachgerichten in der Vergangenheit zur Anwendung gebracht worden sind.

Was ich also zunächst einmal kritisiere, ist, dass weder von Dir noch von anderen, die hier regelmäßig urteilen, gar nicht erst der bisherige Diskurs in der gerichtlichen Praxis, in der rechtwissenschaftlichen Literatur und in Gesetzesbegründungen zur Kenntnis genommen wird. Genau das hat allerdings für die Fachgerichtsbarkeit der ZBR-Beitrag aus dem letzten Dezember getan, um daraus Schlüsse zu ziehen, um dann Problematiken der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit aufzuzeigen, die nun einmal gegeben sind. Entsprechend lassen sich diese Probleme nicht wegdiskutieren, sondern müssen zur Kenntnis genommen werden, wenn man diese Methodik im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Zuge einer Evidenzprüfung anwenden will, in der es also nicht darum geht, die amtsangemessene Höhe der Besoldung zu ermitteln, sondern nur darum geht, anhand der Vermutungswirkung auch der indiziellen ersten drei Parameter der ersten Stufe der Fortschreibungsprüfung die weitere Prüfungsrichtung zu bestimmen, um auch und gerade auf dieser Basis in die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Kriterien einzusteigen. Denn das ist ja die Funktion der Kriterien des "Pflichtenhefts".

Es ist also erst einmal die komplexe Wandlung, die jenes "Pflichtenheft" aktuell erfährt, in den Blick zu nehmen - ich habe das hier in den letzten Tagen bspw. an dem nun zum ersten Mal konkretisierten Prinzip der Gestaltungverantwortung oder der Verabschiedung der Verfahrenskontrolle zugunsten der Einschätzungsprärogative gezeigt, um daraufhin in die sachliche Rechtfertigung der anzuwendenden "Spitzausrechnung" einzutreten.

Allerdings nimmst auch Du diese komplexen Wandlungen bislang überhaupt oder zumindest weitgehend nicht in den Blick, um zugleich aber nach wie vor davon überzeugt zu sein, dass sich im Rahmen der Wandlungen, die der Senat aktuell vollzieht, jene Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit ohne das Vornehmen einer hinreichend tiefen sachlichen Begründung wie aus dem Nichts heraus anwenden lässt. Das aber ist spätestens dann nicht der Fall - wie Du als Jurist weißt -, wenn man generelle Tatsachen im Rahmen der Verfassungsrechtsprechung (und nicht Einzeltatsachen eines Ausgangsverfahrens) in den Blick nehmen will, wenn also deren Komplexität und ggf. auch Unbestimmtheit eine Rolle spielen.

Denn nicht umsonst bleibt aber in der verfassungsgerichtlichen Prüfung als beachtliches Problem, dass Prozessordnungen auf Einzeltatsachen zugeschnitten sind und nicht auf generelle Tatsachen. Entsprechend hat bereits der damalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich hervorgehoben, dass die klassischen Beweismittel – mit Ausnahme des Sachverständigenbeweises – hier an ihre Grenzen geraten würden, da es an spezifischen Regeln zum Umgang mit generellen Tatsachen ganz fehle, weshalb hier für das Bundesverfassungsgericht eine besondere Herausforderung liege, also die maßgeblichen Fakten einer vielfach komplexen Realität so aufzubereiten, dass sie einer über den Einzelfall hinausgehenden Entscheidung zu Grunde gelegt werden könnten (Voßkuhle, NJW 2013, S. 1329, 1333. Vgl. zur Problematik auch Burchardt, AöR 2024, S. 643, 654 ff).

All das, was ich also in diesem Beitrag bislang schreibe, ist hier in den Diskussionen im Forum überhaupt nicht zur Kenntnis genommen worden und ist für juristisch nicht hinreichend Vorgebildete überhaupt nicht zu verstehen, da sie sich bspw. weder mit der Komplexität einer Evidenzprüfung beschäftigt noch Unterschiede zwischen Einzel- und generellen Tatsachen im Blick haben. Verfassungsrechtsprechung ohne die Methoden der Verfassungsrechtsprechung betrachten zu wollen, geht aber nicht oder nur - jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit - auf Kosten der Sachlichkeit, was allerdings den allermeisten der hier im Forum regelmäßig Schreibenden und Lesenden kaum hinreichend klar sein dürfte.

