Moin, §16 Absasz (2) TV-L regelt die Stufe bei Einstellung:
(2) 1Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. 3Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.
Entsprechend besteht nur Anspruch auf Stufe 1, es sei denn, es liegt einschlägige Berufserfahrung vor. Einschlägig ist sie dann, wenn die bisherige Tätigkeit ohne größere Einarbeitung fortgesetzt werden kann. Wurde diese beim gleichen Arbeitgeber (zumeist das Land) erworben, wird sie vollständig anerkannt; ansonsten bis maximal Stufe 3.
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit vor Vertragsschluss -- zum Zwecke der Personalgewinnung -- auch weitere Berufserfahrung als förderlich anerkannt werden.
Eine Einstufung in Stufe 3 ohne jegliche Berufserfahrung ist dagegen im Tarif nicht möglich und führte also zu einer übertariflichen Bezahlung.