Autor Thema: Kinderzuschlag und Beihilfe bei Trennung/Scheidung -Nachweis und Anspruch  (Read 981 times)

alleswasgeht

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Hallo

ich bis zwar noch verheiratet, lebe aber getrennt in einer anderen Wohnung in der gleichen Stadt.
Dabei an der gemeinsamen Wohnung noch gemeldet. Dorthin geht auch Lohn und sonstige Post.

Ich leiste Unterhalt an die beiden Kinder, die Trennung ist über 1 Jahr her. Die Ehe ist (noch) nicht Geschieden.
Die 2 Kinder (über 18 und unter 18Jahre alt) leben aber nur bei der Mutter. Das Kindergeld der Älteren Tochter ging bisher an mich. Zum 18 Geburtstag hat die Ehe-Frau das neu beantragt. das KG der kleinen Tochter geht schon immer an die Frau. Sie ist Vollzeit, nicht im ÖD tätig.

Die Beihlifestelle hat auf ein Schreiben eine Schulbescheinigung erhalten und akzeptiert.

Die Besoldungsstelle will den Kindergeldbescheid (auch wenn er von der Noch-Ehefrau ist). Dass das Kind nicht mehr berücksichtigt ist habe ich erst einen Monat nach dem 18.Geburtstag in der Abrechung gesehen. Eine anfrage ist dazu nicht erfolgt.

Meine Frage geht nun dahin
-in wie weit ich überhaupt die (beiden) Kinder noch in der Beihilfe (be-)halten kann da wir ja nicht mehr zusammen leben
-müssen die bei der Frau in die GKV übernommen werden oder kann ich sie in der Beihilfe belassen
-ob es den Familien-Zuschlag für die Kinder überhaupt in der Sache noch gibt und berechtigt ist bei getrenntem Leben
-sich was im weiteren ändert oder mitzuteilen ist, wenn ich
a) Geschieden bin (Ehezuschlag fällt zumindest weg)
b) weiterhin getrennt lebe aber verheiratet bin
c) ändert sich was bei der (Kinder PK) Versicherung und/oder der Beihlfe wenn es eine Scheidung gibt
d) ich mich offiziel Ummelde
e) kann es zu Rückfoderungen oder Nachzahlungen kommen

die Sache ist ja u.a. in Abschnitt 3 des BBesG geregelt, aber ich bräuchte da mal eure Info.

Wo kann man dazu im Netz vielleicht noch weitere Infos erhalten.

Wünsche euch ein schönes WE

Rentenonkel

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Zunächst einmal steckt in der Schilderung des Sachverhaltes das eine oder andere drin, was auch strafrechtlich oder disziplinarrechtlich von Belang sein kann.

So gibt es nach dem Meldegesetz eine Meldepflicht, nach der man sich bei einem Umzug innerhalb von 14 Tagen ummelden muss. Diese Ummeldung hat dann in der Regel auch Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung des Einkommens (Steuerklasse 1 oder 2 statt 3/5 oder 4/4).

Soweit es den Familienzuschlag der Kinder betrifft, gleicht der Dienstherr seine Daten automatisiert mit den Familienkassen ab, da der Familienzuschlag an die Zahlung von Kindergeld geknüpft ist. Die Familienkasse erinnert rechtzeitig an die weitere Beantragung des Kindergeldes.

Der Wechsel des Kindergeldempfängers muss der Beamte selbst dem Dienstherrn gegenüber anzeigen. Das ist also keine "Holschuld" des Dienstherrn sondern vielmehr eine "Bringschuld" des Beamten. Andenfalls kann der automatisierte Datenaustausch nicht gelingen.

Um die Fragen dennoch etwas zu beantworten:

Die Beihilfefähigkeit bleibt erhalten, solange die Kinder kindergeldberechtigt sind. Solange können sie bei Dir versichert bleiben. Auf eine häusliche Gemeinschaft kommt es nicht an.