Wer also eine Methodik zur "Spitzausrechnung" als sachgerecht ansieht, sieht sich gezwungen, diese spätestens dann zu begründen, wenn sie im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens von der Gegenseite mit Argumenten angegriffen wird. Das gilt auch für die von Dir als sachgerecht betrachtete Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Entsprechend stellt Dir PolareuD in seinem Beitrag 10595 die richtige Frage - und Du wirst sie im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur beantworten können, denke ich, indem Du nicht


Zitat von: Durgi in Gestern um 13:25darauf verzichte[s[t, aus dem Wort "insbesondere" drei Abschnitte dogmatischer Herleitung zu rezitieren 😉


Wie gesagt, ich lese gerade eine entsprechende Herleitung der im ZBR-Beitrag dargestellten Methodik, für die der Autor sich veranlasst sieht, auf mehr als 70 Seiten mit rund 400 Fußnoten im Rahmen einer recht komplexen Materie

Zitat von: Durgi in 02.06.2026 10:01jeden Gedanken mit mindestens drei Literaturhinweisen und vier Relativsaetzen abzusichern

Denn das, was dort erarbeitet wird, muss einen recht weiten Weg durch die Rechtsprechung nicht nur des Bundesverfassungsgerichts, sondern auch durch die rechtwissenschaftliche Literatur gehen, um den Nachweis zu führen, der nach Ansicht des Autors geführt werden muss. Ob er sich als sachlich tragfähig erweisen wird, wird sich daraufhin zeigen. Denn diese 70 Seiten können hier ihres Umfangs wegen nicht zum Abdruck gebracht werden, sind aber auch in dieser Quantität notwendig, um überhaupt sachgerecht zu begründen. Schneidet man aus jener Begründung einzelne Argumente heraus, werden sie mit einiger Wahrscheinlichkeit verkürzt und unterliegen so der Gefahr, nicht hinreichend klar zu werden.

Ergo: Begründe mal mit einigen Argumenten, wieso die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit sachgerecht sein soll, wenn sie insbesondere regelmäßig nicht den zwölfmonatigen Zeitraum des Besoldungsjahrs betrachtet, sondern erheblich längere als die zwölf Monate des Besoldungsjahrs in den Blick nimmt, was im Einzelnen zu erheblich höheren Parameterwerten für einzelne Jahre führt, als wenn man fiktiv davon ausginge, dass die Besoldung regelmäßig zum Jahresbeginn angehoben worden wäre. Denn diese "Aufholprozesse", die im April-Heft der ZBR nachgewiesen werden, sind augenscheinlich als sachgerecht zu begründen, wenn man diese Methodik anwenden will, insbesondere, weil den "Aufholprozessen" ein Zeitraum zugrunde liegt, der regelmäßig länger als die zwölf Monate des Besoldungsjahrs ist, sofern unterjährige Besoldungsanpassungen geregelt worden sind.

Denn das Bundesverfassungsgericht legt dahingegen aber seiner Rechtsprechung das Kalenderjahr mit seinen zwölf Monaten als Besoldungsjahr verpflichtend zugrunde. Denn nicht anders kann die vormalige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelesen werden, der der Senat hinsichtlich einer nicht regelmäßig zu vollziehenden "Spitzausrechnung" nun nicht mehr folgt (auch darin zeigt sich die Wandlung des bisherigen "Pflichtenhefts"), ohne jedoch in der aktuellen Entscheidung vom Zeitraum des Besoldungsjahrs als Maßstab der Parameterbemessung abzurücken. Entsprechend heißt es in der Rn. 31 der Entscheidung vom 4. Mai 2020 (Hervorhebung durch mich; https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html):

"Im Ausgangspunkt genügt es daher, die von den Besoldungsgesetzgebern im Regelfall für alle Besoldungsgruppen gleichermaßen vorgenommenen linearen Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert zu erfassen. Es stellt die Aussagekraft der Parameter auch nicht in Frage, wenn unterjährige Besoldungsanpassungen dabei so behandelt werden, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt. Der Senat verkennt nicht, dass sich der Zeitpunkt der Besoldungsanpassung darauf auswirkt, was den Richtern und Staatsanwälten in einem Besoldungsjahr zur Deckung ihres Lebensbedarfs tatsächlich zur Verfügung steht. Einer ungleich aufwendigere 'Spitzausrechnung' bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn die jeweiligen Schwellenwerte ohnehin überschritten werden. Wenn diese bei einer für die Entscheidung erheblichen Zahl von Parametern knapp unterschritten werden oder Besonderheiten der (Besoldungs-)Entwicklung im Raum stehen, kann jedoch Anlass bestehen, diesen Umständen im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Ergebnisse der ersten Prüfungsstufe Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 139, 64 <132 f. Rn. 148>; für den Nominallohnindex BVerfGE 139, 64 <115 f. Rn. 104>; 140, 240 <282 f. Rn. 83>)."

