Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 5/18 u.a.)

Begonnen von SwenTanortsch, 11.10.2025 18:29

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BeamtenBund

Zitat von: Kaffeekanzler in 30.06.2026 11:06Das BVerwG mit Beschluss des 2. Senats vom 7. Mai 2026 - BVerwG 2 B 5.26 zur Fortwirkung der Geltendmachung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung:

https://www.bverwg.de/entscheidungen/pdf/070526B2B5.26.0.pdf

Hab mal eine Verständnisfrage:
Liege ich richtig in der Annahme, dass dieses Urteil nur den Kreis einschließt, wer gegen einen negativ beschiedenen Widerspruch gegen die Bezüge auch Klage erhoben hat?

Es reicht also nicht aus einen Widerspruch gestellt zu haben, diese wurde negativ beschieden. Keine Klage
-> Folglich muss ich im neuen Jahr wieder einen Widerspruch einlegen?

Danke für Eure Hilfe im Voraus.  ;D

Rheini

Zitat von: BeamtenBund in 30.06.2026 11:27Hab mal eine Verständnisfrage:
Liege ich richtig in der Annahme, dass dieses Urteil nur den Kreis einschließt, wer gegen einen negativ beschiedenen Widerspruch gegen die Bezüge auch Klage erhoben hat?

Es reicht also nicht aus einen Widerspruch gestellt zu haben, diese wurde negativ beschieden. Keine Klage
-> Folglich muss ich im neuen Jahr wieder einen Widerspruch einlegen?

Danke für Eure Hilfe im Voraus.  ;D

Richtig.

SonicBoom


SonicBoom

Zitat von: 1000Baht in 30.06.2026 02:30Seit 2003 verrichten die Beamten in Baden-Württemberg pro Woche 41 Stunden Dienst. Begründet wurde dies seinerzeit mit der Haushaltslage und es wurde bis Heute (nach nun 23 Jahren) nicht mehr geändert. Damals wurde von 38,5 Stunden pro Woche auf 41 Stunden erhöht.

Das ist in BW ein Running-Gag wenns mal wieder um "temporäre" Dinge geht.

Knarfe1000

In RLP wurde 2003 von 38,5 auf 40 Stunden erhöht. Unnötig zu erwähnen, dass das bis heute so ist. Ich habe noch 6 Jahre und gehe davon aus, dass die 41 Stunden in diesem Zeitraum noch kommen.

Schneewitchen

Zitat von: SonicBoom in 30.06.2026 12:33Das ist in BW ein Running-Gag wenns mal wieder um "temporäre" Dinge geht.

Die Haushaltslage war halt über all die Jahre durchgängig schlecht....🤷😁

Dogmatikus

Ich sehe das Brandenburger Vorgehen als zartes Pflänzchen, dass die anderen Dienstherren unter Druck setzen dürfte. Mit welcher Begründung möchten bspw. der Bund, Bayern, Hamburg oder BW ausgerechnet Brandenburg als Spitzenbesolder vorbeiziehen lassen?

Es werden jetzt schlicht Fakten geschaffen, die man andernorts mit internen Rechentricks nicht mehr einfangen kann. Ob fiktives Partnereinkommen oder nicht - verdiene ich in Brandenburg 1.000 € mehr als beim Bund und den umliegenden Bundesländern, wird Brandenburg auf einmal so attraktiv wie lange nicht.

Sobald die konkreten Zahlen öffentlich werden, wäre interessant nachzuvollziehen, auf welcher Grundlage die Erhöhungen berechnet wurden. Partnereinkommen, Familienzuschläge, welcher MÄE wurde zugrunde gelegt etc.

Bei allem Pessimismus der letzten Jahre habe ich Freude festzuhalten: Ich erkenne Bewegungen in die richtige Richtung. Selbst Nds. hat nun 2 Mrd. € als Rücklage im Haushalt für Nachzahlungen beschlossen.

Und ganz persönlich: Als R1 wäre ich mit der Brandenburger Besoldung +22% schon deutlich ruhiger gestellt. Das passt zwar immer noch nicht mit den Werten, die ich damals tabellarisch erhoben habe, die hatten aber auch die fixen Binnenabstände aus dem BAlimentG-E zugrunde gelegt.

Lichtstifter

In meiner Konstellation ist der Bund auf dem letzten Platz der Besolder und von BaWü abgesehen, ginge es mir in Thüringen, Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Sachsen am besten.

Das geht raus an die BMI-Schaltzentrale, sowie deren Fahrstuhl-Insassen.

Prekariatsbeamter

Gruenhorn

In Sachsen hätte ich ebenfalls 1000 Euro netto mehr. Dazu kommt noch ein deutlich geringerer PKV Beitrag aufgrund der 90% Erstattung. Ich würde aktuell noch besser fahren als mit A15 und wahrscheinlich A16 beim Bund..

AltStrG

Zitat von: AltStrG in 29.06.2026 20:29Und hier habe ich noch etwas:

Mir ist in diesem Zusammenhang zu dem in Rede stehenden Beschluss des BVerfG interessanterweise bekannt geworden, dass "vor Kurzem" (Mai 2025) am VG Berlin ein Urteil im Disziplinarrecht i.V.m. der Besoldungsgesetzgebung gegen einen Berliner Beamten ergangen ist, welcher durch hohe Verschuldung und deren Nichtbegleichung der Schulden letzten Ende aus dem Dienst entfernt werden sollte.

