TVÖD §16 (2a) Bei Einstellung von Beschäftigten in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeits-
verhältnis im öffentlichen Dienst (§ 34 Abs. 3 Satz 3 und 4)
3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungs-
bereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem ande-
ren Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei
einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber
oder zu einem Arbeitgeber, der einen dem TVöD vergleichbaren Tarifvertrag anwendet, kann die
in dem vorhergehenden Arbeitsverhältnis erworbene Stufe bei der Stufenzuord-
nung ganz oder teilweise berücksichtigt werden.
Ausserdem sind sowieso einschlägige Berufserfahrungen zu berücksichtigen bis min in die Stufe 3, alles darüber muss dann verhandelt werden.