Zitat von: Quasselstrippe in Gestern um 13:40diesen Aspekt finde ich total spannend.

Wenn ich Dich richtig verstanden habe, Swen, erlässt das BVerfG in diesem Fall ein Urteil mit Gesetzeskraft und lässt ein Verwaltungsgericht vollstrecken.

Da ja aber die Regelung, die vom BVerfG mit Gesetzeskraft erlassen wird, hoffentlich verfassungsgemäß sein muss, müsste ja das BVerfG eine amtsangemessene Alimentation festlegen, oder nicht?

Wir sprechen also nicht davon, dass hier "einfach nur" die halbwegs berechenbare Mindestalimentation vollstreckt wird, sondern dass sich das BVerfG genau die Gedanken machen muss, die sich normalerweise der DH machen müsste:

- wie sind die Dienstaufgaben für alle Besoldungsgruppen zu bewerten?
- wie hoch ist daher die Besoldung der kleinsten besetzten Besoldungsgruppe zu wählen (was ja nichts mit der Mindestalimentation zu tun hat)
- welche jeweiligen Abstände zwischen (sämtlichen) Besoldungsgruppen sind angesichts der jeweiligen Dienstaufgaben angemessen?
- soll es eine Aufteilung auf Grundbehälter, Familienzuschläge, Ortszuschläge o.ä. geben und wie sind diese auszugestalten für eine verfassungsgemäße Regelung?

Das würde ja dann doch dazu führen, dass das BVerfG zu einem echten Ersatzbesoldungsgesetzgeber würde, oder nicht?

Wenn die Politik nicht die Rechnung zahlen müsste, wäre es für diese sicherlich sehr interessant, sich einfach mal zurückzulehnen und das BVerfG das Konzept ausarbeiten zu lassen und sich hinterher hinzustellen und zu kritisieren :-)




Das Bundesverfassungsgericht entwickelt am Ende - nun im Rahmen der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers nur umso mehr - nur Maßstäbe zur Prüfung einer in einem Ausgangsverfahren angegriffenen Besoldung, Quasselstrippe. Wenn also die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Grundlage jener Maßstäbe im Rahmen der ihr gegebenen Ermächtigung, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu vollstrecken, Recht spricht, wird sie nichts anderes machen, als wenn sie auch sonst im Rahmen ihrer Pflichten die Besoldung prüft, nur dass sie sich - dazu ermächtigt durch die vom Bundesverfassungsgericht erlassene Vollstreckungsanordnung - nicht veranlasst sieht, die Frage vom Bundesverfassungsgerichts klären zu lassen, ob die gesetzliche Regelung, auf deren Grundlage die Prüfung erfolgt, verfassungskonform ist oder nicht. Denn diese Frage ist ja - für die Besoldungsgruppen und i.d.R. Prüfungszeiträume, die das Bundesverfassungsgericht betrachtet hat - entschieden, wenn der Besoldungsgesetzgeber über die ihm gesetzte Frist hinaus untätig bleibt oder nur ein Handeln zeigt, dass einer Untätigkeit gleichkommt; denn das betreffende Gesetz ist dann ja vernichtet.

Ego: Das Bundesverfassungsgericht wie auch das zur Vollstreckung ermächtigte Fachgericht werden nicht zum Ersatzgesetzgeber, sondern sprechen auch in diesem Fall nur Recht. Der Gesetzgeber hat darüber hinaus auch über die ihm gesetzte Frist hinaus nicht nur das Recht, sondern vor allem auch die Pflicht, für eine sich mit der Verfassung im Einklang befindende gesetzliche Regelung zu sorgen.

@ Delta

Der Dienstherr Bund hat - das ist verfassungsrechtlich bereits eher ungewöhnlich, worauf Du zurecht hinweist - schon vor fünf Jahren zugegeben, dass die von ihm erlassene gesetzliche Regelung verfassungswdrig sei. Er hat versucht, sich der daraus resultierenden Problematiken zu entledigen, indem er in einem internen Rundschreiben, das keine Rechtswirkung nach außen entfaltet hat, festgestellt hatte, dass alle nachfolgenden Ansprüche zukünftig abgegolten werden würden. Damit stellt er sich auf den Standpunkt, sein seit 2021 fortgeführtes Handeln legitimiert zu haben.