Der Beamte im Statusamt A7 hatte einen GdB von 60 und vier unterhaltsberechtigte Kinder. Es gab Schulden von 18000 Euro + Summe X aus Bußgeldern, fehlender Pflegeversicherung etc etc.

Lange Rede kurzer Sinn: die beamtenrechtliche disziplinare Höchststrafe wurde verneint, weil dem Beamten über Jahre die ihm zustehende verfassungsgemäße Alimentierung nicht gezahlt wurde, er also Unteralimentiert war.

Wichtige Erkenntnis: von 2008 bis 2017 war die Unteralimentierung 114.950 Euro.Für 2019 je nach Kinderzahl zwischen 3500 Euro und 6200 Euro alleine.

Conclusio:
Der Beamte hat sich zwar Dienstvergehen schuldig gemacht, jedoch war eine Entfernung aus dem Dienst unverhältnismäßig, weil durch eine verfassungsgemäße Alimentierung eine wirtschaftliche Notsituation und Schulden von dieser (geringen) Höhe nicht entstanden, das Fehlverhalten abzuwenden gewesen wäre, da es auf ungeordneten Wirtschaftsverhältnissen des Beamten basierte. Zumindest steht diese Feststellung als Überzeugung des Gerichts im Raume.

Daher Gehaltskürzung um 1% (!) für 36M.


Informationen aus einem Gerichtsverfahren am VG Berlin* (*kommt aus einer zuverlässigen Quelle eines beteiligten Dritten:))

Ich zitiere mich mal selber:

VG 80 K 25/23 OL

Ein Teil der offenen Alimentation setzt sich laut Urteil AUCH aus den Kindergeldzuschlägen zusammen, die zum damaligen Zeitpunkt aber "nur" 290 Euro betrugen, in Summe somit ungefähr 40% der in Rede stehenden obigen Gesamtsumme von 120.000 Euro ausmachen. Zudem muss beachtet werden, dass der betroffene Beamte in A7 besoldet war, höhere Statusämter haben also ein höheren Fehlbetrag.

PolareuD

Zitat von: AltStrG in 01.07.2026 22:41Ich zitiere mich mal selber:

VG 80 K 25/23 OL

Ein Teil der offenen Alimentation setzt sich laut Urteil AUCH aus den Kindergeldzuschlägen zusammen, die zum damaligen Zeitpunkt aber "nur" 290 Euro betrugen, in Summe somit ungefähr 40% der in Rede stehenden obigen Gesamtsumme von 120.000 Euro ausmachen. Zudem muss beachtet werden, dass der betroffene Beamte in A7 besoldet war, höhere Statusämter haben also ein höheren Fehlbetrag.


Ist der Beschluss einsehbar und ist er rechtskräftig?
Marcus Tullius Cicero (106-43 v. Chr.), röm. Redner u. Schriftsteller:
,,Jeder Mensch kann irren, aber Dummköpfe verharren im Irrtum!"

Badener1

Ich konnte das Urteil nirgendwo finden. Es hätte mich interessiert, ob das Gericht den Arbeitgeber dazu verpflichtet hat, dem Betroffenen die festgestellte Unteralimentation bis zu einem bestimmten Termin nachzubezahlen?

Finanzer

Zitat von: Badener1 in 02.07.2026 09:14Ich konnte das Urteil nirgendwo finden. Es hätte mich interessiert, ob das Gericht den Arbeitgeber dazu verpflichtet hat, dem Betroffenen die festgestellte Unteralimentation bis zu einem bestimmten Termin nachzubezahlen?

Das Definitiv nicht. Es ging hier rein um das Disziplinarverfahren.

GoodBye

Es ist noch nicht veröffentlicht, so wie ich das sehe.

Meine Wette:

Im Disziplinarverfahren muss ich ein Fehlverhalten nachweisen. Der Beamte hat - das gehört zu seinen Treupflichten - in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen zu leben, Überschuldung gehört mit Sicherheit nicht dazu.

Aber wo soll hier der scherwiegende Vorwurf liegen, der eine Entlassung rechtfertigt!? Ich gehe davon aus, dass der Beamte und seine Familie unterhalb der Grundsicherung gelebt haben, das heißt, dass durch den Dienstherrn voraussichtlich nicht einmal das Existenzminimum gewährleistet wurde. Was soll er anderes tun, als einen Kredit aufnehmen!? Auch ein Vorschuss seitens des Dienstherrn kann hier eigentlich nicht helfen, da er maximal überbrückt und keine dauerhafte Lösung der Misere darstellt.

Im Weiteren geht es um die Bemessung der Disziplinarstrafe. Wenn dem Beamten nicht einmal das Existenzminimum zur Verfügung steht, woraus soll er eine Geldstrafe entrichten? Die Kürzung im 1% dürfte angelehnt sein an den Mindesttagessatz, den z.B. auch Grundsicherungsempfänger in Strafverfahren erübrigen müssen.

Ich finde es nur konsequent, dass das durch das Gericht so gehandhabt wird. Das gleiche gilt m.E. bei Nebentätigkeiten.

,,Man kann alles begründen, selbst die Wahrheit." Oscar Wilde

,,Wer die Menschen betrügen will, muss das Absurde plausibel machen." Johann Wolfgang von Goethe

AltStrG

Zitat von: PolareuD in 02.07.2026 08:32Ist der Beschluss einsehbar und ist er rechtskräftig?

Eine Berufung ist nicht bekannt geworden.