Auch kann der Familienzuschlag bei getrennt lebenden Kindern weiter gewährt werden, solange die Kinder kindergeldberechtigt sind.

a) Sofern gegenüber der Ehefrau weiterhin eine Unterhaltsverpflichtung besteht, kann unter Umständen auch der Familienzuschlag "verheiratet" weitergezahlt werden
b) Dazu müsstest Du Dich erstmal ummelden, wofür Du auch gesetzlich verpflichtet wärst, die Änderung der Steuerklasse sollte dann automatisiert erfolgen
c) nein, außer man möchte es
d) das sollte für einen Beamten selbstverständlich sein, weil es andernfalls melderechtlich, strafrechtlich und disziplinarrechtlich Probleme geben kann
e) die dürften eher die Ursache im Bereich des Steuerrechtes haben und sind natürlich möglich.

Ich kann mir auch kaum vorstellen, dass dir hier jemand rät, dich weiterhin nicht umzumelden, um daraus Vorteile zu generieren. Als Beamter stehen etwaige Vorteile aus meiner Sicht in keinem Verhältnis zu den strafrechtlichen und vor allem disziplinarrechtlichen Strafen, die im Raum stehen.

Außerdem bewegen wir uns hier in verschiedenen Rechtskreisen: Melderecht, Strafrecht, Beamtenrecht und Steuerrecht.

Das Beamtenverhältnis ist als Dienst- und Treueverhältnis ausgestaltet. Die daraus erwachsenden Pflichten wie z. B. auch die Dienst- und Treuepflicht gehört zu den sog. hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Auf dieser Grundlage regeln die Beamtengesetze von Bund und Ländern die verschiedenen Beamtenpflichten (für Bundesbeamte geregelt in §§ 60 ff.) Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

Vor diesem Hintergrund ist es, gelinde gesagt, befremdlich, in einem Forum nachzufragen, welche (finanziellen) Nachteile man hätte, wenn man sich gesetzestreu verhalten würde.

Johnny75

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Im konkreten Fall erscheint mir die Meldepflichtverletzung absolut unnötig, da sich in Bezug auf die Beihilfe/Krankenversicherung und den Familienzuschlag für die Kinder durch die Trennung von Ehefrau und Umzug in eine andere Wohnung überhaupt nichts ändert. Das Einzige, was zukünftig Auswirkungen haben würde, ist eine Scheidung, nach der der FZ Stufe 1 wegfällt.

Das Kindergeld für das ältere Kind hingegen hätte natürlich sofort ab Auszug der Mutter zugestanden, aber falls dieses direkt an die diese weitergeleitet wurde, wird danach auch kein Hahn krähen.

Rentenonkel

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Brutto ist das, was Johnny75 schreibt, nachvollziehbar. Allerdings kann es netto anders aussehen.

Wenn Ehepaare oder Lebenspartner sich trennen oder scheiden lassen, dann können Sie sich allerdings nur noch im Jahr der Trennung (also eigentlich hier: 2024) steuerlich gemeinsam veranlagen lassen.

Danach werden Sie wie Alleinstehende nach der Einkommensteuer-Grundtabelle beziehungsweise Lohnsteuerklasse I besteuert. Für Alleinerziehende gibt es den Entlastungsbetrag zur steuerlichen Entlastung. Er wird auf Antrag in der Steuerklasse II berücksichtigt.

Daher ist es, je nach aktueller Steuerklasse, durchaus nicht unwahrscheinlich, dass die bisherigen Abzüge (Lohnsteuer, ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) vom Gehalt seit dem 01.01.2025 aufgrund der grundsätzlich fehlerhaften Steuerklasse, die das Finanzamt aufgrund der Meldepflichtverletzung nicht automatisiert anpassen konnte, fehlerhaft sind.

Insofern sehe ich auch einen monetären Vorteil, da die gemeinsame Veranlagung in den weit überwiegenden Fällen gegenüber der Einzelveranlagung aufgrund der tendenziell geringeren Abgabenlast finanziell von Vorteil ist.

Johnny75

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Das hatte ich als Niemals-Verheirateter tatsächlich nicht bedacht ;)