Es wird sich zeigen, ob das Bundesverfassungsgericht ihm in dieser Sicht auf die Dinge folgen wird. Zweifellos ist dabei, dass er seit 2021 für keine verfassungskonforme Regelung gesorgt hat, obgleich ihm die Sachlage bekannt ist und er sich in der Pflicht sieht, nicht zuletzt zur Deckung des täglichen Bedarfs für eine jederzeit amtsangemessenen Besoldung zu sorgen. Das nachträglich für einen mittlerweile über fünf Jahre währenden Zeitraum vollziehen zu wollen - insbesondere ohne Verzinsung von Ansprüchen aus der Vergangenheit -, muss erst noch hinreichend vom Gesetzgeber begründet werden, wenn das überhaupt geht, woran ich wie Du meine Zweifel habe.

Interessant dürfte Deine Frage spätestens dann werden, wenn der Bundesbesoldungsgesetzgeber auf dieser Grundlage keine verfassungskonforme gesetzliche Regelung erlassen sollte, was - Stand heute - offensichtlich der Fall werden dürfte. Denn spätestens dann kann ggf. - der Dienstherr gibt ja seit mittlerweile weit mehr als fünf Jahren zu, dass der Besoldungsgesetzgeber seitdem für keine verfassungskonforme Besoldungsregelung sorgt - von einer Untätigkeit ausgegangen werden.

SwenTanortsch

Zitat von: GoodBye in Gestern um 15:27Ich betrachte es anders.

Natürlich ist es Aufgabe des Gesetzgebers, diesen Bereich gesetzlich auszufüllen. Aber dein wohlwollendes Modell setzt einen verfassungsfreundlichen Gesetzgeber voraus.

Nun ist es nicht so, dass der Gesetzgeber allein die Verfassung mittels Gesetzgebung ausgestaltet, das BVerfG tut dies ebenfalls, in dem es prüft und beschränkt. Die Grundsätze des Berufsbeamtentums sind eben aus diesem Zusammenspiel gewachsen und entwickelt worden. Es ist mitnichten so, dass Verfassungsrecht nur mittels einfachgesetzlicher Ausgestaltung entsteht.

Prüfung und Beschränkung im Verfassungsrecht können jedoch nur erfolgen, wenn dem BVerfG auch zugestanden wird, Prüfungsmaßstäbe zu entwickeln, die auch Gültigkeit entfalten, und zwar indem sie durch den Gesetzgeber beachtet werden. Geschieht dies nicht, kann eine Prüfung keinen Halt entwickeln und man landet in der Beliebigkeit, in der wir uns befinden.

Deshalb habe ich auch darauf verwiesen, dass Beschlüsse/Urteile des BVerfG Gesetzeskraft entfalten und dementsprechend auch einer Form von Auslegung unterliegen. Und genau dies gilt m.E. für die vom BVerfG entwickelten Maßstäbe, die ihm überhaupt eine Kontrolle und auch eine rechtseinheitliche Betrachtung ermöglichen. Soweit das BVerfG also einen Prüfungsmaßstab zugrunde legt, ist dieser durch den Gesetzgeber bei Wahrnehmung seines Gestaltungsauftrages zumindest verfassungskonform auszulegen. Das ist das Mindeste, wenn man von einer Bindung des Gesetzgebers ausgehen möchte. Ansonsten fahren wir auf einer Einbahnstraße.

In diesem Sinne hätte der Gesetzgeber auch in verfassungskonformer Auslegung, und damit unter Beachtung des Art. 20 Abs. 3 GG, zugrunde zu legen, welche Kriterien das BVerfG im Rahmen der Vorabprüfung voraussetzt, damit die verfassungsrechtlichen Vorgaben an Alimentation eingehalten werden.

Ein Partnereinkommen erschließt sich mir in einer verfassungskonformen Betrachtung dieser Maßstäbe nicht.

Der Unterschied zwischen Deiner und meiner Sicht auf die Dinge ist nicht, dass das Bundesverfassungsgericht es nicht nicht dürfte, Maßstäbe zu erlassen, an die sich die judikative Gewalt gebunden sehen würde. Das Bundesverfassungsgericht ist jederzeit dazu ermächtigt, entsprechende Maßstäbe zu erlassen, weshalb es für den Besoldungsgesetzgeber ratsam sein dürfte, sich in jenem Fall ebenfalls daran zu halten.

Allerdings nimmt sich das Bundesverfassungsgericht mit der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers - dem Abbau der vormals "Zweiten Säule" des Alimentationsprinzips - bewusst zurück und den Gesetzgeber gezielt in die Pflicht, sich im Rahmen seiner ihn treffenden Gestaltungsverantwortung zur sachgerechten Besoldungsbemessungen an langfristig anwendbaren Maßstäben zu orientieren (Rn. 54), um zugleich festzulegen, dass die wertende Betrachtung aller alimentationsrelevanten Aspekte in erster Linie Sache des Gesetzgebers ist (Rn. 97). Es stellt nun also das vorrangige Recht wie auch die von ihm im Rahmen der ihn treffenden Gestaltungsverantwortung nicht auszuklammernde Pflicht des Besoldungsgesetzgebers zur Maßstabsbildung in den Vordergrund (die maßgeblichen Gründe, weshalb er das tut, habe ich ausgeführt).

In diesem Rahmen legt es weiterhin fest:

"Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, in Ausübung seiner Gestaltungsverantwortung die maßgeblichen Kriterien für das jeweilige Besoldungsgesetz zu ermitteln, zu konkretisieren und schlüssig zu bewerten. Soweit bei der Prüfung der Ermittlung und Anwendung dieser Kriterien Ziele, Wertungen und Prognosen in Rede stehen, hat das Bundesverfassungsgericht seine Nachprüfung grundsätzlich darauf zu beschränken, ob diese Einschätzungen und Prognosen, die der Dienstherr nötigenfalls noch im gerichtlichen Verfahren 'nachschieben' kann, nachvollziehbar und vertretbar sind." (Rn. 99)

Sofern der Gesetzgeber nun in der Bemessung der amtsangemessenen Besoldung Maßstäbe zur Anwendung bringen wird, die nicht hinreichend ermittelt, konkretisiert und bewertet sind, wird sich das Bundesverfassungsgericht in der Prüfung der Nachvollziehbarkeit und Vertretbarkeit dieser Maßstäbe veranlasst sehen, zu begründen, dass die Maßstäbe entsprechend nicht hinreichend sachlich sind, womit die Maßstäbe zumindest in der Regel keine Anwendung finden können, also vom Bundesverfassungsgericht begründet zurückgewiesen werden. Damit engt das Bundesverfassungsgericht die Freiräume ein, die es dem Besoldungsgesetzgeber belässt, nachdem es ihm zuvor alle Freiheit der Welt (im Rahmen des Alimentationsprinzips und der Werteordnung des Grundgesetzes) zugebilligt hat, tun und lassen zu wollen, was er will. Nur: Was er will, muss eben von ihm hinreichend ermittelt, konkretisiert und bewertet, also plausibilisiert sein: muss also nachvollziehbar und vertretbar sein.

So verstanden liegen Deine und meine Ansichten nicht weit auseinander.

@ BVerfGBeliever

Es ist richtig, dass es für das kommende Besoldungsjahr und damit auch für das Besoldungsniveau des kommenden Besoldungsjahres gänzlich unerheblich ist, ob die Besoldung im Vorjahr zum 1. Januar oder 31. Dezember jenes Vorjahrs angehoben worden ist. Jenes kommende Besoldungsjahr startet zum 1. Januar mit einem identischen Besoldungsniveau.

Allerdings geht es dem Bundesverfassungsgericht eben erstens nicht um dieses Besoldungsniveau des kommenden Besoldungsjahrs, sondern regelmäßig um die Anhebung der Besoldung im jeweils zu betrachtenden Besoldungsjahr, weshalb es wie gehabt ab der Rn. 3 die Anhebung der Besoldung im jeweiligen Besoldungsjahr mit dem Datum auflistet, ab dem diese Anhebung der Besoldung im jeweiligen Besoldungsjahr wirksam geworden ist. Zweitens ist nun diese Anhebung maßgeblich dafür, was sich der Beamte in jedem Besoldungsjahr mehr oder weniger gegenüber dem Vorjahr leisten kann, wie er also an den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und dem allgemeinen Lebensstandard beteiligt worden ist (Rn. 48). Diese beiden Prämissen sind gegeben, da sie aus der Rechtsprechung des Senats entnommen werden können, um nun eine Fortschreibungsprüfung zu vollziehen.

Wenn man nun mit derselben Methode, die in den beiden ZBR-Beiträgen dargelegt wird, auch die Tariferhöhungen betrachtet, ist die Methode unschädlich, da dieselben Prämissen zugrunde gelegt werden. Da auch der Nominallohnindex am Ende als ein quantitativer Wert anhand einer Zahl bemisst, was Arbeitnehmer im Jahresvergleich mehr oder weniger zur Verfügung haben - es gibt hier, für den Nominallohnindex, keine "Spitzausrechnung", unabhängig, welche Form einer "Spitzausrechnung" man in der Bemessung des Besoldungsindex anlegt -, ist auch hier die Methode unschädlich, wird also der Durchschnittswert für einen maßgeblichen Vergleichsparameter zur Betrachtung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse herangezogen. Und da durch den Verbraucherpreisindex nur vergleichsweise festgestellt wird, wie viel der Beamte im Besoldungsjahr durch die in diesem Jahr angehobene Besoldung real mehr oder weniger zur Verfügung hat, ist auch hier die Methodik unschädlich.

Entsprechend - einfach formuliert; tatsächlich muss man noch ein paar andere Grundlagen in den Blick nehmen, nicht zuletzt Durgis grundsätzliche Kritik entkräften, dass die Methodik nicht minimalinvasiv sei - wird der Zweck einer "Spitzausrechnung" erfüllt, den das Bundesverfassungsgericht unter anderem in der Rn. 79 formuliert, um damit zu begründen, wieso von einer fiktiven Betrachtung der Besoldungsanhebung, als sei sie zum Jahresbeginn erfolgt, nun Abstand genommen wird:

"Im Hinblick auf die Berechnung der Besoldungsentwicklung hat sich gezeigt, dass die bloße Erfassung linearer Anpassungen der Bezüge um einen bestimmten Prozentwert, bei gleichzeitiger Ausblendung von Sockelbeträgen und der Behandlung unterjähriger Besoldungsanpassungen, als seien sie zu Jahresbeginn erfolgt (so noch BVerfGE 155, 1 <17 f. Rn. 30 f.>), nicht hinreichend präzise ist. Auf diese Weise werden Veränderungen auf dem Gebiet der Sonder- und Einmalzahlungen nicht hinreichend abgebildet (vgl. Färber, ZBR 2025, S. 10 ff.), sodass sich Versuche, bei der Umsetzung von Besoldungserhöhungen die Rechtsprechung des Senats zu umgehen, nur schwer verhindern lassen. Der letztlich überschaubare Mehraufwand einer 'Spitzausrechnung' fällt demgegenüber nicht erheblich ins Gewicht. Dies gilt insbesondere in Verbindung mit der methodischen Umstellung der Vergleichsbetrachtung auf eine an ein festes Basisjahr anknüpfende, jährlich fortschreibbare Indexierung."

Das Problem an den von dir aktuell wie auch in der Vergangenheit vorgenommenen Betrachtungen ist nun, dass du zu keiner Zeit die Besonderheiten einer Evidenzprüfung im Rahmen einer (verfassungs-)gerichtlichen Entscheidungen im Blick hast und deshalb regelmäßig gar nicht von einer Evidenzprüfung sprichst, sondern tatsächlich nur von Mathematik. Auch deshalb habe ich im Verlauf des Januars wiederkehrend davon gesprochen, dass wir überhaupt nicht vom Verfassungsrecht sprechen, wenn wir nur über Mathematik sprechen, dass aber auch vom Verfassungsrecht zu sprechen sein muss, will man über eine Evidenzprüfung sprechen. Denn ansonsten verfehlt man wiederkehrend den Gegenstand, um den es in der (verfassungs-)gerichtlichen Prüfung geht.

Eines der maßgeblichen Probleme der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit ist dahingegen - darauf hat Durgi zu Beginn des Jahres zurecht hingewiesen, wenn er sie genauso wie du als nicht problematisch betrachtet hat und sie auch weiterhin nicht als problematisch betrachtet -, dass hier de facto nur zwei Datenpunkte betrachtet werden, obgleich formal scheinbar jedes Besoldungsjahr "spitz" bemessen wird. Tatsächlich wird aber nicht jedes als Kalenderjahr zwölf Monate betragende Besoldungsjahr von dieser Methodik bemessen, sondern werden regelmäßig und regelmäßig zwangsläufig im Rahmen der Methodik längere als zwölf Monate betragende Zeiträume betrachtet, womit nun hier gerade nicht das Besoldungsjahr betrachtet wird, das aber vom Bundesverfassungsgericht als verpflichtend im Rahmen einer "Spitzausrechnung" zu betrachten festgelegt wird. Deswegen - genauer: unter anderem deswegen; denn es gibt noch weitere Problematiken, die mit jener Methodik im Rahmen einer Evidenzprüfung und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts verbunden sind - habe ich im Januar wiederkehrend davon gesprochen, dass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht den Gegenstand bemisst, den eine sachgerechte Methodik bemessen muss.

Denn wenn eine in einem Besoldungsjahr zum April um 1,5 % angehobene Besoldung tatsächlich effektiv nur zu einer Anhebung der Besoldung im Kalenderjahr von 1,13 % führt, dann hat der Beamte, dem diese angehobene Besoldung gewährt wird, auch nur 1,13 % mehr an finanziellen Mitteln effektiv im Besoldungsjahr - also im Verlauf des zwölfmonatigen Kalenderjahrs - zur Verfügung. Wenn nun das Bundesverfassungsgericht nicht mehr davon ausgeht, dass es hinreichend wäre, der Parameterbetrachtung eine fiktive Anhebung von 1,5 % zugrundezulegen, weil das nicht verhindern könnte, dass damit seine Rechtsprechung umgangen wird, dann kann es erst recht nicht akzeptieren, dass für jenes Besoldungsjahr, in dem der Beamte effektiv nur 1,13 % mehr an finanziellen Mitteln zur Verfügung hatte (denn um mehr ist seine Besoldung effektiv in jenem Jahr nicht angehoben worden), nun ein Besoldungsindex von bspw. 1,88 % zugrunde gelegt wird, weil im Vorjahr die Besoldung erst zum 1. Juli angehoben worden ist, sodass die Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit nun einen 15-monatigen Vergleichszeitraum bemisst. Denn das ist die Ursache für die im April-Beitrag entsprechend betrachtete "Aufholprozesse": Es wird hier also im aktuellen Jahr tatsächlich ein 15-monatiger Zeitraum betrachtet, der aber nicht das Besoldungsjahr ist, da das Besoldungsjahr als Kalenderjahr nur zwölf Monate lange ist.

Jene "Aufholprozesse" führen nun dazu, dass auf der einen Seite regelmäßig längere Zeiträume als die des jeweiligen Besoldungsjahrs betrachtet werden, was auf der anderen Seite im Ergebnis regelmäßig dazu führt, dass im Rahmen der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit tatsächlich nur zwei Datenpunkte betrachtet werden, nämlich das Basis- und das zur Prüfung gestellte Jahr, und zwar auch dann, wenn mit dieser Methodik - scheinbar - eine Bemessung erfolgt, die jedes einzelne Jahr in den Blick nimmt, sodass die Fortschreibung der konkreten Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Besoldung (Rn. 55) für alle zwischen diesen beiden Datenpunkten liegenden Jahre tatsächlich gar keine Rolle spielt. Daraus resultieren im Rahmen der nun verpflichtend durchzuführenden Fortschreibungs-prüfung weitere Probleme, von denen ich nur ein maßgebliches herausgreife.

Denn das Bundesverfassungsgericht stellt nun in der aktuellen Entscheidung klar, dass die zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes erforderliche Amtsangemessenheit der Besoldung nur gewahrt wird, wenn die wirtschaftliche Situation der Beamten kontinuierlich an die Entwicklung der gesamtwirtschaftlichen Lage angepasst wird; dies obliegt der Gestaltungsverantwortung des Gesetzgebers und ist vom Bundesverfassungsgericht zu überprüfen (Rn. 46). Es rügt insbesondere, dass der Berliner Besoldungsgesetzgeber zwischen 2004 und 2010 die Grundgehaltssätze hat "versteinern" lassen (Rn 153), womit es hervorhebt, dass in diesem Zeitraum - da keine Anhebung der Besoldung erfolgte - eben weder eine kontinuierliche Anpassung der Besoldung an die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und den Lebensstandard erfolgt wäre noch eine entsprechende kontinuierliche Beteiligung der Beamten im Rahmen jener Verhältnisse erfolgt ist.

Entsprechend könnte aber - wenn man de facto nur zwei Datenpunkt betrachtet, das Ausgangs- und das zu prüfende Besoldungsjahr der Besoldungsprüfung zugrunde legt - keine Prüfung der kontinuierlichen Anhebung der Besoldung erfolgen. Ob also eine kontinuierliche Anpassung und damit regelmäßig Beteiligung der Besoldung an den allgemeinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen und dem Lebensstandard tatsächlich gegeben war, bliebe als eine Art Black Box im Dunklen, sodass keine Fortschreibungsprüfung erfolgte. Der Besoldungsgesetzgeber könnte also ggf. über Jahre hin die Grundgehaltssätze versteinern lassen oder auch exorbitant hohe Grundgehaltssätze in einzelnen Jahren gewähren, all das spielte in der Besoldungsprüfung keine Rolle, weil ja die Entwicklungen zwischen den beiden Datenpunkten - also die Fortschreibung der Besoldung - de facto von der Methodik ausgeklammert wird, sodass letztlich keine - jedenfalls keine sachgerechte - Fortschreibungsprüfung möglich wäre.

Es bleibt damit aber - nun kommt das Verfassungsrecht ins Spiel - letztlich völlig im Dunklen, ob der Beamte im Vorfeld des zu prüfenden Jahres gezwungen gewesen wäre, im erheblich zu starken Maße auf Rücklagen zurückzugreifen, die zu bilden er hinsichtlich des Versorgungsfall verpflichtet ist, sodass hier de facto eine Abschmelzung der aus der Besoldung zu bildenden Rücklagen über Jahre erfolgen könnte, ohne dass das in der Fortschreibungsprüfung tatsächlich in den Blick genommen werden könnte. Denn wenn der Beamte im Besoldungsjahr nur eine effektiv um 1,13 % angehobene Besoldung zur Verfügung hat, die (verfassungs-)gerichtliche Prüfung aber für das Jahr - wie oben gezeigt - im Rahmen der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit von einer tatsächlich angehobenen Besoldung von 1,88 % ausgeht, während eine fiktiv zu Jahresbeginn angehobene Besoldung um 1,5 % angenommen werden könnte, werden das prüfende Gericht wie auch der im Gesetzgebungsverfahren Prognosen bildende Gesetzgeber tatsächlich davon ausgehen müssen, dass der Beamte in dem betreffenden Jahr ggf. deutlich weniger auf zuvor gebildete Rücklagen hat zurückgreifen müssen, als er das tatsächlich wird getan haben müssen. Denn sowohl die gerichtliche Prüfung als auch zuvor die gesetzgeberische Prognose würden ja jeweils von einer um 0,53 % effektiv höher angehobenen Besoldung ausgehen, als das tatsächlich der Fall gewesen ist.

Damit haben wir spätestens dann, wenn wir uns auf diese Daten der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit als generelle Tatsachen verlassen - als generelle Tatsachen können auch in besoldungsrechtlichen Normenkontrollverfahren in einem weiteren Sinne "vom zu entscheidenden Fall abstrahierte Sachverhalte, nämlich allgemeine Gesetzlichkeiten wie etwa Naturgesetze oder ökonomische bzw. sozialwissenschaftliche Makrosachverhalte" begriffen werden, die "für eine Vielzahl von Einzelfällen relevant" seien (Gärditz, in: Paeffgen et a. (Hrsg.), Strafrechtswissenschaft, 2011, S. 1557, 1557) - eine von jenen Daten verzerrte Entwicklung vor uns, die spätestens im Rahmen der wertenden Betrachtung nicht ausschließen können, dass wir ihr Ziel verfehlen, nämlich eine Wertung auf Basis sachgerechter Einschätzungen und Prognosen vorzunehmen. Genau deshalb - Durgi wird sich daran erinnern - habe ich ihn in der Vergangenheit gefragt, ob den Parametern der ersten Prüfungsstufe der Fortschreibungsprüfung tatsächliche Verhältnisse zugrunde liegen.

Das ist eines der maßgeblichen Probleme der Methodik der Berliner Verwaltungsgerichtsbarkeit, die man - jenseits aller Mathematik - in seinen Auswirkungen verfassungsrechtlich in den Blick nehmen muss, will man jene Methodik zur Anwendung bringen: Eine Fortschreibungsprüfung zur Betrachtung der kontinuierlichen Anpassung der Besoldung über die Jahre hinweg, ohne die Fortschreibung der Besoldung über die Jahre hinweg konkret zu prüfen, kann keine sachgerechte Fortschreibungsprüfung sein.

Damit sind nun nur zwei Probleme einer so vollzogenen "Spitzausrechnung" skizziert worden. Wer diese Methodik also anwenden will, muss - wenn die von mir skizzierten Probleme im Rahmen eines Gerichtsverfahrens von Klägerseite ins Feld geführt werden - als Beklagter jene Probleme ausräumen, sie also sachlich entkräften. Das aber wird nicht möglich sein, insbesondere weil noch weitere Probleme, die mit ihr im Rahmen einer Evidenzprüfung und einer ersten Prüfungsstufe im Rahmen der Fortschreibungsprüfung, die nur indizielle Vermutungswirkungen aufstellen soll, verbunden sind, ins Feld zu führen wären.